I.
Am 4. August 2004 nahmen zwei Polizeifunktionäre A,
geboren 1932, dessen Verhalten sie für auffällig hielten, den Führerausweis zu
Handen des Amtes für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AMA) vorläufig
ab. Gestützt auf den Polizeirapport sowie ein Aktengutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) verfügte das AMA am 30. September 2004 den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises und ordnete eine verkehrsmedizinische
Abklärung hinsichtlich der Fahreignung As durch das IRM an. Nachdem dieser am 15. November
2004 am IRM untersucht worden war, wurde im Gutachten vom 24. Januar 2005
empfohlen, A zu einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt aufzubieten, welche
mit Verfügung vom 14. Februar 2005 angeordnet wurde. Nachdem er sich um einen
Lernfahrausweis beworben und in der Folge in Begleitung seines Fahrlehrers 70
Fahrstunden absolviert hatte, bestand A die Kontrollfahrt am 8. Juni 2005.
Aufgrund des Berichts des begleitenden Arztes vom 14. Juli 2005 verfügte
das AMA im Namen der Direktion für Soziales und Sicherheit am 29. Juli
2005 die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises unter
verschiedenen Auflagen.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 26. August 2005
Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, es sei erstens der Beschluss zu
ergänzen mit der Angabe und Begründung der überlangen Dauer des vollkommen
unbegründeten Verfahrens und es sei zweitens dem Rekurrenten Schadenersatz und
Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 250'000.- zuzusprechen.
Der Regierungsrat wies am 9. November 2005 den Rekurs
gegen die Verfügung vom 29. Juli 2005 ab, soweit er darauf eintrat, und
trat auf das Schadenersatzbegehren nicht ein. Zur Begründung führte er aus,
dass keine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung verlangt und
insbesondere die mit der Wiedererteilung des Ausweises verbundenen Auflagen
nicht angefochten worden seien. Ob das Verfahren "vollkommen unbegründet"
gewesen sei, könne nicht mehr überprüft werden, nachdem der Rekurrent weder
gegen den vorsorglichen Ausweisentzug vom 30. September 2004 noch gegen
die Anordnung der verkehrsmedizinischen Kontrollfahrt vom 14. Februar 2005
ein Rechtsmittel ergriffen habe. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer sei
unbegründet; zur langen Dauer zwischen der Anordnung der Kontrollfahrt am 17. Februar
und deren Durchführung am 8. Juni 2005 habe massgeblich der Rekurrent
beigetragen, der sich mit 70 Fahrstunden auf diese Fahrt vorbereitet habe. Eine
Rechtsverzögerung könne, nachdem der zu fällende Entscheid ergangen sei, nicht
mehr geltend gemacht werden. Auf das Schadenersatzbegehren sei mangels
Substanziierung und mangels Zuständigkeit des Regierungsrats nicht einzutreten.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2005 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, seinen Rekurs unter Ausschluss der Schadenersatzforderung
erneut zu behandeln, "jedoch unter Durchführung einer
Vernehmlassung/Anhörung in einer Diskussion – im Besonderen (s)einer Person –
und mit detailliertem vorgängigen Aktenstudium der bearbeitenden Stellen".
Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Rekurs nicht nur auf den letzten Teil
des Verfahrens, sondern auf den gesamten Ablauf beziehe. Er verlange eine
Begründung der langen Dauer des seines Erachtens vollkommen unnötigen
Verfahrens gegen seine Person und behalte sich die Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung
im zivilrechtlichen Verfahren vor. Weiter beanstandete er, dass die
Staatskanzlei auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet habe und der
Regierungsrat auf seine Argumente nicht eingegangen sei, und rügte das
Verfahren erneut als überlang und unbegründet.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Die Vorinstanz beantragte am
15. Dezember 2005 ohne nähere Begründung Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin machte von der ihr am 14. Februar 2006 angesetzten
Frist zur Beschwerdebeantwortung keinen Gebrauch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 25. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38
Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit
ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend
ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen
hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, sein Rekurs sei erneut zu
behandeln, jedoch unter Durchführung einer Vernehmlassung, Anhörung seiner
Person und nach vorgängigem Aktenstudium der bearbeitenden Stellen.
2.1 Soweit der
Beschwerdeführer mit diesem Antrag auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor Verwaltungsgericht abzielt oder die Sache zur Durchführung
einer solchen an den Regierungsrat zurückgewiesen haben will, ist er als
unbegründet abzuweisen.
Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das
Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend
vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der
Sicherungsentzug sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen
Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine
öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug verleiht einen
solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren
unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich benutzt, um sich an seinen
Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen
und hat deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(BGE 122 II 464 E. 3b).
Der Beschwerdeführer fährt gemäss seinen eigenen
Ausführungen an sieben Tagen pro Woche mit dem Auto von seinem Wohnort X zu
seinem Arbeitsplatz in Y; dass der Führerausweis direkt zu seiner
Berufsausübung notwendig ist, macht er nicht geltend. Der vorsorgliche Entzug
betrifft somit keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK, so dass ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht
besteht. Im Übrigen betreffen weder das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren direkt
den Sicherungsentzug, sondern geht es lediglich noch um die Frage einer
unzulässigen Verzögerung des Verfahrens.
2.2 Gemäss § 26
Abs. 2 VRG erhalten im Rekursverfahren die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen
Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Der
Verzicht auf Einholung einer Vernehmlassung durch den Regierungsrat kann
deshalb von vornherein nur Verfahrensrechte der Vorinstanzen oder allfälliger
Gegenparteien, nicht aber solche des Rekurrenten betreffen.
Allenfalls kann die Einholung einer Vernehmlassung zur
Klärung des Sachverhalts geboten sein und der Verzicht darauf gegen die Untersuchungspflicht
im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG verstossen. Hier ergibt sich der
massgebliche Sachverhalt jedoch bereits aus den vom Regierungsrat beigezogenen
Akten. Auch aus dieser Sicht war die Einholung einer Vernehmlassung nicht
geboten.
2.3 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf ein "detailliertes
Aktenstudium" verzichtet habe. Soweit er damit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügen will, ist der Einwand unbegründet. Die Vorinstanz hat
alle massgeblichen Akten beigezogen. Dass sie sich in ihren Erwägungen nicht
mit allen tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auseinandergesetzt hat, hat sie zutreffend damit begründet, dass die
Verfügungen betreffend vorsorglicher Entzug vom 30. September 2004 und
betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Kontrollfahrt vom 14. Februar
2005 unangefochten geblieben und damit einer Überprüfung entzogen seien. Aus
dem selben Grund und weil der Beschwerdeführer auch die ihm bei der Aufhebung
des vorsorglichen Entzugs am 29. Juli 2005 verfügten Auflagen nicht
angefochten hat, braucht den Gründen für den vorsorglichen Entzug auch im
Beschwerdeverfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Insbesondere ist nicht
zu prüfen, ob das Verfahren, wie der Beschwerdeführer meint, "völlig
unnötig" gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer auf die Anfechtung der
Verfügungen vom 30. September 2004 und 14. Februar 2005 verzichtet
hat, weil er wegen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung "in zeitlicher
Hinsicht nichts hätte gewinnen können", vermag daran nichts zu ändern.
Abgesehen davon wäre es ihm frei gestanden, im Rahmen eines Rekurses gegen den
vorsorglichen Führerausweisentzug vom 30. September 2004 die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (vgl. § 25 Abs. 2
VRG).
3.
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG).
3.1 Gemäss Art. 97
Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) gilt
das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung als anfechtbare Anordnung
und kann deshalb mit Rekurs und Beschwerde im Anfechtungsverfahren überprüft
werden. Geht es wie hier um die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, so ist
von dieser Umschreibung des Anfechtungsobjektes auch im kantonalen Verfahren
auszugehen (vgl. auch VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, sowie VGr, 22. Juli
2005, VB.2005.00123, wonach Rechtsverweigerung und -verzögerung nun auch in
rein kantonalrechtlichen Verfahren im Anfechtungsverfahren gerügt werden
können; beide Entscheide publiziert auf www.vgrzh.ch).
Weil die Anfechtung einer Verfügung in der Regel ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt, konnten nach der bisherigen
zürcherischen Verwaltungspraxis Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden nur erhoben werden, solange der Entscheid der
untätigen oder säumigen Behörde noch ausstand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 51). Auch die bundesgerichtliche
Praxis ist – ausser in Strafverfahren – bis vor kurzem davon ausgegangen, dass
nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens kein Anspruch auf die
Feststellung besteht, dass ein mittlerweile abgeschlossenes Verfahren
unrechtmässig verzögert wurde; selbst den Umstand, dass der Betroffene zur
Geltendmachung einer Schadenersatzforderung an der Feststellung der Verletzung
des Beschleunigungsgebots interessiert sein kann, hat das Bundesgericht nicht
genügen lassen, da dieser Anspruch in einem anderen Verfahren zu verfolgen sei
(Eidgenössisches Versicherungsgericht, 24. Januar 2003, I.614/2002). In
einem neueren Entscheid hat das selbe Gericht nun jedoch festgehalten, dass die
Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Art
Genugtuung darstellt, weshalb im Hinblick auf die konkrete und tatsächliche
Tragweite der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten
Rechte eine erkannte Verletzung im Dispositiv des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
festgehalten werden kann (BGE 129 V 411 E. 1.1). Auch in einer
Streitigkeit betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
hat das Bundesgericht festgehalten, als Folge überlanger Verfahrensdauer falle
neben einer Geldleistung als Schadenersatz die Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Betracht (BGr, 15. September 2005, 5A.8/2005,
www.bger.ch).
Da das kantonale Recht hier, wo der Sache nach die
Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht, die Anfechtungsbefugnis
nicht enger fassen darf als das Bundesrecht, ist diese Rechtsprechung zu
übernehmen. Aus praktischer Sicht lässt sich zu ihrer Begründung zusätzlich
anfügen, dass der mit dem betreffenden Rechtsgebiet regelmässig befasste (Verwaltungs-)richter
zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer besser in der Lage sein
dürfte als der (im Kanton Zürich) für ein allfälliges Schadenersatzbegehren zuständige
Zivilrichter.
Auf das vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Begründung
der überlangen Verfahrensdauer sinngemäss gestellte Begehren, eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes festzustellen, ist deshalb einzutreten.
3.2 Die
Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall
zu prüfen, ob sie sich unter den konkreten Umständen, vorab des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falles sowie des Verhaltens des Betroffenen und der Behörden
sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe, als angemessen
erweist; dabei kann auch eine Häufung von einzelnen Verfahrensabschnitten,
deren jeweilige Dauer noch als angemessen angesehen werden kann, insgesamt als
unangemessen erscheinen und ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu beurteilen
(BGE 124 I 139 E. 2c; BGr, 20. September 2001, 1P.53/2001, E. 2d/aa,
www.bger.ch, ZBl 103/2002, S. 411 ff.).
3.2.1
Wie der Beschwerdeführer im Lichte dieser Rechtsprechung zu Recht
beanstandet, hätte sich der Regierungsrat nicht damit begnügen dürfen,
lediglich die Angemessenheit der Verfahrensdauer zwischen der Verfügung vom 14. Februar
2005 betreffend Anordnung einer Kontrollfahrt und der Aufhebung der Massnahme
mit Verfügung vom 29. Juli 2005 zu prüfen, sondern ist die Angemessenheit
der Dauer des Verfahrens in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Dass der
Beschwerdeführer die Verfügungen, welche die einzelnen Verfahrensabschnitte
einleiteten, nicht angefochten hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
3.2.2
Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2004
abgenommen und am 30. Juli 2005 wieder ausgehändigt. Das Verfahren zur
Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers hatte demnach einen vorläufigen
bzw. vorsorglichen Ausweisentzug von nahezu einem Jahr zur Folge. In diesen
Zeitraum fallen folgende Vorkommnisse:
4. August 2004 Vorläufige Ausweisabnahme
10. August 2004 Anzeige der Einleitung eines
Administrativverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs
16. August 2004 Akteneinsichtsgesuch Beschwerdeführer
(Bf)
25. August 2004 Stellungnahme Bf unter Beilage u.a. eines
ärztlichen Zeugnisses
30. August 2004 Auftrag an Institut für Rechtsmedizin
(IRM) zur Begutachtung des ärztlichen Zeugnisses
15. September 2004 Aktengutachten IRM
16. September 2004 Gutachten IRM an Bf zur Stellungnahme
23. September 2004 Stellungnahme Bf
30. September 2004 Verfügung vorsorglicher Entzug
13. Oktober 2004 Auftrag an IRM zur verkehrsmedizinischen
Fahreignungsabklärung
15. November 2004 Ärztliche Untersuchung beim IRM
24. Januar 2005 Gutachten IRM
25. Januar 2005 Zustellung Gutachten an Bf und Gewährung
rechtliches Gehör
31. Januar/7. Februar Verzicht auf Stellungnahme
14. Februar 2005 Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Kontrollfahrt
24. Februar 2005 Ausstellung eines bis 24. August
2005 befristeten Lernfahrausweises
8. Juni 2005 Durchführung der Kontrollfahrt
10. Juni 2005 Auftrag an IRM zur Formulierung der
erforderlichen medizinischen Auflagen
14. Juli 2005 Bericht IRM betreffend Kontrollfahrt
und Auflagen
15. Juli 2005 Brief an Bf betreffend Stellungnahme
zu Bericht IRM und Ausstellung des neuen Führerausweises im Kreditkartenformat
18. Juli 2005 Fristerstreckungsgesuch Bf
21. Juli 2005 Terminvereinbarung zwecks
Akteneinsicht
26. Juli 2005 Akteneinsicht durch Bf
29. Juli 2005 Verfügung betr. Aufhebung der
Massnahme und Anordnung von Auflagen
30. Juli
2005 Zustellung des Ausweises
Wie sich aus dieser Aufstellung ergibt, lässt sich den
Behörden keine Verschleppung des Verfahrens vorwerfen. Das Amt für
Administrativmassnahmen hat die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen
Anordnungen jeweils ohne Verzug getroffen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist
die vom IRM für die Begutachtungen beanspruchte Zeit. Das Aktengutachten vom 15. September
2004 wurde innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung ausgefertigt,
während das verkehrsmedizinische Gutachten vom 24. Januar 2005 gut 70 Tage
nach Auftragserteilung abgeliefert wurde. Angesichts des Umstands, dass dafür
eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers erforderlich war und Weihnachten/Neujahr
in diesen Zeitraum fielen, ist diese Dauer nicht unangemessen. Als maximaler
Zeitrahmen für die Erstellung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens werden in
der Fachliteratur drei Monate angegeben (Isa Thiele, Das verkehrsmedizinische
Gutachten, in Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 97 f.).
Eher an der oberen Grenze des Vertretbaren liegt dagegen die Zeit, die zwischen
der Kontrollfahrt vom 8. Juni 2005 bis zur Berichterstattung des IRM am 14. Juli
2005 verstrich.
Insgesamt erweist sich damit der Vorwurf einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots als nicht gerechtfertigt und ist die Beschwerde auch
insofern abzuweisen. Zwar scheint der Zeitbedarf von einem Jahr zur Abklärung
der Fahreignung, in welchem Zeitraum dem Betroffenen der Führerausweis
vorsorglich entzogen ist, an der oberen Grenze des Vertretbaren zu liegen. Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass den Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung
und -beschleunigung wegen des Gehörsanspruchs des Betroffenen enge Grenzen
gesetzt sind. Zudem sind hier zwischen der Erteilung des Lehrfahrausweises und
der Anmeldung zur Kontrollfahrt rund 2 Monate verstrichen und hat der
Beschwerdeführer bis zu deren Durchführung immerhin 70 Fahrstunden absolviert.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5. Mitteilung an …