{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.02.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00583_22-02-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205674&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74ccd739771a358b0a20b6f71ddc4432"}, "Num": [" VB.2005.00583"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00583"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00583"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00583"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Areal\u00fcberbauung Die von der Vorinstanz getroffene W\u00fcrdigung, welche der geplanten \u00dcberbauung eine hohe architektonische Qualit\u00e4t bescheinigt, l\u00e4sst sich ohne weiteres nachvollziehen. - Die Vorinstanz hat ausf\u00fchrlich und unwidersprochen dargelegt, dass die Areal\u00fcberbauung in einem heterogenen baulichen Umfeld geplant wird. Unter diesen Umst\u00e4nden ist sie zul\u00e4ssigerweise davon ausgegangen, dass die Bauherrschaft einen vergleichsweise weiten Gestaltungsspielraum geniesse. Wenn eine Areal\u00fcberbauung eine klare Z\u00e4sur zur Nachbarschaft schafft, darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass ihr deswegen die geforderte besonders gute Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschafltiche Umgebung von vornherein abgesprochen wird. Auch wenn die umstrittene Areal\u00fcberbauung einen kr\u00e4ftigen neuen Akzent setzt, kann deswegen nicht der Schluss gezogen werden, das angefochtene Projekt ordne sich nicht in die bauliche Umgebung ein. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Projekt die Anforderungen von \u00a7 71 Abs. 1 und 2 PBG erf\u00fclle, so ist dem beizupflichten; zumindest liegt in dieser Auffassung keine Rechtsverletzung im Sinn von \u00a7 50 VRG (E. 4.3). Die verkehrsm\u00e4ssige Erschliessung der geplanten Areal\u00fcberbauung erweist sich insgesamt als gen\u00fcgend (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:34", "Checksum": "53a8fc8e859513752770090b6d83556b"}