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Geschäftsnummer: VB.2006.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe:

Wirtschaftliche Hilfe muss sowohl bei unrechtmässigem (§ 26 SHG) als auch bei rechtmässigem (§ 27 SHG) Bezug zurückerstattet werden (E.1.1). Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanzen hätten die Rückerstattungspflicht auf § 27 SHG und nicht auf § 26 SHG stützen müssen (E.1.2). Insoweit die Beschwerdeführenden die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids anfechten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E.2.1). Auch auf das Erlassgesuch ist nicht einzutreten (E.2.2). Die Rückerstattung lässt sich auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen (E.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ERLASSGESUCH
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 27 Abs. 1 Ziff. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. Die Eheleute A und B und deren Sohn C wurden in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit insgesamt Fr. 43'419.40 wirtschaftlich unterstützt.

B. Als bekannt wurde, dass B im April, Mai und Juni 2004 eine IV-Rente ausbezahlt worden war, verpflichtete die Einzelfallkommission A am 22. Juni 2004 zur Rückererstattung zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen von Fr. 1'930.15. Der Leistungsempfänger sollte diese Schuld so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen tilgen. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache.

C. Infolge einer rückwirkend ab 1. Juni 2002 an A und einer rückwirkend ab 1. Januar 2001 an B ausbezahlten IV-Rente errechnete das Quartierteam D am 15. September 2004 eine Rückerstattungsforderung über total Fr. 39'624.- und stellte, falls die Forderung nicht bis Ende Monat überwiesen werde, einen weiteren Entscheid der Einzelfallkommission in Aussicht. Auch hiergegen erhob A Einsprache.

D. Am 26. Oktober 2004 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur sofortigen Rückerstattung zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 37'693.85 und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Beschluss wandte sich A wiederum mit Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK).

E. Die EGPK wies die vereinigten Einsprachen mit Beschluss vom 22. März 2005 ab, bezifferte den gesamten Rückforderungsanspruch auf Fr. 39'624.- und verweigerte den Erlass der Rückerstattungsforderung.

II.  

Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und B Rekurs und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und es sei insbesondere festzustellen, dass die Unterstützung nicht zu Unrecht bezogen worden sei. Weiter sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung gutzuheissen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 8. Dezember 2005 ohne Kostenfolgen ab.

III.  

A und B wandten sich dagegen am 7. Januar 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Rekursanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat verzichtete am 16. Januar 2006 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 26. Januar 2006 ohne weitere Begründung die Beschwerdeabweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) statuiert eine Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe sowohl bei unrechtmässigem (§ 26 SHG) als auch bei rechtmässigem Leistungsbezug (§ 27 SHG). Nach § 26 SHG ist derjenige zur Rückerstattung verpflichtet, der unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Nach einem rechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe ist die Rückerstattung in drei Fällen vorgesehen, unter anderem dann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG in der Fassung vom 4. November 2002).

1.2 Die Beschwerdeführenden anerkennen, dass sie für den gleichen Zeitraum, in dem sie wirtschaftliche Hilfe empfingen, auch rückwirkende IV-Rentenleistungen von total Fr. 39'624.- erhalten haben. Sie stellen auch die von der Einzelfallkommission erstellten Berechnungen hierzu nicht infrage. Sie machen jedoch im Wesentlichen geltend, dass sich die Rückerstattungspflicht vorliegend nur auf § 27 SHG und nicht auf § 26 SHG stützen liesse. Sie hätten weder im Unterstützungsantrag vom 8. Mai 2003 noch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 7. August 2003 falsche Angaben gemacht. Die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers sei erst am 23. Juni 2003 auf ärztliche Empfehlung hin erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin früher eine IV-Rente bezogen hatte, diese jedoch bei einer Rentenrevision eingestellt worden sei und die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie gegenüber dem Quartierteam stets offen gelegt. Es liege daher ein rechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb ein Erlass der Rückerstattung in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich sei.

2.  

2.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde die Feststellung verlangen, dass sie die rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen nicht zu Unrecht bezogen hätten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der angefochtene Einspracheentscheid verpflichtet die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung. In diesem Zusammenhang bildet allein die in Disp.-Ziff. 2 des Entscheids festgehaltene Leistungspflicht Gegenstand der Anfechtung, nicht jedoch deren rechtliche Begründung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Einzelfallkommission die Rechtsgrundlage von § 26 SHG in der jeweiligen Ziff. 1 ihrer Entscheiddispositive noch genannt und ausdrücklich auch auf den unrechtmässigen Bezug hingewiesen hatte. Solche zuweilen anzutreffenden Hinweise in Dispositiven sind für sich nicht geeignet, das im gleichen Entscheid begründete oder festgestellte Recht bzw. die Verpflichtung näher zu gestalten. Sie nehmen demzufolge nicht an der formellen Rechtskraft der Verfügung teil und sind damit für sich auch nicht anfechtbar.

2.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren um Gutheissung des Erlassgesuches. Nach § 43 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde nicht zulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben. Dazu gehören nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch die Forderungen auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (RB 2003 Nr. 18).

3.  

Ob die Beschwerdeführenden über die genannten zwei Anträge hinaus generell auch die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung verlangen, ist nicht klar. Nachdem sie im Rekursverfahren die Aufhebung des gesamten Einspracheentscheids beantragt hatten und nunmehr im Beschwerdeverfahren auch die integrale Aufhebung des Rekursentscheides verlangen, darf dies angenommen werden.

In diesem Punkt ist die Beschwerde jedoch ohne weiteres abzuweisen, da sich die Rückerstattungspflicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein Leistungsempfänger eine entsprechende Verpflichtung zur Rückerstattung unterzeichnet hat noch dass er sich der gesetzlichen Pflicht zur Rückerstattung überhaupt bewusst war.

Im Beschwerdeverfahren kann demnach offen bleiben, ob sich die Rückerstattung ausser auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zusätzlich auch auf § 26 SHG stützen liesse. Die Rechtsgrundlage der Rückerstattung mag zwar für die Vorinstanzen eine für die Erlassfrage wichtige Vorfrage sein, da ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen den Erlass der Rückerstattungsforderung hindert oder zumindest erschwert – dies etwa analog zu Art. 25 Abs. 1 ATSG. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht die Anspruchsgrundlage der Rückerstattungsforderung weiter abklären müsste. Den Beschwerdeführenden bleibt es unbenommen, ihre IV-Anmeldung, über deren Datum die Vorinstanzen bisher nur mutmassen konnten, zusammen mit einem Wiedererwägungsgesuch einzureichen und erneut den Erlass der Rückerstattungsforderung zu verlangen.

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte solidarisch aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …