I.
A. A,
geboren 1952, züchtet in X seit Mitte der Achtziger-Jahre Perserkatzen und
verkauft diese. Im September 1994 kaufte die Kundin C bei ihr zwei Perserkatzen.
Nach kurzer Zeit stellte sie fest, dass diese von einem Pilz befallen waren;
ein Aidstest fiel positiv aus (Katzenaids FIV: durch das Feline
Immunschwäche-Virus ausgelöste Infektionskrankheit). A reagierte auf die Reklamation
der Kundin C nicht. In der Folge wurde ihre Katzenzucht von der Kantonspolizei
Zürich kontrolliert. Konkrete Missstände ergaben sich dabei nicht. Die Polizei
klärte A allerdings darüber auf, dass der Katzenbestand an der oberen Grenze
liege und dessen Reduktion sich positiv auf den Gesundheitszustand der Tiere auswirken
könnte.
B. Am 28. Mai
1996 wandte sich Frau D an das kantonale Veterinäramt und meldete massive
Missstände in As Katzenzucht. Eine nach telefonischer Vorankündigung vorgenommene
Kontrolle durch den Bezirkstierarzt bestätigte den Befund nicht, weil "die
Leute" wohl die ganze Nacht geputzt hätten. Eine ähnlich lautende Beschwerde
wie D erhob über den Zürcher Tierschutz Kundin E am 6. Januar 1997. Es
folgte eine unangemeldete Kontrolle durch einen anderen Bezirkstierarzt am 24. März
1997. Dabei wurden gravierende Missstände in As Katzenzucht aufgedeckt, vorab
überall prekäre hygienische Verhältnisse, penetranter Gestank nach Kot und
Urin, verunreinigte Wasser- und Futternäpfe, ungenügende Temperatur und viele
Tiere mit tränenden, verkrusteten Augen und ausgedehnten verfilzten
Haarstellen. Mit Verfügung vom 12. Februar 1997 erliess das kantonale
Veterinäramt konkrete Anordnungen betreffend regelmässige Reinigung der Einrichtungen
sowie detaillierte Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Hygiene, unter
Androhung der Reduktion des Katzenbestandes. Zudem erhob die Behörde Anzeige
gegen A wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften, was zu einer Busse von Fr. 100.-
führte. Am 2. Juni 1997 nahm der Bezirkstierarzt eine unangemeldete
Kontrolle der Katzenzucht A vor. Er stiess auf ca. 70 Katzen und, neben
gewissen Verbesserungen (Käfige im Rinderstall), insbesondere bezüglich Hygiene
auf ähnlich schlechte Verhältnisse wie bei der letzten Kontrolle. Am 25. Juli
1997 wandte sich A an die Kantonstierärztin, weil die Kundin F den von ihr
erworbenen Kater wegen FIP (Feline Infektiöse Peritonitis, Infektionskrankheit
des Bauchfells) hatte einschläfern müssen und sich deswegen beschwerte. Am 14. August
1997 verfügte das Veterinäramt wegen der mangelhaften Hygiene die Reduktion des
Katzenbestandes auf 15 erwachsene Tiere zuzüglich einen Wurf pro Zuchtkätzin
pro Jahr ab Mitte 1999 und erliess detaillierte Anordnungen zum Vorgehen bei
der Reduktion der Katzen als auch zur Aufrechterhaltung der Hygiene. Anlässlich
einer vom Statthalteramt veranlassten Kontrolle stellte der Umweltschutzdienst
der Kantonspolizei einen Bestand von 38 Katzen fest und erkannte, dass
verschiedene Auflagen der Verfügung vom 14. August 1997 nicht eingehalten
wurden. A wurde erneut verzeigt, was zu einer Busse von Fr. 50.- führte.
C. Nachdem
sich das Veterinäramt ernsthaft damit befasst hatte, A die Züchtung von Katzen
zu untersagen und ihren Bestand auf wenige kastrierte Katzen zu reduzieren,
verfügte es am 20. Februar 1998 im Sinne einer letzten Chance, dass der
Katzenbestand auf gesamthaft 25 Tiere zu reduzieren, darüber Buch zu führen sei
und die Massnahmen gemäss Verfügung vom 14. August 1997 kurzfristig
umgesetzt werden müssten. A gestand grosse Verluste unter Jungtieren in der
Zuchtsaison 1997 zu, bestritt aber die übrigen Vorwürfe des Veterinäramtes. Am
26. Mai 1998 nahm der Bezirkstierarzt eine unangemeldete Kontrolle vor,
wobei er die massive Reduktion des Katzenbestandes bestätigte. Allerdings stellte
er eine nur rudimentäre Bestandeskontrolle sowie eine noch nicht ausreichende Hygiene
fest. Eine Nachkontrolle, welche erst beim dritten Versuch Ende Dezember 1998
gelang, belegte eine weitere Verbesserung der Verhältnisse. Bei der Nachkontrolle
vom 17. November 2001 erhielt der Bezirkstierarzt erst Einlass in die Katzenzucht,
kurz bevor die aufgebotene Kantonspolizei eintraf. A war nicht anwesend, jedoch
deren Ehemann. Es wurde kein besonderer Befund erhoben. Am 30. Dezember
2001 beschwerte sich A beim Regierungsrat des Kantons Zürich über das Vorgehen
des Veterinäramtes und des Bezirkstierarztes und bestritt Mängel in ihrer
Katzenzucht. Die Gesundheitsdirektion erachtete das Verhalten der Behörden als
gerechtfertigt.
D. Am 18. Februar
2002 wandte sich die Redaktorin einer Tierzeitschrift an das Veterinäramt und
beschwerte sich über üble Zustände in der Katzenzucht A. Am 3. September
2003 erfolgte eine Kontrolle durch den Bezirkstierarzt, wobei sich die
beanstandeten Zustände nicht feststellen liessen. Am 10. April 2005
wandten sich die Kunden G und H an das Veterinäramt. Sie hatten anfang Januar
zwei junge Perserkatzen bei A gekauft und kurz darauf bei diesen
Katzenschnuppen und Pilzbefall festgestellt; vom Pilz wurden auch die Kunden
befallen. Ferner bezeichneten sie gewisse Räumlichkeiten bei A als unsauber. Anlässlich
der am 20. Juni 2005 vorgenommenen Kontrolle – wiederum unter Beizug der
Polizei – stellte der Bezirkstierarzt insgesamt 41 Tiere, davon 28 Katzen, in
der Katzenzucht A fest. Ferner waren die hygienischen Verhältnisse sehr
mangelhaft, zeigte die Mehrheit der Katzen einen hohen Verfilzungsgrad und konnte
die jährliche Wurfzahl nicht eruiert werden. Am 6. Juli 2005 wandte sich
der von A beigezogene Rechtsvertreter an das Veterinäramt und bestritt im
Wesentlichen den Kontrollbericht vom 21. Juni 2005 sowie die Notwendigkeit
der Einschränkung des Katzenbestandes und bat um Lockerung der Vorschriften,
worauf sich das Veterinäramt jedoch nicht einliess. Anlässlich der Kontrolle
vom 17. August 2005 stiess der Kantonstierarzt auf 26 Katzen in mehrheitlich
schlechtem Zustand. Im Keller bei der Heizung fanden sich weitere 19 Katzen in
Käfigen unter misslichen Verhältnissen in ebenfalls überwiegend schlechtem
Zustand. Die Hygiene war allgemein unzureichend. Der Kantonstierarzt beschlagnahmte
alle 45 Katzen; 13 untersuchte er in seiner Praxis, die restlichen 32 wurden in
einer Tierklinik und später in einem Tierheim untergebracht. Von den beschlagnahmten
Tieren mussten etwa die Hälfte wegen ihres mangelhaften gesundheitlichen
Zustandes euthanasiert werden. Mehrere Katzen gebaren nur tote Welpen, oder
deren neugeborene Welpen starben kurz nach der Geburt. Der beschlagnahmte
Katzenbestand reduzierte sich damit stark, doch kamen im Tierheim auch wieder
Jungtiere hinzu. Am 23. August 2005 listete das Veterinäramt die
Versäumnisse von A detailliert auf, wozu sie Stellung nehmen konnte. Mit
Verfügung vom 14. September 2005 beschlagnahmte die Behörde alle vorgefundenen
Katzen definitiv (Dispositiv-Ziffer I) und sprach gegenüber A ein
Katzenhaltungs- und Katzenzuchtverbot aus (Dispositiv-Ziffer II). Einem
allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer II entzog das Veterinäramt die
aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen liess A am 14. Oktober 2005 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 14. September
2005 aufzuheben, eventualiter sei ihr zu erlauben, maximal sechs Zuchtkätzinnen
und zwei Zuchtkater zu halten, und es seien zwei Würfe pro Jahr und Katze
zuzulassen. A anerkannte, 40 Katzen nicht professionell betreuen zu
können. Dass sich die Verhältnisse nach der Reduktion des Bestandes (vorn E. I.C)
wieder massiv verschlechtert hatten, schrieb sie ihrer schwierigen persönlichen
und familiären Situation zu. Seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung
vermöchte sie nunmehr aber wieder Katzen zu betreuen. Demgegenüber zeigte sich
das Veterinäramt in der Rekursantwort nach der ganzen Vorgeschichte
unnachgiebig gegenüber A. Am 25. November 2005 wies die Gesundheitsdirektion
den Rekurs ab.
III.
Dagegen liess A am 17. Januar 2006 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben, wobei sie die Aufhebung der
Verfügung vom 25. November 2005 verlangte. Sie stellte denselben
Eventualantrag wie im Rekursverfahren und ergänzte diesen mit dem Antrag, es
seien alle zwei Monate während einer Dauer von zwei Jahren tierärztliche
Kontrollen durch einen Tierarzt nach ihrer Wahl vorzunehmen, mit Berichterstattung
an das Veterinäramt. Dieses beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar
2006 Abweisung der Beschwerde und verlangte den Entzug der aufschiebenden Wirkung
bezüglich Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 14. September 2005
(definitive Beschlagnahmung der Katzen), damit diese geeignet platziert werden
könnten und nicht länger Kosten des Tierheims aufliefen. Die Gesundheitsdirektion
sprach sich in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2006 für Abweisung der Beschwerde
aus.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 in
Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich
Direktionen, beurteilt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin verlangt den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend
die definitive Beschlagnahmung und geeignete Platzierung der Katzen aus der
Katzenzucht A. Da über die Beschwerde sogleich entschieden wird, erübrigt sich
ein separater Entscheid über den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung.
2.
2.1 Das
Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) gilt für Wirbeltiere und
ordnet das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz
und Wohlbefinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchG). Tiere sind so zu
behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen
wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für
deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG). Wer ein
Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig
Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG).
2.2 Nach Art. 1
Abs. 1 und 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV,
SR 455.1) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand
der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und
Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Pflege muss
haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene
Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt
und für die Gesundheit erforderlich ist. Der Tierhalter muss das Befinden der
Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen und Mängel an den
Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben
oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Kranke und
verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 TSchV). Räume,
in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet
werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs. 1
TSchV).
2.3 Die mit
dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den
Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die
Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 34 TSchG). Die
Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark
vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann Tiere
vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten
Ort unterbringen. Wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie
kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Art. 25 TSchG).
2.4 Verwaltungsmassnahmen
müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels
geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten
auferlegt werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn
ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich etc.
2002, N. 581, 587 ff., 615).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin hält vorerst fest, dass ihre Katzenzucht vom 16. Dezember
1997 bis zum 21. Juni 2006, also während 7 ½ Jahren, zu keinen
Beanstandungen Anlass gegeben habe. So sei sie durchaus in der Lage, 15
erwachsene Tiere sowie die Jungtiere aus 6 Würfen pro Jahr artgerecht zu
halten, umso mehr, als sie ihr Gehege in den letzten Jahren umfassend ausgebaut
und für Katzen sehr komfortabel eingerichtet habe.
Dies wird von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner zu
Recht bestritten (vorn E. I.B+C). Anlässlich der vom Statthalter
angeordneten, am 16. Dezember 1997 vorgenommenen Kontrolle wurde eine nach
wie vor ungenügende Hygiene und eine mangelhafte Pflege der Tiere festgestellt.
Mit der blossen Feststellung waren diese Missstände natürlich nicht behoben,
weshalb der Beschwerdegegner am 20. Februar 1998 weitere Massnahmen in
Ergänzung zu seiner Verfügung vom 14. August 1997 anordnete. Im Schreiben
vom 12. Februar 1998 anerkannte die Beschwerdeführerin selber, dass sie
1997 die Hygiene nicht habe sicherstellen können. Im Kontrollbericht vom 31. Mai
1998 erkannte der Bezirkstierarzt eine nur rudimentäre Bestandeskontrolle und
eine noch nicht ausreichende Hygiene. Noch am 29. Dezember 1998 wurde eine
starke Verfilzung des Haarkleides der Katzen festgestellt, bei allerdings
verbesserter Hygiene und gutem Gesundheitszustand der Katzen. Anlässlich der
Kontrolle vom 17. November 2001 wurde das Zuchtkontrollbuch nicht
vorgelegt und intensiver Geruch von Urin festgestellt. Danach ergaben sich
anlässlich der wenigen Nachkontrollen keine gravierenden Mängel in der
Katzenzucht mehr. Jedoch meldeten sich bereits am 10. April 2005 erneut
Kunden, deren bei der Beschwerdeführerin erworbenen Katzen krank waren (vorn E. I.D),
was zu erneuten Kontrollen im Juni und August 2005 führte. Die Katzenzucht der
Beschwerdeführerin war demnach nur während etwas mehr als drei Jahren bei
reduziertem Katzenbestand nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin
ausführen lässt, sie habe ihr Gehege für die Katzen sehr komfortabel ausgebaut,
erklärt dies zudem nicht, weshalb an der Kontrolle vom 17. August 2005 im
Keller neben einem qualmenden Ofen, in dem Kehricht verbrannt wurde, und bei
ungenügender Beleuchtung (dazu Art. 14 Abs. 2 TSchV) weitere 19
Katzen in Gitterkäfigen gefunden wurden.
3.2 Zum
Gesundheitszustand der Katzen verweist die Beschwerdeführerin auf die Rekursschrift,
wonach sie sich unter normalen Bedingungen die nötige Zeit für die Pflege und
Aufzucht der Katzen nehme, da sie tagsüber zuhause sei und die Katzenhaltung
einen wesentlichen Teil ihres Tagesablaufs dominiere. Ausserdem habe sie mit
ihrem Katzenbestand an einem Projekt mit dem Tierspital Zürich mitgemacht, um
künftig Erkrankungen der Welpen zu vermeiden. Danach habe sie einen Kater und
sechs Kätzinnen aus ihrem Bestand entfernt. Seither seien die Tiere unter
regelmässiger Kontrolle der Tierärztin. Wenn dennoch wieder FIP bei Katzen
festgestellt worden sei, treffe sie kein Vorwurf, weil sie alles unternommen habe,
um solche Erkrankungen zu vermeiden. Seit Ende 2001 werde der Katzenbestand
regelmässig gegen Leukose geimpft. Es seien keine Krankheiten festgestellt
worden. Allerdings könnten Leukose und FIP-Erkrankungen stressbedingt ausbrechen,
was für einen Laien schlecht erkennbar sei.
Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, wenn die
Beschwerdeführerin sich tatsächlich derart intensiv um ihre Katzen bemüht
hätte, wäre ihr Versagen als Züchterin angesichts des desolaten Zustandes der
Katzen noch deutlicher. Anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Tiere
hätten von den 45 vorgefundenen Katzen lediglich drei Kätzinnen sowie fünf
Neugeborene keine Probleme aufgewiesen. Ferner hätten mehrere Tiere
euthanasiert werden müssen (dazu auch vorn E. I.D). Angesichts der
festgestellten Krankheiten, der Verfilzungen bis zur Filzplattenbildung und des
Durchfallkotes im Haarkleid von Katzen könne nicht von einem
überdurchschnittlichen Einsatz der Beschwerdeführerin gesprochen werden.
3.2.1
Vorerst widerspricht die Tatsache, dass der Kantonstierarzt bei mehreren
Kontrollen die Beschwerdeführerin nicht antraf und einige Kontrollen erst nach
mehreren Anläufen durchgeführt werden konnten, dem Vorbringen, wonach sich die
Beschwerdeführerin den ganzen Tag um ihre Katzen wie Familienmitglieder
gekümmert habe. Zudem liess die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen
noch am 6. Juli 2005 von ihrem damaligen Vertreter ausführen, es könne von
ihr nicht verlangt werden, dass stets jemand zu Hause sei wegen den Katzen oder
wegen den Kontrollen, und sie könne nicht ununterbrochen zuhause sein.
3.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Zusammenarbeit mit dem Tierspital hinweist,
ergeben die Akten ein anderes Bild. Von den bei ihr 1997 geworfenen
Katzenwelpen gingen 25 ein. In der Folge nahm sie mit ihrem Katzenbestand an
einem Forschungsprojekt des Tierspitals Zürich (Prof. I) teil, wonach die
Welpen sechs Wochen nach der Geburt in einem separaten gereinigten Raum von der
Mutter getrennt und anschliessend geimpft werden, um einen guten Impfschutz
gegen Coronarviren zu erreichen. Zwingend mit diesem Forschungsprojekt
verbunden war eine peinlich genau einzuhaltende Hygiene, um den Erfolg der
Impfung sicherzustellen. Gemäss Angaben von Prof. I fiel die Beschwerdeführerin
mit ihrem Katzenbestand aber aus diesem Forschungsprojekt hinaus wegen der mangelhaften
Hygiene in ihrer Zucht und ihrer diesbezüglichen Uneinsichtigkeit. Aus der Teilnahme
an diesem Projekt kann die Beschwerdeführerin daher gerade nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.2.3
Inwiefern die Beschwerdeführerin "alles" unternommen hat, um
Krankheiten in ihrem Katzenbestand zu vermeiden, kann dahingestellt bleiben.
Die Tatsachen sprechen eine andere Sprache. Sowohl die Kunden G und H (vorn E. I.D)
im Jahr 2005 sowie die Kundin J 1992 stellten Pilzbefall der Katzen fest, der
auf sie bzw. auf deren Kind überging. Die Kundinnen F und K mussten ihre im
Jahr 2003 erworbenen Katzen nach kurzer Zeit wegen FIP einschläfern lassen. Aus
dem Sachverhalt geht hervor, dass etwa die Hälfte des vorgefundenen Bestandes
von 45 Katzen euthanasiert werden musste, viele Totgeburten stattfanden, Welpen
starben und bei mehreren Katzen ein mangelhafter gesundheitlicher Zustand
vorlag (vorn E. I.D). Dass die Beschwerdeführerin am Tag vor der Kontrolle
vom 17. August 2005 die Welpen zur Tierärztin gebracht und diese keine
Erkrankungen festgestellt haben will, ändert an den belegten Tatsachen nichts.
Die festgestellten Erkrankungen der Tiere können in dieser Häufigkeit zudem weder
auf "Stress" zurückgeführt werden, noch bilden sie Zeugnis für eine
umsichtige, aufmerksame Pflege der Tiere.
3.2.4
Soweit die Beschwerdeführerin die zugestandene mangelhafte Hygiene damit
rechtfertigen will, dass die Kontrollen vom 21. (recte: 20.) Juni und 17. August
2005 vor der täglichen Reinigung der Gehege vorgenommen worden seien, ist ihr
ebenfalls nicht zu folgen. Die Kontrolle am 20. Juni 2005 fand um ca.
15.15 Uhr statt, nachdem der Bezirkstierarzt einmal mehr nur unter
Schwierigkeiten Einlass in die Katzenzucht gefunden hatte. Um 15.30 Uhr waren
die Katzengehege noch nicht gereinigt worden. Allerdings zeigten die
hygienischen Verhältnisse, dass die Gehege vermutlich seit mehr als 24 Stunden
nicht mehr gereinigt worden waren und eine Reinigung nicht täglich erfolgte
(entgegen den Anordnungen in der Verfügung vom 14. August 1997). Dasselbe
lässt sich aus den hygienemässig desolaten Zuständen, angetroffen an der
Kontrolle vom 17. August 2005, um 08.20 Uhr herleiten. Es mag zwar
zutreffen, dass um diese Zeit eine Reinigung der Käfige und Gehege noch nicht
hatte stattfinden können. Indessen zeigte der Zustand, in dem die Katzen und
ihre Behältnisse aufgefunden wurden, dass auch eine Reinigung im Umfang der
täglichen Reinigung die notwendige Sauberkeit nicht hätte herstellen können,
insbesondere nicht im stark verschmutzten Kellerraum.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Grund für die Vernachlässigung der Katzen
liege allein in der hohen Zahl, welche sie überfordere. Das trifft indessen
nicht zu. Zweifellos verschärfte die hohe Zahl an Katzen die ungenügenden
Zustände in der Katzenzucht der Beschwerdeführerin, wobei sie es in der Hand
gehabt hätte, sich bestandesmässig an die Vorgaben des Beschwerdegegners zu
halten. Indessen bestand ihr Versagen nicht allein darin, sondern ist eine an
sich mangelhafte Haltung der Katzen festzustellen. So liess die
Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, selber ausführen, sie könne wegen der
Katzen nicht immer zuhause sein. Ferner ging sie auf Reklamationen von Kunden,
die sie auf Krankheiten bei von ihr erworbenen Tieren hinwiesen, in aller Regel
nicht ein, obwohl sie doch ein Interesse an einem durchwegs gesunden
Katzenbestand hätte haben müssen. Ihre Angaben, wonach sie sich bestmöglich um
die Gesundheit der Tiere bemüht habe, stehen zudem in krassem Gegensatz zum
Schicksal der im August 2005 beschlagnahmten Tiere, insbesondere auch der
Katzenwelpen, die ja tags zuvor sämtliche als gesund beurteilt worden sein
sollen und von denen dennoch eine Vielzahl starb (vorn E. 3.2.3). Bereits
1994 wurde die Beschwerdeführerin auf eine Reduktion des Katzenbestandes
hingewiesen, um dessen Gesundheitszustand zu verbessern, ohne dass sie jedoch
dazu irgendwelche Aktivitäten unternommen hätte; noch im Juli 2005
verlangte sie vielmehr eine Lockerung der Vorschriften bezüglich der Haltung
einer beschränkten Anzahl von Tieren, um sich anschliessend darüber
hinwegzusetzen. Insbesondere hielt die Beschwerdeführerin im Wissen um den von
ihr einzuhaltenden beschränkten Bestand an Katzen im Sommer 2005 weitere 19
Tiere im Keller unter misslichen Bedingungen versteckt. Diese sollten dem
kontrollierenden Tierarzt offensichtlich bewusst vorenthalten bleiben. Die
ganze Geschichte zeigt, dass sich die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin
im Sommer 2005 wieder etwa so wie 1997 präsentierten, als die Behörde erstmals
zum Schutz der Katzen eingreifen musste. Die Beschwerdeführerin bietet deshalb
auch bei einem reduzierten Katzenbestand weder Gewähr dafür, dass sich dieser
Bestand nicht vergrössere und tiergerecht gepflegt werde, noch dafür, dass sie
sich überhaupt an einen vorgeschriebenen Bestand an Katzen halte.
3.3.1
Daran ändert sich nichts dadurch, dass eine befreundete Rechtsanwältin die
Beschwerdeführerin ermuntert haben soll, den Katzenbestand über den neu
gegründeten Verein "L" zu vergrössern. Sämtliche Anordnungen des
Beschwerdegegners betrafen immer nur die Beschwerdeführerin persönlich und
nicht diesen Verein. Selbst wenn sie in juristischen Belangen unerfahren sein
sollte – dagegen spricht jedoch die Formulierung ihrer Kaufverträge für Katzen
–, ist auch für einen juristischen Laien erkennbar, wann sich eine Anordnung
der Behörde an ihn allein richtet, sodass nicht ein Verein vorgeschoben werden
kann. Trotz des behaupteten grossen und zufriedenen Kundenstamms der
Beschwerdeführerin ist immerhin darauf hinzuweisen, dass mehrere Beschwerden
über ihre Katzenzucht von Kunden oder Interessenten an einer Perserkatze
erhoben wurden. Im Übrigen machen auch Äusserungen zufriedener Kunden die
festgestellten desolaten Verhältnisse nicht ungeschehen.
3.3.2
Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte
psychische Verfassung, in der sie sich im ersten Halbjahr 2005 befunden habe.
Gemäss Rekursschrift, auf die verwiesen wird, hätten sich im ersten Halbjahr
2005 Probleme ergeben, weil die ältere Tochter eine Beziehung mit einem
arbeitslosen Schwarzafrikaner eingegangen war, der am 20. Januar 2005 ein
Kind entsprang, um das sich die Beschwerdeführerin als "Ersatzmutter"
habe kümmern müssen. Der Sohn habe zudem erheblich gegen das Strassenverkehrsrecht
verstossen, weshalb sie ihn unterstützt habe. Diese Probleme mögen die
Beschwerdeführerin zwar beansprucht haben. Angesichts des hier zu Lande
ausgebauten sozialen Netzes mit zunehmend bereitgestellten Krippenplätzen und
Tageskinderstätten bestand immerhin keine Notwendigkeit, sich in die Funktion
einer Ersatzmutter drängen zu lassen. Inwieweit das Engagement für den Sohn
notwendig war, geht aus der Rekursschrift nicht hervor. Jedenfalls
rechtfertigen diese Umstände die Vernachlässigung der Katzenzucht in keiner
Weise.
3.3.3
Ob und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin auf einen Zusatzverdienst
aus der Katzenzucht angewiesen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie
es wäre, rechtfertigte es sich nicht, sie unter den gegebenen Verhältnissen
erneut zur Katzenzucht zuzulassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
ärztlichen Zeugnis vom 13. Oktober 2005, wonach ihr Gesundheitszustand von
einer intakten Umgebung und dem Gefühl, durch ihre Arbeitsleistung etwas wert
zu sein und den anderen dadurch Freude zu bereiten, abhängig sei. Wie der
Beschwerdegegner zu Recht ausführt, geht daraus die psychische Stabilität der
Beschwerdeführerin gerade nicht hervor. Entsprechend lässt sich nach dem
Vorgefallenen kein Experiment mit der erneuten Katzenzucht wagen.
3.4 Insgesamt
ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die angeordneten Massnahmen –
Katzenhaltungs- und Katzenzüchtungsverbot ebenso wie die definitive Beschlagnahmung
der Tiere – als geeignet und notwendig erscheinen, um die Missstände in der Katzenzucht
der Beschwerdeführerin zu beheben. Wie dargelegt, bietet sie keine Gewähr für
tief greifende Änderungen bei erneuter Zulassung zur Katzenzucht. Insofern
erscheint das öffentliche Interesse daran, dass Katzen nur unter ständiger
Einhaltung der massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes gezüchtet
werden und aufwachsen dürfen, weitaus höher als das Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Nebenverdienst aus der Katzenzucht. Im Übrigen
lässt sich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.5 Dem
Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach ein Katzenbestand von maximal
sechs Zuchtkätzinnen und zwei Katern zu Zuchtzwecken und pro Jahr und Katze maximal
zwei Würfe zuzulassen seien, unter der zweimonatlichen Kontrolle durch einen
Tierarzt ihrer Wahl während zwei Jahren, ist ebenfalls nicht zu folgen.
Inwieweit sich von der Beschwerdeführerin beauftragte Tierärzte ihr gegenüber
durchzusetzen vermöchten, ist fraglich. Zudem würden solche Kontrollen nicht
unangemeldet erfolgen und wären deshalb von zweifelhaftem Nutzen. Schliesslich
käme einem Tierarzt nach Wahl der Beschwerdeführerin auch keine Polizeigewalt
zu (vorn E. 2.3). Nachdem die Beschwerdeführerin ihrerseits wie dargelegt
keine Gewähr dafür bietet, sich an einen reduzierten Katzenbestand zu halten,
wäre dies auch mit Kontrollen von Tierärzten ihrer Wahl kaum gewährleistet.
Anderseits bietet die Beschränkung der Kontrollen auf nur zwei Jahre keine
Gewähr dafür, dass sich die Beschwerdeführerin künftig an eine beschränkte Zahl
von Katzen halten würde, wie ihre Geschichte ja gezeigt hat.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
solche Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu seinem angestammten
Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …