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I. A. A besuchte die Kantonsschule X (KSX). Am 12. April 2005 schloss ihn deren Schulkommission disziplinarisch aus. Das Verwaltungsgericht hob dies nach einem erfolglosen Rekurs As bei der Bildungsdirektion wegen Gehörsverletzung auf und wies die Sache an die KSX zurück (zum Ganzen VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, www.vgrzh.ch). B. Am 20. August 2005 verfügte die KSX, A bis zur neuen Entscheidung provisorisch auszuschliessen, was die Bildungsdirektion auf seinen Rekurs hin bestätigte; eine Beschwerde dagegen ist beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2005.00529 hängig. C. A liess unter dem 13. September 2005 bei der KSX alle im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 12. April 2005 handelnden Mitglieder der Schulkommission wegen Befangenheitsanscheins ablehnen; in einem Beschluss vom 23. September 2005 merkte diese den freiwilligen Ausstand von dreien ihrer Mitglieder vor (Dispositiv-Ziffer I) und gab dem Ansinnen betreffend die übrigen Beteiligten in Dispositiv-Ziffer II nicht statt. A liess mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 an die KSX verlangen, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 23. September 2005 festzustellen sowie das Ausstandsbegehren an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten; Letzteres wurde am 4. Oktober 2005 der Bildungsdirektion überwiesen. Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die Bildungsdirektion das Ausstandsbegehren ab und bestätigte Dispositiv-Ziffer II im Beschluss der Schulkommission vom 23. September 2005; als Weiterzugsmöglichkeit wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht genannt. II. A liess hiergegen beim Verwaltungsgericht am 4. Januar 2006 mit unverändertem Ausstandsantrag Beschwerde führen sowie um Gewährung von Kostenfreiheit und Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der KSX. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Dem Rechtsmittel eignet weder selbst noch vor seinem Hintergrund ein Streitwert, und es beschlägt auch keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende Sondermaterie; schon deshalb muss es kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) verwaltungsgerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann nach § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen. 2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen ist laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen. 2.1 Gemäss § 5a Abs. 2 VRG entscheidet über einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbehörde bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss des Ersteren. Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort für seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss darüber wiederum die Aufsichtsbehörde befinden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 25). In eben dieser Funktion hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit bejaht (vgl. § 34 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1] in Verbindung mit § 21 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1] und § 4 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21]; § 10 Ziff. 1 lit. d des Beschlusses des Regierungsrates über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980, LS 172.11). 2.2 Nun ist die Bildungsdirektion laut § 39 Abs. 1 MittelschulG zugleich Rekursinstanz für Entscheide der beschwerdegegnerischen Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verstössen gegen die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, übernimmt die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG; das soll die unerwünschte Gabelung in ein Ablehnungs- und ein die weiteren Streitpunkte betreffendes Rechtsmittelverfahren vermeiden sowie sicherstellen, dass alle gerügten Mängel an ein und demselben Ort ihre Beurteilung finden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 20 f.). Ansonsten bleibt es für die Ausstandsfrage bei der Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 2 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 22). Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die abgelehnte Behörde wie hier bloss in der bei ihr weiter hängigen Sache, sondern zusätzlich erst, falls sie auch bezüglich des streitigen Ausstands noch keine Anordnung getroffen habe (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.). Für die zweite der genannten Negativbedingung fehlen, soweit ersichtlich, Präjudizien oder andere Lehrmeinungen. Es mag vorliegend offen bleiben, ob sich dem VRG-Kommentar insofern beipflichten lasse. Immerhin könnte es ansonsten wieder zu einer Gabelung kommen, indem bei der Rekursinstanz vorab die Aufhebung des Ausstandsentscheids wegen Unzuständigkeit erwirkt werden und dann die Aufsichtsbehörde das Ablehnungsbegehren beurteilen müsste; dabei darf keine Rolle spielen, dass gegenwärtig die Vorinstanz beide Kompetenzen in sich vereinigt. Zwar beschloss hier fälschlich zunächst die Schulkommission über den eigenen Ausstand. Der Beschwerdeführer rekurrierte indes nicht dagegen, sondern wünschte, das Ablehnungsbegehren sei (in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG) an die gemäss § 5a Abs. 2 VRG berufene Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Das geschah und in dieser Funktion verfügte die Vorinstanz denn auch. Sonst hätte sie den "Entscheid" der Schulkommission – welcher insofern bloss noch eine Willenskundgabe bedeutete, jene wolle nicht von sich aus in den Ausstand treten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 19) – nicht bestätigen können, sondern als unzuständigerweise getroffene Anordnung aufheben müssen. 2.3 Die angefochtene Verfügung stellt also hinsichtlich Ausstands keinen Rekursentscheid über einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der sich nur an die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde weiterziehen lässt, wenn dieser auch in der eigentlichen Sache die Zuständigkeit zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 29 ff.). § 19a VRG würde grundsätzlich den Rekurs an den Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gemäss § 19b Abs. 1 VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion darüber wie in den bisherigen Rechtsgängen betreffend (provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist. Deshalb kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden und hat es innerkantonal bei der angefochtenen Verfügung sein Bewenden. 3. Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. 3.1 Deshalb lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn der Beschwerdegegnerin. Ein erheblicher Vorwurf trifft aber auch nicht die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf. Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342, E. 5, www.vgrzh.ch, mit Hinweis). Dadurch verliert das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Kostenfreiheit seinen Gegenstand. 3.2 Ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Jedenfalls wegen der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint hier das vorliegende Rechtsmittel nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG als offenkundig aussichtslos (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39); deshalb lässt sich dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeben. Der Beschwerdeführer könnte Letzteres indes vor Bundesgericht anstreben und dabei den jetzigen Aufwand seines Vertreters verwerten, wenn er dort binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses staatsrechtliche Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhöbe; alsdann müsste er zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 152 sowie Art. 86 f.+89 je Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110]; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Mitteilung an … |