{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00016_2006-08-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206046&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b260e3542b029a43013552e5752d72a3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.08.2006  VB.2006.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.08.2006  VB.2006.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.08.2006  VB.2006.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Beseitigung einer Plakatwerbestelle.  Eine anfechtbare Vollstreckungsverf\u00fcgung kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn dieses in der Sache selbst zust\u00e4ndig ist (E. 1.2). Voraussetzungen zur Anfechtung von Vollstreckungsverf\u00fcgungen (E. 1.3). Der Plakatwerbestelle als baulich bescheidene und leicht demontierbare Anlage kommt keine Bestandesgarantie zu; vielmehr hat die Durchsetzung des objektiven Rechts Vorrang (E. 3). Entsprechend dem Grundsatz, wonach finanzielle Anspr\u00fcche und andere Forderungen des Gemeinwesens wie des B\u00fcrgers aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit grunds\u00e4tzlich verj\u00e4hren, und zwar auch bei Fehlen einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Bestimmung, ist die Verj\u00e4hrbarkeit eines Beseitigungsbefehls zu bejahen und damit dessen Vollstreckbarkeit zu befristen. Zum gleichen Ergebnis f\u00fchren auch Vertrauensschutz\u00fcberlegungen. Die Vollstreckungsverj\u00e4hrung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Sachverf\u00fcgung zu laufen. Die Verj\u00e4hrungsfrist wird in analoger Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR f\u00fcr gerichtlich anerkannte Forderungen auf 10 Jahre bemessen. Auch wenn diese Frist nicht als massgebend erachtet wird, war die Vollstreckung jedenfalls nach Treu und Glauben verj\u00e4hrt. Unerheblich ist der gute oder schlechte Glaube des Grundeigent\u00fcmers sowie die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 5.3). Eine der Plakatwerbestellen erweist sich somit als rechtswidrig, deren Beseitigung kann wegen Verj\u00e4hrung aber nicht mehr durchgesetzt werden (E. 6). Gutheissung und Kostenfolge. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an die obsiegende Beschwerdef\u00fchrerin sind aufgrund des Verursacherprinzips nicht erf\u00fcllt (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:37:21", "Checksum": "2327e788d82255b63a07aed7c1aa9329"}