I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der C AG mit
Beschluss vom 1. Oktober 2003 die Errichtung einer Basisstation für die
Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich.
Zwei gegen dieses Projekt erhobene Rekurse der Genossenschaft
E sowie von A und B wies die Baurekurskommission I am 19. November 2004
ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 9. März 2005 ab (VB.2005.00035).
II.
Dagegen erhoben A und B am 2. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 12. Dezember 2005 hiess dieses die
Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die
Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (1A.118/2005, www.bger.ch).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,
in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befand (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung
durch die kantonalen Instanzen sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen
sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen
werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René
Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).
2.
2.1 Das
Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 9. März 2005 aufgrund des
Standortdatenblatts der privaten Beschwerdegegnerin vom 12./19. August 2003
angenommen, dass die von der strittigen Anlage ausgehende elektromagnetische
Strahlung an keinem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu einer
Überschreitung des Anlagegrenzwerts führe. Zu einer Überprüfung dieser Angaben
besass es keinen Anlass, da die Beschwerdeführenden keine entsprechenden
Beanstandungen erhoben hatten.
Demgegenüber geht das Bundesgericht gestützt auf die
Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute
Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vom 26. August 2005 davon aus, dass die
Berechnungen im Standortdatenblatt vom 12./19. August 2003 nicht in jeder
Hinsicht zutreffend sind. Das BUWAL führte aus, dass bei den OMEN Nrn. 4 und 12
wahrscheinlich nicht die am höchsten belasteten Punkte ermittelt worden seien,
wobei es offen liess, ob an den in Frage stehenden Orten tatsächlich eine
empfindliche Nutzung vorliegt und wieweit die Strahlung allenfalls durch eine Gebäudedämpfung
reduziert wird.
Die Bausektion der Stadt Zürich machte in einer
Stellungnahme zuhanden des Bundesgerichts geltend, dass der Anlagegrenzwert bei
den OMEN 4 und 12 dennoch eingehalten sei, weil die private Beschwerdegegnerin
mit zu ungünstigen Angaben gerechnet habe, und reichte berichtigte Angaben mit
Bezug auf die Abstände, die bewohnten Geschosse und die Dämpfung durch
fensterloses Mauerwerk nach. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss,
dass der geschilderte Sachverhalt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres
überprüft werden könne, weshalb die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen
sei.
2.2 Die von
der Bausektion der Stadt Zürich gegenüber dem Bundesgericht erhobenen
Einwendungen können auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht ohne
weiteres überprüft werden. Die geeignete Instanz zur Klärung dieser Punkte ist
die Bausektion als Bewilligungsinstanz. Die Sache ist daher zu neuem Entscheid
an sie zurückzuweisen.
Die dadurch eintretende Verzögerung für das Bauvorhaben
der privaten Beschwerdegegnerin hat diese sich selbst zuzuschreiben, da sie das
unzureichende Standortdatenblatt eingereicht hat. Sie kann sich für diesen
Mangel, wie das Bundesgericht festgestellt hat, auch nicht auf die von ihr
geltend gemachte frühere Praxis des BUWAL berufen, da die neue
Vollzugsempfehlung des BUWAL zum Zeitpunkt, als das Standortdatenblatt ausgefertigt
und unterzeichnet wurde, bereits in Kraft stand.
3.
3.1 Die
private Beschwerdegegnerin hatte dem Bundesgericht ein neues Standortdatenblatt
vom 28. Oktober 2005 eingereicht, welches vorsieht, die Sendeleistung der
Antennen A1 bis A4 herabzusetzen. Gestützt darauf stellte sie den
Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu bestätigen, dass die
Mobilfunkanlage gemäss dem neuen Standortdatenblatt betrieben werde. Dieser
Antrag wurde vom Bundesgericht nicht beurteilt.
Das neue Standortdatenblatt mit reduzierter Sendeleistung
würde auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein anderes Ergebnis
rechtfertigen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die im
Standortdatenblatt deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) überprüfbar
sein muss; massgeblich ist dabei grundsätzlich die aufgrund der
Hardwarekonfiguration der Anlage mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung
bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer,
durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff.; BGr,
10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Entsprechendes muss gelten
für die ferngesteuert oder manuell einstellbare Senderichtung der Antennen
(vgl. VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9,
www.lu.ch/gerichte/rechtsprechung). Angaben zur Begrenzung der technischen
Leistungsfähigkeit ihrer Anlage hat die private Beschwerdegegnerin bisher nicht
gemacht.
3.2 Mit einem
Rundschreiben vom 16. Januar 2006 stellte das BAFU ein neues Qualitätssicherungssystem
vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die
effektiv eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt,
Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei
Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar
2006). Kernstück des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche
Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die
Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das
System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche
einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller
Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht. Auch ist vorgesehen, dass es
von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert wird.
Gemäss dem Rundschreiben sollen Netzbetreiber, welche
dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, entsprechend der bisherigen
Praxis weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen mit einer ERP zu
betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruht. Demgegenüber soll bei
Betreibern, welche das Qualitätssicherungssystem nicht aufbauen, für die
Beurteilung der Strahlungsleistung von der maximalen installierten Sendeleistung
und dem maximal durch Fernsteuerung einstellbaren Winkelbereich ausgegangen
werden. Das Rundschreiben sieht für die Realisierung des
Qualitätssicherungssystems eine Übergangsphase von einem Jahr vor. Während
dieser Zeit sollen neue Sendeanlagen von Betreibern, welche sich zur
Implementierung des Systems verpflichtet haben, weiterhin nach der bisherigen
Praxis bewilligt werden; die Daten der neuen Anlagen sollen jedoch von deren
Inbetriebnahme an ebenso detailliert dokumentiert werden, wie es später im Qualitätssicherungssystem
der Fall sein wird.
3.3 Ein
Qualitätssicherungssystem dieser Art erscheint als grundsätzlich geeignetes
Mittel, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand zu gewährleisten. Das
System wurde jedoch noch von keinem Netzbetreiber realisiert, und das während
der Übergangsphase vorgesehene Vorgehen bietet nicht dieselben Sicherheiten wie
das betriebsfertige System. Zwar sollen bereits in der Übergangsphase die Daten
der neuen Anlagen detailliert dokumentiert werden, doch bestehen offenbar noch
keine automatisierten Überprüfungsroutinen, und eine Auditierung durch
unabhängige, externe Prüfstellen ist noch nicht vorgesehen. Damit ist noch
nicht deutlich, welche Sicherheiten die Netzbetreiber für das Einhalten der
Sendeleistung während der Übergangsphase bieten. Auch diesbezügliche Fragen können
im Verfahren vor der städtischen Baubehörde zweckmässiger geklärt werden.
4.
4.1 Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz ist
aufzuheben, soweit er die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien
betrifft. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich ist ebenfalls
aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an
sie zurückzuweisen.
Bestehen bleibt der Entscheid der Vorinstanz, soweit er
Kostenauflage und Parteientschädigung mit Bezug auf die am Beschwerdeverfahren
nicht beteiligte Genossenschaft E regelt. Insoweit ist er in Rechtskraft
erwachsen. Die Genossenschaft E bleibt deshalb verpflichtet zur Zahlung der ihr
mit dem Rekursentscheid vom 19. November 2004 auferlegten Verfahrenskosten
von Fr. 2'424.- und der Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr.
800.- an die private Beschwerdegegnerin.
4.2 Bei der
bloss teilweisen Gutheissung einer Beschwerde sind die Kosten grundsätzlich
entsprechend dem Unterliegen auf die Parteien zu verteilen. Vorliegend sind
jedoch die Rückweisung und die damit verbundenen Weiterungen auf die unzulängliche
Ausarbeitung des Standortdatenblatts durch die private Beschwerdegegnerin
zurückzuführen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die ganzen Kosten zu
auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auch die Kostenverteilung der Vorinstanz ist
entsprechend zu berichtigen, soweit sie die am vorliegenden Verfahren beteiligten
Parteien betrifft.
4.3 Die
Beschwerdeführenden beantragten sowohl im Rekurs- wie im Beschwerdeverfahren
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann der
obsiegenden Partei eine Umtriebsentschädigung zulasten der Gegenpartei
zugesprochen werden, wenn "die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte". Die Beschwerdeführenden
liessen sich zwar nicht durch einen Anwalt vertreten, tätigten jedoch vor
beiden kantonalen Instanzen einen erheblichen Aufwand. Die eingereichten
Rechtsschriften und Unterlagen trugen indessen wenig zur Klärung der Sach- und
Rechtslage bei, sondern betrafen im Wesentlichen Fragen ohne Relevanz für den
Entscheid. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I
vom 19. November 2004 wird aufgehoben, soweit er die am vorliegenden Verfahren
beteiligten Parteien betrifft. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt
Zürich vom 1. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung
im Sinn der Erwägungen an sie zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.
4. Die auf
die Beschwerdeführenden entfallenden Verfahrenskosten der Baurekurskommission I
werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an…