{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00597_07-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206335&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18d06da1aaea3bd99a657b0724c4c882"}, "Num": [" VB.2005.00597"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.07.1  VB.2005.00597"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.07.1  VB.2005.00597"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.07.1  VB.2005.00597"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung/Genehmigungsentscheid | Ausnahme eines Grundst\u00fcckes von der Genehmigung der Zonenplanrevision bzw. Widerruf einer urspr\u00fcnglichen Genehmigung Der Regierungsrat genehmigte die Zonenplanrevision der Gemeinde, nahm dabei aber unter anderem die Zuordnung bzw. den Verbleib eines Grundst\u00fcckes des Beschwerdef\u00fchrers in einer Bauzone davon aus. Ber\u00fccksichtigung von in Hinblick auf Vergleichsgespr\u00e4che verfassten Dokumentationen; Verzicht auf Augenschein (E. 2). Planungsgeschichte des Grundst\u00fccks (E. 3). Verzichtet eine Gemeinde auf Anpassung ihres Nutzungsplanes in dem Sinne, dass sie es trotz anderweitiger \u00c4nderungen bei einer bisherigen Festlegung bel\u00e4sst, so bedarf dies keiner kantonalen Genehmigung. Vorliegend handelt es sich bei der Zonierung des streitbetroffenen Grundst\u00fccks demnach nicht um eine Genehmigungsverweigerung, sondern um den Widerruf einer urspr\u00fcnglichen Genehmigung. Dieser bedarf eines besonderen sachlichen Grundes (E. 5). Aus dem massgebenden kantonalen Richtplan l\u00e4sst sich keine Vorgabe zur Einzonung des Grundst\u00fcckes entnehmen. Es besteht aber ebensowenig Grund zur Annahme, der kantonale Gesamtplan verlange zwingend eine Reduktion der Bauzone zugunsten der Freihaltezone (E. 6). Im Rahmen der gebotenen Interessenabw\u00e4gung  ist das Gewicht des \u00c4nderungsgrunds zu bestimmen und den gegenl\u00e4ufigen Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Zonierung gegen\u00fcberzustellen (E. 7.1). Der Regierungsrat hat sich nicht mit dem bisherigen planerischen Schicksal des streitbetroffenen Grundst\u00fccks auseinandergesetzt. Eine umfassende Interessenabw\u00e4gung war ihm deshalb nicht m\u00f6glich (E. 7.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zur\u00fcckweisung an Regierungsrat (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:36", "Checksum": "01ba250e3b82ed2766800a91b94c01bc"}