{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.11.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00026_01-11-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206229&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3edf5d6539791b1658bc71a57d7e5a5"}, "Num": [" VB.2006.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.01.1  VB.2006.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.01.1  VB.2006.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.01.1  VB.2006.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr zwei Mehrfamilienh\u00e4user: Notwendigkeit eines Augenscheins. Aufgrund vorausgehender Rekursverfahren, welche die gleichen Grundst\u00fccke und praktisch identische Bauvorhaben betrafen, hat die Vorinstanz im Grundsatz zul\u00e4ssigerweise auf einen erneuten Augenschein verzichtet. Hingegen h\u00e4tten die Protokolle der fr\u00fcheren Verfahren beigezogen werden m\u00fcssen. Dies hat das Verwaltungsgericht nachgeholt (E. 2.3). Auf den ihr bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG zustehenden Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale Baubeh\u00f6rde nur berufen, wenn sie sp\u00e4testens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr ihren Entscheid vorbringt (E. 3.1). Die angrenzende Kernzone \u00e4ndert nichts an der Anwendbarkeit von \u00a7 238 Abs. 1 PBG (E. 3.2). Hat die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde ihren Einordnungsentscheid in unzureichender Weise begr\u00fcndet, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen R\u00fcgen uneingeschr\u00e4nkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.3). Eine nachvollziehbare Ermessensbet\u00e4tigung setzt die Kenntnisse der massgeblichen Sachumst\u00e4nde voraus. Die bauliche Umgebung war vorliegend lediglich dem Referenten und der juristischen Sekret\u00e4rin aus den fr\u00fcheren Verfahren ausreichend bekannt, weshalb der Rekursentscheid auf einer ungen\u00fcgenden Sachverhaltsfeststellung beruht und aufzuheben ist (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:25", "Checksum": "bd283e0c8d4aeeaf1bd1aab5d3b76a1d"}