I.
A betreibt auf einem ihm gehörenden Grundstück ausserhalb
der Bauzone eine Motocross-Piste, die er Kindern zur Nutzung zur Verfügung
stellt. Der Gemeinderat X forderte ihn am 7. Juli 2005 auf, den Betrieb
sofort einzustellen und hierfür die nach Art. 42 der kommunalen
Polizeiverordnung vom 1. Juli 2002 (PolizeiV) erforderliche Bewilligung einzuholen.
Am 19. August 2005 reichte A ein Gesuch ein, die Piste jeweils am Mittwoch
von 1400 bis 1700 Uhr durch höchstens fünf Trainingsteilnehmende und nur auf
mit Schalldämpfer ausgerüsteten Motorrädern betreiben zu dürfen.
Der Gemeinderat X wies das Gesuch am 31. August 2005
ab. Gemäss Art. 42 Abs. 2 PolizeiV dürften Motorsportveranstaltungen
und Trainingsfahrten nur bewilligt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt
würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Beim Motocrosstraining
entstünden belästigende Emissionen. Mit einer regelmässig betriebenen Anlage am
fraglichen Standort seien nicht alle direkt betroffenen Anwohner und Grundeigentümer
einverstanden; zudem würden auch Personen im weiteren Umkreis beeinträchtigt.
II.
Den dagegen am 27. September 2005 erhobenen Rekurs
von A wies der Statthalter des Bezirks Y am 29. November 2005 ab.
III.
Dagegen gelangte A am 29. Dezember 2005 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem er sinngemäss Aufhebung des
Gemeinderatsbeschlusses vom 31. August 2005 und des Rekursentscheids vom
29. November 2005 sowie Erteilung der nachgesuchten Bewilligung
beantragte. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer
Frist angesetzt, um eine verbesserte, das heisst mit hinreichender Begründung
versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte hierauf am 8. Januar 2006
eine weitere Eingabe ein. Vom Statthalteramt Y wurden die Akten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und
eine Begründung enthalten; beides ist Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels.
Die Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den
Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrags bewogen hat (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 6). Der Beschwerdeführer
beantragt, dass ihm der Betrieb der Motocross-Piste gemäss seinem
diesbezüglichen Gesuch vom 19. August 2005 bewilligt werde. Als Begründung
führte er in der Beschwerdeschrift lediglich an, die Gemeinde habe keine Lärmmessungen
und auch keine weiteren Abklärungen wie etwa einen Augenschein vorgenommen, und
für die Bewilligung einer „Ausnahme“ sei die Gemeinde zuständig (womit offenbar
der Erwägung des Bezirksrats, es bedürfe einer raumplanungsrechtlichen
Bewilligung der Baudirektion, entgegengetreten werden soll). In der auf
Nachfristansetzung hin eingereichten Eingabe vom 8. Januar 2006 werden
diese Einwände wiederholt und einzig durch die Hinweise ergänzt, dem
Statthalter sei mitgeteilt worden, dass „solche Abklärungen“ (Lärmmessungen)
gemacht worden seien und dass die Lärmschutz-Verordnung „Lärmgrenzwerte für
regelmässig betriebene Motorsport Anlagen“ enthielten, die hier berücksichtigt
werden müssten. – Zusammen genommen sind die Ausführungen in beiden Eingaben
knapp als formell hinreichende Begründung im Sinn von § 54 VRG zu
würdigen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2 Da der
Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sein Ziel von vornherein nicht
zu erreichen vermag, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden
(vgl. § 56 Abs. 2 VRG).
2.
Der Bezirksrat Y hat erwogen: Der Gemeinderat X habe sich
bei seinem ablehnenden Entscheid auf Art. 42 PolizeiV gestützt. Die
Beurteilung der Lärmimmissionen habe sich aufgrund der umfassenden
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes hier allerdings an den bundesrechtlichen
Vorgaben des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu orientieren. Sofern
letztere, wie hier bezüglich des in Frage stehenden Betriebs einer
Motocross-Piste, keine Grenzwerte enthalte, habe die zuständige Behörde den
Lärm nach einem selbst bestimmten Prüfungsmassstab zu beurteilen. Eine solche
lärmrechtliche Beurteilung habe hier der Gemeinderat vorgenommen. Allerdings
ergebe sich dies aus der angefochtenen Verfügung nur ansatzweise; der
Gemeinderat habe sich indessen zuvor eingehend mit dem Sachverhalt
auseinandergesetzt; die Verweigerungsgründe seien aufgrund des der Verfügung vorangegangenen
Schriftenwechsels ersichtlich und dem Gesuchsteller bekannt. Die gestützt auf
Art. 42 PolizeiV ergangene Verfügung sei daher nicht zu beanstanden. – Ergänzend
wies der Bezirksrat darauf hin, dass der Betrieb der Motocross-Piste einer baurechtlichen
Bewilligung bedürfe und dass über diese, weil die Anlage ausserhalb der Bauzone
liege, gemäss Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG) die Baudirektion als kantonale Behörde zu entscheiden
habe. Erforderlich sei daher ein koordiniertes baurechtliches
Bewilligungsverfahren gemäss §§ 309 ff. des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG), in welchem auch die Lärmsituation zu
beurteilen sei, wobei für die lärmrechtliche Beurteilung mangels fester
Grenzwerte die kommunale Baubewilligungsbehörde zuständig sei.
3.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und
Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen
im Sinne dieser Bestimmung sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und
geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es,
dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten
oder die Umwelt beeinträchtigen (Alexander Ruch in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22 Rz. 24 ff. mit
Hinweis auf BGE 113 Ib 314 E. 2b). Selbst blosse Nutzungsänderungen,
die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, unterstehen der Bewilligungspflicht,
wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und Planung haben (BGE 119
Ib 222 E. 3a). Die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Objekte werden
auf kantonaler Ebene in § 309 Abs. 1 PBG näher umschrieben und ergänzt;
dazu gehören unter anderem die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung
bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke (lit. a),
Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche
Bedeutung zukommt (lit. b), sowie Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
(lit. d). Was unter Bauten und Anlagen im Sinne des PBG zu verstehen ist,
wird in § 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)
näher ausgeführt, wobei § 2 Abs. 2 ABV und § 1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) verschiedene
Tatbestände von der Bewilligungspflicht ausnehmen. – Die streitbetroffene
Motocross-Piste bzw. ihr Betrieb unterliegt als Anlage im Sinn der genannten
Vorschriften der baurechtlichen Bewilligungspflicht (Thomas Widmer Dreifuss,
Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich 2002, S. 203, mit
Hinweisen in Anm. 920, vgl. auch S. 141).
Zudem ist sie als ortsfeste Einrichtung eine Anlage im
Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG, weshalb die von ihr ausgehenden
Einwirkungen grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage zuzurechnen sind und damit
dem Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG) unterstehen (Peter
Keller in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 7
N. 36 ff.). Bei der Lärmbeurteilung des Motocrossbetriebs ist daher
primär an das Bundesrecht anzuknüpfen. Lärmschutzvorschriften des kantonalen
oder kommunalen Rechts kommen wegen der derogativen Kraft des Bundesrechtes nur
sehr beschränkte Geltung zu. Uneingeschränkt finden solche Vorschriften dort
Anwendung, wo Lärmimmissionen nicht vom Bau oder Betrieb einer Anlage im Sinn
von Art. 7 Abs. 7 USG ausgehen, da solche Immissionen ausserhalb der
Geltung des Bundesgesetzes liegen (Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 25
N. 22). Im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes bestimmt das Lärmschutzrecht
des Bundes, welches Mass an Immissionen eine ortsfeste Anlage verursachen darf.
Das kantonale – und damit auch das kommunale – Recht hat, soweit sich
sein materieller Gehalt mit dem des Bundesrechts deckt oder weniger weit geht
als dieses, seine selbständige Bedeutung verloren (Wolf, Kommentar USG, Art. 25
N. 10 mit Hinweisen). Deshalb kommt den Ruhevorschriften einer kommunalen
Polizeiverordnung – wie hier Art. 42 Abs. 2 PolizeiV betreffend
Bewilligung von Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten – nur noch eine
beschränkte Bedeutung zu, nämlich lediglich insoweit, als die lokalen Behörden
bei der Anwendung des Umweltschutzrechts mangels Vorliegens fester Immissionsgrenzwerte
den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum handhaben müssen (vgl. etwa
BGE 126 II 366 E. 4 und 5 betreffend Kirchglockengeläut).
Gemäss Art. 36 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die
Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn
sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte
überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. – Wie der
Bezirksrat in einer ergänzenden Erwägung zutreffend erwogen hat, bestehen für
Motocross-Anlagen keine festen Lärmgrenzwerte. Das entbindet die Vollzugsbehörde
jedoch nicht davon, bei der Bewilligung solcher Anlagen eine lärmrechtliche Beurteilung
im Sinn von Art. 36 LSV vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Massstab
dafür bildet – wie für den Verordnunggeber bei der Festlegung von Grenzwerten –
Art. 15 USG, wonach der Lärm unterhalb der Schwelle bleiben muss, bei
welcher die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird (Heribert
Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 280;
Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern
2002, S. 349; BGE 126 II 366 E. 4b, 115 Ib 446 E. 3b). Zuständig
hierfür ist, wie der Bezirksrat ebenfalls zutreffend erwogen hat, im Rahmen des
erforderlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens der Gemeinderat (vgl. VGr,
12. Dezember 2005, VB.2005.00324 E. 4.2, www.vgrzh.ch, betreffend
Open-Air-Filmvorführungen auf dem Uetliberg). Dessen lärmrechtliche Beurteilung
ist Bestandteil der ordentlichen Baubewilligung, die neben der hier zusätzlich
einzuholenden raumplanungsrechtlichen Bewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich
ist.
4.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene
Rekursentscheid jedenfalls insoweit zu bestätigen, als es dem Beschwerdeführer
beim jetzigen Stand verwehrt bleiben muss, entsprechend seinem Gesuch die auf
seinem Grundstück ausserhalb der Bauzone befindliche Motocross-Piste zu
betreiben. Es fragt sich, ob im jetzigen Beschwerdeverfahren die lärmrechtliche
Beurteilung, die vom Gemeinderat X vorgenommen worden ist und vom
Beschwerdeführer als ungenügend und unrichtig kritisiert wird, zu überprüfen
sei, wie das der Bezirksrat Y getan hat. Das ist zu verneinen. Wie erwähnt,
steht zwar die lärmrechtliche Beurteilung dem Gemeinderat zu; sie muss aber im
Rahmen des baurechtlichen Verfahrens in Koordination mit der
raumplanungsrechtlichen Bewilligung nach Art. 24 RPG vorgenommen werden,
für deren Erteilung bzw. Verweigerung die als Leitstelle wirkende Baudirektion
zuständig ist (Ziffer 1.2.1 Anhang BVV). Ob und wieweit die lärmrechtliche
Beurteilung des Gemeinderats auf hinreichender Sachverhaltsabklärung beruhe und
im Ergebnis zutreffend sei, kann daher hier offen bleiben.
Der Klarheit halber ist anzumerken, dass der Gemeinderat
nicht gehalten ist, das bei ihm vom Beschwerdeführer am 19. August 2005
eingereichte Gesuch sinngemäss als baurechtliches Gesuch nach § 309 in
Verbindung mit § 312 PBG zu behandeln und an die Baudirektion
weiterzuleiten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, sollte er an seinem Vorhaben
festzuhalten, ein neues, baurechtliches Gesuch einzureichen. Wie allerdings
ebenfalls anzumerken ist, wäre es zweckmässig gewesen, wenn der Gemeinderat den
Beschwerdeführer nicht erst im ablehnenden Beschluss vom 31. August 2005,
sondern schon zuvor auf die baurechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen
hätte.
5.
Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5. Mitteilung an …