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Geschäftsnummer: VB.2006.00025  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Beschlagnahmung von Katzen; Katzenhaltungs- und Katzenzuchtverbot:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Gesetzliche Grundlagen: Tierschutzgesetz und -verordnung (E.2). Die Katzenzucht der Beschwerdeführerin gab in den letzten 7 1/2 Jahren mehrmals zu Beanstandungen Anlass (E.3.1). Hygiene und Gesundheitszustand der Katzenzucht ist ungenügend (E.3.2). Auch bei einer geringeren Anzahl Katzen besteht keine Gewähr für genügende Zuchtverhältnisse (E.3.3). Die angeordneten Massnahmen - Katzenhaltungs- und Katzenzüchtungsverbot sowie definitive Beschlagnahmung der Tiere - ist angemessen und notwendig (E.3.4). Abweisung der Beschwerde (E.3.5). Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
KATZE
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A, geboren 1952, züchtet in X seit Mitte der Achtziger-Jahre Perserkatzen und verkauft diese. Im September 1994 kaufte die Kundin C bei ihr zwei Perserkatzen. Nach kurzer Zeit stellte sie fest, dass diese von einem Pilz befallen waren; ein Aidstest fiel positiv aus (Katzenaids FIV: durch das Feline Immunschwäche-Virus ausgelöste Infektionskrankheit). A reagierte auf die Reklamation der Kundin C nicht. In der Folge wurde ihre Katzenzucht von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Konkrete Missstände ergaben sich dabei nicht. Die Polizei klärte A allerdings darüber auf, dass der Katzenbestand an der oberen Grenze liege und dessen Reduktion sich positiv auf den Gesundheitszustand der Tiere auswirken könnte.

B. Am 28. Mai 1996 wandte sich Frau D an das kantonale Veterinäramt und meldete massive Missstände in As Katzenzucht. Eine nach telefonischer Vorankündigung vorgenommene Kontrolle durch den Bezirkstierarzt bestätigte den Befund nicht, weil "die Leute" wohl die ganze Nacht geputzt hätten. Eine ähnlich lautende Beschwerde wie D erhob über den Zürcher Tierschutz Kundin E am 6. Januar 1997. Es folgte eine unangemeldete Kontrolle durch einen anderen Bezirkstierarzt am 24. März 1997. Dabei wurden gravierende Missstände in As Katzenzucht aufgedeckt, vorab überall prekäre hygienische Verhältnisse, penetranter Gestank nach Kot und Urin, verunreinigte Wasser- und Futternäpfe, ungenügende Temperatur und viele Tiere mit tränenden, verkrusteten Augen und ausgedehnten verfilzten Haarstellen. Mit Verfügung vom 12. Februar 1997 erliess das kantonale Veterinäramt konkrete Anordnungen betreffend regelmässige Reinigung der Einrichtungen sowie detaillierte Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Hygiene, unter Androhung der Reduktion des Katzenbestandes. Zudem erhob die Behörde Anzeige gegen A wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften, was zu einer Busse von Fr. 100.- führte. Am 2. Juni 1997 nahm der Bezirkstierarzt eine unangemeldete Kontrolle der Katzenzucht A vor. Er stiess auf ca. 70 Katzen und, neben gewissen Verbesserungen (Käfige im Rinderstall), insbesondere bezüglich Hygiene auf ähnlich schlechte Verhältnisse wie bei der letzten Kontrolle. Am 25. Juli 1997 wandte sich A an die Kantonstierärztin, weil die Kundin F den von ihr erworbenen Kater wegen FIP (Feline Infektiöse Peritonitis, Infektionskrankheit des Bauchfells) hatte einschläfern müssen und sich deswegen beschwerte. Am 14. August 1997 verfügte das Veterinäramt wegen der mangelhaften Hygiene die Reduktion des Katzenbestandes auf 15 erwachsene Tiere zuzüglich einen Wurf pro Zuchtkätzin pro Jahr ab Mitte 1999 und erliess detaillierte Anordnungen zum Vorgehen bei der Reduktion der Katzen als auch zur Aufrechterhaltung der Hygiene. Anlässlich einer vom Statthalteramt veranlassten Kontrolle stellte der Umweltschutzdienst der Kantonspolizei einen Bestand von 38 Katzen fest und erkannte, dass verschiedene Auflagen der Verfügung vom 14. August 1997 nicht eingehalten wurden. A wurde erneut verzeigt, was zu einer Busse von Fr. 50.- führte.

C. Nachdem sich das Veterinäramt ernsthaft damit befasst hatte, A die Züchtung von Katzen zu untersagen und ihren Bestand auf wenige kastrierte Katzen zu reduzieren, verfügte es am 20. Februar 1998 im Sinne einer letzten Chance, dass der Katzenbestand auf gesamthaft 25 Tiere zu reduzieren, darüber Buch zu führen sei und die Massnahmen gemäss Verfügung vom 14. August 1997 kurzfristig umgesetzt werden müssten. A gestand grosse Verluste unter Jungtieren in der Zuchtsaison 1997 zu, bestritt aber die übrigen Vorwürfe des Veterinäramtes. Am 26. Mai 1998 nahm der Bezirkstierarzt eine unangemeldete Kontrolle vor, wobei er die massive Reduktion des Katzenbestandes bestätigte. Allerdings stellte er eine nur rudimentäre Bestandeskontrolle sowie eine noch nicht ausreichende Hygiene fest. Eine Nachkontrolle, welche erst beim dritten Versuch Ende Dezember 1998 gelang, belegte eine weitere Verbesserung der Verhältnisse. Bei der Nachkontrolle vom 17. November 2001 erhielt der Bezirkstierarzt erst Einlass in die Katzenzucht, kurz bevor die aufgebotene Kantonspolizei eintraf. A war nicht anwesend, jedoch deren Ehemann. Es wurde kein besonderer Befund erhoben. Am 30. Dezember 2001 beschwerte sich A beim Regierungsrat des Kantons Zürich über das Vorgehen des Veterinäramtes und des Bezirkstierarztes und bestritt Mängel in ihrer Katzenzucht. Die Gesundheitsdirektion erachtete das Verhalten der Behörden als gerechtfertigt.

D. Am 18. Februar 2002 wandte sich die Redaktorin einer Tierzeitschrift an das Veterinäramt und beschwerte sich über üble Zustände in der Katzenzucht A. Am 3. September 2003 erfolgte eine Kontrolle durch den Bezirkstierarzt, wobei sich die beanstandeten Zustände nicht feststellen liessen. Am 10. April 2005 wandten sich die Kunden G und H an das Veterinäramt. Sie hatten anfang Januar zwei junge Perserkatzen bei A gekauft und kurz darauf bei diesen Katzenschnuppen und Pilzbefall festgestellt; vom Pilz wurden auch die Kunden befallen. Ferner bezeichneten sie gewisse Räumlichkeiten bei A als unsauber. Anlässlich der am 20. Juni 2005 vorgenommenen Kontrolle – wiederum unter Beizug der Polizei – stellte der Bezirkstierarzt insgesamt 41 Tiere, davon 28 Katzen, in der Katzenzucht A fest. Ferner waren die hygienischen Verhältnisse sehr mangelhaft, zeigte die Mehrheit der Katzen einen hohen Verfilzungsgrad und konnte die jährliche Wurfzahl nicht eruiert werden. Am 6. Juli 2005 wandte sich der von A beigezogene Rechtsvertreter an das Veterinäramt und bestritt im Wesentlichen den Kontrollbericht vom 21. Juni 2005 sowie die Notwendigkeit der Einschränkung des Katzenbestandes und bat um Lockerung der Vorschriften, worauf sich das Veterinäramt jedoch nicht einliess. Anlässlich der Kontrolle vom 17. August 2005 stiess der Kantonstierarzt auf 26 Katzen in mehrheitlich schlechtem Zustand. Im Keller bei der Heizung fanden sich weitere 19 Katzen in Käfigen unter misslichen Verhältnissen in ebenfalls überwiegend schlechtem Zustand. Die Hygiene war allgemein unzureichend. Der Kantonstierarzt beschlagnahmte alle 45 Katzen; 13 untersuchte er in seiner Praxis, die restlichen 32 wurden in einer Tierklinik und später in einem Tierheim untergebracht. Von den beschlagnahmten Tieren mussten etwa die Hälfte wegen ihres mangelhaften gesundheitlichen Zustandes euthanasiert werden. Mehrere Katzen gebaren nur tote Welpen, oder deren neugeborene Welpen starben kurz nach der Geburt. Der beschlagnahmte Katzenbestand reduzierte sich damit stark, doch kamen im Tierheim auch wieder Jungtiere hinzu. Am 23. August 2005 listete das Veterinäramt die Versäumnisse von A detailliert auf, wozu sie Stellung nehmen konnte. Mit Verfügung vom 14. September 2005 beschlagnahmte die Behörde alle vorgefundenen Katzen definitiv (Dispositiv-Ziffer I) und sprach gegenüber A ein Katzenhaltungs- und Katzenzuchtverbot aus (Dispositiv-Ziffer II). Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer II entzog das Veterinäramt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen liess A am 14. Oktober 2005 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 14. September 2005 aufzuheben, eventualiter sei ihr zu erlauben, maximal sechs Zuchtkätzinnen und zwei Zuchtkater zu halten, und es seien zwei Würfe pro Jahr und Katze zuzulassen. A anerkannte, 40 Katzen nicht professionell betreuen zu können. Dass sich die Verhältnisse nach der Reduktion des Bestandes (vorn E. I.C) wieder massiv verschlechtert hatten, schrieb sie ihrer schwierigen persönlichen und familiären Situation zu. Seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung vermöchte sie nunmehr aber wieder Katzen zu betreuen. Demgegenüber zeigte sich das Veterinäramt in der Rekursantwort nach der ganzen Vorgeschichte unnachgiebig gegenüber A. Am 25. November 2005 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen liess A am 17. Januar 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben, wobei sie die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2005 verlangte. Sie stellte denselben Eventualantrag wie im Rekursverfahren und ergänzte diesen mit dem Antrag, es seien alle zwei Monate während einer Dauer von zwei Jahren tierärztliche Kontrollen durch einen Tierarzt nach ihrer Wahl vorzunehmen, mit Berichterstattung an das Veterinäramt. Dieses beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde und verlangte den Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 14. September 2005 (definitive Beschlagnahmung der Katzen), damit diese geeignet platziert werden könnten und nicht länger Kosten des Tierheims aufliefen. Die Gesundheitsdirektion sprach sich in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2006 für Abweisung der Beschwerde aus.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich Direktionen, beurteilt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend die definitive Beschlagnahmung und geeignete Platzierung der Katzen aus der Katzenzucht A. Da über die Beschwerde sogleich entschieden wird, erübrigt sich ein separater Entscheid über den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung.

2.  

2.1 Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) gilt für Wirbeltiere und ordnet das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz und Wohlbefinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchG). Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG).

2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen und Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 TSchV). Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs. 1 TSchV).

2.3 Die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 34 TSchG). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Art. 25 TSchG).

2.4 Verwaltungsmassnahmen müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich etc. 2002, N. 581, 587 ff., 615).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin hält vorerst fest, dass ihre Katzenzucht vom 16. Dezember 1997 bis zum 21. Juni 2006, also während 7 ½ Jahren, zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. So sei sie durchaus in der Lage, 15 erwachsene Tiere sowie die Jungtiere aus 6 Würfen pro Jahr artgerecht zu halten, umso mehr, als sie ihr Gehege in den letzten Jahren umfassend ausgebaut und für Katzen sehr komfortabel eingerichtet habe.

Dies wird von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner zu Recht bestritten (vorn E. I.B+C). Anlässlich der vom Statthalter angeordneten, am 16. Dezember 1997 vorgenommenen Kontrolle wurde eine nach wie vor ungenügende Hygiene und eine mangelhafte Pflege der Tiere festgestellt. Mit der blossen Feststellung waren diese Missstände natürlich nicht behoben, weshalb der Beschwerdegegner am 20. Februar 1998 weitere Massnahmen in Ergänzung zu seiner Verfügung vom 14. August 1997 anordnete. Im Schreiben vom 12. Februar 1998 anerkannte die Beschwerdeführerin selber, dass sie 1997 die Hygiene nicht habe sicherstellen können. Im Kontrollbericht vom 31. Mai 1998 erkannte der Bezirkstierarzt eine nur rudimentäre Bestandeskontrolle und eine noch nicht ausreichende Hygiene. Noch am 29. Dezember 1998 wurde eine starke Verfilzung des Haarkleides der Katzen festgestellt, bei allerdings verbesserter Hygiene und gutem Gesundheitszustand der Katzen. Anlässlich der Kontrolle vom 17. November 2001 wurde das Zuchtkontrollbuch nicht vorgelegt und intensiver Geruch von Urin festgestellt. Danach ergaben sich anlässlich der wenigen Nachkontrollen keine gravierenden Mängel in der Katzenzucht mehr. Jedoch meldeten sich bereits am 10. April 2005 erneut Kunden, deren bei der Beschwerdeführerin erworbenen Katzen krank waren (vorn E. I.D), was zu erneuten Kontrollen im Juni und August 2005 führte. Die Katzenzucht der Beschwerdeführerin war demnach nur während etwas mehr als drei Jahren bei reduziertem Katzenbestand nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, sie habe ihr Gehege für die Katzen sehr komfortabel ausgebaut, erklärt dies zudem nicht, weshalb an der Kontrolle vom 17. August 2005 im Keller neben einem qualmenden Ofen, in dem Kehricht verbrannt wurde, und bei ungenügender Beleuchtung (dazu Art. 14 Abs. 2 TSchV) weitere 19 Katzen in Gitterkäfigen gefunden wurden.

3.2 Zum Gesundheitszustand der Katzen verweist die Beschwerdeführerin auf die Rekursschrift, wonach sie sich unter normalen Bedingungen die nötige Zeit für die Pflege und Aufzucht der Katzen nehme, da sie tagsüber zuhause sei und die Katzenhaltung einen wesentlichen Teil ihres Tagesablaufs dominiere. Ausserdem habe sie mit ihrem Katzenbestand an einem Projekt mit dem Tierspital Zürich mitgemacht, um künftig Erkrankungen der Welpen zu vermeiden. Danach habe sie einen Kater und sechs Kätzinnen aus ihrem Bestand entfernt. Seither seien die Tiere unter regelmässiger Kontrolle der Tierärztin. Wenn dennoch wieder FIP bei Katzen festgestellt worden sei, treffe sie kein Vorwurf, weil sie alles unternommen habe, um solche Erkrankungen zu vermeiden. Seit Ende 2001 werde der Katzenbestand regelmässig gegen Leukose geimpft. Es seien keine Krankheiten festgestellt worden. Allerdings könnten Leukose und FIP-Erkrankungen stressbedingt ausbrechen, was für einen Laien schlecht erkennbar sei.

Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, wenn die Beschwerdeführerin sich tatsächlich derart intensiv um ihre Katzen bemüht hätte, wäre ihr Versagen als Züchterin angesichts des desolaten Zustandes der Katzen noch deutlicher. Anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Tiere hätten von den 45 vorgefundenen Katzen lediglich drei Kätzinnen sowie fünf Neugeborene keine Probleme aufgewiesen. Ferner hätten mehrere Tiere euthanasiert werden müssen (dazu auch vorn E. I.D). Angesichts der festgestellten Krankheiten, der Verfilzungen bis zur Filzplattenbildung und des Durchfallkotes im Haarkleid von Katzen könne nicht von einem überdurchschnittlichen Einsatz der Beschwerdeführerin gesprochen werden.

3.2.1 Vorerst widerspricht die Tatsache, dass der Kantonstierarzt bei mehreren Kontrollen die Beschwerdeführerin nicht antraf und einige Kontrollen erst nach mehreren Anläufen durchgeführt werden konnten, dem Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin den ganzen Tag um ihre Katzen wie Familienmitglieder gekümmert habe. Zudem liess die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen noch am 6. Juli 2005 von ihrem damaligen Vertreter ausführen, es könne von ihr nicht verlangt werden, dass stets jemand zu Hause sei wegen den Katzen oder wegen den Kontrollen, und sie könne nicht ununterbrochen zuhause sein.

3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Zusammenarbeit mit dem Tierspital hinweist, ergeben die Akten ein anderes Bild. Von den bei ihr 1997 geworfenen Katzenwelpen gingen 25 ein. In der Folge nahm sie mit ihrem Katzenbestand an einem Forschungsprojekt des Tierspitals Zürich (Prof. I) teil, wonach die Welpen sechs Wochen nach der Geburt in einem separaten gereinigten Raum von der Mutter getrennt und anschliessend geimpft werden, um einen guten Impfschutz gegen Coronarviren zu erreichen. Zwingend mit diesem Forschungsprojekt verbunden war eine peinlich genau einzuhaltende Hygiene, um den Erfolg der Impfung sicherzustellen. Gemäss Angaben von Prof. I fiel die Beschwerdeführerin mit ihrem Katzenbestand aber aus diesem Forschungsprojekt hinaus wegen der mangelhaften Hygiene in ihrer Zucht und ihrer diesbezüglichen Uneinsichtigkeit. Aus der Teilnahme an diesem Projekt kann die Beschwerdeführerin daher gerade nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2.3 Inwiefern die Beschwerdeführerin "alles" unternommen hat, um Krankheiten in ihrem Katzenbestand zu vermeiden, kann dahingestellt bleiben. Die Tatsachen sprechen eine andere Sprache. Sowohl die Kunden G und H (vorn E. I.D) im Jahr 2005 sowie die Kundin J 1992 stellten Pilzbefall der Katzen fest, der auf sie bzw. auf deren Kind überging. Die Kundinnen F und K mussten ihre im Jahr 2003 erworbenen Katzen nach kurzer Zeit wegen FIP einschläfern lassen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass etwa die Hälfte des vorgefundenen Bestandes von 45 Katzen euthanasiert werden musste, viele Totgeburten stattfanden, Welpen starben und bei mehreren Katzen ein mangelhafter gesundheitlicher Zustand vorlag (vorn E. I.D). Dass die Beschwerdeführerin am Tag vor der Kontrolle vom 17. August 2005 die Welpen zur Tierärztin gebracht und diese keine Erkrankungen festgestellt haben will, ändert an den belegten Tatsachen nichts. Die festgestellten Erkrankungen der Tiere können in dieser Häufigkeit zudem weder auf "Stress" zurückgeführt werden, noch bilden sie Zeugnis für eine umsichtige, aufmerksame Pflege der Tiere.

3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die zugestandene mangelhafte Hygiene damit rechtfertigen will, dass die Kontrollen vom 21. (recte: 20.) Juni und 17. August 2005 vor der täglichen Reinigung der Gehege vorgenommen worden seien, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Kontrolle am 20. Juni 2005 fand um ca. 15.15 Uhr statt, nachdem der Bezirkstierarzt einmal mehr nur unter Schwierigkeiten Einlass in die Katzenzucht gefunden hatte. Um 15.30 Uhr waren die Katzengehege noch nicht gereinigt worden. Allerdings zeigten die hygienischen Verhältnisse, dass die Gehege vermutlich seit mehr als 24 Stunden nicht mehr gereinigt worden waren und eine Reinigung nicht täglich erfolgte (entgegen den Anordnungen in der Verfügung vom 14. August 1997). Dasselbe lässt sich aus den hygienemässig desolaten Zuständen, angetroffen an der Kontrolle vom 17. August 2005, um 08.20 Uhr herleiten. Es mag zwar zutreffen, dass um diese Zeit eine Reinigung der Käfige und Gehege noch nicht hatte stattfinden können. Indessen zeigte der Zustand, in dem die Katzen und ihre Behältnisse aufgefunden wurden, dass auch eine Reinigung im Umfang der täglichen Reinigung die notwendige Sauberkeit nicht hätte herstellen können, insbesondere nicht im stark verschmutzten Kellerraum.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Grund für die Vernachlässigung der Katzen liege allein in der hohen Zahl, welche sie überfordere. Das trifft indessen nicht zu. Zweifellos verschärfte die hohe Zahl an Katzen die ungenügenden Zustände in der Katzenzucht der Beschwerdeführerin, wobei sie es in der Hand gehabt hätte, sich bestandesmässig an die Vorgaben des Beschwerdegegners zu halten. Indessen bestand ihr Versagen nicht allein darin, sondern ist eine an sich mangelhafte Haltung der Katzen festzustellen. So liess die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, selber ausführen, sie könne wegen der Katzen nicht immer zuhause sein. Ferner ging sie auf Reklamationen von Kunden, die sie auf Krankheiten bei von ihr erworbenen Tieren hinwiesen, in aller Regel nicht ein, obwohl sie doch ein Interesse an einem durchwegs gesunden Katzenbestand hätte haben müssen. Ihre Angaben, wonach sie sich bestmöglich um die Gesundheit der Tiere bemüht habe, stehen zudem in krassem Gegensatz zum Schicksal der im August 2005 beschlagnahmten Tiere, insbesondere auch der Katzenwelpen, die ja tags zuvor sämtliche als gesund beurteilt worden sein sollen und von denen dennoch eine Vielzahl starb (vorn E. 3.2.3). Bereits 1994 wurde die Beschwerdeführerin auf eine Reduktion des Katzenbestandes hingewiesen, um dessen Gesundheitszustand zu verbessern, ohne dass sie jedoch dazu irgendwelche Aktivitäten unternommen hätte; noch im Juli 2005 verlangte sie vielmehr eine Lockerung der Vorschriften bezüglich der Haltung einer beschränkten Anzahl von Tieren, um sich anschliessend darüber hinwegzusetzen. Insbesondere hielt die Beschwerdeführerin im Wissen um den von ihr einzuhaltenden beschränkten Bestand an Katzen im Sommer 2005 weitere 19 Tiere im Keller unter misslichen Bedingungen versteckt. Diese sollten dem kontrollierenden Tierarzt offensichtlich bewusst vorenthalten bleiben. Die ganze Geschichte zeigt, dass sich die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin im Sommer 2005 wieder etwa so wie 1997 präsentierten, als die Behörde erstmals zum Schutz der Katzen eingreifen musste. Die Beschwerdeführerin bietet deshalb auch bei einem reduzierten Katzenbestand weder Gewähr dafür, dass sich dieser Bestand nicht vergrössere und tiergerecht gepflegt werde, noch dafür, dass sie sich überhaupt an einen vorgeschriebenen Bestand an Katzen halte.

3.3.1 Daran ändert sich nichts dadurch, dass eine befreundete Rechtsanwältin die Beschwerdeführerin ermuntert haben soll, den Katzenbestand über den neu gegründeten Verein "L" zu vergrössern. Sämtliche Anordnungen des Beschwerdegegners betrafen immer nur die Beschwerdeführerin persönlich und nicht diesen Verein. Selbst wenn sie in juristischen Belangen unerfahren sein sollte – dagegen spricht jedoch die Formulierung ihrer Kaufverträge für Katzen –, ist auch für einen juristischen Laien erkennbar, wann sich eine Anordnung der Behörde an ihn allein richtet, sodass nicht ein Verein vorgeschoben werden kann. Trotz des behaupteten grossen und zufriedenen Kundenstamms der Beschwerdeführerin ist immerhin darauf hinzuweisen, dass mehrere Beschwerden über ihre Katzenzucht von Kunden oder Interessenten an einer Perserkatze erhoben wurden. Im Übrigen machen auch Äusserungen zufriedener Kunden die festgestellten desolaten Verhältnisse nicht ungeschehen.

3.3.2 Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte psychische Verfassung, in der sie sich im ersten Halbjahr 2005 befunden habe. Gemäss Rekursschrift, auf die verwiesen wird, hätten sich im ersten Halbjahr 2005 Probleme ergeben, weil die ältere Tochter eine Beziehung mit einem arbeitslosen Schwarzafrikaner eingegangen war, der am 20. Januar 2005 ein Kind entsprang, um das sich die Beschwerdeführerin als "Ersatzmutter" habe kümmern müssen. Der Sohn habe zudem erheblich gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen, weshalb sie ihn unterstützt habe. Diese Probleme mögen die Beschwerdeführerin zwar beansprucht haben. Angesichts des hier zu Lande ausgebauten sozialen Netzes mit zunehmend bereitgestellten Krippenplätzen und Tageskinderstätten bestand immerhin keine Notwendigkeit, sich in die Funktion einer Ersatzmutter drängen zu lassen. Inwieweit das Engagement für den Sohn notwendig war, geht aus der Rekursschrift nicht hervor. Jedenfalls rechtfertigen diese Umstände die Vernachlässigung der Katzenzucht in keiner Weise.

3.3.3 Ob und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin auf einen Zusatzverdienst aus der Katzenzucht angewiesen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie es wäre, rechtfertigte es sich nicht, sie unter den gegebenen Verhältnissen erneut zur Katzenzucht zuzulassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom 13. Oktober 2005, wonach ihr Gesundheitszustand von einer intakten Umgebung und dem Gefühl, durch ihre Arbeitsleistung etwas wert zu sein und den anderen dadurch Freude zu bereiten, abhängig sei. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, geht daraus die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin gerade nicht hervor. Entsprechend lässt sich nach dem Vorgefallenen kein Experiment mit der erneuten Katzenzucht wagen.

3.4 Insgesamt ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die angeordneten Massnahmen – Katzenhaltungs- und Katzenzüchtungsverbot ebenso wie die definitive Beschlagnahmung der Tiere – als geeignet und notwendig erscheinen, um die Missstände in der Katzenzucht der Beschwerdeführerin zu beheben. Wie dargelegt, bietet sie keine Gewähr für tief greifende Änderungen bei erneuter Zulassung zur Katzenzucht. Insofern erscheint das öffentliche Interesse daran, dass Katzen nur unter ständiger Einhaltung der massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden und aufwachsen dürfen, weitaus höher als das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Nebenverdienst aus der Katzenzucht. Im Übrigen lässt sich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.5 Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach ein Katzenbestand von maximal sechs Zuchtkätzinnen und zwei Katern zu Zuchtzwecken und pro Jahr und Katze maximal zwei Würfe zuzulassen seien, unter der zweimonatlichen Kontrolle durch einen Tierarzt ihrer Wahl während zwei Jahren, ist ebenfalls nicht zu folgen. Inwieweit sich von der Beschwerdeführerin beauftragte Tierärzte ihr gegenüber durchzusetzen vermöchten, ist fraglich. Zudem würden solche Kontrollen nicht unangemeldet erfolgen und wären deshalb von zweifelhaftem Nutzen. Schliesslich käme einem Tierarzt nach Wahl der Beschwerdeführerin auch keine Polizeigewalt zu (vorn E. 2.3). Nachdem die Beschwerdeführerin ihrerseits wie dargelegt keine Gewähr dafür bietet, sich an einen reduzierten Katzenbestand zu halten, wäre dies auch mit Kontrollen von Tierärzten ihrer Wahl kaum gewährleistet. Anderseits bietet die Beschränkung der Kontrollen auf nur zwei Jahre keine Gewähr dafür, dass sich die Beschwerdeführerin künftig an eine beschränkte Zahl von Katzen halten würde, wie ihre Geschichte ja gezeigt hat.

Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …