I.
A wird seit 1. Januar 2005 von der Sozialbehörde X
wirtschaftlich unterstützt. Diese beschloss am 21. Juli 2005, den
Grundbedarf ab 1. August 2005 vorerst für die Dauer von 4 Monaten von Fr. 960.-
um 15 % auf Fr. 816.- zu kürzen, was unter Berücksichtigung weiterer
Leistungen für Wohnungsmiete, Krankenversicherung und Stellensuche eine monatliche
Gesamtleistung von Fr. 1'915.80 ergab. Begründet wurde die Kürzung mit
ungenügenden Bemühungen bei der Stellensuche, unter Hinweis darauf, dass auf
die Möglichkeit einer Kürzung bei Missachtung von Weisungen bereits im Beschluss
vom 16. Dezember 2004 hingewiesen worden sei und dass die Sozialhilfe
gänzlich eingestellt werde, sofern er sich weiterhin ungenügend um eine
Arbeitsstelle bemühe. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y nach
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels am 24. November 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2005 erneuerte A
sinngemäss seinen Antrag, von der Kürzung des Grundbedarfs abzusehen. Der
Bezirksrat Y beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der
Beschwerde. Die Sozialbehörde X verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigenden
Streitwerts ist die Sache vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien (in
der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2005 angewendeten und daher hier
anwendbaren Fassung vom Dezember 2004) enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen
und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit
der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der
Fassung vom 4. November 2002, § 24 SHV in der Fassung vom 2. März
2005).
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter
anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die
betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der
Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person
durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass
für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben
werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist die Verweigerung von
situationsbedingten Leistungen sowie die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer
von maximal zwölf Monaten; die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere
zwölf Monate aufgrund eines neuen Entscheids verlängert werden, sofern die
materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
3.
Der Bezirksrat beurteilte zunächst den Vorwurf der
Sozialbehörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem nötigen Engagement
um eine Arbeitsstelle bemüht; nach Auffassung der Sozialbehörde sei zwar nicht
die Zahl seiner Bewerbungen, jedoch deren „Qualität“ zu beanstanden;
insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine schriftlichen und
telefonischen Bewerbungen durch persönliche Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern
zu ergänzen. Der Bezirksrat hielt diesen Vorwurf für unbegründet, da der Nutzen
solcher Vorsprachen zu bezweifeln sei (E. 3.4). Begründet sei jedoch der
weitere Vorwurf, die Auflage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, dadurch
verletzt zu haben, dass er durch sein Verhalten eine befristete Anstellung bei
der Firma Q nicht erhalten habe: Nach insoweit unbestrittener Darstellung der
Sozialbehörde habe er bereits beim Vorstellungsgespräch durchblicken lassen,
dass er sich lediglich auf Druck der Gemeinde beworben habe und dass bei einer
allfälligen Anstellung eine Weiterbeschäftigung in Frage gestellt sei, sobald
ihm ein besser bezahlter Job angeboten werde. Von den drei vorgesehenen Probearbeitstagen
habe er einen wegen eines Besuchs beim Tierarzt (im Zusammenhang mit dem als
Hobby betriebenen Pferdesport) ausfallen und im Weiteren durchblicken lassen,
dass er für die Stelle stark überqualifiziert sei. Diese Äusserungen hätten
dazu geführt, dass der Arbeitgeber, obwohl grundsätzlich mit der
Arbeitsleistung des Rekurrenten zufrieden, eine Anstellung abgelehnt habe. Wie
der Rekurrent selber einräume, wäre die fragliche Arbeit bei der Firma Q –
zumindest bei einem normalen Arbeitstag von 8,5 Stunden – für ihn zumutbar
gewesen. Zwar habe er in der Folge aufforderungsgemäss einen zweiten Versuch
unternommen, die Stelle zu erhalten, was ihm indessen misslungen sei. –
Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass er die Anstellung wegen seines
eigenen Verhaltens nicht erhalten habe. Angesichts seiner seit längerer Zeit
anhaltenden Arbeitslosigkeit könne von ihm erwartet werden, bei Bewerbungen
eine erfolgsversprechende Haltung auch dann einzunehmen, wenn die betreffende
Stelle nicht seiner beruflicher Qualifikation entspreche, um so wenigstens für
eine befristete Zeit wieder im Arbeitsprozess integriert zu sein. Dazu wäre er
bezüglich der fraglichen Stelle bei der Firma Q um so mehr verpflichtet
gewesen, als es sich dabei um einen befristeten Job gehandelt habe. Hätte er
nach erfolgter Anstellung Aussicht auf eine seinen Fähigkeiten besser
entsprechende, feste Anstellung bei einem anderen Unternehmen gehabt, hätte
sich die Sozialbehörde wohl bereit erklärt, Hand zu einer einvernehmlichen
Lösung zu bieten (Rekursentscheid E. 3.5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im
Rekursverfahren seien von Bezirksrat zu seinen Ungunsten zusammengefasst, aus
dem Zusammenhang gerissen oder gar nicht erwähnt worden. Er habe nicht gesagt,
dass er die bei der Firma Q angebotene Stelle nicht annehmen werde. Auch treffe
es nicht zu, dass er mit seinen Fragen anlässlich des Anstellungsgesprächs
versucht habe, den Betriebsleiter zu einer Absage zu bewegen; vielmehr habe er
vorab dessen Fragen beantwortet und gelegentlich selber Zusatzfragen gestellt.
Während der zwei Tage mit Probearbeit habe er sich voll eingesetzt, und dies in
der Absicht, die Stelle zu erhalten. Als er später entsprechend der
Aufforderung des Sozialamtes nochmals mit dem Betriebsleiter telefoniert habe,
um die Stelle doch noch zu erhalten, habe dieser nur erklärt, dass er bei
seiner Absage bleibe.
4.
4.1 Der
Bezirksrat stützt seinen die streitbetroffene Kürzung des Grundbedarfs
bestätigenden Entscheid einzig darauf, dass der Vorwurf der Sozialbehörde, der
Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten eine Anstellung bei der Firma
Q verhindert, zutreffe.
Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt (der in den
vorinstanzlichen Beschlüssen nicht klar dargestellt wird) lässt sich, soweit er
unbestritten ist, aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Der
Beschwerdeführer führte aufgrund einer Vermittlung des Arbeitsamtes und des
Sozialamtes mit dem Betriebsleiter des genannten Unternehmens im Juni 2005 ein
Vorstellungsgespräch, welcher hierauf unter Vorbehalt einer dreitägigen
Probezeit eine befristete Anstellung vom 1. August bis 31. Dezember 2005
in Aussicht stellte. Der Beschwerdeführer absolvierte am 30. Juni/1. Juli
2005 zwei dieser Probetage, während er den dritten Tag wegen eines Termins beim
Tierarzt ausfallen liess. Auf telefonische Nachfrage des Leiters des
Arbeitsamtes erklärte der Betriebsleiter am 7. Juli 2005, aufgrund von
Äusserungen des Beschwerdeführers während der Probetage wolle er diesen nicht
anstellen; schon beim Vorstellungsgespräch habe er den Eindruck gewonnen, dass
dessen Motivation ungenügend sei. – Der Beschwerdeführer seinerseits äusserte
gegenüber den Leitern des Arbeitsamtes und des Sozialamtes mit E-Mail vom 30. Juni/4. Juli
2005 sowie anlässlich einer Besprechung vom 7. Juli 2005 Bedenken hinsichtlich
eines definitiven Stellantritts, was die Amtsleiter nicht akzeptierten, weshalb
sie ihn aufforderten, sich nochmals beim Betriebsleiter der Firma Q zu melden.
Darauf nahm der Beschwerdeführer nochmals telefonischen Kontakt mit dem Betriebsleiter
auf, wobei dieser jedoch bei seiner ablehnenden Haltung blieb.
Die Sozialbehörde stützte sich bei ihrem diesbezüglichen
Vorwurf im Entscheid vom 21. Juli 2005 einerseits auf die kritischen
Bemerkungen, welche der Beschwerdeführer selber in einem E-Mail vom 30. Juni/4. Juli
2005 nach dem Vorstellungsgespräch und dem ersten Probearbeitstag an das
Sozialamt gesendet hatte, anderseits auf die Aussagen des Betriebsleiters, die
dieser am 7. Juli 2005 auf telefonische Anfrage des Arbeitsamtes hin
machte. Der Beschwerdeführer machte dagegen im Rekurs geltend, dass aus den ihm
vorgehaltenen Aussagen nicht auf ein renitentes Verhalten anlässlich des
Vorstellungsgesprächs geschlossen werden dürfe. Er betonte zudem, dass man bei
der Firma Firma Q mit seiner probeweise erfolgten Arbeitsleistung zufrieden gewesen
sei. Das wird denn auch von der Sozialbehörde nicht bestritten; Letztere sieht
aber gerade in diesem Umstand ein weiteres Indiz dafür, dass die Absage an den
Beschwerdeführer in erster Linie auf dessen Verhalten und Auftreten anlässlich
des Anstellungsgesprächs und während des zweitägigen Arbeitseinsatzes zurückzuführen
sei. In der Tat bilden die erwähnten Aussagen (eigene Bemerkungen des
Beschwerdeführers im E-Mail vom 30. Juni/4. Juli 2005 sowie Erklärungen
des Betriebsleiters bei der telefonischen Rückfrage vom 7. Juli 2005) Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer die Absage für einen definitiven Stellenantritt
durch sein eigenes Verhalten und Auftreten verursacht hat. Indessen ist nicht
auszuschliessen, dass dafür auch andere Gründe massgebend waren. Wohl kann
diesbezüglich von der Sozialbehörde nicht eine strikte Beweisführung verlangt
werden, sondern muss sie sich in einer solchen Situation der Natur der Sache
nach auf Indizien stützen können. Doch müssten für den Schluss, der
Beschwerdeführer habe es mit seinem eigenen Verhalten bewusst darauf angelegt,
eine Anstellung zu vereiteln, stärkere Indizien gegeben sein, als sie hier vorliegen.
4.2 Selbst
wenn jedoch davon ausgegangen wird, das Verhalten des Beschwerdeführers
anlässlich des fraglichen Bewerbungsgesprächs und des probehalber erfolgten
Arbeitseinsatzes am 30. Juni/1. Juli 2005 habe die Ablehnung des
definitiven Stellenantritts verursacht und sei auch bei objektiver
Betrachtungsweise für den Arbeitgeber Grund für eine Absage gewesen, bildet
dieser Sachverhalt – als einmaliges Vorkommnis betrachtet – unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit keinen hinreichenden Grund für eine Leistungskürzung.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nach der negativen Reaktion des
Betriebsleiters der Aufforderung des Sozialamtes nachgekommen, nochmals mit diesem
Kontakt aufzunehmen. Wenn diese Kontaktaufnahme wiederum zu keiner Anstellung
führte, dürfte dies weniger auf das damalige Auftreten des Beschwerdeführers,
sondern darauf zurückzuführen sein, dass der Betriebsleiter von seiner
ablehnenden Haltung nicht mehr abrücken wollte.
Eine gegenteilige Beurteilung würde sich dann aufdrängen,
wenn dem Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht ungenügende Bemühungen bei
der Suche einer Arbeitsstelle vorzuwerfen wären. Solche Vorwürfe wurden zwar
von der Sozialbehörde erhoben; doch hat sie der Bezirksrat als unbegründet
gewürdigt, und das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese Würdigung in
Frage zu stellen.
4.3 Schliesslich
kann die Sozialbehörde auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie
den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 darauf
hingewiesen hatte, dass er sich aktiv und konstruktiv um eine Arbeitsstelle
bemühen und diesbezüglich Weisungen befolgen müsse. Mit jenem Hinweis hat sie
nicht auf ein bisheriges, für ungenügend befundenes Verhalten des
Beschwerdeführers reagiert; vielmehr ist mit dem damaligen Beschluss die
wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer aufgenommen worden. Der Beschluss
enthielt zwar auch einen Hinweis im Sinn von § 24 Abs. 2 SHG, dass
die Leistungen bei Missachtung von Auflagen und Weisungen gekürzt werden könnten.
Damit sind indessen lediglich die formellen Voraussetzungen für die spätere Leistungskürzung
gesetzt worden. Diese stützt sich indessen wie dargelegt auf einen beweismässig
nicht hinreichend erstellten Sachverhalt und ist jedenfalls unter den
aufgezeigten Umständen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht
vereinbar.
Wie abschliessend festzuhalten ist, ergeben sich aufgrund der
vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführer an der
erforderlichen Bereitschaft, auch eine ihm nicht zusagende Stelle anzunehmen,
fehlen lässt. Das Gericht verkennt diese Anhaltspunkte, welche die
Sozialbehörde zu einer Leistungskürzung bewogen haben, nicht. Sollten sich auch
in Zukunft derartige Anhaltspunkte ergeben, wäre eine strengere Beurteilung
gerechtfertigt und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als Indiz zu
seinen Ungunsten zu würdigen.
5.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem
Verfahrensaugang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Y vom 24. November
2005 sowie der Beschluss der Sozialbehörde X vom 21. Juli 2005 werden
aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung an …