|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2005.00603  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Kostenauflage und Parteientschädigung


Vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Praxis, wonach bei Gutheissung des Rechtsmittels eines Drittbetroffenen die Verfahrenskosten in der Regel zu gleichen Teilen der Gemeinde und dem Baugesuchsteller aufzuerlegen sind, ist auch von den Rekursbehörden anzuwenden, da sich die Kostenverlegung im Rekursverfahren ebenfalls nach § 13 VRG richtet (E. 2.1). Im vorliegenden Fall hätte ein Teil der Kosten der Gemeinde auferlegt werden müssen, da das Bauvorhaben mangels hinreichender Erschliessung nicht hätte bewilligt werden dürfen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
GEMEINDE
GEMEINWESEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENVERLEGUNG
NACHBARREKURS
REKURSVERFAHREN
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 34 S. 39
RB 2006 Nr. 16
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 9. März 2005 erteilte der Gemeinderat Hinwil A die baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Lagerplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Gleichzeitig wurde die forstrechtliche Bewilligung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom 26. Januar 2005 eröffnet.

II.  

Gegen beide Verfügungen gelangte die B AG am 11. April 2005 an die Baurekurskommission III, welche am 9. November 2005 die Rekurse vereinte und sie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen guthiess. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'800.- auferlegte sie A und verpflichtete diesen zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die anwaltlich vertretene Rekurrentin.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 bzw. mit innert angesetzter Frist verbesserter Eingabe vom 20. Januar 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss Aufhebung des Rekursentscheids bezüglich der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Verpflichtung zu einer Parteientschädigung.

Die B AG beantragte am 31. Januar 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz schloss am 10. Februar 2006 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil und die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landschaft und Natur, die als Mitbeteiligte ins Rubrum aufgenommen worden waren, machten von der Möglichkeit zur Mitbeantwortung der Beschwerde keinen Gebrauch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Das gilt auch dann, wenn der Entscheid nur hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist.

1.2 Ein rechtsgenügender Antrag lässt sich auch der verbesserten Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2006 nur insoweit entnehmen, als eine Änderung des Dispositivs des Rekursentscheids bezüglich der Kostenverlegung und der Verpflichtung zu einer Parteientschädigung verlangt wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe den Lagerplatz nicht selber erstellt, sondern nur gemietet und sei von der Gemeinde zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert worden, richten sich lediglich gegen die Begründung des Rekursentscheids. Abgesehen davon sind diese Einwände offensichtlich verfehlt: Als Betreiber des bisher unbewilligten Lagerplatzes hat ihn die Baubehörde zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anhalten dürfen; nachdem die in der Folge erteilten Bewilligungen angefochten worden sind, ist er von der Vorinstanz zutreffend als Rekursgegner ins Verfahren einbezogen worden. In dieser Eigenschaft hat er auch ohne weiteres an der Augenscheinsverhandlung der Vorinstanz teilgenommen.

1.3 Gemäss § 38 Abs. 2 VRG würde die Entscheidung der vorliegenden Streitsache aufgrund des geringen Streitwerts in die Kompetenz des Einzelrichters fallen; weil hier jedoch erstmals ausdrücklich darüber zu befinden ist, ob die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach bei Aufhebung der (Bau-)Bewilligung infolge einer Nachbarbeschwerde auch die verfügende Behörde mit Kosten belastet wird (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch), auch im Rekursverfahren gelten soll, rechtfertigt es sich, gestützt auf § 38 Abs. 3 VRG den Entscheid der Kammer zu übertragen.

1.4 Nachdem, wie der verbesserten Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, nicht die Wiederherstellung der mit dem Rekursentscheid aufgehobenen Verfügungen sondern neben der Aufhebung der Verpflichtung zu einer Parteientschädigung eine andere Verlegung der Rekurskosten beantragt wird, sind die verfügenden Amtsstellen nicht als Mitbeteiligte sondern als weitere Beschwerdegegner ins Rubrum aufzunehmen. Da sie bereits als Mitbeteiligte Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde erhielten, sind keine verfahrensmässigen Weiterungen erforderlich.

2.  

2.1 Laut § 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung durften zürcherischen Amtsstellen für nicht in ihrem finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auf sie entfallende Kostenanteile waren auf die Amtskasse zu übernehmen (vgl. RB 1978 Nr. 1, 1987 Nr. 7). Wurde aufgrund einer Nachbarbeschwerde eine Baubewilligung aufgehoben, so wurden nach der Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollständig der Bauherrschaft auferlegt, welche die fehlerhafte Baubewilligung erwirkt hatte; nur wenn die Baubewilligung qualifiziert fehlerhaft war, wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Gesuchsteller auferlegt, sondern, da sie kraft gesetzlicher Regelung nicht der Gemeinde auferlegt werden konnten, aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse genommen (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 1. A., Zürich 1978, § 13 N. 5).

Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische Amtsstellen werden in ständiger Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Gemeinde auferlegt, wenn ein Bauherr erfolgreich eine Bauverweigerung oder belastende Nebenbestimmungen einer Bewilligung anficht. Keine einheitliche Rechtsprechung hatte sich dagegen in denjenigen Fällen entwickelt, in welchen aufgrund einer Nachbarbeschwerde die Baubewilligung aufgehoben wurde. Während teilweise die Verfahrenskosten weiterhin ausschliesslich der privaten Partei auferlegt wurden, wurden in anderen Fällen die Kosten zu gleichen Teilen der verfügenden Behörde und dem Baugesuchsteller auferlegt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (VB.2004.00481) hat deshalb die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts die bisherige Praxis überprüft und dahingehend neu ausgerichtet, dass auch die Behörde, deren Verfügung aufgrund des Rechtsmittels eines Drittbetroffenen aufgehoben wird, in der Regel mit einem Teil der Kosten zu belasten ist. Da die Kostenverlegung sich auch im Rekursverfahren nach § 13 VRG richtet, ist die neue Praxis auch von den Rekursbehörden anzuwenden. Davon gehen, wie dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, mittlerweile auch die Baurekurskommissionen aus.

2.2 Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission die Kosten des Rekursverfahrens ausschliesslich dem Beschwerdeführer auferlegt. Das ist nach der vorstehend dargelegten Praxis jedenfalls insofern rechtsverletzend, als der Gemeinde Hinwil keine Kosten auferlegt wurden, deren Gemeinderat das Bauvorhaben mangels hinreichender Erschliessung nicht hätte bewilligen dürfen. Eine Kostenauflage an die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landschaft und Natur, konnte hingegen ohne Rechtsverletzung unterbleiben, da deren Verfügung nicht materiell geprüft wurde, sondern die Aufhebung daraus folgte, dass ihr neben der Baubewilligung der Gemeinde keine selbständige Bedeutung zukam.

2.3 Erweist sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben und neu durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der vorinstanzlichen Kosten wendet, die angesichts des Augenscheins auch ohne weiteres als vertretbar erscheint, ist lediglich der Kostenverleger neu zu bestimmen. Durch das Verfahren betreffend die forstrechtliche Verfügung des Amts für Landschaft und Natur ist der Vorinstanz kein ins Gewicht fallender zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb es sich rechtfertigt, die gesamten Rekurskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil aufzuerlegen.

3.  

Bezüglich der ihm auferlegten Parteientschädigung von Fr. 1'500.- macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei im Fall des Unterliegens von einer Umtriebsentschädigung im Rahmen der Baubewilligungsgebühren ausgegangen, das heisst von Fr. 400.- bis Fr. 700.-. Worauf er diese Annahme stützte, legt er nicht dar.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, unter anderem dann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Diese Voraussetzungen waren hier ohne weiteres erfüllt. Die Bewilligung eines Lagerplatzes für Baumaschinen und -materialien an einer bloss 3,5 m breiten Zufahrt, in einer gemischten Zone, im Waldabstandsbereich und an einem Bachufer wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die den Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigen. Auch der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) erweist sich als angemessen, nachdem zwei Bewilligungen angefochten werden mussten und eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt wurde, an welcher auch der Vertreter der privaten Beschwerdegegnerin teilnahm. Dass sich der Beschwerdeführer über die zu erwartende Entschädigung irrige Vorstellungen machte, kann daran nichts ändern.

Anders als bei den Verfahrenskosten der Rekursinstanz war gemäss der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 3 VRG zur Leistung der Umtriebsentschädigung ausschliesslich der Beschwerdeführer als unterliegende private Partei zu verpflichten.

Bezüglich der Verpflichtung zu einer Umtriebsentschädigung erweist sich damit die Beschwerde als unbegründet.

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Rekurskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang zu ⅔ dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der Gemeinde Hinwil aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da im Beschwerdeverfahren keine Partei vollständig obsiegt, sind in diesem Verfahren keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Rekurskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'000.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu ⅔ dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der Gemeinde Hinwil auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …