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Geschäftsnummer: VB.2006.00030  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen der mündlichen Lizentiatsprüfung


Der Beschwerdeführer hat in einer von fünf mündlichen Prüfungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich die Note 2.5 erzielt und damit den gesamten mündlichen Lizentiatsteil nicht bestanden. Er beantragt, die betreffende Prüfung sei mit der Note 3 zu bewerten, eventualiter sei ihm das Recht einzuräumen, die Prüfung bei einem anderen Professor zu wiederholen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (E. 2.1). Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz (E. 3). Die Beurteilung und Bewertung der Prüfung ist nachvollziehbar und die Begründung frei von Widersprüchen (E. 4). Das Prüfungsprotokoll erlaubt die Rekonstruktion des Prüfungsablaufs und genügt damit den Anforderungen (E. 5). An der Promotionssitzung wird formell über die Promotion bzw. Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensausübung kann daher beim Entscheid über die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung vorliegen (E. 6). § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung sieht vor, dass die Prüfung als bestanden gilt, "wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt". Ein ungenügendes Ergebnis wird nach dieser Bestimmung auch dann erzielt, wenn nur eine Note ungenügend ist und das Notendefizit mehr als 1 beträgt (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebotes (E. 8). Abweisung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
LIZENTIAT
NOTE
PRÜFUNGSERGEBNIS
PRÜFUNGSPROTOKOLL
UNIVERSITÄT
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 46 Abs. IV UniversitätsG
§ 46 Abs. V UniversitätsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A legte im Frühjahr 2005 den mündlichen Teil der Lizentiatsprüfung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 teilte ihm der Dekan mit, dass er im Wahlgebiet "B" die Note 2.5 erzielt habe und damit die gesamte mündliche Lizentiatsprüfung nicht bestanden sei.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Zirkularbeschluss vom 16. Dezember 2005 abwies.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 20. Januar 2006 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben, die Prüfung im Wahlfach "B" mit Note 3 oder besser zu bewerten und der mündliche Lizentiatsteil als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihm das Recht einzuräumen, die genannte Prüfung bei einem anderen Prüfer als Prof. C einzeln zu wiederholen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Akten des Verfahrens vor der Rekurskommission sowie des Protokolls der Promotionssitzung der Abteilung beantragt.

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 13./15. Februar 2006 auf ihre Stellungnahme vom 24. August 2005, in der sie die Ablehnung des Rekurses beantragt hatte. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 20./23. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 425.11]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Dekanats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 23. Juni 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer das Nichtbestehen der mündlichen Lizentiatsprüfung mitgeteilt wurde. Prüfungsentscheide stellen Verfügungen dar, während die einzelnen Noten für die Begründung von Examensleistungen in der Regel als ausreichendes Mittel gelten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 35 VII c 4 [je mit Hinweisen]).

1.3 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.

Vorliegend findet die Promotionsordnung der Abteilung Ökonomie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 19. September 1995 (Promotionsordnung, PO) Anwendung. Obwohl formell auf den Beginn des Wintersemesters 2001/2002 aufgehoben, können Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, die Lizentiatsprüfung noch nach dieser Ordnung ablegen, sofern sie mit den Prüfungen bis spätestens 31. Dezember 2004 begonnen haben, was hier der Fall war (vgl. § 55 Abs. 1 und § 56 der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizentiatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001, LS 415.423.1).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Lizentiatsprüfung einen genügenden Notendurchschnitt erreicht; seine Prüfungsleistung ist indes ungenügend, da das Notendefizit mehr als 1 beträgt (vgl. § 20 Abs. 2 PO). Er hat zwar die Möglichkeit, im Rahmen einer Wiederholungsprüfung eine genügende Note zu erlangen (vgl. § 20 Abs. 3 PO). Dennoch verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Prüfungsentscheids. Zum einen ist eine Prüfungswiederholung in der Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass nur eine Wiederholungsmöglichkeit und somit ein erhöhtes Risiko besteht, definitiv abgewiesen zu werden.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.  

2.1 Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, sie überprüfe auf Grund dieser Regelung nur, ob die Bewertung der mündlichen Lizentiatsprüfung willkürlich erfolgt sei bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien beruhe. Rügen betreffend Verfahrensfehler seien demgegenüber mit freier Kognition zu prüfen.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen kann. Die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen ist jedoch nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln (vgl. dazu grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3+4, www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.). Es ist indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Aubert, S. 114 ff.).

2.2 Die Universität Zürich ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig regelt (§ 1 UniversitätsG; vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 4063). Ihr kommt mithin eine gewisse Autonomie zu; die Promotionsordnung ist daher als autonome Satzung zu qualifizieren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 157 ff.+1325 f.). Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Examensbewertungen nur zurückhaltend zu überprüfen.

2.3 Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR, 26. Juni 1986, Van Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M. S., 20110/92 [beide unter www.echr.coe.int]). In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.  

Die mündliche Lizentiatsprüfung ist in § 20 PO geregelt. Nach bestandenem schriftlichem Prüfungsteil und angenommener Diplomarbeit kann sich die Kandidatin oder der Kandidat zum mündlichen Lizentiatsteil anmelden (Abs. 1). Dieser umfasst fünf mündliche Einzelprüfungen von je etwa 20 Minuten Dauer. Der mündliche Lizentiatsteil ist bestanden, wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt (Abs. 2). Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet, wobei Noten unter 4 als ungenügend gelten. Notendefizite entstehen in ungenügenden Prüfungen aus der Differenz zwischen der Note 4 und der erzielten Note (§ 7 PO). Im Falle des Nichtbestehens des mündlichen Lizentiatsteils ist dieser gesamthaft zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung erfolgt die definitive Abweisung (§ 20 Abs. 3).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser § 20 und den allgemeinen Bestimmungen von §§ 2–8 keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der mündlichen Klausuren enthält, liegt solches im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu halten haben (BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Als willkürlich gilt ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5, 127 I 54 E. 2b, 125 I 166 E. 2a, 123 I 1 E. 4a; BGr, 14. Januar 2005, 2P.300/2003 E. 2.3, www.bger.ch, je mit Hinweisen; VGr, 6. April 2005, VB.2005.00044, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

4.  

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Prüfungsbewertung sei willkürlich erfolgt, da der Examinator in seiner Begründung und Stellungnahme verschiedene protokollwidrige und willkürliche Behauptungen aufgestellt habe. Zudem habe er sein Ermessen in mehrfacher Hinsicht missbraucht.

4.1 Wie dargelegt (vorn 2) schreitet die Rechtsmittelbehörde erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Sie braucht zudem nicht jedes Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40). Es ist daher zulässig, aufgrund eines allgemeinen Eindrucks der Prüfungsleistung die Frage zu klären, ob die Benotung offensichtliche Mängel aufweise bzw. auf sachfremden Kriterien beruhe (VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.2.1, www.vgrzh.ch).

4.2  

4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene der vom Prüfenden dargelegten Begründungen für die Bewertung nicht bestreitet. So wird beispielsweise die Beurteilung der Antworten auf die Fragen "Inwiefern sind Umweltschäden im Sozialprodukt enthalten?", "Fordert der Umweltschutz ein Nullwachstum des Sozialprodukts?" und "Ist es möglich, zugleich Wirtschaftswachstum und geringere Umweltschäden zu haben?" nicht angezweifelt.

4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet indes mehrere der in der Stellungnahme ausgeführten Begründungselemente als protokollwidrig und willkürlich.

Aus der Tatsache, dass eine Aussage des Kandidaten protokolliert ist, kann nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass sie auch inhaltlich korrekt ist. Zudem stellt das bei mündlichen Prüfungen erstellte Protokoll kein wörtliches Transkript dar, das die vom Examinatoren bzw. vom Kandidaten gemachten Aussagen sowie allfällige Pausen und Gesprächsunterbrüche vollständig wiedergibt. Seine Funktion besteht vielmehr darin, Hinweise für die Rekonstruierung des Prüfungsablaufs zu liefern (dazu auch hinten 5).

Der Beschwerdeführer stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, aus dem Protokoll gehe zweifelsfrei hervor, dass er eine kritische Beurteilung des vorgetragenen Aufsatzes vorgenommen habe, während der Examinator dies in seiner Stellungnahme bestreitet. Das Protokoll lässt zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer – offenbar auf Nachfrage des prüfenden Professors – gewisse Kritikansätze geliefert hat; es obliegt indes dem Examinator zu beurteilen, in welchem Masse diese den Anforderungen einer mündlichen Prüfung genügten. Dass, wie in der Stellungnahme des prüfenden Professors dargelegt, die Frage nach dem Zusammenhang zum Coase-Theorem nicht beantwortet werden konnte, findet eine Stütze im Protokoll, wo an der entsprechenden Stelle nach der Antwort des Beschwerdeführers in eckigen Klammern "[Nein]" vermerkt ist. Auch geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach der allgemeinen Bedeutung des Coase-Theorems geschwiegen hat ("[Pause]") und ihm der Examinator daraufhin weitere Hinweise gab. Das Protokoll bringt schliesslich auch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer beim Aufzeichnen der Achsen in einem Angebots-Nachfrage-Diagramm Mühe bekundete ("da habe ich einen Knopf").

Die Prüfungsbewertung ist daher nicht als willkürlich zu qualifizieren.

4.3 Gerügt wird sodann, der prüfende Professor habe sein Ermessen in mehrfacher Hinsicht missbraucht, "indem er in seiner Begründung Argumente vorbrachte, die zwar nicht dem Protokoll, jedoch den Tatsachen widersprechen".

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (Häfelin/Müller, Rz. 463).

Gemäss Stellungnahme des Examinators befindet sich die Zeitschrift, aus der der Beschwerdeführer in seinem Kurzvortrag einen Artikel präsentierte, "an der unteren Grenze der von einem Kurzvortrag geforderten wissenschaftlichen Publikation". Wenngleich die betreffende Zeitschrift an anderer Stelle als eine der wichtigsten bezeichnet wird – aus den Akten geht nicht hervor, wer diese Liste in welchem Zusammenhang erstellt hat –, steht es dem prüfenden Professor grundsätzlich frei, auch die Qualität und das Niveau des vorgestellten Artikels zu berücksichtigen. Die Stellungnahme lässt zudem nicht darauf schliessen, dass sich die Einschätzung des Niveaus der betreffenden Zeitschrift in massgeblicher Weise auf die Bewertung ausgewirkt hätte. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Wahl eines offenbar besonders einfachen Themenblocks durch den Examinator in der zweiten Prüfungshälfte einen Ermessensmissbrauch darstellen sollte.

Auch der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs lässt sich somit nicht erhärten.

4.4 Anzumerken ist sodann, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seine Leistungen gesamthaft mit dem Prädikat "cum laude" bewertet wurden, nichts für die Bewertung der vorliegend zur Diskussion stehenden Prüfung ableiten kann. Ebenfalls unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Schreiben eines anderen Kandidaten, aus dem jedenfalls nicht gefolgert werden kann, dass der prüfende Professor grundsätzlich "nicht diejenige Note erteilt, die der Leistung des Kandidaten entspricht". Eine Befragung des betreffenden Kandidaten als Zeugen erübrigt sich, da auf Beweisanträge der Parteien nur einzugehen ist, wenn ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 in Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff. N. 8, § 133 N. 5).

4.5 Es kann daher festgehalten werden, dass die Beurteilung und Bewertung der Prüfung nachvollziehbar und die Begründung frei von Widersprüchen ist.

5.  

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Prüfungsprotokoll entspreche den Anforderungen an eine genügende Entscheidgrundlage nicht.

5.1 Vorab ist zu bemerken, dass Prüfungsprotokolle nicht "Entscheidgrundlage" oder Basis für eine "pflichtgemässe Bewertung der Leistung" bilden, da die Benotung nicht gestützt auf das Protokoll, sondern unmittelbar im Anschluss die Prüfung erfolgt. Vielmehr dienen sie hauptsächlich der Begründung von Prüfungsentscheiden, indem sie eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs ermöglichen.

5.2 Die Anforderungen an die Begründungsdichte von Examensleitungen hängen primär von der Art der zur Diskussion stehenden Prüfung ab, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Betroffenen. Grundsätzlich gelten Noten für die Begründung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden als ausreichendes Mittel. Wird indes ein Prüfungsergebnis angefochten, haben die betroffenen Examinatoren ihre Bewertungen schriftlich zu erläutern (Aubert, S. 144 ff.; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 und 42).

Aus der Bundesverfassung, insbesondere aus Art. 29 Abs. 2 BV, wurde bislang kein Anspruch auf Erstellung eines Protokolls abgeleitet (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 458). Es steht den Prüfenden vielmehr grundsätzlich frei, eine Bewertung auf andere Weise zu begründen. Auch die vorliegend anwendbare Promotionsordnung statuiert keine Protokollierungspflicht. Da im zu beurteilenden Fall keine anderen Möglichkeiten zur Begründung der Note ersichtlich sind, stellt sich die Frage, ob das am 8. Juni 2005 erstellte Protokoll diese Funktion übernehmen kann.

5.3 Prüfungsprotokolle sind so auszugestalten, dass sie eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs ermöglichen. Notwendig ist zwar kein wörtliches Protokoll, doch reichen drei oder vier Bemerkungen zu einer zwanzigminütigen Prüfung nicht aus (Plotke, S. 458).

Das Protokoll vom 8. Juni 2005 stellt zwar kein wörtliches Transkript der mündlichen Prüfung dar und beschränkt sich teilweise auf Stichworte, es erlaubt indes zweifellos die Rekonstruktion des Prüfungsablaufs und genügt damit den Anforderungen. Die Stellungnahme des prüfenden Professors ergibt zusammen mit den Protokollnotizen ein umfassendes Gesamtbild, das es der Rechtsmittelinstanz erlaubt, die massgeblichen Faktoren für die ungenügende Prüfungsnote zu erkennen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei unklar, ob eine Promotionssitzung der Abteilung stattgefunden habe, wie dies von § 23 der Promotionsordnung verlangt werde. An der Sitzung würden "die Noten des Kandidaten nochmals besprochen und gestützt darauf der Entscheid über das Bestehen der Prüfung gefällt". Falls keine solche Sitzung durchgeführt worden sei, habe die Abteilung ihr Ermessen unterschritten. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu diesem Punkt zu äussern und das allfällig bestehende Sitzungsprotokoll zur Stellungnahme zuzustellen.

6.2 Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obwohl ihr von einem Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet (Häfelin/Müller, Rz. 470).

Die Durchführung einer Promotionssitzung (§ 23 Promotionsordnung) bedeutet nicht, dass an dieser Sitzung die Noten besprochen werden müssten. Vielmehr wird an dieser Sitzung formell über die Promotion bzw. Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensausübung kann daher beim Entscheid über die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung vorliegen. Erweist sich die dahin gehende Rüge somit als unbegründet, kann von dem in diesem Zusammenhang beantragten Beizug des Sitzungsprotokolls abgesehen werden. Nur der rechtserhebliche Sachverhalt ist zu ermitteln (vgl. Kölz/Bosshart/
Röhl, § 7 N. 4).

7.  

Ferner wird geltend gemacht, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 3 PO, wonach die Prüfung als bestanden gilt, "wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt". Aus der Definition des Begriffs der Summe folge zwingend, dass für das Erfülltsein der zweiten Voraussetzung mindestens zwei Zahlen vorliegen müssten, die addiert werden könnten. Vorliegend sei indes nur in einem Fach eine ungenügende Note erzielt worden.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht der Sinn und Zweck dieser Bestimmung darin, dass die Studierenden nicht nur einen genügenden Notendurchschnitt erzielen müssen, sondern auch eine möglichst gleichmässige Leistung zu erbringen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Absolventinnen und Absolventen in jedem Fach ein bestimmtes Leistungsniveau erreichen. Aus diesem Grunde gilt eine Prüfung auch dann als nicht bestanden, wenn nur in einem Fach ein Notendefizit besteht, das grösser als 1 ist. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 20 Abs. 2 PO stellt daher keine Rechtsverletzung dar.

8.  

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es erscheine unverhältnismässig, dass der Examinator de facto alleine über das Nichtbestehen der Prüfung entschieden habe. Zudem verstosse das Erteilen der Note 2.5 gegen die Praxis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, keine Noten unter 3 zu erteilen.

8.1  

8.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Regelung, wonach bereits eine sehr tiefe Note zum Nichtbestehen der Prüfung führen kann, mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren ist. Dem Verwaltungsgericht steht die abstrakte Normenkontrolle zwar nicht zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8). Allerdings kann anlässlich der Überprüfung von Entscheiden die Rechtmässigkeit der diesen zu Grunde liegenden Normen akzessorisch überprüft werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 f.).

8.1.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedingt, dass eine Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Eine Verwaltungsmassnahme ist zudem nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, um für den Privaten zumutbar zu sein (Häfelin/Müller, Rz. 586 ff.).

Dass bereits eine Note von 2.5 oder tiefer zum Nichtbestehen der gesamten mündlichen Lizentiatsprüfung führt, ist Folge davon, dass nicht nur ein genügender Notendurchschnitt erforderlich ist, sondern auch das Notendefizit gesamthaft nicht mehr als 1 betragen darf. Die Ratio dieser Regelung wurde bereits dargelegt (vorn 7). Die Beschwerdegegnerin hat zweifellos ein grosses Interesse daran, dass die Promotion an ein bestimmtes Leistungsniveau geknüpft wird, das in keinem Fach unterschritten werden darf. Es mag für den Einzelnen hart erscheinen, bei einer sehr tiefen Note alle fünf mündlichen Prüfungen wiederholen zu müssen. Allerdings kann die Fakultät nur auf diese Weise ein bestimmtes Leistungsniveau sicherstellen.

8.1.3 Dass diese Bestimmung, wie behauptet, "von Seiten der Professoren und der Fakultät als unverhältnismässig und unzweckmässig erkannt wurde" und in der revidierten Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizentiatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 "gänzlich weggefallen" sei, ist sodann nicht korrekt. Gemäss § 18 Abs. 1 ist die Vorprüfung bestanden, "wenn in den acht Teilprüfungen mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt". Es wird also auch in der revidierten Promotionsordnung auf die Summe der Notendefizite abgestellt. Dass dies im Hauptstudium nicht mehr der Fall ist, hängt ausschliesslich damit zusammen, dass die für das Lizentiat erforderlichen Leistungen nun durch den Erwerb von Anrechnungspunkten erbracht werden, die für jede bestandene Lehreinheit vergeben werden. Abschlussprüfungen im bisherigen Sinn, die innerhalb einer Session abgelegt werden, sind nicht mehr vorgesehen, weshalb auch für die bisherige Defizitregel kein Raum mehr verbleibt.

8.2 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller, Rz. 507).

Dass eine Praxis bestehe, wonach in mündlichen Prüfungen keine Noten unter 3 erteilt werden, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher belegt. Diese Behauptung erscheint überdies wenig glaubwürdig, da ein solches Vorgehen § 7 PO widersprechen würde, wonach Prüfungsergebnisse mit den Noten 6 bis 1 bewertet werden und eine Beschränkung auf die Skala zwischen 3 und 6 somit eine Ermessungsunterschreitung darstellen würde. Da keine entsprechende Praxis glaubhaft gemacht wird, ist somit auch das Vorliegen einer rechtsungleichen Behandlung zu verneinen.

9.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen.

10.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …