I.
Mit Verfügung der Stadtverwaltung Dübendorf
vom 24. März 2005 wurde A zur Nachzahlung von Nachtparkgebühren für die
Zeit vom 1. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 in der Höhe von Fr. 120.-
verpflichtet. Dagegen legte A am 30. März 2005 Einsprache bei der
Stadtverwaltung Dübendorf ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. März
2005 unter Verzicht auf eine Kostenauflage für den Einspracheentscheid. Im
Weiteren seien Zuzügern abweichende Dübendorfer Gepflogenheiten durch
Aushändigung entsprechender Papiere anlässlich der Anmeldung bekannt zu machen.
Solange dies nicht erfolge, sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten.
Die Sicherheitsabteilung der Stadtverwaltung Dübendorf teilte mit Schreiben vom
1. April 2005 A unter anderem mit, während den Monaten November 2004
bis März 2005 seien nachts insgesamt sieben Kontrollen durchgeführt worden. Bei
allen Kontrollen sei sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt gewesen,
weshalb an der Gebührenrechnung festgehalten werde. A hielt an seiner
Einsprache fest, weshalb die Angelegenheit vom Sicherheitsdienst an den Stadtrat
zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005
wies der Stadtrat die Einsprache unter Kostenfolge zu Lasten von A ab.
II.
In der Folge reichte A gegen den stadträtlichen Beschluss
vom 11. Mai 2005 Rekurs beim Bezirksrat Uster ein und wiederholte seine
früheren Anträge. Zudem sei eine Signalisation gemäss geltender
Signalverordnung anzubringen oder aber es sei die Verordnung über Parkierung
aufzuheben bzw. anzupassen. Verordnungen von allgemeinem Interesse seien
monatlich zu publizieren. Mit Beschluss vom 7. November 2005 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Den aufsichtsrechtlichen Anträgen
wurde nicht Folge gegeben.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2005
(Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte
die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie der vorinstanzlichen
Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dübendorf.
Des Weiteren seien die Behörden von Dübendorf anzuweisen, die Verordnung über
das Nachtparkieren den Neuzuzügern unaufgefordert auszuhändigen. Zudem sei die
Verordnung entsprechend den Vorschriften über An- und Abmeldungen im Amtsblatt
zu veröffentlichen. Die frei zugänglichen, weiss umrandeten Parkfelder seien zu
beschriften und es sei auf das Nachtparkverbot hinzuweisen. Die Stadt Dübendorf
beantragte am 24. Januar 2006 die Bestätigung ihres Einspracheentscheids
vom 11. Mai 2005 sowie des Beschlusses des Bezirksrates vom 7. November
2005, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Der Bezirksrat Uster hatte
mit Schreiben vom 5. Januar 2006 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids verwiesen und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderem zulässig gegen Entscheide des Bezirksrats
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein Ausschlussgrund
nach § 43 VRG liegt nicht vor. Angesichts des Streitwerts und mangels
grundsätzlicher Bedeutung des Falles fällt der Entscheid in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
2.
2.1 Der
Bezirksrat hielt fest, Streitgegenstand des Rekursverfahrens könne nur sein,
was Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei, das heisse die
Nachtparkgebühren. Daher sei auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend
Durchsetzung der Signalisationsverordnung, Änderung der Nachtparkverordnung und
Publikation von Erlassen nicht einzutreten. Sie könnten höchstens im Sinn einer
Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden, wobei aber für die Signalisation
nicht der Bezirksrat, sondern der Statthalter zuständig wäre. In der Folge gab
der Bezirksrat den aufsichtsrechtlichen Anträgen keine Folge bzw. trat auf die
entsprechenden Anträge nicht ein.
Diese Schlussfolgerungen
der Rekursinstanz sind nicht zu beanstanden. Wer gegen die Anordnungen einer
Verwaltungsbehörde bei deren Oberbehörde Aufsichtsbeschwerde bzw. eine "Aufsichtsanzeige"
erhebt, hat nämlich keinen Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid
und kann die Ablehnung der verlangten Aufsichtsmassnahme nicht mit einem
ordentlichen Rechtsmittel anfechten. Das gilt auch im Verhältnis zum Verwaltungsgericht,
dem ohnehin keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommt
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit
Hinweisen). Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer
erneut die genannten Anträge bezüglich Aushändigung der Verordnung an Zuzüger,
Veröffentlichung derselben und Beschriftungen an den Parkfeldern stellt
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Soweit der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal verlangt, dass bei den
Parkfeldern auf das Nachtparkverbot hinzuweisen ist, ist hierauf nicht einzutreten.
2.2 Der
Beschwerdeführer weist erneut darauf hin, von der Verordnung betreffend das
nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)
der Stadt Dübendorf vom 4. März 1996 (Nachtparkverordnung) nichts gewusst
zu haben. Unabhängig vom Motto, "Unkenntnis schützt vor Strafe nicht",
sei es nicht die Pflicht des Bürgers sich durchzufragen, was er tun dürfe und
was nicht bzw. nach Verstecktem zu suchen. Auch sei niemand verpflichtet, sich
im Internet zu bewegen oder sich einen Computer zu beschaffen, um an die
Informationen zu gelangen.
Der Bezirksrat hatte unter
Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz, wonach niemand Vorteile aus seiner
eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne, festgehalten, es sei von vornherein
nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer über die Gebührenpflicht für
nächtliches Dauerparkieren individuell informiert worden sei oder nicht. Im
Übrigen sei unbestritten, dass er bei der Anmeldung beim Einwohneramt ein
Formular ausgefüllt habe, mit welchem er gefragt worden sei, ob er für das
Abstellen seines Fahrzeuges während der Nacht über einen privaten Abstellplatz
verfüge oder nicht. Es wäre zu erwarten, dass jemand, der nicht wisse, weshalb
ihm eine solche Frage gestellt werde, nachfrage, wofür die entsprechende
Information benötigt werde. Informationen über die Nachtparkgebühren seien zudem
leicht zugänglich. Beispielsweise werde im Dübendorfer ABC kurz darauf hingewiesen
und die Nachtparkverordnung sei auch auf der Internetseite der Stadt Dübendorf
abrufbar.
Vorab ist festzuhalten,
dass es vorliegend nicht um die Auferlegung einer Strafe bzw. Busse geht,
sondern um die nachträgliche Entrichtung einer in der Stadt Dübendorf
gesetzlich festgelegten Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch zufolge
nächtlichen Dauerparkierens. Somit ist der vom Beschwerdeführer erwähnte
Grundsatz, wonach Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schütze, nicht
entscheidend. Entsprechend stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit ein
Rechtsirrtum im Sinn von Art. 20 des Strafgesetzbuchs vorgelegen hat. Der
Bezirksrat hat denn auch in keiner Weise auf das Strafrecht Bezug genommen,
sondern auf den allgemeinen Grundsatz verwiesen, wonach niemand Vorteile aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne (BGE 111 V 402 E. 3
mit Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4). Konkret ist damit gemeint, dass
die Unkenntnis der Nachtparkverordnung nicht zur Folge haben kann, dass bei
effektivem gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die
gesetzlich festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde, was sich auch
aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt. Der Beschwerdeführer kann daher
aus seinem Vorbringen, die Nachtparkverordnung nicht gekannt zu haben, nicht
die Rechtsfolge ableiten, deswegen nachträglich keine Gebühr zu schulden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 auf der Gemeinde die
mittels Formular gestellte Frage betreffend das Abstellen seines Fahrzeuges
während der Nacht in der Stadt Dübendorf durch Ankreuzen der ersten der drei
möglichen Varianten, nämlich über eine Garage, einen privaten Abstellplatz oder
keinen privaten Abstellplatz zu verfügen, beantwortet. Diese seitens der
Gemeinde gestellte Frage und die zum Ankreuzen möglichen Antworten waren auch
für einen Rechtsunkundigen ein möglicher Hinweis dafür, dass das nächtliche
Dauerparkieren auf öffentlichem Grund im Gemeindegebiet bewilligungs- bzw.
gebührenpflichtig ist. Etwas anderes ist aber, unter welchen Voraussetzungen
ein nächtliches Dauerparkieren als bewiesen angenommen werden kann, worauf noch
zurückzukommen ist.
2.3 Der
Beschwerdeführer erwähnt, die Nachtparkierverordnung des Stadtrats sei nicht
der Volksabstimmung vorgelegt worden und enthalte keine Angaben darüber, wann
die Nacht beginne und ende.
Das längerfristige
Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch, weshalb im
Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (Ziff. 3 des
Anhangs zur Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen
staatlichen Grundes vom 24. Mai 1978, LS 700.3; Tobias Jaag, Staats-
und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447;
BGE 108 Ia 111 E. 2a sowie 122 I 279 E. 2b; vgl. auch Art. 20
Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11;
René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I,
2. A., Bern 2002, Rz. 817; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2404 und 2410).
Vorliegend wurde die
Nachtparkverordnung der Stadt Dübendorf vom Gemeinderat genehmigt und
festgesetzt (Art. 11 der Nachtparkverordnung). Der Kreis der Bewilligungs-
bzw. Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind klar definiert, womit diesbezüglich
den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa-bb).
Hingegen enthält die
Nachtparkverordnung keine nähere Umschreibung des Nachtbeginns bzw. -endes und
auf gesetzlicher Ebene besteht keine einheitliche Definition. So kennt
beispielsweise das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) die Begriffe "Tagesarbeit"
von 06.00 bis 20.00 Uhr, "Abendarbeit" von 20.00 bis 23.00 Uhr
und die grundsätzlich verbotene "Nachtarbeit" für die übrige Zeit. Im
Zusammenhang mit dem Nachtfahrverbot nennt Art. 91 Abs. 2 VRV die
Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr, welche Zeitspanne bei Fehlen anderweitiger
Angaben auch im Zusammenhang mit dem in Art. 20 Abs. 2 VRV erwähnten
nächtlichen Parkieren infrage kommen könnte. Im Lexikon wird als Nacht die Zeit
zwischen Sonnenuntergang und
-aufgang bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat seitens der Sicherheitsabteilung
der Stadtverwaltung Dübendorf – offensichtlich in Anlehnung an die Regelung gemäss
Art. 48 Abs. 2 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979 (SSV; SR 741.21) – die Auskunft erhalten, die Nachtparkgebühren
würden ab 19.00 bis 08.00 Uhr erhoben. Die übrige Zeit würde durch die
Parkuhren und die blaue Zone geregelt. Die Nachtparkkontrollen würden jedoch
erst ab 24.00 Uhr durchgeführt.
Es ergibt sich somit, dass
die Bestimmung der Zeiten für den Beginn und das Ende nächtlichen Parkierens
mangels genauerer Definition auslegungsbedürftig wären. Da dem Verwaltungsgericht
aber keine abstrakte Kontrolle zukommt, ist hier nicht weiter darauf einzugehen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 115 f.). Das Fahrzeug des
Beschwerdeführers wurde nämlich nicht zu kritischen Zeiten wie zum Beispiel
19.30 oder 06.30 Uhr erfasst, sondern unbestrittenermassen zwischen 23.55
und 00.30 Uhr, welche Zeiten aber zweifellos unter den Begriff der Nacht
fallen.
2.4 Somit
bleibt zu prüfen, inwieweit die durchgeführten Kontrollen genügen, um den
Nachweis der Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens zu erbringen.
2.4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Fahrzeug zwischen November
2004 bis Ende Februar 2005 zu folgenden Zeiten an der L- bzw. M-Strasse
parkiert war: Am 17.11 und 30.11.2004 um 00.15 Uhr, am 06.12.2004 um 00.30 Uhr
und am 17.01. und 21.02.2005 um 23.55 bzw. 00.25 Uhr. Hingegen macht er
geltend, diese Kontrollen genügten nicht, um daraus eine Regelmässigkeit
ableiten zu wollen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er mit Schreiben vom
30. März 2005 geltend gemacht, eine Garage gemietet zu haben, welche auch
benutzt worden sei und benutzt werde. Da er aber seine bisherige Werkstatt am
alten Wohnort habe aufgeben müssen, habe er momentan darin Utensilien gelagert.
Die kalte Witterung der letzten Wochen habe es ihm verunmöglicht, in der ungeheizten
Garage tätig zu sein, was bei wärmeren Temperaturen anhand genommen werde,
sodass bis Ende April, Anfangs Mai Abhilfe geschafft sein werde. Er erklärte
sich bereit, für die Monate Februar, März und April die Gebühr zu bezahlen.
2.4.2
Der Stadtrat von Dübendorf hat mit Beschluss vom 6. Juni 1996 den in
der Nachtparkverordnung enthaltenen nicht weiter detaillierten Begriff "regelmässig"
näher ausgelegt. Er hält fest, es dürfte eher selten sein, dass ein
Fahrzeughalter sein Fahrzeug immer nachts – und das während 365 Tagen im Jahr –
auf öffentlichem Grund in der Stadt Dübendorf parkiere. Andererseits übe
derjenige Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug nur vereinzelt auf öffentlichem
Grund abstelle, nicht gesteigerten Gemeingebrauch aus. Die Erfüllung des
Begriffes "regelmässig" liege folglich irgendwo dazwischen. Der Stadtrat
geht davon aus, zwei Kontrollen pro Monat seien ausreichend. Diejenigen
Fahrzeughalter würden als "regelmässige" Dauerparkierer erachtet,
deren Fahrzeug bei den nächtlichen Kontrollen entsprechend der nachfolgenden
Tabelle, jedoch mindestens drei Mal, auf öffentlichem Grund angetroffen würden:
|
bei
|
3
|
Kontrollen
|
3
|
Feststellungen
|
|
bei
|
4
|
Kontrollen
|
4
|
Feststellungen
|
oder
|
bei
|
5
|
Kontrollen
|
4
|
Feststellungen
|
|
bei
|
6
|
Kontrollen
|
5
|
Feststellungen
|
|
bis
|
8
|
Kontrollen
|
6
|
Feststellungen
|
|
bis
|
10
|
Kontrollen
|
7
|
Feststellungen
|
|
bis
|
12
|
Kontrollen
|
8
|
Feststellungen
|
|
bis
|
15
|
Kontrollen
|
10
|
Feststellungen
|
|
bis
|
20
|
Kontrollen
|
14
|
Feststellungen
|
Im Weiteren führt der
Stadtrat aus, jeder Fahrzeughalter werde bei der Wohnsitznahme in der Stadt
Dübendorf durch die Einwohnerkontrolle auf die Nachtparkverordnung aufmerksam
gemacht. Es werde ihm eine Karte mit den wichtigsten Vorschriften ausgehändigt,
und der zweite Teil der Karte diene dazu, dem Polizeiamt die für die Abrechnung
erforderlichen Angaben zu machen. Die ortsansässigen Fahrzeughalter seien damit
über die bestehenden Vorschriften orientiert. Weil aber trotzdem nicht alle
hiesigen Fahrzeughalter diese Vorschriften zur Kenntnis nähmen – vielleicht
auch deswegen nicht, weil sich ihr Status ändern könne und auch weil die
auswärtigen Fahrzeughalter in der Regel keine Kenntnis haben – würden alle
Fahrzeughalter nach der zweiten Feststellung ihres Fahrzeuges auf öffentlichem
Grund auf die Vorschriften aufmerksam gemacht und eingeladen, die erforderlichen
Angaben zu melden. Damit sei sichergestellt, dass die Fahrzeughalter nicht einfach
Gebührenrechnungen erhalten, sondern sie würden rechtzeitig benachrichtigt und
könnten allenfalls reagieren.
2.4.3 Der
Bezirksrat hielt fest, bei diesem Stadtratsbeschluss handle es sich um eine
intern verbindliche generelle Dienstanweisung, mit der eine einheitliche Praxis
des Gesetzesvollzugs sichergestellt werden soll, eine so genannte
vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, und damit nicht um eine Rechtsquelle
des Verwaltungsrechts. Gemäss Bundesgerichtspraxis könnten Private die
Verletzung von generellen Dienstanweisungen nicht mit Rechtsmitteln anfechten,
ausgenommen die Missachtung der generellen Dienstanweisung führe zu einer
Verletzung der Rechtsgleichheit, das heisse, wenn nur ein Einzelfall abweichend
behandelt werde, im Übrigen aber die Rechtsanwendung fortwirkend entsprechend
der Dienstanweisung geübt werde. Von der Praxis, dass weniger nächtliche Kontrollen
durchgeführt würden als im Stadtratsbeschluss gefordert, sei jedoch nicht nur
der Beschwerdeführer betroffen. Für eine Ungleichbehandlung lägen somit keine
Anzeichen vor, weshalb nur zu prüfen sei, ob die Nachtparkverordnung richtig
angewendet worden sei. Wenn ein Fahrzeug im ersten Monat November 2004 bei zwei
von zwei Kontrollen und in den drei Folgemonaten bei drei von drei Kontrollen
angetroffen werde, werde der Begriff der Regelmässigkeit im Sinne der
Nachtparkierverordnung keineswegs überstrapaziert. Eine solche "Trefferquote"
lasse ohne weiteres darauf schliessen, dass es sich nicht um Einzelfälle
handle. Die Gebührenerhebung sei daher nicht zu beanstanden.
2.4.4
Nachdem der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hat, über eine Garage zu
verfügen, obliegt der Beweis des nächtlichen Dauerparkierens in der fraglichen
Periode bei der Behörde. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen davon
aus, mit den fünf Kontrollen in den Monaten November 2004 bis Februar 2005 sei
der Beweis erbracht, obwohl der stadträtliche Beschluss vom 6. Juni 1996
zwei monatliche Kontrollen vorsieht. Zwar dürfen die Beweisanforderungen nicht
überspannt werden und es genügt grundsätzlich als Hauptbeweis, wenn der von der
Behörde angenommene Sachverhalt sehr wahrscheinlich ist (RB 1993 Nr. 62
E. 2). Werden aber die in einer Anweisung näher präzisierten
Beweisanforderungen nicht eingehalten, ist umso mehr ein Augenmerk darauf zu
richten, ob der behauptete Sachverhalt aufgrund der Gesamtumstände trotzdem als
"sehr wahrscheinlich" gegeben erachtet werden kann. Der Begriff "wahrscheinlich"
meint "mit ziemlicher Sicherheit", und kommt noch der grammatikalisch
unveränderliche Partikel "sehr" (sehr wahrscheinlich) dazu, so
erhöhen sich die Beweisanforderungen entsprechend. Die Grenze bzw.
Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Anforderungen sind im Beschluss des
Stadtrates von Dübendorf umschrieben.
Im Monat November 2004
wurden, wie im Stadtratsbeschluss vorgesehen, zwei Kontrollen durchgeführt,
wobei beide Male das Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst wurde. In
Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug bei einer anfangs Dezember
durchgeführten Kontrolle ebenfalls angetroffen wurde, könnten die Beweisanforderungen
trotz des Umstands, dass im Dezember und den darauf folgenden Monaten bloss je
eine Kontrolle durchgeführt wurde, noch knapp als erfüllt gelten. Das heisst
aber nicht, dass die daraus resultierende Vermutungsfolge des regelmässigen
nächtlichen Parkierens im Sinn einer Umkehr der Beweislast nicht entkräftet
werden könnte. Dem Fahrzeughalter muss daher vorbehalten bleiben, allfällige
diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Entsprechend sieht der
Stadtratsbeschluss ausdrücklich vor, nach zwei Feststellungen seien "alle"
Fahrzeughalter auf die Vorschriften aufmerksam zu machen und einzuladen, die
erforderlichen Angaben zu melden (vgl. auch RB 1993 Nr. 62 E. 1).
Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der
zweiten Feststellung eine entsprechende Mitteilung bzw. Einladung zur
Stellungnahme erhalten hat, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei nicht informiert worden, nicht widerlegt werden kann. Es ist daher von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Da aber der Beschwerdeführer
von sich aus mit Schreiben vom 30. März und 13. April 2005 – wenn
auch nur kurz, was ihm aber unter den gegebenen Umständen nicht zum Nachteil
gereichen darf – zur Sache Stellung genommen hat, kann auf eine Rückweisung zur
Durchführung eines verbesserten Verfahrens verzichtet werden.
Wie erwähnt, anerkennt der
Beschwerdeführer ein nächtliches Dauerparkieren ab Februar 2005 bis April
2005, da er während dieser Zeit die Utensilien aus seiner bisherigen Werkstatt
in der Garage gelagert gehabt habe, diese aber wegen der kalten Witterung nicht
habe aufräumen können. Für die vorangehenden Monate November 2004 bis und mit Januar
2005 wird hingegen die Gebührenpflicht nicht anerkannt und damit einhergehend
bloss ein "vereinzeltes", nicht gebührenpflichtiges Abstellen auf
öffentlichem Grund behauptet. Aufgrund der Gesamtumstände, nämlich dass der
Beschwerdeführer über eine Garage verfügt, dass nicht davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer sei nach der zweiten Feststellung von der Behörde
informiert worden, und dass in den Monaten Dezember 2004 bis Februar 2005 nur
je eine Kontrolle durchgeführt wurde, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers
jedoch nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Somit ist der Beschwerdeführer in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend seiner Anerkennung lediglich
zur Nachzahlung der Gebühr für den Monat Februar 2005 zu verpflichten (die
Gebühren für die nachfolgenden Monate bilden nicht Verfahrensgegenstand).
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist
weder für die vorinstanzlichen Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG).
Der Beschwerdeführer
bemängelt, dass das Einspracheverfahren überhaupt mit einer Kostenauflage
verbunden gewesen sei. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, ist doch dem durch
die Einsprache erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr
und der Kosten im Rahmen der massgebenden Gebührenverordnung angemessen
Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10a N. 23). Im Übrigen ist
auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz zu verweisen (E. 4.4;
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Da aber der Stadtrat
Dübendorf die Ordnungsanträge des Beschwerdeführers (Aushändigung der
Nachtparkverordnung an Neuzuzüger etc.) nicht weiter behandelt hat, sondern
allein die Frage der Nachtparkgebühren, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren bloss einen Viertel der Kosten
aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats Uster vom 7. November 2005 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer
wird verpflichtet, für den Monat Februar 2005 die Nachtparkgebühr von Fr. 30.-
sowie
einen Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 106.- zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die Rekurskosten
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Mitteilung an …