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Geschäftsnummer: VB.2006.00013  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 17.05.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe:

Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen; einzelne Leistungen (E. 2.1). Der Grundbedarf gemäss den SKOS-Richtlinien von Fr. 960.- für einen Haushalt mit einer Person (wozu konkret noch eine Integrationszulage und ein Einkommensfreibetrag hinzukommen) steht nicht im Widerspruch zur Bundesverfassung (Art. 7 BV: Menschenwürde; Art. 12 BV: Recht auf Hilfe in Notlagen) (E. 2.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
EXISTENZMINIMUM
EXISTENZSICHERUNG
GRUNDBEDARF
MENSCHENWÜRDE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 7 BV
Art. 12 BV
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A stellte am 8. Juli 2003 bei der Sozialberatung X ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Mit Präsidialverfügung der Sozialbehörde X vom 15. Juli 2003 wurde ihm ab 1. August 2003 für die Dauer von sechs Monaten wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'478.50, zuzüglich Krankenkassenprämien und abzüglich sämtlicher Einnahmen gewährt. Der Betrag von Fr. 2'478.50 setzte sich aus dem gestützt auf Ziff. B.2.2 der früheren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), berechneten Grundbedarf I für den Lebensunterhalt von Fr. 1'030.-, dem Grundbedarf II von Fr. 103.- (Ziff. B.2.4), Fr. 1'054.50 Mietzinskosten (Lebensbedarfskosten insgesamt somit Fr. 2'187.50) sowie Fr. 291.- situationsbedingte Leistungen zusammen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 verlängerte die Sozialbehörde X die Unterstützung ab 1. Februar 2004 um weitere sechs Monate unter Beibehaltung derselben Lebensbedarfskosten. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Zürich im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 entschieden hatte, den Grundbedarf II per 1. Juli 2004 generell auf den Minimalansatz von Fr. 46.- der SKOS-Richtlinien zu reduzieren, wurde mit Beschluss der Sozialbehörde vom 13. Juli 2004 der monatliche Lebensbedarf von A für die Zeit vom 1. August 2004 bis Ende Januar 2005 auf Fr. 2'130.50 errechnet. Am 18. Januar 2005 wurde die wirtschaftliche Hilfe im gleichen Umfang um weitere zwölf Monate verlängert, immer jeweils zuzüglich situationsbedingte Leistungen (allfällige Erwerbsunkosten, Krankenkasse, Zahnarzt etc.) und abzüglich allfällige Einnahmen. Die Anwendung der revidierten SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 blieb ausdrücklich vorbehalten. Mit Beschluss vom 27. September 2005 wurde sodann gestützt auf die revidierten SKOS-Richtlinien der Unterstützungsbedarf neu wie folgt berechnet: Fr. 960.- Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zuzüglich Fr. 1'055.- Wohnkosten = Fr. 2'015.- materielle Grundsicherung. Weiter wurde eine Integrationszulage von Fr. 100.- angerechnet, sodass sich unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 247.- ein Unterstützungsbedarf von Fr. 2'362.- ergab.

II.  

Gegen diese neue Berechnung erhob A mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y und beantragte die Rückgängigmachung der Kürzung des Grundbetrages von ursprünglich Fr. 1'076.- (Grundbedarf I und II) auf neu Fr. 960.-. Der Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 den Rekurs ab.

III.  

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. Januar 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Rückgängigmachung der Kürzung des Grundbetrages um monatlich Fr. 116.-, da dies gegen die Menschenwürde im Sinn von Art. 7 und das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verstosse. Die Sozialbehörde verzichtete namens der Gemeinde X mit Schreiben vom 9. Februar 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Auch der Bezirksrat Y hatte mit Eingabe vom 24. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 116.- monatlich sei rückgängig zu machen. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 696.- (monatliche Differenz von Fr. 116.-, bezogen auf die Zeitspanne vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006), weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier anwendbaren Fassung vom 2. März 2005) die SKOS-Richtlinien vom Dezember 2004.

Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget jedenfalls die so genannte materielle Grundsicherung und allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen – situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommens-Freibeträge. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Kosten für das Wohnen sowie jene der medizinischen Grundversorgung (Richtlinien A.6 und B.1). Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheits-  und Körperpflege (ohne medizinische Grundversorgung), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges (z.B. Vereinsbeiträge) (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.1). Die Pauschale für einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 960.- im Monat (Ziff. B.2.2). Bezüglich des Grundbedarfs enthielten die früheren Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2002 eine ähnliche Regelung, allerdings mit Unterteilung in einen primären Grundbedarf I (Fr. 1'030.- für einen Einpersonenhaushalt) und einen ergänzenden Grundbedarf II (Fr. 46.- seit dem Sanierungsprogramm 04). Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgte mit dem Bestreben, eine grössere Bandbreite der Integrationszulagen im Rahmen einer „aktivierenden Sozialhilfe“ zu ermöglichen (vgl. SKOS-Richtlinien-Revision 2005, Grundzüge, verabschiedet durch den Vorstand der SKOS am 24. September 2004 [SKOS-Richtlinien-Revision]).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Reduktion des Grundbedarfs verstosse gegen die Menschenwürde im Sinn von Art. 7 und gegen das Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV. Im Jahr 1997 habe der Grundbedarf Fr. 1'190.- betragen, während er im Jahr 2005 auf Fr. 960.- festgelegt worden sei. In Berücksichtigung der jährlichen Teuerung sei der Grundbedarf sogar um monatlich Fr. 310.- reduziert worden. Damit Art. 7 und 12 BV eingehalten würden, müsste der Grundbedarf monatlich Fr. 1'270.- betragen. Auch sei es bei über 500 erfolglosen Bewerbungen zynisch, von „Anreizen“ zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sprechen.

Der Bezirksrat hatte in seinem Entscheid auf die revidierten SKOS-Richtlinien verwiesen. Gestützt auf diese erhalte der Beschwerdeführer einen Grundbedarf von Fr. 960.- sowie eine Integrationszulage von Fr. 100.-. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Bestimmung über die Einkommens-Freibeträge auf die Anrechnung einer monatlichen Entschädigung von Fr. 200.- verzichtet, welche der Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz bei der Gemeinde erhalte (seit Juni 2005 erledigt er für das gemeindeeigene Arbeitsprojekt „B“ Schreibarbeiten und erhält dafür eine Entschädigung von Fr. 200.- monatlich). Weshalb dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein unmöglich sein soll, sei aufgrund der pauschalen Argumente nicht dargelegt.

2.3 Ziel der Teilrevision der SKOS-Richtlinien war unter anderem auch die Verstärkung der finanziellen Anreize zur Erwerbsaufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, was mit mehr persönlicher Hilfe (frühzeitige Beratung und Betreuung) zu kombinieren sei (SKOS-Richtlinien-Revision, Ziff. I; zur „Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips“ bezüglich der Gewährung von Nothilfe vgl. auch BGE 130 I 71 E. 5.4). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat auf diesen Punkt in einem allgemeinen Sinn hingewiesen hat. Damit bezweckte er bloss die Erklärung der Ziele der Revision der SKOS-Richtlinien, keineswegs aber, dem Beschwerdeführer, welcher bisher ohne Erfolg über 500 Bewerbungen geschrieben hat, einen Vorwurf für seine Situation zu machen. Abgesehen davon bildet grundsätzlich nur das Dispositiv eines angefochtenen Entscheids Anfechtungsobjekt, nicht aber die Erwägungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Weiter ist festzuhalten, dass vorliegend das durch die Revision der SKOS-Richtlinien eingeführte neue System mit der Möglichkeit der Gewährung von Integrationszulagen etc. nicht in einem allgemeinen Sinn überprüft werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116), sondern nur in einem konkreten Anwendungsfall. In der Folge kann somit nur darauf eingegangen werden, inwieweit die konkret vorgenommene Kürzung der Grundbedarfspauschale gegen Art. 7 und 12 BV verstösst.

Das Bundesgericht hat in Bezug auf Art. 12 BV festgehalten, dieses Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge. Die Formulierung „wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen“ sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommissionen der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie soll klarstellen, dass für das „Recht auf Hilfe in Notlagen“ der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“ bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130 I 71 E. 4.1, mit Hinweisen).

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 Rz. 11 und 23; VGr, VB.2005.00561, 19. Januar 2006, E. 2.6.2, www.vgrzh.ch). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 Rz. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 17). Somit kann der Beschwerdeführer gestützt auf die Bundesverfassung keine höhere Grundbedarfspauschale geltend machen, geht doch die ihm zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinaus. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation des Beschwerdeführers schwierig ist und ihn die Kürzung der Pauschale hart trifft, welchem Umstand aber mit der Zusprechung der Integrationszulage und dem Verzicht auf Anrechnung der monatlichen Entschädigung von Fr. 200.-, die der Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz erhält, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen wird.

3.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …