{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00003_2006-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205605&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "43e61bd99dcc276ac5b4c7e004c67c5c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2006  VB.2006.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2006  VB.2006.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2006  VB.2006.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren (Schulausschluss) | Der Beschwerdef\u00fchrer wurde disziplinarisch vom Besuch einer Kantonsschule ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob dies wegen Geh\u00f6rsverletzung auf und wies die Sache an die Kantonsschule zur\u00fcck (vgl. VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271). Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt nun, alle Mitglieder der Schulkommission, die am Entscheid \u00fcber den disziplinarischen Schulausschluss beteiligt waren, h\u00e4tten wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Gem\u00e4ss \u00a7 5a Abs. 2 VRG entscheidet \u00fcber einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbeh\u00f6rde bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss des Ersteren. Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort f\u00fcr seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss dar\u00fcber wiederum die Aufsichtsbeh\u00f6rde - hier die Bildungsdirektion - befinden (E. 2.1). Nun ist die Bildungsdirektion laut \u00a7 39 Abs. 1 MittelschulG zugleich Rekursinstanz f\u00fcr Entscheide der Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verst\u00f6ssen gegen die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, \u00fcbernimmt die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbeh\u00f6rde im Sinn von \u00a7 5a Abs. 2 VRG. Ansonsten bleibt es f\u00fcr die Ausstandsfrage bei der Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4ss \u00a7 5a Abs. 2 VRG. Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die abgelehnte Beh\u00f6rde wie hier bloss in der bei ihr weiter h\u00e4ngigen Sache, sondern zus\u00e4tzlich erst, falls sie auch bez\u00fcglich des streitigen Ausstands noch keine Anordnung getroffen habe (E. 2.2). Die angefochtene Verf\u00fcgung der Bildungsdirektion stellt hinsichtlich des Ausstands keinen Rekursentscheid \u00fcber einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der sich nur an die n\u00e4chsth\u00f6here Rechtsmittelbeh\u00f6rde weiterziehen l\u00e4sst, wenn dieser auch in dereigentlichen Sache die Zust\u00e4ndigkeit zukommt. \u00a7 19a VRG w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich den Rekurs an den Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gem\u00e4ss \u00a7 19b Abs. 1 VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion dar\u00fcber wie in den bisherigen Rechtsg\u00e4ngen betreffend (provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht m\u00f6glich ist (E. 2.3).\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:37", "Checksum": "429dd4b4200e846f0eb9b6b1d93fcc43"}