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Geschäftsnummer: VB.2006.00022  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2007
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS (Kontrolle der Sendeleistung und -richtung)

Mit den neusten Entscheiden hat das Bundesgericht seine ursprüngliche Rechtsprechung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gewährleistet werden kann. Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird.
Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzwerkbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden; für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor. In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet.
Inzwischen hat die Beschwerdegegnerin 1 ein Qualitätssicherungssystem aufgebaut, welches vom Institut G auditiert wurde. Bei dieser Sachlage erwiesen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet (E. 7.4).
Abweisung
 
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
MOBILFUNKANTENNE
NEIGUNGSWINKEL
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
SENDELEISTUNG
SENDERICHTUNG
SENDEWINKEL
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 3 Abs. VI NISV
Art. 11 NISV
Art. 13 Abs. I NISV
Art. 11 Abs. I USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2006.00022

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 31. Januar 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Karin Hauser.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

1.    E AG, vertreten durch RA F,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der E AG mit Beschluss vom 17. März 2004 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 01).

II.  

Dagegen rekurrierten A, B und C gemeinsam an die Baurekurskommission I und beantragten in erster Linie, die Baubewilligung sei aufzuheben. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2005 ab und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an die E AG.

III.  

A. Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 erhoben A, B und C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin 1. Die Vorinstanz beantragte am 31. Januar 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich stellte am 15. Februar 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

B. Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurde die Beschwerdegegnerin 1 aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtung zur Einführung eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgesehenen Qualitätssicherungssystems für den Betrieb von Mobilfunkanlagen übernommen habe, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen habe und wie sie sicherstelle, dass die Verpflichtung Ende 2006 erfüllt werde. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Umwelt angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingaben vom 23. Juni und 28. Juli 2006. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt erfolgte am 5. Juli 2006. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 22. August 2006 auf eine weitere Stellungnahme, und die Beschwerdeführenden äusserten sich am 11. September 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde zuständig.

2.  

Die Beschwerdeführenden bewohnen bzw. besitzen Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.  

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich jedoch, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz am 23. September 2005 einen Referentenaugenschein durchgeführt. Das entsprechende mit Fotografien dokumentierte Protokoll sowie die übrigen Akten (unter anderem ein von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichtes Foto mit eingezeichneter Mobilfunkantenne) geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht erforderlich.

4.  

Die Beschwerdeführenden befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht.

Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst als Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11 NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.

5.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den Anforderungen des USG. Das Bundesgericht hat jedoch entsprechende Einwände, wie die Beschwerdeführenden selber feststellen, bereits in zahlreichen Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 6.5; 21. September 2006, 1A.60/2006, E. 2; 29. November 2005, 1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005, 1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005, 1A.202/2004, E. 2; 15. Februar 2005, 1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005, 1A.208/2004, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bgr.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher unterschiedliche Auffassungen zu dieser Thematik und es ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird durch die von den Beschwerdeführenden zitierten Publikationen nicht dargetan.

6.  

Die Beschwerdeführenden beanstandeten vor der Vorinstanz, dass die Immissionsberechnungen des Standortdatenblatts, insbesondere bezüglich der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 2, 8 und 9, auf falschen Höhenangaben beruhten. Die Vorinstanz nahm eine entsprechende Überprüfung vor und fand bei den genannten drei OMEN Abweichungen von je rund 2 m. Die Korrektur führte bei OMEN 2 zu einem leicht erhöhten, aber noch deutlich unterhalb des Anlagegrenzwerts liegenden Wert der voraussichtlichen Belastung, bei den OMEN 8 und 9 zu geringeren als den bisher errechneten Werten. Bei den übrigen OMEN konnte die Vorinstanz  keine relevanten Höhenabweichungen feststellen.

Mit der Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz die Höhenangaben bei den übrigen OMEN nicht überprüft habe; wenn schon drei von elf OMEN auf falschen Angaben beruhten, dränge sich der Verdacht auf, dass dies auch für weitere zutreffe. Die korrekten Angaben seien selbst dann, wenn sie zu keiner Überschreitung der Anlagegrenzwerte führten, von rechtlicher Relevanz, weil sie auch im Fall einer späteren Erhöhung der Sendeleistung zur Berechnung der prognostizierten Strahlung herangezogen würden.

Nach den Erwägungen der Vorinstanz waren bei den übrigen OMEN "keine relevanten Höhenabweichungen festzustellen" (vorinstanzlicher Entscheid, E. 14.1). Diese Aussage weist darauf hin, dass die Vorinstanz entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden eine Überprüfung vorgenommen hat. Die Beschwerdeführenden geben denn auch keinerlei konkrete Hinweise auf weitere Fehler in den Höhenangaben, obschon sie aufgrund ihrer Ortskenntnis offenbar dazu in der Lage waren, solche zu erkennen. Ihre nicht weiter substanziierten Angaben geben keinen Anlass zu einer Rückweisung der Sache zwecks neuer Überprüfung.

Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass im Fall einer künftigen Erhöhung der Sendeleistung unbesehen auf die Höhenangaben des bisherigen Stand­ort­da­ten­blatts abgestellt würde. Für eine allfällige Änderung der Sendeleistung wäre ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich, in welchem die Beschwerdeführenden wiederum Gelegenheit hätten, ihre Rechte zu wahren und nötigenfalls Mängel der Höhenangaben zu beanstanden. Aus der von ihnen zitierten Textstelle der Vollzugsempfehlung des BAFU zur NISV (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, Ziff. 2.1.8) kann nichts anderes abgeleitet werden.

7.  

7.1 Die Be­schwer­de­füh­ren­den hatten im Rekursverfahren beanstandet, die Einhaltung der vertikalen Sendewinkel, die für die Antennen A3 und A6 bewilligt wurden, sei nicht gewährleistet.

Die Vor­in­stanz ging davon aus, dass die Berechnungen des Stand­ort­da­ten­blatts diesbezüglich vom ungünstigsten Fall ausgingen und nicht zu beanstanden seien. Dem widersprechen die Be­schwer­de­füh­ren­den, indem sie darauf hinweisen, dass die aus dem Stand­ort­da­ten­blatt und den Antennendiagrammen herauszulesenden Werte der mechanischen und elektrischen Winkelbereiche zu addieren seien und damit insgesamt über die bewilligten Masse hinausgingen. Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 anerkennt in der Be­schwer­de­ant­wort, dass die Antennen, technisch gesehen, anders eingestellt werden könnten. Mit der Angabe "Gesamter Neigungswinkel" im Stand­ort­da­ten­blatt sei nicht der maximal einstellbare Winkelbereich, sondern der aufgrund der im Stand­ort­da­ten­blatt eingesetzten Parameter maximal zulässige Winkelbereich gemeint.

7.2 Die im Stand­ort­da­ten­blatt einer Mobilfunkanlage enthaltenen Angaben über Sendeleistung und Sendewinkel der Antennen entsprechen in der Regel nicht festen Begrenzungen, die durch die Hardware der Anlage vorgegeben wären. Die technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, verfügen zumeist über grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende Anlage erforderlich sind. Die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes zum Teil mittels Fernsteuerung vorgenommen (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 12, www.vgrzh.ch).

Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Sendeanlage müssen jedoch die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel der Antennen, welche die Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der Umgebung der Anlage darstellen, überprüfbar sein. Massgeblich ist daher nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II 378 E. 4; BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3 = URP 2005 S. 577). Entsprechendes gilt für die Senderichtung der Antennen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3.1, www.vgrzh.ch; VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9).

Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, stellte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die effektiv eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt, Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse). Kernstück des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

7.3 In einem Ent­scheid vom 8. Februar 2006 ging das Ver­wal­tungs­ge­richt davon aus, dass ein Qualitätssicherungssystem dieser Art ein grundsätzlich geeignetes Mittel darstelle, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand zu gewährleisten. Es wies jedoch darauf hin, dass das System bis dahin von keinem Netzbetreiber realisiert war und das während der Übergangsphase vorgesehene Vorgehen nicht dieselben Sicherheiten bot wie das betriebsfertige System (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch). Des Weiteren stellte sich die Frage, in welcher Weise Ende 2006 sowie bei späteren Kontrollen beurteilt werden kann, ob ein Netzbetreiber die Verpflichtungen gemäss dem Rundschreiben des BAFU erfüllt.

Mit einer Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurden daher die Betreiber der schweizerischen Mobilfunknetze, darunter die Be­schwer­de­geg­nerin 1, aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtung zur Einführung eines Qualitätssicherungssystems gemäss Rundschreiben des BAFU übernommen hätten, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen hätten und wie sie sicherstellten, dass die Verpflichtungen Ende 2006 erfüllt werden. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Umwelt angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

In zwei Urteilen vom 31. Mai 2006 äusserte sich in der Folge das Bun­des­ge­richt zu dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem (BGr, 31. Mai 2006, 1A.116/2005, E. 5; 1A.120/2005, E. 5, www.bger.ch). Im Hinblick auf dessen Einführung ging es davon aus, dass vorderhand auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung verzichtet werden könne. Es verlangte lediglich, die Baubewilligungen mit einer Auflage zu versehen, welche die Einbindung der Anlagen in das Qualitätssicherungssystem sicherstellt. In späteren Ent­scheiden hat es diese Recht­spre­chung bestätigt (BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen, www.bgr.ch).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 beantwortete das BAFU die Anfrage des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 22. Mai 2006. Darin verwies es auf die erwähnten Ent­scheide des Bun­des­ge­richts, welches die im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssysteme als taugliches Instrument für eine wirksame Kontrolle bewilligter Mobilfunkanlagen beurteilt hatte. Angesichts der vorgesehenen Auditierung der Systeme durch akkreditierte Zertifizierungsstellen erachtete das Bundesamt eine zusätzliche behördliche Kontrolle als weder erforderlich noch systemgerecht. Es sah jedoch vor, die Ergebnisse der Auditierung öffentlich zugänglich zu machen; auch würden die Erfahrungen mit den Qualitätssicherungssystemen Ende 2007 ausgewertet und bei Bedarf Anpassungen vorgenommen. Die Ausstellung von Attesten betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen, wie sie das Ver­wal­tungs­ge­richt in seiner Anfrage vom 22. Mai 2006 angeregt hatte, erachtete das BAFU als nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich im Rahmen von Auditierungen herausstelle, dass die Anforderungen durch einen Netzbetreiber nur mangelhaft erfüllt seien, sehe man eine umgehende schweizweite Information der Vollzugsbehörden vor. Dasselbe gelte, wenn Stichprobenkontrollen die Verlässlichkeit eines Qualitätssicherungssystems grundsätzlich in Frage stellen sollten. In diesen Fällen müsste nach Meinung des Bundesamtes bei der Beurteilung von Sendeanlagen des betreffenden Mobilfunknetzes künftig die maximale installierte Sendeleistung und der maximale durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich zugrunde gelegt werden (vgl. BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

7.4 Die Beschwerdegegnerin 1 wies schon in der Beschwerdeantwort auf das bei ihr im Aufbau begriffene Qualitätssicherungssystem hin und erklärte, dass sie die Verpflichtungen gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 übernommen habe. Die Bausektion der Stadt Zürich führte mit der Beschwerdeantwort aus, dass Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen nunmehr mit einem Zusatz im Dispositiv ergänzt würden, wonach die Baubehörde sich vorbehalte, "nachträglich weitere Auflagen zu statuieren, Sanierungsmassnahmen anzuordnen oder die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen, falls das Qualitätssicherungssystem zur Überprüfung von Sendeleistung und Senderichtung nicht bis Ende 2006 eingeführt ist." Beide Beschwerdegegnerinnen halten diese Vorkehrungen für ausreichend.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2006 geltend, die Be­schwer­de­geg­nerin 1 habe nicht nachgewiesen, dass sie die Verpflichtungen gemäss Rundschreiben des BAFU übernommen habe, und sie habe auch nicht ausreichend dargelegt, wie sie deren Einhaltung bis Ende 2006 sicherzustellen gedenke. Die Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems sei auch vom Bun­des­ge­richt noch nicht geprüft worden; den akkreditierten Zertifizierungsstellen fehle insbesondere jegliches Sanktionsmittel.

7.5 Mit den neuesten Ent­scheiden hat das Bun­des­ge­richt seine ursprüngliche Recht­spre­chung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gewährleistet werden kann (vgl. BGr, 6. September 1A.57/2006, E. 5.1 f., www.bger.ch, mit Hinweisen und Leitsatz publiziert in URP 2006, S. 821). Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.2, www.bger.ch). Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor. In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet.

Inzwischen hat die Be­schwer­de­geg­nerin 1 ein Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 aufgebaut, welches vom Institut G am 14. Dezember 2006 auditiert wurde.

Bei dieser Sachlage erweisen sich die Einwendungen der Be­schwer­de­füh­ren­den als unbegründet. Auch die Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage, wonach die Be­schwer­de­geg­nerin 1 zur Einbindung der Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet wird, ist nicht mehr erforderlich, nachdem das Qualitätssicherungssystem bereits im Betrieb steht und definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfassen muss (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3).

7.6 Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen in ihrer Eingabe vom 11. September 2006 unter Berufung auf den Ent­scheid des Bun­des­ge­richts vom 31. Mai 2006 (1A.116/2005) geltend, die mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche der vertikalen Neigung müssten selbst dann separat angegeben werden, wenn man davon ausgehe, dass das vorgesehene Qualitätssicherungssystem zur Kontrolle der variablen Parameter der Mobilfunkanlage ausreiche. Demgegenüber geht die Be­schwer­de­geg­nerin 1 davon aus, dass es genüge, im Stand­ort­da­ten­blatt den zur Nutzung vorgesehenen Winkelbereich anzugeben; der maximal einstellbare Bereich, welcher sich aus der Addition der mechanischen und der elektrischen Einstellmöglichkeiten ergibt, sei nicht von Belang. Sie hat daher die mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche der verwendeten Antennen auch im Beschwerdeverfahren nicht separat bekannt gegeben.

Das Bun­des­ge­richt verwies im erwähnten Ent­scheid vom 31. Mai 2006 (BGr, 1A.116/2005, www.bger.ch) auf eine Stellungnahme des BAFU, welches die separate Bewilligung von mechanischem und elektrischem Winkelbereich im Hinblick auf eine transparente und praktikable Kontrolle der Sendeanlagen für erforderlich hielt. Um die von der NISV verlangte Kontrolle nicht zusätzlich zu erschweren, dürfe daher nicht auf eine selbständige Festlegung der mechanischen und elektrischen Neigungswinkelbereiche verzichtet werden (E. 4.3). Das Bun­des­ge­richt verlangte daher die Ergänzung der Baubewilligung mit einer Bestimmung, welche den mechanischen Neigungswinkel festlegte (E. 4.4 und Dispositiv Ziff. 1; ebenso BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 3, www.bger.ch).

Dieser Grundsatz ist auch vorliegend zu beachten. Mit der inzwischen erfolgten Betriebsaufnahme des Qualitätssicherungssystems hat sich die Sachlage jedoch insofern verändert, als nun in der Qualitätssicherungs-Datenbank der Netzbetreiber, in welche die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht haben, stets sowohl die mechanischen wie auch die ferngesteuerten Einstellungen (beides insbesondere auch mit Bezug auf den Tilt der Antennen) enthalten sein müssen (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 wird daher die eingestellten mechanischen und ferngesteuerten Winkelbereiche spätestens bei der Inbetriebnahme der vor­lie­gend bewilligten Anlage in ihre Qualitätssicherungs-Datenbank eintragen müssen. Ebenfalls aus der Datenbank hervorgehen muss der bewilligte gesamte Winkelbereich der vertikalen (und horizontalen) Senderichtungen (Rundschreiben, Ziff. 3). Damit ist die vom Bun­des­ge­richt geforderte Kontrollmöglichkeit gewährleistet. Eine zusätzliche Auflage in der Baubewilligung ist nicht erforderlich.

8.  

Die Be­schwer­de­füh­ren­den beanstanden die Einordnung der projektierten Anlage in die bauliche Umgebung als ungenügend.

8.1 Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift kommt den kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung zu auferlegen; lässt sich der Ent­scheid auf vernünftige Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

8.2 Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich im Baubescheid erwogen, dass der fragliche Teil der L-Strasse mit unterschiedlichen Wohn- und Bürokomplexen bebaut sei, die aus verschiedenen Zeitabschnitten stammen. Die Architektur wirke nicht homogen. Die vorgesehene Antenne rage 6 m über den Liftaufbau des Standortgebäudes hinaus und sei in ihrer Gestalt ziemlich wuchtig, doch seien Antenne und Technikschränke so weit von der Strassenseite weggerückt, dass sich die Anlage nicht dominant in den Strassenraum dränge. Der Mast ordne sich daher befriedigend ein.

In der Vernehmlassung zuhanden der Vor­in­stanz nahm die Bausektion sodann zu den Einwendungen der Rekurrierenden im Einzelnen Stellung. Mit Bezug auf die so genannten H-Häuser um die M- und N-Strasse bestätigte sie, dass diese wenngleich nicht unter Schutz gestellt, so doch als schützenswert inventarisiert sind. Diese Siedlung werde jedoch durch die beiden neueren Häuser O-Strasse 02 und 03 deutlich vom Baugrundstück abgegrenzt; die Antennenanlage besitze aus städtebaulicher Sicht genügend Distanz zu den H-Häusern, sodass diese in ihrer Einheitlichkeit und architektonischen Qualität nicht beeinträchtigt würden. Was sodann die zum Teil ebenfalls inventarisierten Liegenschaften L-Strasse 04-05 betreffe, so lägen diese bergseits des Antennenstandorts und seien durch eine Stützmauer von der Strasse abgehoben. Angesichts dieser erhöhten Lage und der stark begrünten Vorgärten würden sie durch die gegenüber liegende Antenne in ihrer einheitlichen Wirkung und als architektonisch wertvolles Ensemble nicht beeinträchtigt. Die von den Rekurrenten ferner genannten Liegenschaften P-Strasse 06-04 seien nicht inventarisiert und lägen überdies zu weit entfernt, als dass sie durch die Antennenanlage gestalterisch beeinträchtigt werden könnten. Zum Standortgebäude selber, einem modernen, kleinen Bürohaus mit Flachdach, trete die projektierte Anlage nicht in einen stossenden Gegensatz. Insgesamt wirke sich diese nicht nachteilig auf die denkmalpflegerisch wertvolle bauliche Umgebung aus.

Mit diesen Ausführungen hat die kommunale Baubehörde vom ihr zustehenden Beurteilungsspielraum umfassend Gebrauch gemacht. Ihr Ent­scheid ist daher zu schützen, soweit ihre Würdigung als vertretbar erscheint.

8.3 Die Vor­in­stanz führte einen Augenschein durch und bestätigte in ihren Erwägungen im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. Der Antennenmast könne vom Strassenraum in der unmittelbaren Umgebung des Standortgebäudes aus nicht oder nur marginal wahrgenommen werden. Aus einer gewissen Distanz sei die Anlage zwar sichtbar, trete dabei aber nicht im Sinn von § 238 PBG störend in Erscheinung. Die einzige im näheren Umfeld unter Schutz gestellte Liegenschaft O-Strasse 07 werde, wie sich am Augenschein gezeigt habe, in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. Das Überbauungsbild in der Umgebung des Baugrundstücks sei nicht einheitlich; in dieses städtebaulich intakte, aber nicht überdurchschnittlich empfindliche Gebiet ordne sich das Projekt hinreichend ein. Es würden weder Schutz- noch Inventarobjekte unzulässig tangiert. Von einer Überschreitung des kommunalen Ermessens könne jedenfalls nicht die Rede sein.

8.4 Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vor­in­stanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den bringen nichts vor, was in dieser Hinsicht gegen den Ent­scheid der Vor­in­stanz spräche. Entgegen ihrer Meinung ist die Vor­in­stanz in den Erwägungen nicht davon ausgegangen, dass sich in der Umgebung des Standortgebäudes nebst den Häusern N-Strasse 02 und 03 (recte: O-Strasse 02 und 03) noch weitere Bauten aus neuerer Zeit befänden. Dass die Antenne gegenüber den inventarisierten Gebäuden an der O- und N-Strasse dominierend in Erscheinung trete, kann sodann auch mit dem von den Be­schwer­de­füh­ren­den eingereichten Foto nicht belegt werden; jedenfalls liegt die Würdigung der Baubehörde, wonach das Standortgebäude durch die beiden neueren Häuser O-Strasse 02 und 03 deutlich von den H-Häusern abgegrenzt werde und aus städtebaulicher Sicht genügend Distanz zu diesen besitze, nicht ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens. Wenn die Be­schwer­de­füh­ren­den schliesslich geltend machen, dass die Antenne von den erhöht gelegenen, teilweise inventarisierten Häusern an der L-Strasse her besonders gut eingesehen werden könne, verkennen sie, dass der Umgebungsschutz nicht dazu dient, die Aussicht aus den schützenswerten Bauten vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Für Betrachter aus diesen erhöht gelegenen Bauten erscheint die Antenne als Teil der neueren Gebäudegruppe, bestehend aus dem Standortgebäude und den Häusern O-Strasse 02 und 03, wo sie keinen Fremdkörper darstellt. – Mit ihren übrigen Vorbringen vertreten die Be­schwer­de­füh­ren­den lediglich eine andere Würdigung der baulichen Situation, die zu überprüfen nicht die Aufgabe des Ver­wal­tungs­ge­richts ist.

Damit erweist sich das Bauvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG als gesetzeskonform.

9.  

Die Be­schwer­de erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Be­schwer­de­füh­ren­den kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie haben der Be­schwer­de­geg­nerin 1 zudem für die Umtriebe des Verfahrens eine angemessene Ent­schädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel auferlegt.

4.    Die Be­schwer­de­füh­ren­den werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin 1 für das Verfahren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt eine Par­tei­ent­schä­di­gung von je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 1'050.-) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vor­lie­genden Ent­scheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …