I.
A stellte am 8. Juli 2003 bei der
Sozialberatung X ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Mit
Präsidialverfügung der Sozialbehörde X vom 15. Juli 2003 wurde ihm ab 1. August
2003 für die Dauer von sechs Monaten wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich
Fr. 2'478.50, zuzüglich Krankenkassenprämien und abzüglich sämtlicher Einnahmen
gewährt. Der Betrag von Fr. 2'478.50 setzte sich aus dem gestützt auf Ziff. B.2.2
der früheren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), berechneten Grundbedarf I für den Lebensunterhalt von Fr. 1'030.-,
dem Grundbedarf II von Fr. 103.- (Ziff. B.2.4), Fr. 1'054.50
Mietzinskosten (Lebensbedarfskosten insgesamt somit Fr. 2'187.50) sowie Fr. 291.-
situationsbedingte Leistungen zusammen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2004
verlängerte die Sozialbehörde X die Unterstützung ab 1. Februar 2004 um
weitere sechs Monate unter Beibehaltung derselben Lebensbedarfskosten. Nachdem der
Regierungsrat des Kantons Zürich im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 entschieden
hatte, den Grundbedarf II per 1. Juli 2004 generell auf den Minimalansatz
von Fr. 46.- der SKOS-Richtlinien zu reduzieren, wurde mit Beschluss der
Sozialbehörde vom 13. Juli 2004 der monatliche Lebensbedarf von A für die
Zeit vom 1. August 2004 bis Ende Januar 2005 auf Fr. 2'130.50
errechnet. Am 18. Januar 2005 wurde die wirtschaftliche Hilfe im gleichen
Umfang um weitere zwölf Monate verlängert, immer jeweils zuzüglich situationsbedingte
Leistungen (allfällige Erwerbsunkosten, Krankenkasse, Zahnarzt etc.) und
abzüglich allfällige Einnahmen. Die Anwendung der revidierten SKOS-Richtlinien
in der Fassung vom Dezember 2004 blieb ausdrücklich vorbehalten. Mit Beschluss
vom 27. September 2005 wurde sodann gestützt auf die revidierten
SKOS-Richtlinien der Unterstützungsbedarf neu wie folgt berechnet: Fr. 960.-
Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zuzüglich Fr. 1'055.- Wohnkosten
= Fr. 2'015.- materielle Grundsicherung. Weiter wurde eine
Integrationszulage von Fr. 100.- angerechnet, sodass sich unter
Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 247.- ein Unterstützungsbedarf
von Fr. 2'362.- ergab.
II.
Gegen diese neue Berechnung erhob A mit
Schreiben vom 21. Oktober 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y und
beantragte die Rückgängigmachung der Kürzung des Grundbetrages von ursprünglich
Fr. 1'076.- (Grundbedarf I und II) auf neu Fr. 960.-. Der
Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 den Rekurs ab.
III.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. Januar
2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die
Rückgängigmachung der Kürzung des Grundbetrages um monatlich Fr. 116.-, da
dies gegen die Menschenwürde im Sinn von Art. 7 und das Recht auf Hilfe in
Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verstosse. Die Sozialbehörde verzichtete namens der Gemeinde X mit Schreiben
vom 9. Februar 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Auch der Bezirksrat Y
hatte mit Eingabe vom 24. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer
beantragt, die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 116.- monatlich sei
rückgängig zu machen. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 696.-
(monatliche Differenz von Fr. 116.-, bezogen auf die Zeitspanne vom 1. Oktober
2005 bis zum 31. März 2006), weshalb die einzelrichterliche Kompetenz
gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier
anwendbaren Fassung vom 2. März 2005) die SKOS-Richtlinien vom Dezember
2004.
Nach den genannten
Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget jedenfalls die so
genannte materielle Grundsicherung und allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen
– situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen sowie
Einkommens-Freibeträge. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt, die Kosten für das Wohnen sowie jene der medizinischen
Grundversorgung (Richtlinien A.6 und B.1). Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben
für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine
Haushaltsgegenstände, Gesundheits- und Körperpflege (ohne medizinische
Grundversorgung), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und
Bildung, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges
(z.B. Vereinsbeiträge) (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.1). Die Pauschale für
einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 960.- im Monat (Ziff. B.2.2).
Bezüglich des Grundbedarfs enthielten die früheren Richtlinien in der Fassung
vom Dezember 2002 eine ähnliche Regelung, allerdings mit Unterteilung in einen
primären Grundbedarf I (Fr. 1'030.- für einen Einpersonenhaushalt)
und einen ergänzenden Grundbedarf II (Fr. 46.- seit dem
Sanierungsprogramm 04). Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgte mit dem
Bestreben, eine grössere Bandbreite der Integrationszulagen im Rahmen einer
„aktivierenden Sozialhilfe“ zu ermöglichen (vgl. SKOS-Richtlinien-Revision
2005, Grundzüge, verabschiedet durch den Vorstand der SKOS am 24. September
2004 [SKOS-Richtlinien-Revision]).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, die Reduktion des Grundbedarfs verstosse gegen die Menschenwürde im
Sinn von Art. 7 und gegen das Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV.
Im Jahr 1997 habe der Grundbedarf Fr. 1'190.- betragen, während er im Jahr
2005 auf Fr. 960.- festgelegt worden sei. In Berücksichtigung der
jährlichen Teuerung sei der Grundbedarf sogar um monatlich Fr. 310.-
reduziert worden. Damit Art. 7 und 12 BV eingehalten würden, müsste der
Grundbedarf monatlich Fr. 1'270.- betragen. Auch sei es bei über 500
erfolglosen Bewerbungen zynisch, von „Anreizen“ zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zu sprechen.
Der Bezirksrat hatte in seinem
Entscheid auf die revidierten SKOS-Richtlinien verwiesen. Gestützt auf diese
erhalte der Beschwerdeführer einen Grundbedarf von Fr. 960.- sowie eine
Integrationszulage von Fr. 100.-. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im
Hinblick auf die Bestimmung über die Einkommens-Freibeträge auf die Anrechnung
einer monatlichen Entschädigung von Fr. 200.- verzichtet, welche der
Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz bei der Gemeinde erhalte (seit Juni
2005 erledigt er für das gemeindeeigene Arbeitsprojekt „B“ Schreibarbeiten und
erhält dafür eine Entschädigung von Fr. 200.- monatlich). Weshalb dem
Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein unmöglich sein soll, sei aufgrund
der pauschalen Argumente nicht dargelegt.
2.3 Ziel der Teilrevision der SKOS-Richtlinien war
unter anderem auch die Verstärkung der finanziellen Anreize zur
Erwerbsaufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, was mit
mehr persönlicher Hilfe (frühzeitige Beratung und Betreuung) zu kombinieren sei
(SKOS-Richtlinien-Revision, Ziff. I; zur „Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips“
bezüglich der Gewährung von Nothilfe vgl. auch BGE 130 I 71 E. 5.4).
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat auf diesen Punkt in
einem allgemeinen Sinn hingewiesen hat. Damit bezweckte er bloss die Erklärung
der Ziele der Revision der SKOS-Richtlinien, keineswegs aber, dem
Beschwerdeführer, welcher bisher ohne Erfolg über 500 Bewerbungen geschrieben
hat, einen Vorwurf für seine Situation zu machen. Abgesehen davon bildet
grundsätzlich nur das Dispositiv eines angefochtenen Entscheids Anfechtungsobjekt,
nicht aber die Erwägungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Weiter ist
festzuhalten, dass vorliegend das durch die Revision der SKOS-Richtlinien
eingeführte neue System mit der Möglichkeit der Gewährung von
Integrationszulagen etc. nicht in einem allgemeinen Sinn überprüft werden kann
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116), sondern nur in einem
konkreten Anwendungsfall. In der Folge kann somit nur darauf eingegangen
werden, inwieweit die konkret vorgenommene Kürzung der Grundbedarfspauschale
gegen Art. 7 und 12 BV verstösst.
Das Bundesgericht hat in
Bezug auf Art. 12 BV festgehalten, dieses Grundrecht garantiere nicht ein
Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges
Dasein unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren
vermöge. Die Formulierung „wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen“ sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der
Verfassungskommissionen der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie soll
klarstellen, dass für das „Recht auf Hilfe in Notlagen“ der Grundsatz der
Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse
einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen
Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer
Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer
„Überlebenshilfe“ bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen.
Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der
Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130
I 71 E. 4.1, mit Hinweisen).
Gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich daher, dass Art. 12 BV
keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch verleiht (Margrith
Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 Rz. 11 und 23; VGr,
VB.2005.00561, 19. Januar 2006, E. 2.6.2, www.vgrzh.ch). Art. 12
BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu
achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 Rz. 8). Weil Art. 12
BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber
dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden
Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller [Hrsg.],
a.a.O., Art. 7 Rz. 17). Somit kann der Beschwerdeführer gestützt auf
die Bundesverfassung keine höhere Grundbedarfspauschale geltend machen, geht
doch die ihm zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte
Minimalhilfe hinaus. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation
des Beschwerdeführers schwierig ist und ihn die Kürzung der Pauschale hart
trifft, welchem Umstand aber mit der Zusprechung der Integrationszulage und dem
Verzicht auf Anrechnung der monatlichen Entschädigung von Fr. 200.-, die
der Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz erhält, im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen wird.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …