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Geschäftsnummer: VB.2005.00589  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 23.05.2006 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Verpflichtung zur Nachzahlung von Nachtparkgebühren für den Zeitraum November 2004 bis Februar 2005:

Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens können nur die in der erstinstanzlichen Verfügung auferlegten Nachtparkgebühren sein (E.2.1). Die Unkenntnis der Nachtparkverordnung kann nicht zur Folge haben, dass bei effektivem gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die gesetzlich festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde (E.2.2). Es spielt keine Rolle, dass in der Verordnung nicht definiert ist, wann die Nacht beginnt und wann endet, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers zwischen 23.55 und 00.30 Uhr erfasst wurde (E.2.3). Der Beschwerdeführer anerkennt die Bezahlung der Gebühr für den Monat Februar (E.2.4.1). Wann liegt regelmässiges gebührenpflichtiges Dauerparkieren vor? (E.2.4.2). Der Bezirksrat befand, dass der Nachweis des regelmässigen Nachtparkierens erbracht worden sei (E.2.4.3). Aufgrund der Gesamtumstände hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis des regelmässigen Nachtparkierens nicht erbracht (E. 2.4.4). Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
BEWEISLAST
GEBÜHREN
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
NACHTPARKIERGEBÜHR
ÖFFENTLICHER GRUND
PARKIERGEBÜHREN
REGELMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Verfügung der Stadtverwaltung Dübendorf vom 24. März 2005 wurde A zur Nachzahlung von Nachtparkgebühren für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 in der Höhe von Fr. 120.- verpflichtet. Dagegen legte A am 30. März 2005 Einsprache bei der Stadtverwaltung Dübendorf ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2005 unter Verzicht auf eine Kostenauflage für den Einspracheentscheid. Im Weiteren seien Zuzügern abweichende Dübendorfer Gepflogenheiten durch Aushändigung entsprechender Papiere anlässlich der Anmeldung bekannt zu machen. Solange dies nicht erfolge, sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Die Sicherheitsabteilung der Stadtverwaltung Dübendorf teilte mit Schreiben vom 1. April 2005 A unter anderem mit, während den Monaten November 2004 bis März 2005 seien nachts insgesamt sieben Kontrollen durchgeführt worden. Bei allen Kontrollen sei sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt gewesen, weshalb an der Gebührenrechnung festgehalten werde. A hielt an seiner Einsprache fest, weshalb die Angelegenheit vom Sicherheitsdienst an den Stadtrat zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 wies der Stadtrat die Einsprache unter Kostenfolge zu Lasten von A ab.

II.  

In der Folge reichte A gegen den stadträtlichen Beschluss vom 11. Mai 2005 Rekurs beim Bezirksrat Uster ein und wiederholte seine früheren Anträge. Zudem sei eine Signalisation gemäss geltender Signalverordnung anzubringen oder aber es sei die Verordnung über Parkierung aufzuheben bzw. anzupassen. Verordnungen von allgemeinem Interesse seien monatlich zu publizieren. Mit Beschluss vom 7. November 2005 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Den aufsichtsrechtlichen Anträgen wurde nicht Folge gegeben.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2005 (Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie der vorinstanzlichen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dübendorf. Des Weiteren seien die Behörden von Dübendorf anzuweisen, die Verordnung über das Nachtparkieren den Neuzuzügern unaufgefordert auszuhändigen. Zudem sei die Verordnung entsprechend den Vorschriften über An- und Abmeldungen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die frei zugänglichen, weiss umrandeten Parkfelder seien zu beschriften und es sei auf das Nachtparkverbot hinzuweisen. Die Stadt Dübendorf beantragte am 24. Januar 2006 die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 11. Mai 2005 sowie des Beschlusses des Bezirksrates vom 7. November 2005, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Der Bezirksrat Uster hatte mit Schreiben vom 5. Januar 2006 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderem zulässig gegen Entscheide des Bezirksrats (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein Ausschlussgrund nach § 43 VRG liegt nicht vor. Angesichts des Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falles fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat hielt fest, Streitgegenstand des Rekursverfahrens könne nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei, das heisse die Nachtparkgebühren. Daher sei auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Durchsetzung der Signalisationsverordnung, Änderung der Nachtparkverordnung und Publikation von Erlassen nicht einzutreten. Sie könnten höchstens im Sinn einer Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden, wobei aber für die Signalisation nicht der Bezirksrat, sondern der Statthalter zuständig wäre. In der Folge gab der Bezirksrat den aufsichtsrechtlichen Anträgen keine Folge bzw. trat auf die entsprechenden Anträge nicht ein.

Diese Schlussfolgerungen der Rekursinstanz sind nicht zu beanstanden. Wer gegen die Anordnungen einer Verwaltungsbehörde bei deren Oberbehörde Aufsichtsbeschwerde bzw. eine "Aufsichtsanzeige" erhebt, hat nämlich keinen Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid und kann die Ablehnung der verlangten Aufsichtsmassnahme nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten. Das gilt auch im Verhältnis zum Verwaltungsgericht, dem ohnehin keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit Hinweisen). Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer erneut die genannten Anträge bezüglich Aushändigung der Verordnung an Zuzüger, Veröffentlichung derselben und Beschriftungen an den Parkfeldern stellt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal verlangt, dass bei den Parkfeldern auf das Nachtparkverbot hinzuweisen ist, ist hierauf nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer weist erneut darauf hin, von der Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) der Stadt Dübendorf vom 4. März 1996 (Nachtparkverordnung) nichts gewusst zu haben. Unabhängig vom Motto, "Unkenntnis schützt vor Strafe nicht", sei es nicht die Pflicht des Bürgers sich durchzufragen, was er tun dürfe und was nicht bzw. nach Verstecktem zu suchen. Auch sei niemand verpflichtet, sich im Internet zu bewegen oder sich einen Computer zu beschaffen, um an die Informationen zu gelangen.

Der Bezirksrat hatte unter Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne, festgehalten, es sei von vornherein nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer über die Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren individuell informiert worden sei oder nicht. Im Übrigen sei unbestritten, dass er bei der Anmeldung beim Einwohneramt ein Formular ausgefüllt habe, mit welchem er gefragt worden sei, ob er für das Abstellen seines Fahrzeuges während der Nacht über einen privaten Abstellplatz verfüge oder nicht. Es wäre zu erwarten, dass jemand, der nicht wisse, weshalb ihm eine solche Frage gestellt werde, nachfrage, wofür die entsprechende Information benötigt werde. Informationen über die Nachtparkgebühren seien zudem leicht zugänglich. Beispielsweise werde im Dübendorfer ABC kurz darauf hingewiesen und die Nachtparkverordnung sei auch auf der Internetseite der Stadt Dübendorf abrufbar.

Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Auferlegung einer Strafe bzw. Busse geht, sondern um die nachträgliche Entrichtung einer in der Stadt Dübendorf gesetzlich festgelegten Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch zufolge nächtlichen Dauerparkierens. Somit ist der vom Beschwerdeführer erwähnte Grundsatz, wonach Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schütze, nicht entscheidend. Entsprechend stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit ein Rechtsirrtum im Sinn von Art. 20 des Strafgesetzbuchs vorgelegen hat. Der Bezirksrat hat denn auch in keiner Weise auf das Strafrecht Bezug genommen, sondern auf den allgemeinen Grundsatz verwiesen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne (BGE 111 V 402 E. 3 mit Hinweis auf  BGE 110 V 334 E. 4). Konkret ist damit gemeint, dass die Unkenntnis der Nachtparkverordnung nicht zur Folge haben kann, dass bei effektivem gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die gesetzlich festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde, was sich auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt. Der Beschwerdeführer kann daher aus seinem Vorbringen, die Nachtparkverordnung nicht gekannt zu haben, nicht die Rechtsfolge ableiten, deswegen nachträglich keine Gebühr zu schulden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 auf der Gemeinde die mittels Formular gestellte Frage betreffend das Abstellen seines Fahrzeuges während der Nacht in der Stadt Dübendorf durch Ankreuzen der ersten der drei möglichen Varianten, nämlich über eine Garage, einen privaten Abstellplatz oder keinen privaten Abstellplatz zu verfügen, beantwortet. Diese seitens der Gemeinde gestellte Frage und die zum Ankreuzen möglichen Antworten waren auch für einen Rechtsunkundigen ein möglicher Hinweis dafür, dass das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund im Gemeindegebiet bewilligungs- bzw. gebührenpflichtig ist. Etwas anderes ist aber, unter welchen Voraussetzungen ein nächtliches Dauerparkieren als bewiesen angenommen werden kann, worauf noch zurückzukommen ist.

2.3 Der Beschwerdeführer erwähnt, die Nachtparkierverordnung des Stadtrats sei nicht der Volksabstimmung vorgelegt worden und enthalte keine Angaben darüber, wann die Nacht beginne und ende.

Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch, weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes vom 24. Mai 1978, LS 700.3; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia 111 E. 2a sowie 122 I 279 E. 2b; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz. 817; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2404 und 2410).

Vorliegend wurde die Nachtparkverordnung der Stadt Dübendorf vom Gemeinderat genehmigt und festgesetzt (Art. 11 der Nachtparkverordnung). Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind klar definiert, womit diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa-bb).

Hingegen enthält die Nachtparkverordnung keine nähere Umschreibung des Nachtbeginns bzw. -endes und auf gesetzlicher Ebene besteht keine einheitliche Definition. So kennt beispielsweise das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) die Begriffe "Tagesarbeit" von 06.00 bis 20.00 Uhr, "Abendarbeit" von 20.00 bis 23.00 Uhr und die grundsätzlich verbotene "Nachtarbeit" für die übrige Zeit. Im Zusammenhang mit dem Nachtfahrverbot nennt Art. 91 Abs. 2 VRV die Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr, welche Zeitspanne bei Fehlen anderweitiger Angaben auch im Zusammenhang mit dem in Art. 20 Abs. 2 VRV erwähnten nächtlichen Parkieren infrage kommen könnte. Im Lexikon wird als Nacht die Zeit zwischen Sonnenuntergang und
-aufgang bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat seitens der Sicherheitsabteilung der Stadtverwaltung Dübendorf – offensichtlich in Anlehnung an die Regelung gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) – die Auskunft erhalten, die Nachtparkgebühren würden ab 19.00 bis 08.00 Uhr erhoben. Die übrige Zeit würde durch die Parkuhren und die blaue Zone geregelt. Die Nachtparkkontrollen würden jedoch erst ab 24.00 Uhr durchgeführt.

Es ergibt sich somit, dass die Bestimmung der Zeiten für den Beginn und das Ende nächtlichen Parkierens mangels genauerer Definition auslegungsbedürftig wären. Da dem Verwaltungsgericht aber keine abstrakte Kontrolle zukommt, ist hier nicht weiter darauf einzugehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 115 f.). Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde nämlich nicht zu kritischen Zeiten wie zum Beispiel 19.30 oder 06.30 Uhr erfasst, sondern unbestrittenermassen zwischen 23.55 und 00.30 Uhr, welche Zeiten aber zweifellos unter den Begriff der Nacht fallen.

2.4 Somit bleibt zu prüfen, inwieweit die durchgeführten Kontrollen genügen, um den Nachweis der Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens zu erbringen.

2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Fahrzeug zwischen November 2004 bis Ende Februar 2005 zu folgenden Zeiten an der L- bzw. M-Strasse parkiert war: Am 17.11 und 30.11.2004 um 00.15 Uhr, am 06.12.2004 um 00.30 Uhr und am 17.01. und 21.02.2005 um 23.55 bzw. 00.25 Uhr. Hingegen macht er geltend, diese Kontrollen genügten nicht, um daraus eine Regelmässigkeit ableiten zu wollen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er mit Schreiben vom 30. März 2005 geltend gemacht, eine Garage gemietet zu haben, welche auch benutzt worden sei und benutzt werde. Da er aber seine bisherige Werkstatt am alten Wohnort habe aufgeben müssen, habe er momentan darin Utensilien gelagert. Die kalte Witterung der letzten Wochen habe es ihm verunmöglicht, in der ungeheizten Garage tätig zu sein, was bei wärmeren Temperaturen anhand genommen werde, sodass bis Ende April, Anfangs Mai Abhilfe geschafft sein werde. Er erklärte sich bereit, für die Monate Februar, März und April die Gebühr zu bezahlen.

