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Geschäftsnummer: VB.2006.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz: Kann nach der Feststellung von Mängeln in der Tierhaltung vom Tierhalter eine Tierbestandeskontrolle verlangt werden? - Der Tierhalter handelt gewerbsmässig mit Tieren, worunter namentlich auch importierte Amphibien sind.

Rechtsgrundlagen zum Tierschutz im Allgemeinen und zum Handel mit Tieren im Besonderen (E. 2.1).
Die eidgenössische Tierschutzverordnung räumt der kantonalen Vollzugsbehörde für die Kontrolle des Tierbestandes in Tierhandlungen eine direkte Vollzugskompetenz ein (E. 3.1). Die offene Normierung im Bundesrecht schliesst nicht aus, dass eine Tierbestandeskontrolle auch auf Wildtiere ausgedehnt wird, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist (E. 3.2). Das kantonale Recht schränkt die Führung einer Tierbestandeskontrolle nicht auf bestimmte Wildtiere ein (E. 3.3). Im Übrigen ist im kantonalen Tierschutzgesetz die Befugnis der Vollzugsorgane verankert, Massnahmen zur Behebung von Mängeln der Tierhaltung zu verfügen (E. 3.4).
Die Pflicht zur Führung einer Tierbestandeskontrolle verstösst angesichts der grossen Zahl importierter Amphibien im Vergleich zu anderen Tierhandlungen nicht gegen die Rechtsgleichheit, und sie ist insgesamt verhältnismässig (E. 4.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
AMPHIBIEN
FROSCH
GESETZLICHE GRUNDLAGE
TIERBESTANDESKONTROLLE
TIERHANDEL
TIERSCHUTZ
TIERSCHUTZRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 80 BV
§ 6 KTSchG
§ 11 KTSchG
§ 5 KTSchV
§ 6 KTSchV
§ 7 KTSchV
Art. 8 TSchG
Art. 39 TSchV
Art. 40 TSchV
Art. 49 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A betreibt die C AG, welche den Handel mit Reptilienfutter, Reptilien und Amphibien sowie Terraristikzubehör bezweckt. Am 1. März 2004 beantragte er beim kantonalen Veterinäramt Zürich (Veterinäramt) bzw. beim Bundesamt für Veterinärwesen die Einfuhrbewilligung für 780 Pfeilgiftfrösche aus dem Ausland. Das Veterinäramt wies gleichentags darauf hin, es sei eine genaue Tierbestandesliste aller Tiere zu führen, was anlässlich einer Kontrolle geprüft werde. Der Import erfolgte am 8. Mai 2004 und zwei Tage später die Kontrolle, anlässlich welcher A angab, von den gelieferten Tieren seien rund 20 tot angekommen und drei weitere seien seither gestorben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wies das Veterinäramt A erneut darauf hin, dass er eine Tierbestandesliste zu führen habe und die Frösche unverzüglich entsprechend den Mindestanforderungen im Zoofachhandel unterzubringen seien, da die Besatzdichte in den Terrarien zu hoch sei. In der Folge reichte A eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Veterinäramt ein, unter anderem mit den Argumenten, die Mindestmasse der Terrarien seien eingehalten und die Schweiz habe einen Vorbehalt zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Artenschutzabkommen, SR 0.453) angebracht, was bedeute, dass die betreffenden Pfeilgiftfrösche keiner gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufskontrolle unterlägen. Das Veterinäramt hielt fest, nicht gestützt auf das Artenschutzabkommen, sondern allein gestützt auf Art. 49 der (eidgenössischen) Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1) eine Tierbestandesliste verlangt zu haben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die rechtliche Auffassung des Veterinäramtes und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

B. Nach Umzug des Ladenlokals der C AG per 1. April 2005 erfolgte am 25. April 2005 wiederum eine Kontrolle durch das Veterinäramt, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Tierbestandesliste die im Mai 2004 eingeführten Pfeilgiftfrösche nicht enthielt. Mit Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 wurde A eine neue Bewilligung zum Handel mit Tieren erteilt, welche unter anderem folgende Auflage enthält (Dispositiv-Ziffer 4):

„Das Führen der Tierbestandeskontrolle wird wie folgt angeordnet (Art. 49 Abs. 2 TSchV; § 5 und § 7 Kant. Tierschutzverordnung; KTSchV):

-         Für alle Amphibien, welche gehandelt werden;

-         Für nach Art. 39 [TSchV] bewilligungspflichtige Tiere (Chamäleon);

-         Für alle Tierarten, die nach Art. 20 der Artenschutzverordnung geschützt sind (Tiere, die in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzabkommens aufgeführt sind);

-         Aufzuzeichnen sind die Eingänge (Art und Zahl, Datum, Name und Adresse der Bezugsquellen), Ausgänge (Art und Zahl, Datum, Name und Adresse Abnehmer/
-in oder Datum Abgang, einschliesslich Grund des Abganges).

-         Das Bezeichnen weiterer Tierarten, für die eine Tierbestandeskontrolle zu führen ist, bleibt vorbehalten.“

II.  

In der Folge erhob A gegen die Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 Rekurs. Die Gesundheitsdirektion wies diesen mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 ab.

III.  

Dagegen liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 auf eine Tierbestandeskontrolle betreffend die bewilligungspflichtigen Wildtiere im Sinne von Art. 39 f. TSchV zu beschränken, wobei die Verfahrenskosten sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei. Das Veterinäramt beantragte mit Schreiben vom 17. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Gesundheitsdirektion mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich Direktionen, beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere (Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Darunter fällt auch die Regelung des Tierhandels und von Tiertransporten (Art. 80 Abs. 2 lit. e BV). Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 80 Abs. 3 BV).

Allgemein hält Art. 2 des (eidgenössischen) Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) fest, Tiere seien so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werde (Abs. 1). Wer mit Tieren umgehe, habe, soweit es der Verwendungszweck zulasse, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Abs. 2). Nach Art. 1 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 2). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1 TSchV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 TSchV).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 TSchG bedürfen der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung einer kantonalen Bewilligung. Der Bundesrat ordnet nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Bewilligung. In der Folge sind diese Voraussetzungen in den Art. 45 ff. der TSchV festgehalten worden. Nach Art. 49 TSchV überprüft die kantonale Behörde die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre (Abs. 1), und der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen (Abs. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, § 7 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV; LS 554.11) führe die eidgenössischen Bestimmungen, nämlich Art. 8 TSchG und Art. 49 TSchV, aus. § 7 KTSchV lege abschliessend die Führung einer Tierbestandeskontrolle über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere, deren Haltung bewilligungspflichtig sei, fest, weshalb beim Handel mit anderen Tieren keine Tierbestandeskontrolle angeordnet werden könne. Der Bewilligungspflicht seien aber nur die in den Art. 39 und 40 TSchV ausdrücklich aufgezählten Wildtiere oder aber jene Wildtiere, welche gemäss § 6 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG; LS 554.1) bzw. § 6 KTSchV als gefährlich eingestuft würden, unterstellt. Art. 80 Abs. 3 BV weise die Vollzugskompetenz im Bereich der Tierschutzgesetzgebung den Kantonen zu, soweit das Gesetz den Vollzug nicht dem Bund vorbehalte. Indem Art. 49 TSchV festhalte, dass der Bewilligungsinhaber nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen müsse, habe der eidgenössische Gesetzgeber die Regelungskompetenz bezüglich Tierbestandeskontrollen den Kantonen überlassen. Wann und wo der kantonale Gesetzgeber die Pflicht zur Führung einer Tierbestandeskontrolle vorschreiben wolle, sei seinem Ermessen überlassen. Mangels gesetzlicher Grundlage sei aber die dem Beschwerdeführer auferlegte Auflage zur Führung einer Bestandeskontrolle über die betreffenden Amphibien und Reptilien nicht zulässig und verstosse zudem gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Auch aus dem Artenschutzabkommen lasse sich keine Rechtsgrundlage ableiten, habe die Schweiz doch einen Vorbehalt bezüglich Dendrobaten angebracht. Die selektive Anordnung einer umfassenden Tierbestandeskontrolle für einzelne Händler stelle zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung unter Gewerbegenossen und somit eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar.

2.3 Die Gesundheitsdirektion und der Beschwerdegegner gehen davon aus, Art. 49 Abs. 2 TSchV ermächtige das Veterinäramt direkt zum Erlass von Auflagen und beinhalte gerade nicht eine Delegation der Regelungskompetenz an den kantonalen Gesetzgeber. Die §§ 5 und 7 KTSchV hielten lediglich fest, in welchen Fällen immer Tierbestandeskontrollen zu führen seien, was aber nicht ausschliesse, dass in besonderen Fällen weiter gehende Tierbestandeskontrollen verlangt werden könnten. Die kantonale Vollzugsbehörde sei somit schon von Bundesrechts wegen zur Anordnung weit reichenderer Tierbestandeskontrollen berechtigt, weshalb der kantonale Gesetzgeber diese Weisungsbefugnis nicht mittels Verordnung einschränken könne. Das Veterinäramt könne die Pflicht zur Führung von Tierbestandeskontrollen aber auch auf die allgemeinen Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung, namentlich Art. 2 TSchG und die Art. 1-3 TSchV, abstützen, welche zum Ziel hätten, tierschutzwidrige Situationen zu verhindern. Daher sei zu prüfen, ob und inwiefern der vom Beschwerdeführer betriebene Tierhandel die Amphibien schädige oder aber mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Schädigung bewirken könnte und welche Massnahmen zur Behebung einer allenfalls mangelhaften Haltung verfügt werden könnten. Anstoss für die verfügte Auflage sei das vom Beschwerdeführer gestellte Einfuhrgesuch für insgesamt 780 Dendrobaten aus dem Ausland im März 2004 sowie die in der Folge nicht geführte Tierbestandesliste gewesen. Bei solchen Massentransporten könnten grosse Todesfallraten während oder nach dem Transport auftreten. Transport und neuer Haltungsort könne für die Tiere zu belastenden Situationen führen, in welchen auch das Immunsystem besonders gefordert sei, wobei eine übermässige Besatzungsdichte zusätzlich massive Probleme und erhöhte Todesraten verursachen könne. Vorliegend sei es ohne das Führen einer Tierbestandesliste unmöglich, die Situation beim Amphibienhandel des Beschwerdeführers zu überprüfen. Unter den gegebenen Umständen sei die Massnahme auch verhältnismässig und es sei den Kunden des Beschwerdeführers zuzumuten, beim Erwerb von Amphibien ihre Personalien bekannt zu geben.

3.  

3.1  Aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 TSchV, wonach der Bewilligungsinhaber einer Tierhandlung nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen müsse, lässt sich eine direkte, von Bundesrechts wegen verliehene Kompetenz an das kantonale Veterinäramt ableiten, solche Kontrollen zu verlangen. Da der Adressat solcher Weisungen nach dem Verordnungstext der Bewilligungsinhaber selber und nicht etwa eine Dienststelle ist, steht hier das Wort „Weisungen“ für „Anweisungen“ oder „Anordnungen“ (Duden, Bd. 8, Das Synonymwörterbuch, 3. A.). Daraus lässt sich gerade nicht folgern, dass hiefür ein dazwischen stehendes kantonales Gesetzgebungsverfahren erforderlich wäre, andernfalls dies im Verordnungstext zum Ausdruck gekommen und auf die Wendung „nach den Weisungen der kantonalen Behörde“ wohl verzichtet worden wäre. Selbst wenn hier dem Begriff „Weisungen“ die Bedeutung einer von der kantonalen Behörde zu erlassenden generell-abstrakten (Dienst-)Anordnung zugeschrieben werden wollte, änderte dies vorliegend für den Beschwerdeführer nichts, stellen doch solche sich ohnehin auf Regelfälle beziehende Weisungen grundsätzlich keine Rechtssätze dar (siehe dazu Recht und Rechtsetzung im Bundesamt für Veterinärwesen, Staats- und verwaltungsrechtlicher Exkurs, Ziff. 3.5, www.bvet.admin.ch; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 384, 867; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58-65). Somit ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 TSchV davon auszugehen, dass der Bundesrat als zuständiger Vollzugsgesetzgeber (Art. 33 Abs. 1 TSchG) der kantonalen Behörde – mithin dem Veterinäramt (§ 1 Abs. 1 KTSchV) – eine direkte Vollzugskompetenz erteilt hat, weshalb Letzteres grundsätzlich von Bundesrechts wegen dazu befugt war, vom Beschwerdeführer eine Tierbestandeskontrolle zu verlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 11). Da aber Art. 49 Abs. 2 TSchV selber keine weiter gehenden Detaillierungen enthält, ist im Folgenden darauf einzugehen, inwieweit diese offene Normierung das Veterinäramt dazu ermächtigte, vom Beschwerdeführer auch bezüglich Wildtiere, deren Haltung keiner Bewilligungspflicht unterliegt (gemäss Art. 39 f. TSchV ist bei Amphibien „lediglich“ die Haltung von Riesensalamandern und Goliathfröschen bewilligungspflichtig), eine Tierbestandeskontrolle zu verlangen.

3.2  Charakterisiert sich eine zu regelnde Frage durch eine hohe sachliche Komplexität, kann dies normativ entweder mit einer umfassenden, detaillierten Regelung oder aber mit einer offenen Bestimmung erfasst werden (Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 145). Bei Art. 49 Abs. 2 TSchV handelt es sich wie erwähnt um eine offene Bestimmung, wird doch der genaue Inhalt solcher Tierbestandeskontrollen nicht weiter umschrieben (vgl. Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Zürich 1986, Art. 18 N 3; Gehrig, S. 142 ff.). Gemäss der Information des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 1. September 1981 „Wildtierhaltungen und Tierhandlungen“ (www.bvet.admin.ch), welche Publikation der Auslegung von Art. 49 Abs. 2 TSchV dient (vgl. Gehrig, S. 163), „sollte“ sich die Kontrolle in Tierhandlungen auf alle in Art. 39 TSchV genannten Tiere, auf alle Tiere, die ausschliesslich zu Schauzwecken gehalten werden, sowie auf Hunde und Katzen erstrecken. Auch diese Information des Bundesamtes für Veterinärwesen enthält demnach keine abschliessende Auflistung, sondern Empfehlungen für den Regelfall. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Tierbestandeskontrolle auf weitere Tiere, namentlich auch Wildtiere, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist, ausgedehnt werden kann. Diese Schlussfolgerung ergibt sich schon aus dem Zweck solcher Kontrollen, soll damit doch festgestellt werden können, ob sich die Sterblichkeit in einem vernünftigen Rahmen hält (Parameter für tiergerechte Haltung) (vgl. vorerwähnte Information des Bundesamtes für Veterinärwesen). Da sich das Tierschutzgesetz auf alle Wirbeltiere erstreckt (Art. 1 Abs. 2 TSchG) und die Tierbestandeskontrollen eine tiergerechte Haltung garantieren können, muss daher – mindestens unter gewissen Umständen – das Führen solcher Kontrollen auch für Wildtiere verlangt werden können, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist. Gerade dies wird denn auch durch die angesichts der Vielzahl der denkbaren Sachverhalte offen gehaltene Normierung gemäss Art. 49 Abs. 2 TSchV ermöglicht.

3.3  Nichts anderes ergibt sich auch aus den kantonalen Gesetzesbestimmungen, welche ohnehin nicht Bundesrecht derogieren könnten (Art. 49 BV; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 2). Entsprechend hat der Regierungsrat des Kantons Zürich eine an ihn gerichtete parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit auf Landwirtschaftsbetrieben durchgeführten Kontrollen, welche auch auf den privaten Bereich ausgedehnt worden seien, dahingehend beantwortet, das kantonale Tierschutzrecht unterscheide nicht zwischen den einzelnen Formen der Tierhaltung. Somit könnten alle Tierhaltungen, auch Hobby-Tierhaltungen, stichprobenweise überprüft werden. Alle wesentlichen materiellen Bestimmungen des Tierschutzes seien in der Bundesgesetzgebung festgeschrieben. Der Spielraum für Deregulierungsbemühungen auf kantonaler Ebene sei äusserst klein. Im Weiteren hätten die parlamentarischen Verhandlungen zum Kantonalen Tierschutzgesetz von 1991 gezeigt, dass ein konsequenter und strenger Vollzug von den Behörden im Kanton Zürich erwartet werde (Prot. KR [1995-1999], S. 734 ff.). In der Weisung des Regierungsrats zum Tierschutzgesetz vom 30. August 1989 (ABl 1989, S. 1617, 1629 ff.) ist festgehalten, der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung werde durch die zuständigen Amtsstellen, vorab durch die Volkswirtschaftsdirektion und das ihr beigegebene kantonale Veterinäramt, gewährleistet (S. 1632). In Bezug auf die §§ 6 und 7 KTSchG, welche die Haltung gefährlicher Wildtiere sowie die Frage des Aussetzens und Entweichens von Wildtieren regeln, ist ausdrücklich festgehalten, dass sich diese Bestimmungen nicht auf die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung abstützen, sondern eigenständiges kantonales Recht bilden (S. 1636). Somit stellt § 5 KTSchV, welche Bestimmung den „eigenständigen“ § 6 KTSchG näher präzisiert, keine Einschränkung auf bestimmte Wildtiere für die Führung von Tierbestandeskontrollen gemäss dem bundesrechtlichen Art. 49 Abs. 2 TSchV dar. Entsprechend kann auch § 7 KTSchV nur die Funktion einer Mindestanforderung, nämlich unter welchen Umständen immer eine Tierbestandeskontrolle zu führen ist, zukommen, nicht aber die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 TSchV einschränken. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kantonalen Ausführungsvorschriften mit der Bundesgesetzgebung übereinstimmen müssen, weshalb sie zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 36 Abs. 2 TSchG; vgl. auch Art.70 Abs. 1 TSchV; Goetschel, Art. 36 N. 4). Die Kantonale Tierschutzverordnung ist denn auch vom Bundesrat am 16. April 1992 genehmigt worden.

3.4  Nachdem das Veterinäramt nach der Feststellung von Mängeln die Führung einer Tierbestandeskontrolle in der Verfügung vom 7. Juni 2005 zur Auflage machte, lässt sich diese Nebenbestimmung auch auf § 11 KTSchG abstützen. Diese Norm räumt den kantonalen Vollzugsorganen in allgemeiner Weise die Befugnis ein, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu verfügen.

4.  

4.1 Zu klären bleibt die Frage, inwieweit vorliegend das Bestehen auf der Führung einer Tierbestandeskontrolle für Amphibien, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist, unverhältnismässig ist und gegen die Wirtschaftsfreiheit und Rechtsgleichheit verstösst, wie dies vom Beschwerdeführer kurz ausgeführt wird.

Verwaltungsmassnahmen müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht (Häfelin/Müller, N. 581, 587 ff., 615).

4.2 Das Führen der heute im Streit stehenden Tierbestandeskontrolle wurde verlangt, nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich ein Einfuhrgesuch für 780 Dendrobaten aus dem Ausland gestellt und daraufhin – trotz Auflage, welche allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt war – keine Tierbestandesliste betreffend die genannten Frösche geführt hatte. Vorliegend ist nicht jene frühere, auf die eingeführten Dendrobaten beschränkte Auflage unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens, sondern die in der Folge davon erlassene neue Anordnung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005, wonach der Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher gehandelter Amphibien eine Tierbestandesliste zu führen habe. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Veterinäramtes beschränkt sich allerdings der vom Beschwerdeführer getätigte Amphibienhandel im Wesentlichen auf seine Importamphibien. Die Vorinstanz und das Veterinäramt stellen sich auf den Standpunkt, nur so lasse sich die konkrete Situation beim Amphibienhandel des Beschwerdeführers bzw. die mit diesem Massentransport verbundenen möglichen Schädigungen und Gefährdungen der Tiere überprüfen.

Der Import von 780 Pfeilgiftfröschen aus dem Ausland ist auch im Zoofachhandel nicht alltäglich, was sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass dafür eine entsprechende Einfuhrbewilligung erforderlich war. Ein derartiger Massenimport wirkt sich naturgemäss auch heute noch auf den Amphibienbestand im Geschäft des Beschwerdeführers aus. Unter diesen Umständen lässt sich der vom Beschwerdeführer betriebene Amphibienhandel auch nicht mit anderen Tierhandlungen vergleichen; der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, andere Gewerbegenossen hätten Pfeilgiftfrösche im genannten Umfang importiert und müssten keine Auflagen einhalten. Somit erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit als unbegründet.

Die aufgrund des Massenimports entstandene spezielle Situation rechtfertigt es daher, dass aus Gründen des im öffentlichen Interesse stehenden Tierschutzes der vom Beschwerdeführer betriebene Amphibienhandel seitens der zuständigen Behörde in einem gewissen Mass kontrolliert wird, wozu das Gesetz mit der Möglichkeit der Verpflichtung zur Führung von Tierbestandeslisten eine Handhabe bietet. Das Führen von solchen ist zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden, welcher aber angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses als zumutbar und verhältnismässig erscheint. Auch der zur Erfüllung des Kontrollzweckes unabdingbare Umstand, dass die Abnehmer in der Liste aufzuführen sind, steht im überwiegenden öffentlichen Interesse, wird dadurch doch zusätzlich eine artgerechte Haltung seitens des Erwerbers viel eher gewährleistet. Das Führen solcher Listen spricht ausserdem für die Seriosität des vom Beschwerdeführer geführten Fachhandels mit nicht alltäglichen Angeboten; eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt daher nicht vor. Sollte sich ein Käufer daran stören, seine Personalien bekannt zu geben, müsste dies als Indiz dafür gewertet werden, dass er keine artgerechte Haltung des erworbenen Tieres gewährleisten kann. Ein solches Verhalten verdiente aber auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit keinen Rechtsschutz.

Die angeordnete Tierbestandeskontrolle liegt somit innerhalb des dem Veterinäramt zustehenden pflichtgemässen Ermessens. Eine Beschränkung der Tierbestandeskontrolle auf die gemäss Art. 39 f. TSchV bewilligungspflichtigen Wildtiere, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt und dem Mindeststandard entspräche (vgl. Information des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 1. September 1981 „Wildtierhaltungen und Tierhandlungen“, www.bvet.admin.ch), würde den hier vorliegenden speziellen Umständen kaum genügend Rechnung tragen.

5.

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …