I.
A, geboren 1944, ursprünglich türkischer
Staatsangehöriger, hält sich seit 1967 als Journalist und Verlagsvertreter
einer türkischen Zeitung in der Schweiz auf. Seit dem 18. Juni 2002
besitzt er die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Im März 1988 heiratete er die ebenfalls aus
der Türkei stammende D und lebte mit ihr in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft. Aus dieser Ehe ging eine Tochter, B, geboren 1991 in X, hervor.
Am 1. September 1997 kehrte die Ehefrau und Mutter zusammen mit B in die
Türkei zurück.
Die Ehe wurde am 25. Dezember 2002
geschieden und das Sorgerecht für die Tochter dem Vater zugesprochen.
Am 10. Dezember 2003 stellte A bei der
Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch um Nachzug
seiner Tochter B. Die Direktion wies das Gesuch am 18. Mai 2004 ab.
II.
Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der
Regierungsrat am 9. November 2005 ab; im Wesentlichen mit der Begründung,
es fehle an der Notwendigkeit eines Nachzugs.
III.
Dagegen erhob A am 13. Dezember 2005
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des
Regierungsrats sei aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit sei
anzuweisen, B die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei ihrem Vater zu
bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und
das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Während sich die beschwerdebeklagte
Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft
zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2 Nach Art. 4
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Niederlassung
und Aufenthalt. Die ausländische Person hat somit keinen Anspruch auf Anwesenheit
in der Schweiz, sofern sie sich nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder
eines Staatsvertrags stützen kann.
1.3 Im
schweizerischen Recht besteht keine Bestimmung, welche garantiert, dass hier lebende
schweizerische Elternteile ihre im Ausland lebenden Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit
zu sich nachziehen können. Indessen ist der für niedergelassene ausländische
Personen geltende Rechtsanspruch von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
analog für Familiennachzugsfälle ausländischer Kinder von schweizerischen
Staatsangehörigen anwendbar erklärt worden (BGE 118 Ib 156 E. 1b).
Nach dieser Vorschrift haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren
Eltern zusammenwohnen. Damit besteht für den Beschwerdeführer, welcher
schweizerischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich ein Rechtsanspruch gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Weil nach der Rechtsprechung (BGE 129
II 11 E. 2) für die Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs abzustellen ist, und in diesem Zeitpunkt, 10. Dezember 2003, die
Tochter noch nicht volljährig war, führt diese Rechtslage dazu, dass das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Ob sich der
grundsätzlich mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände durchsetzen
lässt, ist dabei Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128
II 145 E. 1.1.5).
1.4 Bei dieser
Gelegenheit wird das Gericht auch die Beschwerdeanträge gestützt auf die
Anspruchsgrundlagen von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu überprüfen haben, da die
Tochter des Beschwerdeführers auch heute noch nicht volljährig ist (BGE 129
II 11 E. 2). Beide Normen gewährleisten die Achtung des Privat- und
Familienlebens und können bewirken, dass die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung
in der Schweiz sich als konventions- oder verfassungswidrig erweist.
2.
2.1 Zweck des
Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist es, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Nachzug von gemeinsamen minderjährigen
Kindern durch beide niedergelassenen Elternteile zusammen ist dabei
grundsätzlich jederzeit zulässig, vorbehalten bleibt einzig das
Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 129 II 11 E. 3.1.2). Sind die Eltern
hingegen voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil
in der Schweiz, der andere im Ausland auf, kann es nicht um eine
Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen besteht kein
bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder und ist Art. 17 Abs. 2
ANAG gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur analog anwendbar (BGE 125
II 585 E. 2c). Unter Berücksichtigung nicht nur des Wunschs des
nachzugswilligen Elternteils, sondern auch des Kindswohls, bedarf es diesfalls
einer vorrangigen familiären Beziehung der Kinder zum in der Schweiz lebenden Elternteil.
Insgesamt muss die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führen, dass die
nachzuziehenden Kinder zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung
stehen. Bei der Beurteilung der vorrangigen familiären Beziehung sind nicht nur
die Beziehungen der Kinder zum in der Heimat verbliebenen Elternteil
massgebend, sondern sind auch ihre Beziehungen zu weiteren Betreuungspersonen
in Betracht zu ziehen (BGE 125 II 585 E. 2a und c; BGE 129 II 11
E. 3.1). Dabei stellt die (zivilrechtliche) Regelung des Sorgerechts nur
ein Indiz, nicht jedoch das alleinige Kriterium dar. In diesem Sinn ist in
erster Linie auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse abzustellen.
Neben der vorrangigen Beziehung ist zusätzlich erforderlich,
dass sich der Familiennachzug zur Pflege dieser Beziehung und im Hinblick auf
die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes als notwendig erweist. Dabei sind
insbesondere die bisherigen Betreuungsverhältnisse und diesbezüglich
eingetretene Änderungen zu berücksichtigen. Die stichhaltigen Gründe für eine
Änderung der Betreuungssituation dürfen nicht leichthin bejaht werden, sind
doch an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat umso
höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist beziehungsweise je
grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129
II 11 E. 3.3.2; BGr, 19. April 2005, 2A.111/2005, E. 1.2,
www.bger.ch).
2.2 Die
Verweigerung des Familiennachzugs lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden,
wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine
überwiegenden familiären Interessen bestehen beziehungsweise sich ein Wechsel
nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen
familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 249 E. 2.1).
Das Alter der nachzuziehenden Kinder ist insofern zu beachten, als sich die
Frage des Nachzugs eines freiwillig im Heimatland zurückgelassenen und
jahrelang dort gebliebenen Kindes zum allein in der Schweiz lebenden Elternteil
letztlich nur dann überhaupt ernsthaft stellen kann, wenn es zum Zeitpunkt der
Gesuchstellung noch längst nicht 18 Jahre alt ist (BGr, 19. April 2005,
2A.111/2005, E. 1.2, www.bger.ch).
3.
3.1 Der
Regierungsrat hat befunden, dass es vorliegend an beweiskräftigen
Anhaltspunkten dafür fehle, dass das Kindeswohl gefährdet sei, wenn B weiterhin
in der Türkei bei ihrer Mutter verbleibe. Insbesondere ergebe sich aus dem
Scheidungsurteil nicht, weshalb dem Beschwerdeführer das Sorgerecht zugeteilt
worden sei. Die Mutter habe zwar einen neuen Partner, welcher B nicht wolle und
auch von B nicht akzeptiert werde. Doch habe die Mutter ebenfalls ausgesagt, es
bestehe ein normales Mutter-Kind-Verhältnis. Das sehr enge Verhältnis zwischen
Vater und Tochter und der Umstand, dass die Mutter sehr positiv zur
Übersiedlung von B zu ihrem Vater stehe, sowie auch die Angaben von B, wonach
sie ihrem Vater näher stehe und lieber bei ihm leben würde, seien als
rechtsgenüglicher Nachweis einer Notwendigkeit im Sinne der Rechtsprechung für
eine Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse nicht geeignet. Es fehle zudem an
einer sachlich nachvollziehbaren Begründung, weshalb das Gesuch nicht früher
gestellt worden sei oder der Vater sich in den 90er Jahren nicht darum bemüht
habe, dass die Niederlassungsbewilligung seiner Tochter nicht erlösche.
Schliesslich könne B den Vater weiterhin in der Schweiz besuchen beziehungsweise
der Vater seine Tochter in der Türkei.
3.2 In der
Beschwerde wird bestritten, dass der türkische Sorgerechtsentscheid gegen das
Kindeswohl getroffen worden sei. Die Eltern von B hätten sich darauf geeinigt,
dass das Sorgerecht dem Vater zugeteilt werden solle. Unter diesen Umständen
habe sich eine Begründung durch das Gericht erübrigt. Da B mit ihrem Vater
leben wolle, sei dem Kindeswohl entsprochen worden. Denn sowohl gemäss Art. 12
Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November
1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK) als auch nach schweizerischem Recht
seien die Wünsche der Kinder zu beachten, soweit keine dagegen sprechenden
Anhaltspunkte vorliegen würden. Diese seien vorliegend nicht ersichtlich, da das
Verhältnis zwischen Tochter und Vater insbesondere wegen der jährlichen
mehrmonatigen gegenseitigen Besuche sehr eng sei und der Beschwerdeführer von
Nachbarn und Lehrpersonen seiner Tochter in der Schweiz als liebevoller und
respektvoller Vater beschrieben werde. Sodann wird geltend gemacht, dass sich
die Betreuungsverhältnisse von B in der Türkei seit dem Regierungsratsentscheid
erheblich verschlechtert hätten, indem die Mutter B nicht mehr betreuen wolle
und B deshalb provisorisch bei einer Tante leben müsse. Sie habe deshalb auch
nicht wieder in ihre bisherige Schule zurückkehren können. Aus diesen Gründen
sei die Integrationsproblematik in der Türkei als grösser zu gewichten als
diejenige in der Schweiz bei dem ihr sehr verbundenen Vater, wo sie ihre ersten
knapp sieben Lebensjahre und danach alle Schulferien verbracht habe. B könne
gut deutsch und habe in der Nachbarschaft der Wohnung ihres Vaters Freunde gefunden
und nehme bei ihren Besuchen regelmässig am Sozialleben in der Schweiz teil. In
der Türkei müsse sie sich aufgrund der veränderten Betreuungsverhältnisse
ebenfalls in einem neuen Quartier und in einer neuen Schule zurechtfinden und
werde nicht mehr von ihrer bisherigen Bezugsperson, der Mutter, betreut,
sondern vorübergehend von ihrer Tante. Unter diesen Umständen werde dem
Kindeswohl mehr entsprochen, wenn B bei ihrem Vater leben könne. Der Vater
könne zudem seiner Verantwortung in finanzieller und erzieherischer Hinsicht
vollständig nachkommen, indem er seine Arbeitszeiten frei einteilen könne und
zuhause arbeite. Eine angemessene Familienwohnung stehe auch zur Verfügung.
4.
4.1 Das
Verwaltungsgericht ist aufgerufen, letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden
auf allfällige Rechtsverletzungen zu überprüfen (§ 41 und 50 Abs. 1
und 2 VRG). Es ist nicht befugt, aus Opportunitätsgründen sein Ermessen an die
Stelle desjenigen der Verwaltungsbehörde zu setzen, solange diese ihr Ermessen
nicht missbraucht oder überschreitet (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.2 Unbestritten
ist vorliegend zu Recht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter sehr eng ist. B ist in der Schweiz geboren und lebte, bis sie 6½
Jahre alt war, zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter in der Schweiz.
Danach, als es Probleme in der Ehe der Eltern gab und die Mutter mit B in die
Türkei zurückkehrte, unterhielt der Beschwerdeführer trotz der räumlichen
Distanz den Kontakt zu seiner Tochter in einer Intensität, die über das übliche
Mass hinausgeht. Gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten hat B
ihren Vater jedes Jahr während den Schulferien für längere Zeit besucht, d.h.
insgesamt war sie durchschnittlich fünf Monate pro Jahr bei ihrem Vater in der
Schweiz, und der Vater sie an den schweizerischen Feiertagen in der Türkei besucht.
Die beiden Elternteile haben die Tochter somit nach ihrer Trennung beinahe
gleich häufig betreut. Die Nachbarn des Vaters und die Schweizer Lehrerin von B
beschreiben die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter als
eng, liebevoll und respektvoll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass B zu ihrem Vater zumindest in gleich enger Beziehung steht wie zu ihrer
Mutter. Berücksichtigt man weiter, dass B seit ihrer unfreiwilligen Rückkehr in
die Türkei nach dem abschlägigen Regierungsratsentscheid nicht mehr bei ihrer
Mutter, sondern bei ihrer Tante lebt, da ihre Mutter sich weigert, B
weiterzubetreuen, führt die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer für seine Tochter (inzwischen) die Hauptbezugsperson ist.
Das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung zum in der Schweiz lebenden
Elternteil erweist sich damit vorliegend als erfüllt.
Wie in der Beschwerdeschrift glaubhaft dargestellt wird,
haben sich die Betreuungsverhältnisse von B in der Türkei seit dem
Regierungsratsentscheid verschlechtert. Die Mutter lehnt es ab, B weiterhin
Obhut und Pflege zu gewähren, sodass B von ihrer Tante betreut werden muss. Das
hatte zur Folge, dass B nicht nur ihre Mutter als Bezugsperson verloren hat,
sondern ebenso die gewohnte Umgebung, indem sie in einen anderen Stadtteil von Y
umziehen musste und eine andere Schule besuchen muss. Ihre Tante beabsichtigt
zudem in nächster Zeit, nach der Pensionierung des Onkels, nach Z überzusiedeln.
Da B nicht mehr bei ihrer Mutter leben kann sowie die Betreuung durch die Tante
nur provisorisch ist, erweist sich ein Nachzug von B zu ihrem Vater angesichts
des Kindeswohls als notwendig. Es ist dem zwar fast 16-jährigen, aber noch
weitgehend auf psychische Betreuung angewiesenen, Mädchen nicht zuzumuten, neu
bei einer ihr wenig vertrauten Tante zu leben, wenn sie zu ihrem Vater eine
vorrangige Beziehung unterhält.
Wenn der Beschwerdeführer seit der Ausreise von B 1997 bis
zum Nachzugsbegehren im Jahre 2003 sechs Jahre hat verstreichen lassen, kann
daraus nicht der Schluss gezogen werden, dem Vater gehe es nicht vordergründig
um das Zusammenleben mit seiner Tochter. Es erscheint nachvollziehbar, dass
sich ein zerrüttetes Ehepaar mit einer traditionellen Rollenverteilung darauf
einigt, dass die damals 6½ Jahre alte Tochter ihrer Mutter (vorerst) in die
Türkei folgen (auch um die türkische Sprache richtig zu lernen) und der Vater
sie nur in den Schulferien zu sich nehmen würde. Dass diese
Betreuungsverhältnisse anschliessend entgegen den anfänglichen Plänen des Paares,
wonach eine Rückkehr von Mutter und Tochter zum Ehemann und Vater nach zwei
Jahren geplant war, beibehalten wurden, nachdem die Mutter nicht zu ihrem
Ehemann zurückkehren wollte und die Tochter in der Türkei inzwischen die Schule
besuchte, kann ebenfalls als von einem vollerwerbstätigen Vater als
verständliche Abwägung des Kindeswohls und des Wunsches nach Zusammenleben mit
seiner Tochter gesehen werden. Nachdem die Ehe im Dezember 2002 geschieden, dem
Vater das Sorgerecht übertragen wurde, die Tochter die obligatorische Schulzeit
beendet haben würde, als 15-jährige relativ selbständig war und der Vater seine
Arbeitszeiten inzwischen flexibel einteilen konnte und sich zuhause ein Büro
eingerichtet hatte, erfolgte der Entscheid für den Nachzug im Jahre 2003 zu
einem nachvollziehbaren Zeitpunkt. Mit anderen Worten gibt es vorliegend gute
Gründe, aus denen die Teilfamiliengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren
hergestellt werden soll.
Dass neben der Absicht des Zusammenlebens als Teilfamilie
auch Vorstellungen zur ausserfamiliären Zukunft (Ausbildungs- und
Berufsmöglichkeiten) von B bei der Gesuchstellung eine Rolle gespielt haben
könnten, lässt das Gesuch entgegen der Ansicht des Migrationsamtes ebenso wenig
als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn die Rückkehr eines Kindes zu seinem
Vater in die Schweiz führt unabhängig von den Motiven aufgrund des Gefälles im
Lebensstandard zwischen der Schweiz und der Türkei fast zwingend zu einer
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation. Vorliegend bestehen jedoch
keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die familiäre Vereinigung
mit seiner Tochter als Motiv vor andere Absichten schiebt. Zumal die Tochter
des Beschwerdeführers beabsichtigt, das Gymnasium zu besuchen. Eine
gleichwertige Ausbildung würde sie vermutlich an der von ihr besuchten
Privatschule in Y auch erhalten.
Schliesslich spricht auch das öffentliche Interesse nicht
gegen einen Nachzug von B in die Schweiz, denn es sind keine grossen
Integrationsprobleme zu erwarten. B kann sich aufgrund des Deutschunterrichts
in der Türkei, des Besuchs eines dreimonatigen Sprachkurses in Deutschland im
Sommer 2005 und der jährlichen mehrmonatigen Aufenthalte bei ihrem Vater in der
deutschen Sprache verständigen und kennt die hiesigen Verhältnisse. Zu berücksichtigen
ist ferner, dass der Vater seit 1967 ununterbrochen in der Schweiz lebt und
hier – wie die Schreiben der Nachbarn belegen – integriert ist.
4.3 Weil ein
Rechtsanspruch auf Familiennachzug bereits gestützt auf Art. 17 Abs. 2
ANAG zum Durchbruch gelangt, muss nicht geprüft werden, ob ein solcher auch
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK verwirklicht wäre. Die Beschwerde ist
vollumfänglich gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG), welche den Beschwerdeführer, der auf einen Rechtsbeistand angewiesen war,
angemessen für die Umtriebe zu entschädigen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a
und b VRG). In Aufhebung des Regierungsratsentscheids werden die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche den Beschwerdeführer auch
für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen hat.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der
Tochter des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …