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Geschäftsnummer: VB.2006.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baumschutz


Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen zum Schutz von Bäumen mangels Schutzwürdigkeit. Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats gegen den hiergegen erhobenen Rekurs:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihm die Rekurslegitimation abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (E.1). Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen war gegenstandslos geworden, da die infrage stehenden Bäume und Hecken bereits beseitig worden sind. Diesbezüglich erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss als richtig. Sinngemäss zielte das Gesuch des Beschwerdeführers aber auch auf eine Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung (E.2). Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen befinden sich in § 209-213 PBG (E.3). Ein Anspruch auf Mitwirkung im Inventarisationsverfahren ist auch in jenen Fällen zu verneinen, in denen eine Privatperson gestützt auf § 209 PBG den Erlass einer vorsorglichen Massnahme verlangt und damit die Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung von Schutzobjekten anstrebt (E.4). Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss wäre auch deswegen zu schützen, weil sich die darin enthaltenen Erwägungen zur Rekurslegitimation ebenfalls als zutreffend erweisen (E.5). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.7).
 
Stichworte:
BAUMSCHUTZ
INVENTARISIERUNG
LEGITIMATION
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
UNTERSCHUTZSTELLUNG
VORSORGLICHE SCHUTZMASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 209 PBG
§ 210 PBG
§ 213 PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 29 S. 22
RB 2006 Nr. 63
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, ersuchte den Gemeinderat Hombrechtikon am 13. April 2005, der C AG sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 210 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu verbieten, auf deren Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05 und 06 Baum- und Strauchgruppen oder einzelstehende Bäume und Sträucher zu beseitigen und Geländeveränderungen vorzunehmen. Der Gemeinderat Hombrechtikon liess hierauf die Schutzwürdigkeit der Bäume und Hecken auf den genannten Grundstücken durch die quadra gmbh abklären. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 18. April 2005 zum Schluss, die fraglichen Bäume und Hecken seien aus der Sicht des Natur- und des Landschaftsschutzes nicht erhaltenswert.

Der Gemeinderat Hombrechtikon schloss sich dieser Auffassung an; er beschloss am 26. April 2005, auf eine vorsorgliche Schutzmassnahme zu verzichten. Er teilte dies gleichentags A brieflich mit, unter Hinweis darauf, dass der am 14. April 2005 im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin angeordnete vorläufige Stopp mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben werde. Am 27. April 2005 ersuchte A den Gemeinderat darum, den Rodungsstopp sofort wieder zu verfügen und ihm dies in einer anfechtbaren Anordnung zu eröffnen. Der Gemeinderat teilte gleichentags in Briefform mit, dass er diesem Begehren nicht entspreche. Er wies darauf hin, dass er das Begehren bewusst nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe bzw. ablehne, weil die infrage stehenden Bäume und Hecken weder im Inventar aufgenommen noch unter Schutz gestellt seien; bei dieser Sach- und Rechtslage habe der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Unterschutzstellung oder Inventarisierung der Bäume und Hecken.  

II.  

A erhob am 26. Mai 2005 Rekurs an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, "die angefochtene Verfügung des Gemeinderates Hombrechtikon vom 27. April 2005" sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission II trat mit Beschluss vom 22. November 2005 auf den Rekurs nicht ein. Sie liess dabei offen, ob es sich beim Schreiben des Gemeinderats Hombrechtikon vom 26. April 2005 überhaupt um eine anfechtbare Verfügung im Sinn von § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) handle. Jedenfalls sei der Rekurrent nach § 21 lit. a VRG und § 338a Abs. 1 PBG zum Rekurs gegen den ablehnenden Bescheid des Gemeinderats nicht legitimiert. Der Rekurrent habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er durch diesen Bescheid in seiner persönlichen Interessenssphäre berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an der angestrebten Unterschutzstellung habe. Abschliessend wies die Rekursinstanz darauf hin, dass eine materielle Behandlung des Rekurses ohnehin deswegen nicht möglich gewesen wäre, weil die fraglichen Bäume und Hecken bereits beseitig worden seien.

III.  

Hiergegen gelangte A am 12. Januar 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Zudem sei die Wiederherstellung der Bestockung mit Bäumen und Hecken auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05, 06 zulasten der Beschwerdegegnerschaft anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Gemeinde Hombrechtikon beantragte am 1. Februar 2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte sie sinngemäss um eine Umtriebsentschädigung auch für das vorinstanzliche Verfahren. Die Baurekurskommission beantragte am 7. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 16. Februar 2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde­führers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist im Sinn von § 21 lit. a VRG und § 338a PBG vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihm die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 1 PBG abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die Baurekurskommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Wäre der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss aufzuheben, so wäre die Sache zur materiellen Beurteilung an die Baurekurskommission oder an den Gemeinderat Hombrechtikon zurückzuweisen.

2.  

Die infrage stehenden Bäume und Hecken auf den Grundstücken der privaten Beschwerdegegnerin sind nach den vorliegenden Akten bereits beseitigt worden, bevor der Beschwerdeführer am 26. Mai 2005 Rekurs erhoben hat. Mit der Beseitigung der Bepflanzung ist das ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden. Soweit sich der Rekurs gegen die Ablehnung dieses Begehrens richtete, erscheint der Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission schon aus diesem Grund im Ergebnis als richtig. Allerdings zielte das Gesuch vom 13. April 2005 auf eine Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung ab und hat der Gemeinderat mit seinem Antwortschreiben vom 26. April 2005 auch zum Ausdruck gebracht, dass er – nach diesbezüglichen Abklärungen – eine Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung ablehne. So betrachtet würde es zu kurz greifen, den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss einzig deswegen zu schützen, weil das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers bereits vor Erhebung des Rekurses gegenstandslos geworden ist. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Rekurs – zumindest sinngemäss – auch die Wiederherstellung des bisherigen – seiner Auffassung nach rechtmässigen – Zustands verlangte.

3.  

Das Planungs- und Baugesetz regelt in den §§ 209 und 210 den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen sowie in § 213 den Anspruch des Grundeigentümers auf einen allfällige definitive Schutzmassnahmen betreffenden Entscheid. Gemäss § 209 PBG bewirkt die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen (Abs. 2). Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen wird (Abs. 3). Sodann können gemäss § 210 PBG vorsorgliche Schutzmassnahmen im gleichen Verfahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden. Nach § 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn ein aktuelles Interesse glaubhaft gemacht wird (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft seinen Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um ein weiteres Jahr; liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden (Abs. 3). Die Regelung von § 209 f. einerseits sowie jene in § 213 PBG anderseits haben nicht zwei verschiedene Verfahren zum Gegenstand, vielmehr kommt beiden bezüglich des gleichen Verfahrens je eine eigene Zielsetzung zu. § 209 f. PBG zielt auf den (vorsorglichen) Schutz des Objektes ab, während § 213 PBG das Interesse des Grundeigentümers berücksichtigt, auf entsprechendes ("Provokations"-)Begehren hin binnen nützlicher Frist Klarheit über allfällige Schutzmassnahmen zu haben (vgl. Dominik Bachmann, Ausgewählte Fragen zum Denkmalrecht, PBG aktuell 1/2000, S. 5 ff.).

4.  

Der Gemeinderat Hombrechtikon hat dem Beschwerdeführer am 26. April 2005 mitgeteilt, dessen Begehren vom 13. April 2005 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme werde nicht entsprochen. Am 27. April 2005 hat es der Gemeinderat abgelehnt, diesbezüglich eine formelle, mit Rekurs anfechtbare Verfügung zu treffen, da die infrage stehenden Hecken und Bäume weder im Inventar verzeichnet noch unter Schutz gestellt seien. Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Gemeinderat Hombrechtikon den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu Recht abgelehnt hat.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist an die Rechtsprechung anzuknüpfen, die das Verwaltungsgericht zur Rekurs- und Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden im Sinn von § 338a Abs. 2 PBG entwickelt hat. Danach verschafft der behördliche Verzicht auf eine Unterschutzstellung den Verbänden den Zugang zum Rekursverfahren in der Regel nur dann, wenn es sich dabei um ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG inventarisiertes Objekt handelt (RB 1990 Nrn. 10 und 11, 1996 Nr. 13). Sodann gilt die Aufnahme eines Schutzobjekts in ein Inventar als verwaltungsinterne Anordnung ohne Verfügungscharakter, die nicht mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann; die zur Verbandsbeschwerde berechtigten Vereinigungen haben deshalb auch keinen Anspruch auf Mitwirkung im behördlichen Inventarisationsverfahren (RB 1992 Nr. 8).

Ein Anspruch auf Mitwirkung im Inventarisationsverfahren ist auch in jenen Fällen zu verneinen, in denen wie hier eine Privatperson gestützt auf § 209 PBG den Erlass einer vorsorglichen Massnahme verlangt und damit die Inventarisierung und/oder definitive Unterschutzstellung von Objekten anstrebt, die allenfalls als Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a-g PBG sowie §§ 13 und 19 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 in Betracht fallen. Hat es demnach der Gemeinderat Hombrechtikon zu Recht abgelehnt, hinsichtlich der anbegehrten vorsorglichen Massnahme sowie Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung der infrage stehenden Bäume und Hecken eine anfechtbare Verfügung zu treffen, so erweist sich der Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission bereits aus diesem Grund als rechtmässig, und zwar auch insoweit, als sich der Rekurs gegen die Ablehnung einer Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung richtete. Daran vermag der Umstand, dass der Gemeinderat auf das Gesuch vom 13. April 2005 hin zunächst Abklärungen zur Schutzwürdigkeit der Hecken und Bäume getroffen hat, nichts zu ändern. Ebenso unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 11. August 1987 die im Anhang bezeichneten Gebiete und Objektgruppen nicht nur als kommunales Inventar der Naturschutzobjekte bezeichnet, sondern sie gleichzeitig als unter Schutz gestellt erklärt.

5.  

Wie anzumerken ist, wäre der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss auch deswegen zu schützen, weil sich die darin enthaltenen Erwägungen (die nicht wie die vorstehenden an die Grundsätze betreffend die Anfechtbarkeit nicht inventarisierter Objekte, sondern an die allgemeinen Voraussetzungen der Rekurslegitimation – Berührtsein in eigenen schutzwürdigen Interessen – anknüpfen) ebenfalls als zutreffend erweisen. Diese Erwägungen werden durch die Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Wenn der Gemeinderat im Anschluss an das Begehren vom 13. April 2005 die Schutzwürdigkeit der infrage stehenden Bepflanzung näher abklären liess, so hat er damit dem Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung keine "Parteistellung" in dem Sinn eingeräumt, dass in der Folge allein deswegen die Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG und § 338a Abs. 1 PBG zu bejahen gewesen und der Beschwerdeführer davon entbunden gewesen wäre, in der Rekursschrift darzulegen, dass und weshalb der Verzicht auf eine Unterschutzstellung ihn in eigenen schutzwürdigen Interessen berühre.

6.  

Die Gemeinde verlangt für das vorinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zulasten des Beschwerdeführers. Dieser Antrag ist unzulässig. Die Beschwerdeantwort hat sich nämlich auf die Verteidigung und die Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts zu beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 20). Wäre die Gemeinde der Ansicht gewesen, dass ihr eine solche Umtriebsentschädigung zusteht, hätte sie hierzu selber Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben müssen. Die Beschwerdefrist war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeantwort bereits abgelaufen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle­gen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …