I.
A.
A betreibt die C AG, welche den Handel mit
Reptilienfutter, Reptilien und Amphibien sowie Terraristikzubehör bezweckt. Am
1. März 2004 beantragte er beim kantonalen Veterinäramt Zürich
(Veterinäramt) bzw. beim Bundesamt für Veterinärwesen die Einfuhrbewilligung
für 780 Pfeilgiftfrösche aus dem Ausland. Das Veterinäramt wies gleichentags
darauf hin, es sei eine genaue Tierbestandesliste aller Tiere zu führen, was
anlässlich einer Kontrolle geprüft werde. Der Import erfolgte am 8. Mai
2004 und zwei Tage später die Kontrolle, anlässlich welcher A angab, von den
gelieferten Tieren seien rund 20 tot angekommen und drei weitere seien seither
gestorben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wies das Veterinäramt A erneut
darauf hin, dass er eine Tierbestandesliste zu führen habe und die Frösche
unverzüglich entsprechend den Mindestanforderungen im Zoofachhandel unterzubringen
seien, da die Besatzdichte in den Terrarien zu hoch sei. In der Folge reichte A
eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Veterinäramt ein, unter anderem mit den
Argumenten, die Mindestmasse der Terrarien seien eingehalten und die Schweiz
habe einen Vorbehalt zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(Artenschutzabkommen, SR 0.453) angebracht, was bedeute, dass die
betreffenden Pfeilgiftfrösche keiner gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufskontrolle
unterlägen. Das Veterinäramt hielt fest, nicht gestützt auf das
Artenschutzabkommen, sondern allein gestützt auf Art. 49 der (eidgenössischen)
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1) eine
Tierbestandesliste verlangt zu haben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004
teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die rechtliche Auffassung
des Veterinäramtes und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
B.
Nach Umzug des Ladenlokals der C AG per 1. April
2005 erfolgte am 25. April 2005 wiederum eine Kontrolle durch das
Veterinäramt, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die
Tierbestandesliste die im Mai 2004 eingeführten Pfeilgiftfrösche nicht enthielt.
Mit Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 wurde A eine neue
Bewilligung zum Handel mit Tieren erteilt, welche unter anderem folgende Auflage
enthält (Dispositiv-Ziffer 4):
„Das Führen der
Tierbestandeskontrolle wird wie folgt angeordnet (Art. 49 Abs. 2 TSchV; § 5 und § 7
Kant. Tierschutzverordnung; KTSchV):
-
Für alle Amphibien, welche gehandelt werden;
-
Für nach Art. 39 [TSchV] bewilligungspflichtige
Tiere (Chamäleon);
-
Für alle Tierarten, die nach Art. 20 der
Artenschutzverordnung geschützt sind (Tiere, die in den Anhängen des
Washingtoner Artenschutzabkommens aufgeführt sind);
-
Aufzuzeichnen sind die Eingänge (Art und Zahl,
Datum, Name und Adresse der Bezugsquellen), Ausgänge (Art und Zahl, Datum, Name
und Adresse Abnehmer/
-in oder Datum Abgang, einschliesslich Grund des Abganges).
-
Das Bezeichnen weiterer Tierarten, für die eine
Tierbestandeskontrolle zu führen ist, bleibt vorbehalten.“
II.
In der Folge erhob A gegen die Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 4
der Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 Rekurs. Die
Gesundheitsdirektion wies diesen mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 ab.
III.
Dagegen liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich erheben mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung
des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben, eventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 4 auf eine Tierbestandeskontrolle betreffend die
bewilligungspflichtigen Wildtiere im Sinne von Art. 39 f. TSchV zu
beschränken, wobei die Verfahrenskosten sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene
Prozessentschädigung zuzusprechen sei. Das Veterinäramt beantragte mit
Schreiben vom 17. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die
Gesundheitsdirektion mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2006.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich
Direktionen, beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 28). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der
Tiere (Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
BV). Darunter fällt auch die Regelung des Tierhandels und von Tiertransporten (Art. 80
Abs. 2 lit. e BV). Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone
zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 80 Abs. 3
BV).
Allgemein hält Art. 2
des (eidgenössischen) Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455)
fest, Tiere seien so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung getragen werde (Abs. 1). Wer mit Tieren umgehe, habe,
soweit es der Verwendungszweck zulasse, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Abs. 2).
Nach Art. 1 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und
ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert wird (Abs. 1). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind
angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,
Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 2).
Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig,
mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter
dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1
TSchV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen
verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit
dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.
Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft
überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere
beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum
Schutz der Tiere treffen. Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter
unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln
oder aber töten (Art. 3 TSchV).
Gemäss Art. 8 Abs. 1
und 2 TSchG bedürfen der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden
lebender Tiere zur Werbung einer kantonalen Bewilligung. Der Bundesrat ordnet
nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Bewilligung. In der Folge
sind diese Voraussetzungen in den Art. 45 ff. der TSchV festgehalten
worden. Nach Art. 49 TSchV überprüft die kantonale Behörde die bewilligten
Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre (Abs. 1), und der
Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine
Tierbestandeskontrolle führen (Abs. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, § 7
der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV; LS 554.11)
führe die eidgenössischen Bestimmungen, nämlich Art. 8 TSchG und Art. 49
TSchV, aus. § 7 KTSchV lege abschliessend die Führung einer
Tierbestandeskontrolle über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere,
deren Haltung bewilligungspflichtig sei, fest, weshalb beim Handel mit anderen
Tieren keine Tierbestandeskontrolle angeordnet werden könne. Der
Bewilligungspflicht seien aber nur die in den Art. 39 und 40 TSchV
ausdrücklich aufgezählten Wildtiere oder aber jene Wildtiere, welche gemäss § 6
des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG; LS 554.1)
bzw. § 6 KTSchV als gefährlich eingestuft würden, unterstellt. Art. 80
Abs. 3 BV weise die Vollzugskompetenz im Bereich der Tierschutzgesetzgebung
den Kantonen zu, soweit das Gesetz den Vollzug nicht dem Bund vorbehalte. Indem
Art. 49 TSchV festhalte, dass der Bewilligungsinhaber nach den Weisungen
der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen müsse, habe der
eidgenössische Gesetzgeber die Regelungskompetenz bezüglich
Tierbestandeskontrollen den Kantonen überlassen. Wann und wo der kantonale
Gesetzgeber die Pflicht zur Führung einer Tierbestandeskontrolle vorschreiben
wolle, sei seinem Ermessen überlassen. Mangels gesetzlicher Grundlage sei aber
die dem Beschwerdeführer auferlegte Auflage zur Führung einer Bestandeskontrolle
über die betreffenden Amphibien und Reptilien nicht zulässig und verstosse
zudem gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Auch aus dem Artenschutzabkommen
lasse sich keine Rechtsgrundlage ableiten, habe die Schweiz doch einen Vorbehalt
bezüglich Dendrobaten angebracht. Die selektive Anordnung einer umfassenden
Tierbestandeskontrolle für einzelne Händler stelle zudem eine unzulässige
Ungleichbehandlung unter Gewerbegenossen und somit eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit dar.
2.3 Die Gesundheitsdirektion und der Beschwerdegegner
gehen davon aus, Art. 49 Abs. 2 TSchV ermächtige das
Veterinäramt direkt zum Erlass von Auflagen und beinhalte gerade nicht eine
Delegation der Regelungskompetenz an den kantonalen Gesetzgeber. Die §§ 5
und 7 KTSchV hielten lediglich fest, in welchen Fällen immer
Tierbestandeskontrollen zu führen seien, was aber nicht ausschliesse, dass in
besonderen Fällen weiter gehende Tierbestandeskontrollen verlangt werden
könnten. Die kantonale Vollzugsbehörde sei somit schon von Bundesrechts wegen
zur Anordnung weit reichenderer Tierbestandeskontrollen berechtigt, weshalb der
kantonale Gesetzgeber diese Weisungsbefugnis nicht mittels Verordnung
einschränken könne. Das Veterinäramt könne die Pflicht zur Führung von
Tierbestandeskontrollen aber auch auf die allgemeinen Bestimmungen der
eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung, namentlich Art. 2 TSchG und die Art. 1-3
TSchV, abstützen, welche zum Ziel hätten, tierschutzwidrige Situationen zu
verhindern. Daher sei zu prüfen, ob und inwiefern der vom Beschwerdeführer
betriebene Tierhandel die Amphibien schädige oder aber mit einiger
Wahrscheinlichkeit eine Schädigung bewirken könnte und welche Massnahmen zur
Behebung einer allenfalls mangelhaften Haltung verfügt werden könnten. Anstoss
für die verfügte Auflage sei das vom Beschwerdeführer gestellte Einfuhrgesuch
für insgesamt 780 Dendrobaten aus dem Ausland im März 2004 sowie die in der
Folge nicht geführte Tierbestandesliste gewesen. Bei solchen Massentransporten
könnten grosse Todesfallraten während oder nach dem Transport auftreten.
Transport und neuer Haltungsort könne für die Tiere zu belastenden Situationen
führen, in welchen auch das Immunsystem besonders gefordert sei, wobei eine
übermässige Besatzungsdichte zusätzlich massive Probleme und erhöhte Todesraten
verursachen könne. Vorliegend sei es ohne das Führen einer Tierbestandesliste
unmöglich, die Situation beim Amphibienhandel des Beschwerdeführers zu
überprüfen. Unter den gegebenen Umständen sei die Massnahme auch verhältnismässig
und es sei den Kunden des Beschwerdeführers zuzumuten, beim Erwerb von
Amphibien ihre Personalien bekannt zu geben.
3.
3.1 Aus dem
Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 TSchV, wonach der Bewilligungsinhaber
einer Tierhandlung nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine
Tierbestandeskontrolle führen müsse, lässt sich eine direkte, von Bundesrechts
wegen verliehene Kompetenz an das kantonale Veterinäramt ableiten, solche
Kontrollen zu verlangen. Da der Adressat solcher Weisungen nach dem
Verordnungstext der Bewilligungsinhaber selber und nicht etwa eine Dienststelle
ist, steht hier das Wort „Weisungen“ für „Anweisungen“ oder „Anordnungen“
(Duden, Bd. 8, Das Synonymwörterbuch, 3. A.). Daraus lässt sich gerade nicht
folgern, dass hiefür ein dazwischen stehendes kantonales Gesetzgebungsverfahren
erforderlich wäre, andernfalls dies im Verordnungstext zum Ausdruck gekommen
und auf die Wendung „nach den Weisungen der kantonalen Behörde“ wohl verzichtet
worden wäre. Selbst wenn hier dem Begriff „Weisungen“ die Bedeutung einer von
der kantonalen Behörde zu erlassenden generell-abstrakten (Dienst-)Anordnung
zugeschrieben werden wollte, änderte dies vorliegend für den Beschwerdeführer
nichts, stellen doch solche sich ohnehin auf Regelfälle beziehende Weisungen
grundsätzlich keine Rechtssätze dar (siehe dazu Recht und Rechtsetzung im
Bundesamt für Veterinärwesen, Staats- und verwaltungsrechtlicher Exkurs, Ziff. 3.5,
www.bvet.admin.ch; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 384, 867; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58-65).
Somit ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 TSchV davon
auszugehen, dass der Bundesrat als zuständiger Vollzugsgesetzgeber (Art. 33
Abs. 1 TSchG) der kantonalen Behörde – mithin dem Veterinäramt (§ 1 Abs. 1
KTSchV) – eine direkte Vollzugskompetenz erteilt hat, weshalb Letzteres
grundsätzlich von Bundesrechts wegen dazu befugt war, vom Beschwerdeführer eine
Tierbestandeskontrolle zu verlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 11).
Da aber Art. 49 Abs. 2 TSchV selber keine weiter gehenden
Detaillierungen enthält, ist im Folgenden darauf einzugehen, inwieweit diese
offene Normierung das Veterinäramt dazu ermächtigte, vom Beschwerdeführer auch
bezüglich Wildtiere, deren Haltung keiner Bewilligungspflicht unterliegt
(gemäss Art. 39 f. TSchV ist bei Amphibien „lediglich“ die Haltung
von Riesensalamandern und Goliathfröschen bewilligungspflichtig), eine
Tierbestandeskontrolle zu verlangen.
3.2 Charakterisiert
sich eine zu regelnde Frage durch eine hohe sachliche Komplexität, kann dies
normativ entweder mit einer umfassenden, detaillierten Regelung oder aber mit
einer offenen Bestimmung erfasst werden (Tanja Katharina Gehrig, Struktur und
Instrumente des Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 145). Bei Art. 49 Abs. 2
TSchV handelt es sich wie erwähnt um eine offene Bestimmung, wird doch der
genaue Inhalt solcher Tierbestandeskontrollen nicht weiter umschrieben (vgl.
Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Zürich
1986, Art. 18 N 3; Gehrig, S. 142 ff.). Gemäss der Information
des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 1. September 1981 „Wildtierhaltungen
und Tierhandlungen“ (www.bvet.admin.ch), welche Publikation der Auslegung von Art. 49
Abs. 2 TSchV dient (vgl. Gehrig, S. 163), „sollte“ sich die Kontrolle
in Tierhandlungen auf alle in Art. 39 TSchV genannten Tiere, auf alle
Tiere, die ausschliesslich zu Schauzwecken gehalten werden, sowie auf Hunde und
Katzen erstrecken. Auch diese Information des Bundesamtes für Veterinärwesen
enthält demnach keine abschliessende Auflistung, sondern Empfehlungen für den
Regelfall. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Tierbestandeskontrolle auf
weitere Tiere, namentlich auch Wildtiere, deren Haltung nicht
bewilligungspflichtig ist, ausgedehnt werden kann. Diese Schlussfolgerung
ergibt sich schon aus dem Zweck solcher Kontrollen, soll damit doch
festgestellt werden können, ob sich die Sterblichkeit in einem vernünftigen
Rahmen hält (Parameter für tiergerechte Haltung) (vgl. vorerwähnte Information
des Bundesamtes für Veterinärwesen). Da sich das Tierschutzgesetz auf alle
Wirbeltiere erstreckt (Art. 1 Abs. 2 TSchG) und die Tierbestandeskontrollen
eine tiergerechte Haltung garantieren können, muss daher – mindestens unter
gewissen Umständen – das Führen solcher Kontrollen auch für Wildtiere verlangt
werden können, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist. Gerade dies wird
denn auch durch die angesichts der Vielzahl der denkbaren Sachverhalte offen
gehaltene Normierung gemäss Art. 49 Abs. 2 TSchV ermöglicht.
3.3 Nichts
anderes ergibt sich auch aus den kantonalen Gesetzesbestimmungen, welche ohnehin
nicht Bundesrecht derogieren könnten (Art. 49 BV; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4
N. 2). Entsprechend hat der Regierungsrat des Kantons Zürich eine an ihn
gerichtete parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit auf Landwirtschaftsbetrieben
durchgeführten Kontrollen, welche auch auf den privaten Bereich ausgedehnt
worden seien, dahingehend beantwortet, das kantonale Tierschutzrecht
unterscheide nicht zwischen den einzelnen Formen der Tierhaltung. Somit könnten
alle Tierhaltungen, auch Hobby-Tierhaltungen, stichprobenweise überprüft
werden. Alle wesentlichen materiellen Bestimmungen des Tierschutzes seien in
der Bundesgesetzgebung festgeschrieben. Der Spielraum für Deregulierungsbemühungen
auf kantonaler Ebene sei äusserst klein. Im Weiteren hätten die parlamentarischen
Verhandlungen zum Kantonalen Tierschutzgesetz von 1991 gezeigt, dass ein
konsequenter und strenger Vollzug von den Behörden im Kanton Zürich erwartet
werde (Prot. KR [1995-1999], S. 734 ff.). In der Weisung des
Regierungsrats zum Tierschutzgesetz vom 30. August 1989 (ABl 1989, S. 1617,
1629 ff.) ist festgehalten, der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung werde
durch die zuständigen Amtsstellen, vorab durch die Volkswirtschaftsdirektion
und das ihr beigegebene kantonale Veterinäramt, gewährleistet (S. 1632).
In Bezug auf die §§ 6 und 7 KTSchG, welche die Haltung gefährlicher
Wildtiere sowie die Frage des Aussetzens und Entweichens von Wildtieren regeln,
ist ausdrücklich festgehalten, dass sich diese Bestimmungen nicht auf die eidgenössische
Tierschutzgesetzgebung abstützen, sondern eigenständiges kantonales Recht
bilden (S. 1636). Somit stellt § 5 KTSchV, welche Bestimmung den
„eigenständigen“ § 6 KTSchG näher präzisiert, keine Einschränkung auf
bestimmte Wildtiere für die Führung von Tierbestandeskontrollen gemäss dem
bundesrechtlichen Art. 49 Abs. 2 TSchV dar. Entsprechend kann
auch § 7 KTSchV nur die Funktion einer Mindestanforderung, nämlich unter
welchen Umständen immer eine Tierbestandeskontrolle zu führen ist,
zukommen, nicht aber die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 TSchV
einschränken. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kantonalen Ausführungsvorschriften
mit der Bundesgesetzgebung übereinstimmen müssen, weshalb sie zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 36 Abs. 2
TSchG; vgl. auch Art.70 Abs. 1 TSchV; Goetschel, Art. 36 N. 4).
Die Kantonale Tierschutzverordnung ist denn auch vom Bundesrat am 16. April
1992 genehmigt worden.
3.4 Nachdem
das Veterinäramt nach der Feststellung von Mängeln die Führung einer
Tierbestandeskontrolle in der Verfügung vom 7. Juni 2005 zur Auflage
machte, lässt sich diese Nebenbestimmung auch auf § 11 KTSchG abstützen.
Diese Norm räumt den kantonalen Vollzugsorganen in allgemeiner Weise die
Befugnis ein, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu verfügen.
4.
4.1 Zu klären bleibt die Frage, inwieweit
vorliegend das Bestehen auf der Führung einer Tierbestandeskontrolle für
Amphibien, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist, unverhältnismässig
ist und gegen die Wirtschaftsfreiheit und Rechtsgleichheit verstösst, wie dies
vom Beschwerdeführer kurz ausgeführt wird.
Verwaltungsmassnahmen
müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels
geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt
werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das
private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht
(Häfelin/Müller, N. 581, 587 ff., 615).
4.2 Das Führen der heute im Streit stehenden
Tierbestandeskontrolle wurde verlangt, nachdem der Beschwerdeführer
ursprünglich ein Einfuhrgesuch für 780 Dendrobaten aus dem Ausland gestellt und
daraufhin – trotz Auflage, welche allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt
war – keine Tierbestandesliste betreffend die genannten Frösche geführt hatte.
Vorliegend ist nicht jene frühere, auf die eingeführten Dendrobaten beschränkte
Auflage unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens, sondern die in der Folge davon
erlassene neue Anordnung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005, wonach der
Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher gehandelter Amphibien eine
Tierbestandesliste zu führen habe. Gemäss den unbestritten gebliebenen
Ausführungen des Veterinäramtes beschränkt sich allerdings der vom
Beschwerdeführer getätigte Amphibienhandel im Wesentlichen auf seine Importamphibien.
Die Vorinstanz und das Veterinäramt stellen sich auf den Standpunkt, nur so
lasse sich die konkrete Situation beim Amphibienhandel des Beschwerdeführers
bzw. die mit diesem Massentransport verbundenen möglichen Schädigungen und
Gefährdungen der Tiere überprüfen.
Der Import von 780
Pfeilgiftfröschen aus dem Ausland ist auch im Zoofachhandel nicht alltäglich,
was sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass dafür eine entsprechende
Einfuhrbewilligung erforderlich war. Ein derartiger Massenimport wirkt sich
naturgemäss auch heute noch auf den Amphibienbestand im Geschäft des
Beschwerdeführers aus. Unter diesen Umständen lässt sich der vom
Beschwerdeführer betriebene Amphibienhandel auch nicht mit anderen
Tierhandlungen vergleichen; der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,
andere Gewerbegenossen hätten Pfeilgiftfrösche im genannten Umfang importiert
und müssten keine Auflagen einhalten. Somit erweist sich der Vorwurf der Verletzung
der Rechtsgleichheit als unbegründet.
Die aufgrund des
Massenimports entstandene spezielle Situation rechtfertigt es daher, dass aus
Gründen des im öffentlichen Interesse stehenden Tierschutzes der vom Beschwerdeführer
betriebene Amphibienhandel seitens der zuständigen Behörde in einem gewissen
Mass kontrolliert wird, wozu das Gesetz mit der Möglichkeit der Verpflichtung
zur Führung von Tierbestandeslisten eine Handhabe bietet. Das Führen von solchen
ist zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden, welcher aber angesichts des
überwiegenden öffentlichen Interesses als zumutbar und verhältnismässig
erscheint. Auch der zur Erfüllung des Kontrollzweckes unabdingbare Umstand,
dass die Abnehmer in der Liste aufzuführen sind, steht im überwiegenden
öffentlichen Interesse, wird dadurch doch zusätzlich eine artgerechte Haltung
seitens des Erwerbers viel eher gewährleistet. Das Führen solcher Listen
spricht ausserdem für die Seriosität des vom Beschwerdeführer geführten
Fachhandels mit nicht alltäglichen Angeboten; eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit liegt daher nicht vor. Sollte sich ein Käufer daran stören,
seine Personalien bekannt zu geben, müsste dies als Indiz dafür gewertet
werden, dass er keine artgerechte Haltung des erworbenen Tieres gewährleisten
kann. Ein solches Verhalten verdiente aber auch unter dem Gesichtspunkt der
Wirtschaftsfreiheit keinen Rechtsschutz.
Die angeordnete
Tierbestandeskontrolle liegt somit innerhalb des dem Veterinäramt zustehenden
pflichtgemässen Ermessens. Eine Beschränkung der Tierbestandeskontrolle auf die
gemäss Art. 39 f. TSchV bewilligungspflichtigen Wildtiere, wie dies
der Beschwerdeführer eventualiter beantragt und dem Mindeststandard entspräche
(vgl. Information des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 1. September 1981
„Wildtierhaltungen und Tierhandlungen“, www.bvet.admin.ch), würde den hier
vorliegenden speziellen Umständen kaum genügend Rechnung tragen.
5.
Es ergibt sich somit, dass
die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …