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Geschäftsnummer: VB.2006.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.00035)


Rückweisung durch das Bundesgericht; Rückweisung an die Bewilligungsbehörde.

Die von der Bewilligungsbehörde gegenüber dem Bundesgericht erhobenen Einwendungen können auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres überprüft werden (E. 2.2).
Das neue Standortdatenblatt mit reduzierter Sendeleistung, welches bereits dem Bundesgericht eingereicht und von diesem nicht beurteilt wurde, würde auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein anderes Ergebnis rechtfertigen, da das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass die im Standortdatenblatt deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) überprüfbar sein muss. Massgeblich ist dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Entsprechendes muss für die einstellbare Senderichtung der Antennen gelten (E. 3.1).
Neues Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 mit Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden (E. 3.2).
Ein Qualitätssicherungssystem dieser Art erscheint als grundsätzlich geeignetes Mittel, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand zu gewährleisten (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
ANTENNE
BAFU
BUWAL
MOBILFUNKANTENNE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
SENDELEISTUNG
SENDERICHTUNG
STANDORTDATENBLATT
ÜBERSCHREITUNG
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VERNEHMLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. IX NISV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der C AG mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 die Errichtung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich.

Zwei gegen dieses Projekt erhobene Rekurse der Genossenschaft E sowie von A und B wies die Baurekurskommission I am 19. November 2004 ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 9. März 2005 ab (VB.2005.00035).

II.  

Dagegen erhoben A und B am 2. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 12. Dezember 2005 hiess dieses die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (1A.118/2005, www.bger.ch).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befand (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 9. März 2005 aufgrund des Standortdatenblatts der privaten Beschwerdegegnerin vom 12./19. August 2003 angenommen, dass die von der strittigen Anlage ausgehende elektromagnetische Strahlung an keinem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts führe. Zu einer Überprüfung dieser Angaben besass es keinen Anlass, da die Beschwerdeführenden keine entsprechenden Beanstandungen erhoben hatten.

Demgegenüber geht das Bundesgericht gestützt auf die Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vom 26. August 2005 davon aus, dass die Berechnungen im Standortdatenblatt vom 12./19. August 2003 nicht in jeder Hinsicht zutreffend sind. Das BUWAL führte aus, dass bei den OMEN Nrn. 4 und 12 wahrscheinlich nicht die am höchsten belasteten Punkte ermittelt worden seien, wobei es offen liess, ob an den in Frage stehenden Orten tatsächlich eine empfindliche Nutzung vorliegt und wieweit die Strahlung allenfalls durch eine Gebäudedämpfung reduziert wird.

Die Bausektion der Stadt Zürich machte in einer Stellungnahme zuhanden des Bundesgerichts geltend, dass der Anlagegrenzwert bei den OMEN 4 und 12 dennoch eingehalten sei, weil die private Beschwerdegegnerin mit zu ungünstigen Angaben gerechnet habe, und reichte berichtigte Angaben mit Bezug auf die Abstände, die bewohnten Geschosse und die Dämpfung durch fensterloses Mauerwerk nach. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass der geschilderte Sachverhalt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres überprüft werden könne, weshalb die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen sei.

2.2 Die von der Bausektion der Stadt Zürich gegenüber dem Bundesgericht erhobenen Einwendungen können auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres überprüft werden. Die geeignete Instanz zur Klärung dieser Punkte ist die Bausektion als Bewilligungsinstanz. Die Sache ist daher zu neuem Entscheid an sie zurückzuweisen.

Die dadurch eintretende Verzögerung für das Bauvorhaben der privaten Beschwerdegegnerin hat diese sich selbst zuzuschreiben, da sie das unzureichende Standortdatenblatt eingereicht hat. Sie kann sich für diesen Mangel, wie das Bundesgericht festgestellt hat, auch nicht auf die von ihr geltend gemachte frühere Praxis des BUWAL berufen, da die neue Vollzugsempfehlung des BUWAL zum Zeitpunkt, als das Standortdatenblatt ausgefertigt und unterzeichnet wurde, bereits in Kraft stand.

3.  

3.1 Die private Beschwerdegegnerin hatte dem Bundesgericht ein neues Standortdatenblatt vom 28. Oktober 2005 eingereicht, welches vorsieht, die Sendeleistung der Antennen A1 bis A4 herabzusetzen. Gestützt darauf stellte sie den Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu bestätigen, dass die Mobilfunkanlage gemäss dem neuen Standortdatenblatt betrieben werde. Dieser Antrag wurde vom Bundesgericht nicht beurteilt.

Das neue Standortdatenblatt mit reduzierter Sendeleistung würde auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die im Standortdatenblatt deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) überprüfbar sein muss; massgeblich ist dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff.; BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Entsprechendes muss gelten für die ferngesteuert oder manuell einstellbare Senderichtung der Antennen (vgl. VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9, www.lu.ch/gerichte/rechtsprechung). Angaben zur Begrenzung der technischen Leistungsfähigkeit ihrer Anlage hat die private Beschwerdegegnerin bisher nicht gemacht.

3.2 Mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 stellte das BAFU ein neues Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die effektiv eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt, Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar 2006). Kernstück des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht. Auch ist vorgesehen, dass es von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert wird.

Gemäss dem Rundschreiben sollen Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, entsprechend der bisherigen Praxis weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen mit einer ERP zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruht. Demgegenüber soll bei Betreibern, welche das Qualitätssicherungssystem nicht aufbauen, für die Beurteilung der Strahlungsleistung von der maximalen installierten Sendeleistung und dem maximal durch Fernsteuerung einstellbaren Winkelbereich ausgegangen werden. Das Rundschreiben sieht für die Realisierung des Qualitätssicherungssystems eine Übergangsphase von einem Jahr vor. Während dieser Zeit sollen neue Sendeanlagen von Betreibern, welche sich zur Implementierung des Systems verpflichtet haben, weiterhin nach der bisherigen Praxis bewilligt werden; die Daten der neuen Anlagen sollen jedoch von deren Inbetriebnahme an ebenso detailliert dokumentiert werden, wie es später im Qualitätssicherungssystem der Fall sein wird.

3.3 Ein Qualitätssicherungssystem dieser Art erscheint als grundsätzlich geeignetes Mittel, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand zu gewährleisten. Das System wurde jedoch noch von keinem Netzbetreiber realisiert, und das während der Übergangsphase vorgesehene Vorgehen bietet nicht dieselben Sicherheiten wie das betriebsfertige System. Zwar sollen bereits in der Übergangsphase die Daten der neuen Anlagen detailliert dokumentiert werden, doch bestehen offenbar noch keine automatisierten Überprüfungsroutinen, und eine Auditierung durch unabhängige, externe Prüfstellen ist noch nicht vorgesehen. Damit ist noch nicht deutlich, welche Sicherheiten die Netzbetreiber für das Einhalten der Sendeleistung während der Übergangsphase bieten. Auch diesbezügliche Fragen können im Verfahren vor der städtischen Baubehörde zweckmässiger geklärt werden.

4.  

4.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben, soweit er die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien betrifft. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich ist ebenfalls aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an sie zurückzuweisen.

Bestehen bleibt der Entscheid der Vorinstanz, soweit er Kostenauflage und Parteientschädigung mit Bezug auf die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Genossenschaft E regelt. Insoweit ist er in Rechtskraft erwachsen. Die Genossenschaft E bleibt deshalb verpflichtet zur Zahlung der ihr mit dem Rekursentscheid vom 19. November 2004 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'424.- und der Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 800.- an die private Beschwerdegegnerin.

4.2 Bei der bloss teilweisen Gutheissung einer Beschwerde sind die Kosten grundsätzlich entsprechend dem Unterliegen auf die Parteien zu verteilen. Vorliegend sind jedoch die Rückweisung und die damit verbundenen Weiterungen auf die unzulängliche Ausarbeitung des Standortdatenblatts durch die private Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die ganzen Kosten zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auch die Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend zu berichtigen, soweit sie die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien betrifft.

4.3 Die Beschwerdeführenden beantragten sowohl im Rekurs- wie im Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann der obsiegenden Partei eine Umtriebsentschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden, wenn "die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte". Die Beschwerdeführenden liessen sich zwar nicht durch einen Anwalt vertreten, tätigten jedoch vor beiden kantonalen Instanzen einen erheblichen Aufwand. Die eingereichten Rechtsschriften und Unterlagen trugen indessen wenig zur Klärung der Sach- und Rechtslage bei, sondern betrafen im Wesentlichen Fragen ohne Relevanz für den Entscheid. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 2004 wird aufgehoben, soweit er die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien betrifft. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 1. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an sie zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.

4.    Die auf die Beschwerdeführenden entfallenden Verfahrenskosten der Baurekurskommission I werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an…