I.
A. Die
Eheleute A und B und deren Sohn C wurden in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis
zum 30. Juni 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit insgesamt
Fr. 43'419.40 wirtschaftlich unterstützt.
B. Als
bekannt wurde, dass B im April, Mai und Juni 2004 eine IV-Rente ausbezahlt worden
war, verpflichtete die Einzelfallkommission A am 22. Juni 2004 zur Rückererstattung
zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen von Fr. 1'930.15. Der Leistungsempfänger
sollte diese Schuld so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden
Unterstützungsauslagen tilgen. Einer allfälligen Einsprache wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache.
C. Infolge
einer rückwirkend ab 1. Juni 2002 an A und einer rückwirkend ab 1. Januar
2001 an B ausbezahlten IV-Rente errechnete das Quartierteam D am 15. September
2004 eine Rückerstattungsforderung über total Fr. 39'624.- und stellte,
falls die Forderung nicht bis Ende Monat überwiesen werde, einen weiteren
Entscheid der Einzelfallkommission in Aussicht. Auch hiergegen erhob A
Einsprache.
D. Am 26. Oktober
2004 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur sofortigen Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 37'693.85 und
entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen
Beschluss wandte sich A wiederum mit Einsprache an die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (EGPK).
E. Die
EGPK wies die vereinigten Einsprachen mit Beschluss vom 22. März 2005 ab,
bezifferte den gesamten Rückforderungsanspruch auf Fr. 39'624.- und
verweigerte den Erlass der Rückerstattungsforderung.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und B Rekurs
und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und es sei insbesondere festzustellen,
dass die Unterstützung nicht zu Unrecht bezogen worden sei. Weiter sei das
Gesuch um Erlass der Rückerstattung gutzuheissen. Der Bezirksrat Zürich wies
den Rekurs am 8. Dezember 2005 ohne Kostenfolgen ab.
III.
A und B wandten sich dagegen am 7. Januar 2006 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Rekursanträge, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat verzichtete am 16. Januar 2006 auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 26. Januar
2006 ohne weitere Begründung die Beschwerdeabweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) statuiert eine Pflicht zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe sowohl bei unrechtmässigem (§ 26
SHG) als auch bei rechtmässigem Leistungsbezug (§ 27 SHG). Nach § 26
SHG ist derjenige zur Rückerstattung verpflichtet, der unter unwahren oder
unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Nach einem
rechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe ist die Rückerstattung in drei
Fällen vorgesehen, unter anderem dann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen
von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten
erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG in der Fassung
vom 4. November 2002).
1.2 Die
Beschwerdeführenden anerkennen, dass sie für den gleichen Zeitraum, in dem sie
wirtschaftliche Hilfe empfingen, auch rückwirkende IV-Rentenleistungen von
total Fr. 39'624.- erhalten haben. Sie stellen auch die von der
Einzelfallkommission erstellten Berechnungen hierzu nicht infrage. Sie machen
jedoch im Wesentlichen geltend, dass sich die Rückerstattungspflicht vorliegend
nur auf § 27 SHG und nicht auf § 26 SHG stützen liesse. Sie hätten
weder im Unterstützungsantrag vom 8. Mai 2003 noch in der Einkommens- und
Vermögensdeklaration vom 7. August 2003 falsche Angaben gemacht. Die
IV-Anmeldung des Beschwerdeführers sei erst am 23. Juni 2003 auf ärztliche
Empfehlung hin erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin früher eine IV-Rente
bezogen hatte, diese jedoch bei einer Rentenrevision eingestellt worden sei und
die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie gegenüber
dem Quartierteam stets offen gelegt. Es liege daher ein rechtmässiger Leistungsbezug
vor, weshalb ein Erlass der Rückerstattung in analoger Anwendung von Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich sei.
2.
2.1 Soweit die
Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde die Feststellung verlangen, dass sie
die rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen nicht zu Unrecht bezogen
hätten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der angefochtene
Einspracheentscheid verpflichtet die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung. In
diesem Zusammenhang bildet allein die in Disp.-Ziff. 2 des Entscheids
festgehaltene Leistungspflicht Gegenstand der Anfechtung, nicht jedoch deren
rechtliche Begründung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 6). Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Einzelfallkommission
die Rechtsgrundlage von § 26 SHG in der jeweiligen Ziff. 1 ihrer
Entscheiddispositive noch genannt und ausdrücklich auch auf den unrechtmässigen
Bezug hingewiesen hatte. Solche zuweilen anzutreffenden Hinweise in
Dispositiven sind für sich nicht geeignet, das im gleichen Entscheid begründete
oder festgestellte Recht bzw. die Verpflichtung näher zu gestalten. Sie nehmen
demzufolge nicht an der formellen Rechtskraft der Verfügung teil und sind damit
für sich auch nicht anfechtbar.
2.2 Ebenfalls
nicht eingetreten werden kann auf das Begehren um Gutheissung des Erlassgesuches.
Nach § 43 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde nicht zulässig gegen Anordnungen
über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben. Dazu gehören nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts auch die Forderungen auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
(RB 2003 Nr. 18).
3.
Ob die Beschwerdeführenden über die genannten zwei Anträge
hinaus generell auch die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung verlangen,
ist nicht klar. Nachdem sie im Rekursverfahren die Aufhebung des gesamten
Einspracheentscheids beantragt hatten und nunmehr im Beschwerdeverfahren auch
die integrale Aufhebung des Rekursentscheides verlangen, darf dies angenommen
werden.
In diesem Punkt ist die Beschwerde jedoch ohne weiteres
abzuweisen, da sich die Rückerstattungspflicht auf § 27 Abs. 1 lit. a
SHG stützen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein
Leistungsempfänger eine entsprechende Verpflichtung zur Rückerstattung
unterzeichnet hat noch dass er sich der gesetzlichen Pflicht zur Rückerstattung
überhaupt bewusst war.
Im Beschwerdeverfahren kann demnach offen bleiben, ob sich
die Rückerstattung ausser auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zusätzlich
auch auf § 26 SHG stützen liesse. Die Rechtsgrundlage der Rückerstattung
mag zwar für die Vorinstanzen eine für die Erlassfrage wichtige Vorfrage sein,
da ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen den Erlass der
Rückerstattungsforderung hindert oder zumindest erschwert – dies etwa analog zu
Art. 25 Abs. 1 ATSG. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das
Verwaltungsgericht die Anspruchsgrundlage der Rückerstattungsforderung weiter
abklären müsste. Den Beschwerdeführenden bleibt es unbenommen, ihre
IV-Anmeldung, über deren Datum die Vorinstanzen bisher nur mutmassen konnten,
zusammen mit einem Wiedererwägungsgesuch einzureichen und erneut den Erlass der
Rückerstattungsforderung zu verlangen.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte solidarisch aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für
den gesamten Betrag auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …