{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.03.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00592_22-03-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205776&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b6caec7d8775e8f20ca5c9e7682fb2b"}, "Num": [" VB.2005.00592"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00592"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00592"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00592"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Notwendigkeit des Nachzugs der drei T\u00f6chter des Beschwerdef\u00fchrers wegen schwerer Depression der Mutter? Gem\u00e4ss dem Bericht des von Beschwerdef\u00fchrer zur Begutachtung in den Kosovo geschickten Schweizer Arztes H. leidet die Mutter, welche die drei T\u00f6chter zusammen mit der Grossmutter v\u00e4terlicherseits betreut, an einer mittelgradigen bis schweren Depression. Die Grossmutter an verschiedenen Altersgebrechen und ist h\u00e4ufig hospitalisiert. Die Betreuung der Kinder sei deshalb durch die beiden Frauen nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Das Kindeswohl sei erheblich gef\u00e4hrdet. Bei diesen \u00e4rztlichen Feststellungen handelt es sich um ein Parteigutachten bzw. um Parteibehauptungen. Tr\u00e4fen diese Feststellungen zu, best\u00e4nden f\u00fcr das Gericht keine Anhaltspunkte, um an der Unf\u00e4higkeit der Mutter und Grossmutter, die Kinder angemessen zu betreuen, zu zweifeln. Der Regierungsrat hat zu diesem Bericht keine Stellung genommen. Es scheint deshalb dem Gericht als angezeigt, dass der Regierungsrat sich mit den grunds\u00e4tzlich \u00fcberzeugenden aber letztlich doch subjektiven Ausf\u00fchrungen von Dr. H. auseinandersetzt. Dies kann etwa mittels einer Zeugeneinvernahme von Dr. H. und/oder durch Abkl\u00e4rungen vor Ort durch den Vertrauensarzt der Schweizer Botschaft in Pristina geschehen. Falls sich die Beobachtungen von Dr. H. erh\u00e4rten, besteht ein Rechtsanspruch auf Nachzug der Kinder im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EMRK. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Sache zur neuen Untersuchung und zum Neuentscheid an den Regierungsrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:46", "Checksum": "13be4451219a6a81b13c26de10fc1e54"}