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Geschäftsnummer: VB.2005.00607  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während vier Monate wegen ungenügender Bemühungen bei der Stellensuche Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und zur Leistungskürzung im Besonderen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte sich zwar bei einer Firma vorstellen, und er konnte im Hinblick auf eine befristete, viermonatige Tätigkeit vorgängig zwei Probetage absolvieren. Nach kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers während der Probetage und wegen ungenügender Motivation kam es aber in der Folge zu keiner Anstellung. Daraus lässt sich nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe es mit seinem Verhalten bewusst darauf angelegt, eine Anstellung zu vereiteln (E. 4.1). Selbst wenn letzteres zuträfe, wäre ein solches Verhalten - als einmaliges Vorkommnis - aus Gründen der Verhältnismässigkeit kein Grund für eine Leistungskürzung (E. 4.2). Die vorliegenden Anhaltspunkte, wonach es der Beschwerdeführer an der Bereitschaft fehlen lässt, eine ihm nicht zusagende Stelle anzunehmen, können im Wiederholungsfall zu einer strengeren Beurteilung führen (E. 4.3). Gutheissung (E. 5).
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
BEWERBUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STELLENBEWERBUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 17 Abs. I SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wird seit 1. Januar 2005 von der Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Diese beschloss am 21. Juli 2005, den Grundbedarf ab 1. August 2005 vorerst für die Dauer von 4 Monaten von Fr. 960.- um 15 % auf Fr. 816.- zu kürzen, was unter Berücksichtigung weiterer Leistungen für Wohnungsmiete, Krankenversicherung und Stellensuche eine monatliche Gesamtleistung von Fr. 1'915.80 ergab. Begründet wurde die Kürzung mit ungenügenden Bemühungen bei der Stellensuche, unter Hinweis darauf, dass auf die Möglichkeit einer Kürzung bei Missachtung von Weisungen bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2004 hingewiesen worden sei und dass die Sozialhilfe gänzlich eingestellt werde, sofern er sich weiterhin ungenügend um eine Arbeitsstelle bemühe. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels am 24. November 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2005 erneuerte A sinngemäss seinen Antrag, von der Kürzung des Grundbedarfs abzusehen. Der Bezirksrat Y beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde X verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts ist die Sache vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien (in der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2005 angewendeten und daher hier anwendbaren Fassung vom Dezember 2004) enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der Fassung vom 4. November 2002, § 24 SHV in der Fassung vom 2. März 2005).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist die Verweigerung von situationsbedingten Leistungen sowie die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von maximal zwölf Monaten; die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate aufgrund eines neuen Entscheids verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

3.  

Der Bezirksrat beurteilte zunächst den Vorwurf der Sozialbehörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem nötigen Engagement um eine Arbeitsstelle bemüht; nach Auffassung der Sozialbehörde sei zwar nicht die Zahl seiner Bewerbungen, jedoch deren „Qualität“ zu beanstanden; insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine schriftlichen und telefonischen Bewerbungen durch persönliche Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern zu ergänzen. Der Bezirksrat hielt diesen Vorwurf für unbegründet, da der Nutzen solcher Vorsprachen zu bezweifeln sei (E. 3.4). Begründet sei jedoch der weitere Vorwurf, die Auflage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, dadurch verletzt zu haben, dass er durch sein Verhalten eine befristete Anstellung bei der Firma Q nicht erhalten habe: Nach insoweit unbestrittener Darstellung der Sozialbehörde habe er bereits beim Vorstellungsgespräch durchblicken lassen, dass er sich lediglich auf Druck der Gemeinde beworben habe und dass bei einer allfälligen Anstellung eine Weiterbeschäftigung in Frage gestellt sei, sobald ihm ein besser bezahlter Job angeboten werde. Von den drei vorgesehenen Probearbeitstagen habe er einen wegen eines Besuchs beim Tierarzt (im Zusammenhang mit dem als Hobby betriebenen Pferdesport) ausfallen und im Weiteren durchblicken lassen, dass er für die Stelle stark überqualifiziert sei. Diese Äusserungen hätten dazu geführt, dass der Arbeitgeber, obwohl grundsätzlich mit der Arbeitsleistung des Rekurrenten zufrieden, eine Anstellung abgelehnt habe. Wie der Rekurrent selber einräume, wäre die fragliche Arbeit bei der Firma Q – zumindest bei einem normalen Arbeitstag von 8,5 Stunden – für ihn zumutbar gewesen. Zwar habe er in der Folge aufforderungsgemäss einen zweiten Versuch unternommen, die Stelle zu erhalten, was ihm indessen misslungen sei. – Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass er die Anstellung wegen seines eigenen Verhaltens nicht erhalten habe. Angesichts seiner seit längerer Zeit anhaltenden Arbeitslosigkeit könne von ihm erwartet werden, bei Bewerbungen eine erfolgsversprechende Haltung auch dann einzunehmen, wenn die betreffende Stelle nicht seiner beruflicher Qualifikation entspreche, um so wenigstens für eine befristete Zeit wieder im Arbeitsprozess integriert zu sein. Dazu wäre er bezüglich der fraglichen Stelle bei der Firma Q um so mehr verpflichtet gewesen, als es sich dabei um einen befristeten Job gehandelt habe. Hätte er nach erfolgter Anstellung Aussicht auf eine seinen Fähigkeiten besser entsprechende, feste Anstellung bei einem anderen Unternehmen gehabt, hätte sich die Sozialbehörde wohl bereit erklärt, Hand zu einer einvernehmlichen Lösung zu bieten (Rekursentscheid E. 3.5).

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im Rekursverfahren seien von Bezirksrat zu seinen Ungunsten zusammengefasst, aus dem Zusammenhang gerissen oder gar nicht erwähnt worden. Er habe nicht gesagt, dass er die bei der Firma Q angebotene Stelle nicht annehmen werde. Auch treffe es nicht zu, dass er mit seinen Fragen anlässlich des Anstellungsgesprächs versucht habe, den Betriebsleiter zu einer Absage zu bewegen; vielmehr habe er vorab dessen Fragen beantwortet und gelegentlich selber Zusatzfragen gestellt. Während der zwei Tage mit Probearbeit habe er sich voll eingesetzt, und dies in der Absicht, die Stelle zu erhalten. Als er später entsprechend der Aufforderung des Sozialamtes nochmals mit dem Betriebsleiter telefoniert habe, um die Stelle doch noch zu erhalten, habe dieser nur erklärt, dass er bei seiner Absage bleibe.

4.  

4.1 Der Bezirksrat stützt seinen die streitbetroffene Kürzung des Grundbedarfs bestätigenden Entscheid einzig darauf, dass der Vorwurf der Sozialbehörde, der Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten eine Anstellung bei der Firma Q verhindert, zutreffe.

Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt (der in den vorinstanzlichen Beschlüssen nicht klar dargestellt wird) lässt sich, soweit er unbestritten ist, aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer führte aufgrund einer Vermittlung des Arbeitsamtes und des Sozialamtes mit dem Betriebsleiter des genannten Unternehmens im Juni 2005 ein Vorstellungsgespräch, welcher hierauf unter Vorbehalt einer dreitägigen Probezeit eine befristete Anstellung vom 1. August bis 31. Dezember 2005 in Aussicht stellte. Der Beschwerdeführer absolvierte am 30. Juni/1. Juli 2005 zwei dieser Probetage, während er den dritten Tag wegen eines Termins beim Tierarzt ausfallen liess. Auf telefonische Nachfrage des Leiters des Arbeitsamtes erklärte der Betriebsleiter am 7. Juli 2005, aufgrund von Äusserungen des Beschwerdeführers während der Probetage wolle er diesen nicht anstellen; schon beim Vorstellungsgespräch habe er den Eindruck gewonnen, dass dessen Motivation ungenügend sei. – Der Beschwerdeführer seinerseits äusserte gegenüber den Leitern des Arbeitsamtes und des Sozialamtes mit E-Mail vom 30. Juni/4. Juli 2005 sowie anlässlich einer Besprechung vom 7. Juli 2005 Bedenken hinsichtlich eines definitiven Stellantritts, was die Amtsleiter nicht akzeptierten, weshalb sie ihn aufforderten, sich nochmals beim Betriebsleiter der Firma Q zu melden. Darauf nahm der Beschwerdeführer nochmals telefonischen Kontakt mit dem Betriebsleiter auf, wobei dieser jedoch bei seiner ablehnenden Haltung blieb.

Die Sozialbehörde stützte sich bei ihrem diesbezüglichen Vorwurf im Entscheid vom 21. Juli 2005 einerseits auf die kritischen Bemerkungen, welche der Beschwerdeführer selber in einem E-Mail vom 30. Juni/4. Juli 2005 nach dem Vorstellungsgespräch und dem ersten Probearbeitstag an das Sozialamt gesendet hatte, anderseits auf die Aussagen des Betriebsleiters, die dieser am 7. Juli 2005 auf telefonische Anfrage des Arbeitsamtes hin machte. Der Beschwerdeführer machte dagegen im Rekurs geltend, dass aus den ihm vorgehaltenen Aussagen nicht auf ein renitentes Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs geschlossen werden dürfe. Er betonte zudem, dass man bei der Firma Firma Q mit seiner probeweise erfolgten Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei. Das wird denn auch von der Sozialbehörde nicht bestritten; Letztere sieht aber gerade in diesem Umstand ein weiteres Indiz dafür, dass die Absage an den Beschwerdeführer in erster Linie auf dessen Verhalten und Auftreten anlässlich des Anstellungsgesprächs und während des zweitägigen Arbeitseinsatzes zurückzuführen sei. In der Tat bilden die erwähnten Aussagen (eigene Bemerkungen des Beschwerdeführers im E-Mail vom 30. Juni/4. Juli 2005 sowie Erklärungen des Betriebsleiters bei der telefonischen Rückfrage vom 7. Juli 2005) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Absage für einen definitiven Stellenantritt durch sein eigenes Verhalten und Auftreten verursacht hat. Indessen ist nicht auszuschliessen, dass dafür auch andere Gründe massgebend waren. Wohl kann diesbezüglich von der Sozialbehörde nicht eine strikte Beweisführung verlangt werden, sondern muss sie sich in einer solchen Situation der Natur der Sache nach auf Indizien stützen können. Doch müssten für den Schluss, der Beschwerdeführer habe es mit seinem eigenen Verhalten bewusst darauf angelegt, eine Anstellung zu vereiteln, stärkere Indizien gegeben sein, als sie hier vorliegen.

4.2 Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des fraglichen Bewerbungsgesprächs und des probehalber erfolgten Arbeitseinsatzes am 30. Juni/1. Juli 2005 habe die Ablehnung des definitiven Stellenantritts verursacht und sei auch bei objektiver Betrachtungsweise für den Arbeitgeber Grund für eine Absage gewesen, bildet dieser Sachverhalt – als einmaliges Vorkommnis betrachtet – unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit keinen hinreichenden Grund für eine Leistungskürzung. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nach der negativen Reaktion des Betriebsleiters der Aufforderung des Sozialamtes nachgekommen, nochmals mit diesem Kontakt aufzunehmen. Wenn diese Kontaktaufnahme wiederum zu keiner Anstellung führte, dürfte dies weniger auf das damalige Auftreten des Beschwerdeführers, sondern darauf zurückzuführen sein, dass der Betriebsleiter von seiner ablehnenden Haltung nicht mehr abrücken wollte.

Eine gegenteilige Beurteilung würde sich dann aufdrängen, wenn dem Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht ungenügende Bemühungen bei der Suche einer Arbeitsstelle vorzuwerfen wären. Solche Vorwürfe wurden zwar von der Sozialbehörde erhoben; doch hat sie der Bezirksrat als unbegründet gewürdigt, und das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese Würdigung in Frage zu stellen.

4.3 Schliesslich kann die Sozialbehörde auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 darauf hingewiesen hatte, dass er sich aktiv und konstruktiv um eine Arbeitsstelle bemühen und diesbezüglich Weisungen befolgen müsse. Mit jenem Hinweis hat sie nicht auf ein bisheriges, für ungenügend befundenes Verhalten des Beschwerdeführers reagiert; vielmehr ist mit dem damaligen Beschluss die wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer aufgenommen worden. Der Beschluss enthielt zwar auch einen Hinweis im Sinn von § 24 Abs. 2 SHG, dass die Leistungen bei Missachtung von Auflagen und Weisungen gekürzt werden könnten. Damit sind indessen lediglich die formellen Voraussetzungen für die spätere Leistungskürzung gesetzt worden. Diese stützt sich indessen wie dargelegt auf einen beweismässig nicht hinreichend erstellten Sachverhalt und ist jedenfalls unter den aufgezeigten Umständen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar.

Wie abschliessend festzuhalten ist, ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführer an der erforderlichen Bereitschaft, auch eine ihm nicht zusagende Stelle anzunehmen, fehlen lässt. Das Gericht verkennt diese Anhaltspunkte, welche die Sozialbehörde zu einer Leistungskürzung bewogen haben, nicht. Sollten sich auch in Zukunft derartige Anhaltspunkte ergeben, wäre eine strengere Beurteilung gerechtfertigt und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als Indiz zu seinen Ungunsten zu würdigen.

5.  

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensaugang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Y vom 24. November 2005 sowie der Beschluss der Sozialbehörde X vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …