I.
Am 9. März 2005 erteilte der Gemeinderat Hinwil A
die baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Lagerplatz auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Gleichzeitig wurde die
forstrechtliche Bewilligung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom
26. Januar 2005 eröffnet.
II.
Gegen beide Verfügungen gelangte die B AG am 11. April
2005 an die Baurekurskommission III, welche am 9. November 2005 die
Rekurse vereinte und sie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen guthiess.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'800.- auferlegte sie A und
verpflichtete diesen zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die
anwaltlich vertretene Rekurrentin.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 bzw. mit innert
angesetzter Frist verbesserter Eingabe vom 20. Januar 2006 beantragte A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss Aufhebung des Rekursentscheids bezüglich der
ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Verpflichtung zu einer
Parteientschädigung.
Die B AG beantragte am 31. Januar 2006 Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Die Vorinstanz schloss am 10. Februar 2006 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil und die
Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landschaft und Natur, die als Mitbeteiligte
ins Rubrum aufgenommen worden waren, machten von der Möglichkeit zur Mitbeantwortung
der Beschwerde keinen Gebrauch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Das gilt auch
dann, wenn der Entscheid nur hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung
angefochten ist.
1.2 Ein
rechtsgenügender Antrag lässt sich auch der verbesserten Beschwerdeschrift vom
20. Januar 2006 nur insoweit entnehmen, als eine Änderung des Dispositivs
des Rekursentscheids bezüglich der Kostenverlegung und der Verpflichtung zu
einer Parteientschädigung verlangt wird. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, er habe den Lagerplatz nicht selber erstellt, sondern nur
gemietet und sei von der Gemeinde zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert
worden, richten sich lediglich gegen die Begründung des Rekursentscheids.
Abgesehen davon sind diese Einwände offensichtlich verfehlt: Als Betreiber des
bisher unbewilligten Lagerplatzes hat ihn die Baubehörde zur Einreichung eines
nachträglichen Baugesuchs anhalten dürfen; nachdem die in der Folge erteilten
Bewilligungen angefochten worden sind, ist er von der Vorinstanz zutreffend als
Rekursgegner ins Verfahren einbezogen worden. In dieser Eigenschaft hat er auch
ohne weiteres an der Augenscheinsverhandlung der Vorinstanz teilgenommen.
1.3 Gemäss § 38
Abs. 2 VRG würde die Entscheidung der vorliegenden Streitsache aufgrund
des geringen Streitwerts in die Kompetenz des Einzelrichters fallen; weil hier
jedoch erstmals ausdrücklich darüber zu befinden ist, ob die neuere Praxis des
Verwaltungsgerichts, wonach bei Aufhebung der (Bau-)Bewilligung infolge einer
Nachbarbeschwerde auch die verfügende Behörde mit Kosten belastet wird (VGr, 9. Februar
2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch), auch im Rekursverfahren gelten
soll, rechtfertigt es sich, gestützt auf § 38 Abs. 3 VRG den
Entscheid der Kammer zu übertragen.
1.4 Nachdem,
wie der verbesserten Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, nicht die Wiederherstellung
der mit dem Rekursentscheid aufgehobenen Verfügungen sondern neben der
Aufhebung der Verpflichtung zu einer Parteientschädigung eine andere Verlegung
der Rekurskosten beantragt wird, sind die verfügenden Amtsstellen nicht als
Mitbeteiligte sondern als weitere Beschwerdegegner ins Rubrum aufzunehmen. Da
sie bereits als Mitbeteiligte Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde
erhielten, sind keine verfahrensmässigen Weiterungen erforderlich.
2.
2.1 Laut § 13
Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung durften zürcherischen
Amtsstellen für nicht in ihrem finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen
keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auf sie entfallende Kostenanteile
waren auf die Amtskasse zu übernehmen (vgl. RB 1978 Nr. 1, 1987 Nr. 7).
Wurde aufgrund einer Nachbarbeschwerde eine Baubewilligung aufgehoben, so
wurden nach der Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
vollständig der Bauherrschaft auferlegt, welche die fehlerhafte Baubewilligung
erwirkt hatte; nur wenn die Baubewilligung qualifiziert fehlerhaft war, wurden
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Gesuchsteller auferlegt,
sondern, da sie kraft gesetzlicher Regelung nicht der Gemeinde auferlegt werden
konnten, aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse genommen (Alfred Kölz,
Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 1. A.,
Zürich 1978, § 13 N. 5).
Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische
Amtsstellen werden in ständiger Rechtsprechung die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens der Gemeinde auferlegt, wenn ein Bauherr erfolgreich
eine Bauverweigerung oder belastende Nebenbestimmungen einer Bewilligung
anficht. Keine einheitliche Rechtsprechung hatte sich dagegen in denjenigen
Fällen entwickelt, in welchen aufgrund einer Nachbarbeschwerde die
Baubewilligung aufgehoben wurde. Während teilweise die Verfahrenskosten
weiterhin ausschliesslich der privaten Partei auferlegt wurden, wurden in
anderen Fällen die Kosten zu gleichen Teilen der verfügenden Behörde und dem
Baugesuchsteller auferlegt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (VB.2004.00481)
hat deshalb die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts die bisherige Praxis
überprüft und dahingehend neu ausgerichtet, dass auch die Behörde, deren
Verfügung aufgrund des Rechtsmittels eines Drittbetroffenen aufgehoben wird, in
der Regel mit einem Teil der Kosten zu belasten ist. Da die Kostenverlegung sich
auch im Rekursverfahren nach § 13 VRG richtet, ist die neue Praxis auch
von den Rekursbehörden anzuwenden. Davon gehen, wie dem Verwaltungsgericht aus
anderen Verfahren bekannt ist, mittlerweile auch die Baurekurskommissionen aus.
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission die Kosten des Rekursverfahrens
ausschliesslich dem Beschwerdeführer auferlegt. Das ist nach der vorstehend
dargelegten Praxis jedenfalls insofern rechtsverletzend, als der Gemeinde
Hinwil keine Kosten auferlegt wurden, deren Gemeinderat das Bauvorhaben mangels
hinreichender Erschliessung nicht hätte bewilligen dürfen. Eine Kostenauflage
an die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landschaft und Natur, konnte hingegen
ohne Rechtsverletzung unterbleiben, da deren Verfügung nicht materiell geprüft
wurde, sondern die Aufhebung daraus folgte, dass ihr neben der Baubewilligung
der Gemeinde keine selbständige Bedeutung zukam.
2.3 Erweist
sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben
und neu durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG).
Da sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der vorinstanzlichen Kosten wendet,
die angesichts des Augenscheins auch ohne weiteres als vertretbar erscheint,
ist lediglich der Kostenverleger neu zu bestimmen. Durch das Verfahren
betreffend die forstrechtliche Verfügung des Amts für Landschaft und Natur ist
der Vorinstanz kein ins Gewicht fallender zusätzlicher Aufwand entstanden,
weshalb es sich rechtfertigt, die gesamten Rekurskosten je zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil aufzuerlegen.
3.
Bezüglich der ihm auferlegten Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei im Fall des Unterliegens
von einer Umtriebsentschädigung im Rahmen der Baubewilligungsgebühren
ausgegangen, das heisst von Fr. 400.- bis Fr. 700.-. Worauf er diese
Annahme stützte, legt er nicht dar.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und
im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, unter anderem dann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den
Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Diese Voraussetzungen waren hier
ohne weiteres erfüllt. Die Bewilligung eines Lagerplatzes für Baumaschinen und -materialien
an einer bloss 3,5 m breiten Zufahrt, in einer gemischten Zone, im Waldabstandsbereich
und an einem Bachufer wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die den Beizug eines
Rechtsanwalts rechtfertigen. Auch der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) erweist sich als angemessen, nachdem zwei
Bewilligungen angefochten werden mussten und eine Augenscheinsverhandlung
durchgeführt wurde, an welcher auch der Vertreter der privaten
Beschwerdegegnerin teilnahm. Dass sich der Beschwerdeführer über die zu
erwartende Entschädigung irrige Vorstellungen machte, kann daran nichts ändern.
Anders als bei den Verfahrenskosten der Rekursinstanz war
gemäss der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 3 VRG zur Leistung
der Umtriebsentschädigung ausschliesslich der Beschwerdeführer als
unterliegende private Partei zu verpflichten.
Bezüglich der Verpflichtung zu einer Umtriebsentschädigung
erweist sich damit die Beschwerde als unbegründet.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
sind die Rekurskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde
Hinwil aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem
Ausgang zu ⅔ dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der Gemeinde Hinwil
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da im
Beschwerdeverfahren keine Partei vollständig obsiegt, sind in diesem Verfahren
keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Rekurskosten je
zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil auferlegt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'000.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu ⅔ dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der
Gemeinde Hinwil auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …