{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.03.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00576_23-03-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205738&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc3ce0b42cb472fba994f6a87f1cd4b8"}, "Num": [" VB.2005.00576"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.23.0  VB.2005.00576"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.23.0  VB.2005.00576"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.23.0  VB.2005.00576"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung eines Projektes f\u00fcr eine Gemeindestrasse: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts. Keine Durchf\u00fchrung eines Augenscheins notwendig (E.1). Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt, dass auf die Verlegung des unteren Teilst\u00fccks der Ebnetstrasse und damit auf das gesamte Projekt zu verzichten sei. Der Bezirksrat ist auf dieses Begehren nicht eingetreten (E.2.1). Gem\u00e4ss dem 1997 festgelegten Verkehrsplan sollen die Erschliessungsl\u00fccken im Gemeindeteil St\u00e4fa-Mitte durch den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse behoben werden; im gleichentags beschlossenen Erschliessungsplan wurde das zu verlegende Teilst\u00fcck der ersten Erschliessungsetappe zugewiesen. F\u00fcr die neue Linienf\u00fchrung bestehen zudem Baulinien, die zum Teil bereits 1952, zum Teil 1997 festgelegt wurden. Ob und inwieweit stehen die der streitigen Projektfestsetzung vorangegangenen planerischen Festlegungen (Baulinie, Verkehrsplan und Erschliessungsplan) einer \u00dcberpr\u00fcfung und allf\u00e4lligen Aufhebung des gesamten Strassenprojekts entgegen? Die akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung des Erschliessungsplans (und damit auch des Verkehrsplans) anl\u00e4sslich der Strassenprojektfestsetzung ist nur unter besonderen Voraussetzungen zul\u00e4ssig, insbesondere dann, wenn der Betroffene zuvor keine M\u00f6glichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, was auch dann zutreffen kann, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse seit der Planfestsetzung grundlegend ver\u00e4ndert haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt (E.2.3). Das Begehren, die Erschliessung der \u00f6stlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt zu gew\u00e4hrleisten, hat der Bezirksrat ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die vom Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgte mangelhafte Zufahrt st\u00fcnde der streitigen Projektfestsetzung dann entgegegen, wenn die Verbesserung der genannten Zufahrtsverh\u00e4ltnisse zwingend Bestandteil des Projekts bilden m\u00fcsste, was vorliegend nicht zutrifft (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:47", "Checksum": "1d9cfba27dd7d0257497d4359d19ac9c"}