2.4.2 Der Stadtrat von Dübendorf hat mit Beschluss vom 6. Juni 1996 den in der Nachtparkverordnung enthaltenen nicht weiter detaillierten Begriff "regelmässig" näher ausgelegt. Er hält fest, es dürfte eher selten sein, dass ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug immer nachts – und das während 365 Tagen im Jahr – auf öffentlichem Grund in der Stadt Dübendorf parkiere. Andererseits übe derjenige Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug nur vereinzelt auf öffentlichem Grund abstelle, nicht gesteigerten Gemeingebrauch aus. Die Erfüllung des Begriffes "regelmässig" liege folglich irgendwo dazwischen. Der Stadtrat geht davon aus, zwei Kontrollen pro Monat seien ausreichend. Diejenigen Fahrzeughalter würden als "regelmässige" Dauerparkierer erachtet, deren Fahrzeug bei den nächtlichen Kontrollen entsprechend der nachfolgenden Tabelle, jedoch mindestens drei Mal, auf öffentlichem Grund angetroffen würden:

bei

3

Kontrollen

3

Feststellungen

bei

4

Kontrollen

4

Feststellungen

  oder

bei

5

Kontrollen

4

Feststellungen

bei

6

Kontrollen

5

Feststellungen

bis

8

Kontrollen

6

Feststellungen

bis

10

Kontrollen

7

Feststellungen

bis

12

Kontrollen

8

Feststellungen

bis

15

Kontrollen

10

Feststellungen

bis

20

Kontrollen

14

Feststellungen

 

Im Weiteren führt der Stadtrat aus, jeder Fahrzeughalter werde bei der Wohnsitznahme in der Stadt Dübendorf durch die Einwohnerkontrolle auf die Nachtparkverordnung aufmerksam gemacht. Es werde ihm eine Karte mit den wichtigsten Vorschriften ausgehändigt, und der zweite Teil der Karte diene dazu, dem Polizeiamt die für die Abrechnung erforderlichen Angaben zu machen. Die ortsansässigen Fahrzeughalter seien damit über die bestehenden Vorschriften orientiert. Weil aber trotzdem nicht alle hiesigen Fahrzeughalter diese Vorschriften zur Kenntnis nähmen – vielleicht auch deswegen nicht, weil sich ihr Status ändern könne und auch weil die auswärtigen Fahrzeughalter in der Regel keine Kenntnis haben – würden alle Fahrzeughalter nach der zweiten Feststellung ihres Fahrzeuges auf öffentlichem Grund auf die Vorschriften aufmerksam gemacht und eingeladen, die erforderlichen Angaben zu melden. Damit sei sichergestellt, dass die Fahrzeughalter nicht einfach Gebührenrechnungen erhalten, sondern sie würden rechtzeitig benachrichtigt und könnten allenfalls reagieren.

2.4.3 Der Bezirksrat hielt fest, bei diesem Stadtratsbeschluss handle es sich um eine intern verbindliche generelle Dienstanweisung, mit der eine einheitliche Praxis des Gesetzesvollzugs sichergestellt werden soll, eine so genannte vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, und damit nicht um eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts. Gemäss Bundesgerichtspraxis könnten Private die Verletzung von generellen Dienstanweisungen nicht mit Rechtsmitteln anfechten, ausgenommen die Missachtung der generellen Dienstanweisung führe zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit, das heisse, wenn nur ein Einzelfall abweichend behandelt werde, im Übrigen aber die Rechtsanwendung fortwirkend entsprechend der Dienstanweisung geübt werde. Von der Praxis, dass weniger nächtliche Kontrollen durchgeführt würden als im Stadtratsbeschluss gefordert, sei jedoch nicht nur der Beschwerdeführer betroffen. Für eine Ungleichbehandlung lägen somit keine Anzeichen vor, weshalb nur zu prüfen sei, ob die Nachtparkverordnung richtig angewendet worden sei. Wenn ein Fahrzeug im ersten Monat November 2004 bei zwei von zwei Kontrollen und in den drei Folgemonaten bei drei von drei Kontrollen angetroffen werde, werde der Begriff der Regelmässigkeit im Sinne der Nachtparkierverordnung keineswegs überstrapaziert. Eine solche "Trefferquote" lasse ohne weiteres darauf schliessen, dass es sich nicht um Einzelfälle handle. Die Gebührenerhebung sei daher nicht zu beanstanden.

2.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hat, über eine Garage zu verfügen, obliegt der Beweis des nächtlichen Dauerparkierens in der fraglichen Periode bei der Behörde. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen davon aus, mit den fünf Kontrollen in den Monaten November 2004 bis Februar 2005 sei der Beweis erbracht, obwohl der stadträtliche Beschluss vom 6. Juni 1996 zwei monatliche Kontrollen vorsieht. Zwar dürfen die Beweisanforderungen nicht überspannt werden und es genügt grundsätzlich als Hauptbeweis, wenn der von der Behörde angenommene Sachverhalt sehr wahrscheinlich ist (RB 1993 Nr. 62 E. 2). Werden aber die in einer Anweisung näher präzisierten Beweisanforderungen nicht eingehalten, ist umso mehr ein Augenmerk darauf zu richten, ob der behauptete Sachverhalt aufgrund der Gesamtumstände trotzdem als "sehr wahrscheinlich" gegeben erachtet werden kann. Der Begriff "wahrscheinlich" meint "mit ziemlicher Sicherheit", und kommt noch der grammatikalisch unveränderliche Partikel "sehr" (sehr wahrscheinlich) dazu, so erhöhen sich die Beweisanforderungen entsprechend. Die Grenze bzw. Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Anforderungen sind im Beschluss des Stadtrates von Dübendorf umschrieben.

Im Monat November 2004 wurden, wie im Stadtratsbeschluss vorgesehen, zwei Kontrollen durchgeführt, wobei beide Male das Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst wurde. In Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug bei einer anfangs Dezember durchgeführten Kontrolle ebenfalls angetroffen wurde, könnten die Beweisanforderungen trotz des Umstands, dass im Dezember und den darauf folgenden Monaten bloss je eine Kontrolle durchgeführt wurde, noch knapp als erfüllt gelten. Das heisst aber nicht, dass die daraus resultierende Vermutungsfolge des regelmässigen nächtlichen Parkierens im Sinn einer Umkehr der Beweislast nicht entkräftet werden könnte. Dem Fahrzeughalter muss daher vorbehalten bleiben, allfällige diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Entsprechend sieht der Stadtratsbeschluss ausdrücklich vor, nach zwei Feststellungen seien "alle" Fahrzeughalter auf die Vorschriften aufmerksam zu machen und einzuladen, die erforderlichen Angaben zu melden (vgl. auch RB 1993 Nr. 62 E. 1). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Feststellung eine entsprechende Mitteilung bzw. Einladung zur Stellungnahme erhalten hat, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht informiert worden, nicht widerlegt werden kann. Es ist daher von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Da aber der Beschwerdeführer von sich aus mit Schreiben vom 30. März und 13. April 2005 – wenn auch nur kurz, was ihm aber unter den gegebenen Umständen nicht zum Nachteil gereichen darf – zur Sache Stellung genommen hat, kann auf eine Rückweisung zur Durchführung eines verbesserten Verfahrens verzichtet werden.

Wie erwähnt, anerkennt der Beschwerdeführer ein nächtliches Dauerparkieren ab Februar 2005 bis April 2005, da er während dieser Zeit die Utensilien aus seiner bisherigen Werkstatt in der Garage gelagert gehabt habe, diese aber wegen der kalten Witterung nicht habe aufräumen können. Für die vorangehenden Monate November 2004 bis und mit Januar 2005 wird hingegen die Gebührenpflicht nicht anerkannt und damit einhergehend bloss ein "vereinzeltes", nicht gebührenpflichtiges Abstellen auf öffentlichem Grund behauptet. Aufgrund der Gesamtumstände, nämlich dass der Beschwerdeführer über eine Garage verfügt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei nach der zweiten Feststellung von der Behörde informiert worden, und dass in den Monaten Dezember 2004 bis Februar 2005 nur je eine Kontrolle durchgeführt wurde, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Somit ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend seiner Anerkennung lediglich zur Nachzahlung der Gebühr für den Monat Februar 2005 zu verpflichten (die Gebühren für die nachfolgenden Monate bilden nicht Verfahrensgegenstand).

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist weder für die vorinstanzlichen Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG).

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Einspracheverfahren überhaupt mit einer Kostenauflage verbunden gewesen sei. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, ist doch dem durch die Einsprache erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr und der Kosten im Rahmen der massgebenden Gebührenverordnung angemessen Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10a N. 23). Im Übrigen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz zu verweisen (E. 4.4; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Da aber der Stadtrat Dübendorf die Ordnungsanträge des Beschwerdeführers (Aushändigung der Nachtparkverordnung an Neuzuzüger etc.) nicht weiter behandelt hat, sondern allein die Frage der Nachtparkgebühren, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren bloss einen Viertel der Kosten aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 7. November 2005 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, für den Monat Februar 2005 die Nachtparkgebühr von Fr. 30.- sowie
einen Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 106.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Mitteilung an …