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Geschäftsnummer: VB.2006.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Aufhebung der durch die Gemeinde verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 5 % durch den Bezirksrat:

Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Voraussetzungen der Leistungskürzung (E.2.1). Dem Beschwerdegegner wurde für den Fall, dass er Weisungen der Sozialbehörde missachte, die Leistungskürzung angedroht (E.2.2). Der Beschwerdegegner hat die Weisung, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung nicht verletzt (E.2.3). Ebenfalls war der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leistungseinbruch des Beschwerdegegners im Beschäftigungsprogramm zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung nicht mehr aktuell (E.2.4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3)
 
Stichworte:
KÜRZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wird seit dem 1. April 2004 von der Sozialhilfebehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 18. April 2005 kürzte das Sekretariat der Sozialhilfebehörde den Grundbedarf ab 1. April 2005 für die Dauer von 6 Monaten um 5 %. Die hiergegen erhobene Einsprache von A wies die Sozialbehörde am 5. Juli 2005 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y. Letzterer hiess den Rekurs am 12. Dezember 2005 gut und hob die Kürzung des Grundbedarfs von 5 % bzw. Fr. 48.- rückwirkend per 1. April 2005 auf.

III.  

Die Stadt X, vertreten durch die Sozialhilfebehörde, gelangte hiergegen am 10. Januar 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. A beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 und § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialhilferechts zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 288.- (6 x Fr. 48.-), weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von situationsbedingten Leistungen und die Kürzung des Grundbedarfs um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

2.2 Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 6. April 2004 die Weisung erteilt, sich in Zusammenarbeit mit dem RAV intensiv um eine Anstellung zu bemühen und die Arbeitsbemühungen gegenüber der Sozialberatung auszuweisen. Den Auflagen und Weisungen der involvierten Fachleute habe er Folge zu leisten (Disp.-Ziff. 6). Der Beschwerdegegner sei für einen Einsatz im Beschäftigungsprogramm B bis Ende April 2004 anzumelden. Den Weisungen dieser Stelle müsse er nachkommen und den ihm zugewiesenen Einsatz leisten (Disp.-Ziff. 7). Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Missachtung von Auflagen und Weisungen die Leistungen gekürzt werden können (Disp.-Ziff. 10).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den vorgenannten Weisungen keine Folge geleistet, weshalb sie ihm die Leistungen zu Recht gekürzt habe. Ausgehend von durchschnittlich erwarteten 10 bis 12 Stellenbemühungen pro Monat würden die im fraglichen Zeitraum (April 2004 bis März 2005) ausgewiesenen 57 Bemühungen, durchschnittlich 4.75 pro Monat, als quantitativ nicht ausreichend erscheinen. Selbst wenn der Monat April 2004 nicht berücksichtigt würde, bliebe es bei durchschnittlich 5 Stellenbemühungen pro Monat. Die vom Beschwerdegegner nachgewiesenen 4.75 bzw. 5 Stellenbemühungen genügten den Anforderungen an einer intensiven Stellensuche nicht, selbst wenn diese in qualitativer Hinsicht den Anforderungen entsprechen mögen.

Aus der Präsidialverfügung vom 6. April 2004 konnte der Beschwerdegegner nicht erkennen, wie viele Stellenbemühungen pro Monat von ihm erwartet wurden. Ebenfalls findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner angehalten wurde, seine Bemühungen zu steigern resp. dass ihm mitgeteilt wurde, seine Bemühungen seien in quantitativer Hinsicht unzureichend. Hingegen findet sich in den Akten ein Bericht vom Verein für berufliche und soziale Integration B vom 22. März 2005, worin nachzulesen ist, dass sich der Beschwerdegegner aktiv am Unterricht und bei der Arbeitssuche beteilige und die Arbeitsbemühungen zufrieden stellend seien. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 18. April 2005, den Grundbedarf um 5 % zu kürzen, nicht mit ungenügenden Stellenbemühungen des Beschwerdegegners begründet wurde und dieser nicht angehalten wurde, seine Stellenbemühungen zu steigern. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdegegner die Weisung, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung nicht verletzt hat, weshalb die damit begründete Leistungskürzung ungerechtfertigt ist. Sollte vom Beschwerdegegner eine Steigerung seiner Stellenbemühungen erwartet werden, müsste ihm dies von der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden.

2.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Kürzung des Grundbedarfs im Weiteren mit dem Leistungseinbruch des Beschwerdegegners an seinem vom Verein B zugewiesenen Arbeitsplatz. Zudem habe er den Verein wiederholt mit Fragestellungen konfrontiert, wofür dieser nicht zuständig gewesen sei. Mit diesem Verhalten habe er den Erwartungen bezüglich Zusammenarbeit mit dem Verein keine Folge geleistet. Dieses Verhalten habe Kräfte absorbiert und in einem Ausmass gebunden, wie es im primären Arbeitsmarkt von vornherein undenkbar wäre. Damit habe er die Weisung verletzt, den ihm vom Verein B zugewiesenen Einsatz zu leisten und dessen Weisungen nachzukommen.

2.4.1 Dem Bericht des Vereins B vom 22. März 2005 lässt sich entnehmen, dass der Einsatz bei der C in den ersten 3 Monaten (Juli bis September 2004) reibungslos verlaufen und der Einsatzplatz mit dem Beschwerdegegner sehr zufrieden gewesen sei, weshalb ihm eine Leistungszulage von Fr. 400.- zugesprochen worden sei. Nachdem diese allerdings dem Beschwerdegegner nicht ausbezahlt, sondern von der Sozialhilfebehörde an die Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei, sei der Beschwerdegegner in ein psychisches Tief verfallen. Dies habe sich am Einsatzplatz bezüglich Belastbarkeit, Pünktlichkeit und Kommunikation spürbar gemacht. Trotz diesem Manko sei er konstant anwesend, was für die C sehr wertvoll sei. Er habe sich gut eingelebt und sei zu einem wichtigen Binde- und Teammitglied geworden. Der Einsatzplatz schätze seine Zuverlässigkeit und Sorgfalt. Seine Arbeitsleistungen seien gut bis perfekt, wobei sein Perfektionismus zum Teil nicht nötig sei und ihn kompliziert erscheinen lasse. Kompliziert wirke er auch im Umgang mit bestehenden Vorgaben des Einsatzprogramms (zum Beispiel Abmeldungen und Arbeitsbemühungen), wenn er deren Sinn nicht nachvollziehen könne. Er äussere zuerst sein Unverständnis, bevor er diesen nachkomme, was den Eindruck einer Weigerung erwecke.

Im Bericht ist ferner nachzulesen, die Frustration des Beschwerdegegners wegen der Leistungszulage-Problematik sei verständlich. Seit Oktober 2004 konzentriere er seine gesamte Energie darauf, gegen diese seines Erachtens widerrechtliche Handhabung vorzugehen. In mehreren schriftlichen Eingaben und in einer Besprechung mit der Geschäftsleitung des Vereins habe er diesbezüglich eine Änderung in Form einer Deklaration als Einkommensfreibetrag gefordert. Das Thema sei an der Vorstandssitzung vom 17. März 2005 behandelt worden. Dabei habe der Vorstand den Beschluss gefasst, dem Beschwerdegegner keine Leistungszulage mehr auszurichten. Damit sei der Entscheid der Projektleitung, dem Beschwerdegegner ab April 2005 eine weitere Leistungszulage von Fr. 100.- zuzusprechen, da seine Leistungen wieder konstant geworden seien, er am Arbeitsplatz nach wie vor sehr gute Arbeit leiste, genügend Stellenbemühungen mache und sich Kritik gegenüber offen zeige, aufgehoben worden. Dass der Beschwerdegegner seine gesamte Energie auf die Leistungszulage konzentriere, sei auch in Bezug auf die berufliche Integration kontraproduktiv. Der Verein sehe es deshalb als dringlich an, dass der Beschwerdegegner in diesem Bereich an sich arbeite.

2.4.2 Dem Bericht des Vereins B lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdegegner im Oktober 2004 eine Leistungszulage von Fr. 400.- zugesprochen wurde und auf April 2005 eine Erhöhung der Leistungszulage um weitere Fr. 100.- geplant war. Diese weitere Leistungszulage hätte der Beschwerdegegner erhalten, weil seine Leistungen wieder konstant wurden und er am Arbeitsplatz nach wie vor sehr gute Arbeit leistete. Weil sich in der Vergangenheit aber gezeigt hatte, dass der Beschwerdegegner nicht damit umzugehen wusste, dass die Leistungszulage an die Sozialhilfe angerechnet wird, verzichtete der Verein auf die Ausrichtung dieser weiteren Leistungszulage und strich auch die bisherige. Demgemäss war der eigentliche Arbeitseinsatz des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin als Kürzungsgrund geltend gemachte Leistungseinbruch war sowohl zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins B vom 22. März 2005 als auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2005 nicht mehr aktuell, weshalb die in dieser Verfügung angeordnete Leistungskürzung ungerechtfertigt erscheint.

Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass das Verhalten des Beschwerdegegners in Bezug auf die Leistungszulage im Primärmarkt nicht akzeptiert würde, doch wurde dieses Verhalten ja insoweit sanktioniert, als ihm die in Aussicht gestellte Leistungszulage von Fr. 100.- nicht gewährt und die bisherige Leistungszulage von Fr. 400.- wieder gestrichen wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats (E. 3.4.2) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …