{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.03.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00580_23-03-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205781&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9159395ceefe91d192cef88e70da718"}, "Num": [" VB.2005.00580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.23.0  VB.2005.00580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.23.0  VB.2005.00580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.23.0  VB.2005.00580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung (ehem. G\u00fcterbahnhof Z\u00fcrich, Bau des geplanten Polizei- und Justizzentrums) In Frage steht die Anwendung einer Bestimmung des Gesetzes f\u00fcr ein Polizei- und Justizzentrum (PJZG), welche den Entscheid der Inventarentlassung der Baudirektion \u00fcbertr\u00e4gt. Auch wenn es sich dabei nicht um eine einschl\u00e4gige Bestimmung des PBG handelt, so sind die Heimatschutz-Vereinigungen wegen der Sachproblematik gleichwohl zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Daneben ergibt sich die Legitimation auch aus dem eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) (E. 1.2). Die Inventarentlassung kann nicht als blosse Vollzugsanordnung gest\u00fctzt auf das PJZG gew\u00fcrdigt werden. Sie kann deshalb angefochten werden (E. 2.2). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass bereits mit dem Erlass des PJZG eine Interessenabw\u00e4gung erfolgt ist, wonach der Bau des Zentrums dem Schutz des G\u00fcterbahnhofs vorgehe (E. 3). Frage offen gelassen, ob die R\u00fcgen gegen die Inventarentlassung schon fr\u00fcher bei einer Anfechtung des PJZG h\u00e4tten vorgebracht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Zugunsten der Beschwerdef\u00fchrenden ist unter den vorliegenden Umst\u00e4nden von der M\u00f6glichkeit zur akzessorischen Anfechtung des PJZG auszugehen (E. 4). Der Betrieb des PJZ dient nicht der Erf\u00fcllung von Bundesaufgaben im Sinn des NHG, weshalb auch nicht die darin verankerte \"Schonungspflicht\" zur Anwendung gelangt (E. 5.2). Das vorliegend gew\u00e4hlte etappierte Vorgehen, wonach zuerst die Inventarentlassung gepr\u00fcft wird, welche Grundlage f\u00fcr weitere Entscheide bildet, widerspricht nicht dem raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebot. Das Gesetzgebungsverfahren ist dem Koordinationsgebot nur beschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich (5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:49", "Checksum": "faaef23fc5d83758599660f350f6c387"}