{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.05.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00028_17-05-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205861&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4ba1c62e96128e76d67c03aa0c9b1312"}, "Num": [" VB.2006.00028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.17.0  VB.2006.00028"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.17.0  VB.2006.00028"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.17.0  VB.2006.00028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufbau eines Attikageschosses auf einem Mehrfamilienhaus.  Nach Ablehnung der BZO-Revision und der R\u00fcckweisung der Vorlage durch die Gemeindeversammlung liegt kein f\u00f6rmlicher Antrag des Gemeinderats im Sinn von \u00a7 234 PBG vor, was aber nicht bedeutet, dass die planungsrechtliche Baureife gegeben ist. Der Schutz der Plan\u00e4nderung vor Pr\u00e4judizierung h\u00e4lt an, wenn die R\u00fcckweisung mit dem Auftrag erfolgt, der Gemeinderat habe weitergehende Einschr\u00e4nkungen der Baum\u00f6glichkeiten vorzuschlagen. Die vorgesehene Plan\u00e4nderung muss hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben (E. 2.4). Vorliegend ist bei der R\u00fcckweisung an den Gemeinderat keine Stossrichtung und kein Auftrag erkennbar, die Baumasse st\u00e4rker herabzusetzen. Die neue Vorlage ist deshalb zu unbestimmt, als dass sie den Schutz vor Pr\u00e4judizierung beanspruchen k\u00f6nnte (E. 2.4). Die Beschwerde ist hinsichtlich der Frage der planungsrechtlichen Baureife begr\u00fcndet (E. 2.5). Der Einwand der \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Baumasse wurde im Rekursverfahren nicht gepr\u00fcft. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unzureichend gekl\u00e4rt und sind deshalb die Akten gest\u00fctzt auf \u00a7 64 Abs. 1 VRG zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zur\u00fcckzuweisen (E. 3). Teilweise Gutheissung (R\u00fcckweisung)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:41", "Checksum": "db0882144b3f2d13da3f5bec6096a6f7"}