{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.03.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00585_08-03-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205714&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d484dd8ca97bff09ba30125a2d031429"}, "Num": [" VB.2005.00585"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00585"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00585"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00585"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Um- und Ausbau der Dachgeschosse von drei Mehrfamilienh\u00e4usern Interessenabw\u00e4gung gem\u00e4ss \u00a7 357 Abs. 1 PBG: Weder die Vorbringen der beschwerdef\u00fchrenden Nachbarn noch diejenigen der Bauherrschaft lassen die Interessenabw\u00e4gung der Vorinstanz als rechtsverletztend erscheinen. Die Liegenschaften 1 und 2 weisen in den beiden Vollgeschossen deutlich mehr anrechenbare Fl\u00e4chen auf, als dies zul\u00e4ssig w\u00e4re; dasselbe gilt auch f\u00fcr die Liegenschaft 3. Dem Interesse der Bauherrschaft an der Schaffung von zus\u00e4tzlich 548,71 m2 kann deshalb kein grosses Gewicht zukommen. Insbesondere lassen sich f\u00fcr eine Verdichtung, welche die von der BZO vorgegebene \u00dcberbauungsdichte derart krass \u00fcberschreiten l\u00e4sst, keine \u00f6ffentlichen Interessen anf\u00fchren. - Wird dagegen nur der Ausbau bei der Liegenschaft 1 zugelassen, so kommt die Bauherrschaft insgesamt nahe an diejenige Wohnfl\u00e4che heran, die auch mit einer bauordnungsgem\u00e4ssen Neu\u00fcberbauung der beiden Grundst\u00fccke zu erreichen w\u00e4re. Insoweit ist ihr Interesse beachtlich und deckt sich mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Aussch\u00f6pfung der durch die BZO einger\u00e4umten Baum\u00f6glichkeiten. Wenn die Baurekurskommission diesen Interessen den Vorrang gegeben hat gegen\u00fcber den aufgrund der Abstandsverh\u00e4ltnisse hinnehmbaren Beeintr\u00e4chtigungen der Nachbarn, so ist das jedenfalls nicht rechtsverletztend (E. 2.3.5). Abweisung beider Beschwerden (VB.2005.00585 vereinigt mit VB.2005.00588)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:40", "Checksum": "f2d929d085f2e706309b21b33d7e8f09"}