I.
A wird seit dem 1. April 2004 von der
Sozialhilfebehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom
18. April 2005 kürzte das Sekretariat der Sozialhilfebehörde den
Grundbedarf ab 1. April 2005 für die Dauer von 6 Monaten um 5 %. Die hiergegen
erhobene Einsprache von A wies die Sozialbehörde am 5. Juli 2005 ab.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y.
Letzterer hiess den Rekurs am 12. Dezember 2005 gut und hob die Kürzung
des Grundbedarfs von 5 % bzw. Fr. 48.- rückwirkend per 1. April 2005
auf.
III.
Die Stadt X, vertreten durch die Sozialhilfebehörde,
gelangte hiergegen am 10. Januar 2006 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. A beantragte
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 41 Abs. 1 und § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialhilferechts zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 288.-
(6 x Fr. 48.-), weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann. Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche
Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden. Nach den
genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem
Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus
situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus
Einkommens-Freibeträgen zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten,
die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können
die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis
kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2
SHG).
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter
anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die
betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der
Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person
durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass
für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt
aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das
Streichen von situationsbedingten Leistungen und die Kürzung des Grundbedarfs
um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
2.2 Dem
Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 6. April 2004 die
Weisung erteilt, sich in Zusammenarbeit mit dem RAV intensiv um eine Anstellung
zu bemühen und die Arbeitsbemühungen gegenüber der Sozialberatung auszuweisen.
Den Auflagen und Weisungen der involvierten Fachleute habe er Folge zu leisten
(Disp.-Ziff. 6). Der Beschwerdegegner sei für einen Einsatz im
Beschäftigungsprogramm B bis Ende April 2004 anzumelden. Den Weisungen dieser
Stelle müsse er nachkommen und den ihm zugewiesenen Einsatz leisten (Disp.-Ziff. 7).
Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Missachtung von Auflagen und Weisungen
die Leistungen gekürzt werden können (Disp.-Ziff. 10).
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den vorgenannten
Weisungen keine Folge geleistet, weshalb sie ihm die Leistungen zu Recht
gekürzt habe. Ausgehend von durchschnittlich erwarteten 10 bis 12
Stellenbemühungen pro Monat würden die im fraglichen Zeitraum (April 2004 bis
März 2005) ausgewiesenen 57 Bemühungen, durchschnittlich 4.75 pro Monat, als
quantitativ nicht ausreichend erscheinen. Selbst wenn der Monat April 2004
nicht berücksichtigt würde, bliebe es bei durchschnittlich 5 Stellenbemühungen
pro Monat. Die vom Beschwerdegegner nachgewiesenen 4.75 bzw. 5
Stellenbemühungen genügten den Anforderungen an einer intensiven
Stellensuche nicht, selbst wenn diese in qualitativer Hinsicht den
Anforderungen entsprechen mögen.
Aus der Präsidialverfügung vom 6. April 2004 konnte
der Beschwerdegegner nicht erkennen, wie viele Stellenbemühungen pro Monat von
ihm erwartet wurden. Ebenfalls findet sich in den Akten kein Hinweis darauf,
dass der Beschwerdegegner angehalten wurde, seine Bemühungen zu steigern resp.
dass ihm mitgeteilt wurde, seine Bemühungen seien in quantitativer Hinsicht
unzureichend. Hingegen findet sich in den Akten ein Bericht vom Verein für
berufliche und soziale Integration B vom 22. März 2005, worin nachzulesen
ist, dass sich der Beschwerdegegner aktiv am Unterricht und bei der Arbeitssuche
beteilige und die Arbeitsbemühungen zufrieden stellend seien. Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 18. April
2005, den Grundbedarf um 5 % zu kürzen, nicht mit ungenügenden
Stellenbemühungen des Beschwerdegegners begründet wurde und dieser nicht
angehalten wurde, seine Stellenbemühungen zu steigern. Damit ergibt sich, dass
der Beschwerdegegner die Weisung, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen,
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung nicht verletzt hat, weshalb die
damit begründete Leistungskürzung ungerechtfertigt ist. Sollte vom
Beschwerdegegner eine Steigerung seiner Stellenbemühungen erwartet werden,
müsste ihm dies von der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden.
2.4 Die
Beschwerdeführerin begründet die Kürzung des Grundbedarfs im Weiteren mit dem
Leistungseinbruch des Beschwerdegegners an seinem vom Verein B zugewiesenen
Arbeitsplatz. Zudem habe er den Verein wiederholt mit Fragestellungen
konfrontiert, wofür dieser nicht zuständig gewesen sei. Mit diesem Verhalten
habe er den Erwartungen bezüglich Zusammenarbeit mit dem Verein keine Folge
geleistet. Dieses Verhalten habe Kräfte absorbiert und in einem Ausmass
gebunden, wie es im primären Arbeitsmarkt von vornherein undenkbar wäre. Damit
habe er die Weisung verletzt, den ihm vom Verein B zugewiesenen Einsatz
zu leisten und dessen Weisungen nachzukommen.
2.4.1
Dem Bericht des Vereins B vom 22. März 2005 lässt sich entnehmen, dass
der Einsatz bei der C in den ersten 3 Monaten (Juli bis September 2004) reibungslos
verlaufen und der Einsatzplatz mit dem Beschwerdegegner sehr zufrieden gewesen
sei, weshalb ihm eine Leistungszulage von Fr. 400.- zugesprochen worden
sei. Nachdem diese allerdings dem Beschwerdegegner nicht ausbezahlt, sondern
von der Sozialhilfebehörde an die Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei,
sei der Beschwerdegegner in ein psychisches Tief verfallen. Dies habe sich am
Einsatzplatz bezüglich Belastbarkeit, Pünktlichkeit und Kommunikation spürbar
gemacht. Trotz diesem Manko sei er konstant anwesend, was für die C sehr
wertvoll sei. Er habe sich gut eingelebt und sei zu einem wichtigen Binde- und
Teammitglied geworden. Der Einsatzplatz schätze seine Zuverlässigkeit und
Sorgfalt. Seine Arbeitsleistungen seien gut bis perfekt, wobei sein Perfektionismus
zum Teil nicht nötig sei und ihn kompliziert erscheinen lasse. Kompliziert
wirke er auch im Umgang mit bestehenden Vorgaben des Einsatzprogramms (zum
Beispiel Abmeldungen und Arbeitsbemühungen), wenn er deren Sinn nicht
nachvollziehen könne. Er äussere zuerst sein Unverständnis, bevor er diesen
nachkomme, was den Eindruck einer Weigerung erwecke.
Im Bericht ist ferner nachzulesen, die Frustration des
Beschwerdegegners wegen der Leistungszulage-Problematik sei verständlich. Seit
Oktober 2004 konzentriere er seine gesamte Energie darauf, gegen diese seines
Erachtens widerrechtliche Handhabung vorzugehen. In mehreren schriftlichen
Eingaben und in einer Besprechung mit der Geschäftsleitung des Vereins habe er
diesbezüglich eine Änderung in Form einer Deklaration als Einkommensfreibetrag
gefordert. Das Thema sei an der Vorstandssitzung vom 17. März 2005
behandelt worden. Dabei habe der Vorstand den Beschluss gefasst, dem
Beschwerdegegner keine Leistungszulage mehr auszurichten. Damit sei der
Entscheid der Projektleitung, dem Beschwerdegegner ab April 2005 eine weitere
Leistungszulage von Fr. 100.- zuzusprechen, da seine Leistungen wieder
konstant geworden seien, er am Arbeitsplatz nach wie vor sehr gute Arbeit
leiste, genügend Stellenbemühungen mache und sich Kritik gegenüber offen zeige,
aufgehoben worden. Dass der Beschwerdegegner seine gesamte Energie auf die
Leistungszulage konzentriere, sei auch in Bezug auf die berufliche Integration
kontraproduktiv. Der Verein sehe es deshalb als dringlich an, dass der
Beschwerdegegner in diesem Bereich an sich arbeite.
2.4.2
Dem Bericht des Vereins B lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdegegner
im Oktober 2004 eine Leistungszulage von Fr. 400.- zugesprochen wurde und
auf April 2005 eine Erhöhung der Leistungszulage um weitere Fr. 100.-
geplant war. Diese weitere Leistungszulage hätte der Beschwerdegegner erhalten,
weil seine Leistungen wieder konstant wurden und er am Arbeitsplatz nach wie
vor sehr gute Arbeit leistete. Weil sich in der Vergangenheit aber gezeigt hatte,
dass der Beschwerdegegner nicht damit umzugehen wusste, dass die
Leistungszulage an die Sozialhilfe angerechnet wird, verzichtete der Verein auf
die Ausrichtung dieser weiteren Leistungszulage und strich auch die bisherige. Demgemäss
war der eigentliche Arbeitseinsatz des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.
Der von der Beschwerdeführerin als Kürzungsgrund geltend gemachte Leistungseinbruch
war sowohl zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins B vom 22. März 2005 als
auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2005
nicht mehr aktuell, weshalb die in dieser Verfügung angeordnete Leistungskürzung
ungerechtfertigt erscheint.
Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass
das Verhalten des Beschwerdegegners in Bezug auf die Leistungszulage im
Primärmarkt nicht akzeptiert würde, doch wurde dieses Verhalten ja insoweit
sanktioniert, als ihm die in Aussicht gestellte Leistungszulage von Fr. 100.-
nicht gewährt und die bisherige Leistungszulage von Fr. 400.- wieder
gestrichen wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats
(E. 3.4.2) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …