{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00022_2007-01-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206448&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a11690f62f55226500c06fee87bc12d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.01.2007  VB.2006.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.01.2007  VB.2006.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.01.2007  VB.2006.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS (Kontrolle der Sendeleistung und -richtung) Mit den neusten Entscheiden hat das Bundesgericht seine urspr\u00fcngliche Rechtsprechung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch m\u00f6gliche Sendeleistung und der gesamte technisch m\u00f6gliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend pr\u00e4zisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gew\u00e4hrleistet werden kann. Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualit\u00e4tssicherungssystem gem\u00e4ss Rundschreiben des BAFU als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzwerkbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorg\u00e4nge vornehmen k\u00f6nnen, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allf\u00e4llige M\u00e4ngel des Systems k\u00f6nnen aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden; f\u00fcr den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verl\u00e4sslichkeit grunds\u00e4tzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme eine umgehende Information der Vollzugsbeh\u00f6rden und entsprechende Konsequenzen f\u00fcr die Netzbetreiberinnen vor. In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen j\u00fcngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage erg\u00e4nzt wurde, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualit\u00e4tssicherungssystem verpflichtet. Inzwischen hat die Beschwerdegegnerin 1 ein Qualit\u00e4tssicherungssystem aufgebaut, welches vom Institut G auditiert wurde. Bei dieser Sachlage erwiesen sich die Einwendungen der Beschwerdef\u00fchrenden als unbegr\u00fcndet (E. 7.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:24", "Checksum": "01ffd642a39b54672702cf7c1e150b40"}