I.
A legte im Frühjahr 2005 den mündlichen Teil der
Lizentiatsprüfung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 teilte ihm der Dekan mit, dass
er im Wahlgebiet "B" die Note 2.5 erzielt habe und damit die gesamte
mündliche Lizentiatsprüfung nicht bestanden sei.
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit
Zirkularbeschluss vom 16. Dezember 2005 abwies.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 20. Januar 2006
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben, die
Prüfung im Wahlfach "B" mit Note 3 oder besser zu bewerten und der
mündliche Lizentiatsteil als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihm das
Recht einzuräumen, die genannte Prüfung bei einem anderen Prüfer als Prof. C
einzeln zu wiederholen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In
prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Akten des Verfahrens vor der
Rekurskommission sowie des Protokolls der Promotionssitzung der Abteilung
beantragt.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verwies in ihrer
Beschwerdeantwort vom 13./15. Februar 2006 auf ihre Stellungnahme vom
24. August 2005, in der sie die Ablehnung des Rekurses beantragt hatte.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 20./23. Februar
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-,
Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie
Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die
Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an
Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in Verbindung mit § 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS
425.11]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2 Die
Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Dekanats der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 23. Juni 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer
das Nichtbestehen der mündlichen Lizentiatsprüfung mitgeteilt wurde.
Prüfungsentscheide stellen Verfügungen dar, während die einzelnen Noten für die
Begründung von Examensleistungen in der Regel als ausreichendes Mittel gelten
(Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 35 VII c 4 [je mit Hinweisen]).
1.3 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.
Vorliegend findet die Promotionsordnung der Abteilung
Ökonomie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom
19. September 1995 (Promotionsordnung, PO) Anwendung. Obwohl formell auf
den Beginn des Wintersemesters 2001/2002 aufgehoben, können Studierende, die
ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, die Lizentiatsprüfung
noch nach dieser Ordnung ablegen, sofern sie mit den Prüfungen bis spätestens
31. Dezember 2004 begonnen haben, was hier der Fall war (vgl. § 55
Abs. 1 und § 56 der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizentiatsstudium
und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 26. Februar 2001, LS 415.423.1).
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen
Lizentiatsprüfung einen genügenden Notendurchschnitt erreicht; seine
Prüfungsleistung ist indes ungenügend, da das Notendefizit mehr als 1 beträgt
(vgl. § 20 Abs. 2 PO). Er hat zwar die Möglichkeit, im Rahmen einer
Wiederholungsprüfung eine genügende Note zu erlangen (vgl. § 20
Abs. 3 PO). Dennoch verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Prüfungsentscheids. Zum einen ist eine
Prüfungswiederholung in der Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und
finanziellen Aufwendungen verbunden. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass nur
eine Wiederholungsmöglichkeit und somit ein erhöhtes Risiko besteht, definitiv
abgewiesen zu werden.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
2.
2.1 Nach
§ 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von
Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,
LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit
derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50
VRG).
Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, sie überprüfe auf Grund
dieser Regelung nur, ob die Bewertung der mündlichen Lizentiatsprüfung
willkürlich erfolgt sei bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien beruhe.
Rügen betreffend Verfahrensfehler seien demgegenüber mit freier Kognition zu
prüfen.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von
Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde
sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen
kann. Die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen ist jedoch nicht mit
der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde zu verwechseln (vgl. dazu grundlegend VGr, 30. August
2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3+4, www.vgrzh.ch; Martin Aubert,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc.
1997, S. 138 f.). Es ist indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde
angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst
einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht
(vgl. VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch;
Aubert, S. 114 ff.).
2.2 Die
Universität Zürich ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die
ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig regelt
(§ 1 UniversitätsG; vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 4063). Ihr kommt
mithin eine gewisse Autonomie zu; die Promotionsordnung ist daher als autonome
Satzung zu qualifizieren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 157 ff.+1325 f.).
Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Examensbewertungen nur zurückhaltend
zu überprüfen.
2.3 Anders
verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen
streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c,
131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR, 26. Juni 1986, Van
Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M. S.,
20110/92 [beide unter www.echr.coe.int]). In solchen Fällen haben sowohl die
Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis
und müssen diese auch ausschöpfen (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377,
E. 3.1, www.vgrzh.ch).
3.
Die mündliche Lizentiatsprüfung ist in § 20 PO
geregelt. Nach bestandenem schriftlichem Prüfungsteil und angenommener
Diplomarbeit kann sich die Kandidatin oder der Kandidat zum mündlichen
Lizentiatsteil anmelden (Abs. 1). Dieser umfasst fünf mündliche Einzelprüfungen
von je etwa 20 Minuten Dauer. Der mündliche Lizentiatsteil ist bestanden, wenn
mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und die Summe der Notendefizite
1 nicht übersteigt (Abs. 2). Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 1 bis
6 bewertet, wobei Noten unter 4 als ungenügend gelten. Notendefizite entstehen
in ungenügenden Prüfungen aus der Differenz zwischen der Note 4 und der
erzielten Note (§ 7 PO). Im Falle des Nichtbestehens des mündlichen Lizentiatsteils
ist dieser gesamthaft zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der
Wiederholungsprüfung erfolgt die definitive Abweisung (§ 20 Abs. 3).
Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der
Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die
Promotionsordnung ausser § 20 und den allgemeinen Bestimmungen von
§§ 2–8 keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der
mündlichen Klausuren enthält, liegt solches im pflichtgemässen Ermessen der
Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien
des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das
Willkürverbot, zu halten haben (BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003,
E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Als willkürlich gilt ein
Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 128 II 259 E. 5, 127 I 54 E. 2b, 125 I 166 E. 2a, 123
I 1 E. 4a; BGr, 14. Januar 2005, 2P.300/2003 E. 2.3, www.bger.ch,
je mit Hinweisen; VGr, 6. April 2005, VB.2005.00044, E. 2.1,
www.vgrzh.ch).
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die
Prüfungsbewertung sei willkürlich erfolgt, da der Examinator in seiner
Begründung und Stellungnahme verschiedene protokollwidrige und willkürliche
Behauptungen aufgestellt habe. Zudem habe er sein Ermessen in mehrfacher
Hinsicht missbraucht.
4.1 Wie
dargelegt (vorn 2) schreitet die Rechtsmittelbehörde erst ein, wenn die Prüfungsbewertung
nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht. Sie braucht zudem nicht jedes Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen, sondern kann sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 40). Es ist daher zulässig, aufgrund eines
allgemeinen Eindrucks der Prüfungsleistung die Frage zu klären, ob die Benotung
offensichtliche Mängel aufweise bzw. auf sachfremden Kriterien beruhe (VGr,
30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.2.1, www.vgrzh.ch).
4.2
4.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene der vom Prüfenden
dargelegten Begründungen für die Bewertung nicht bestreitet. So wird
beispielsweise die Beurteilung der Antworten auf die Fragen "Inwiefern
sind Umweltschäden im Sozialprodukt enthalten?", "Fordert der
Umweltschutz ein Nullwachstum des Sozialprodukts?" und "Ist es möglich,
zugleich Wirtschaftswachstum und geringere Umweltschäden zu haben?" nicht
angezweifelt.
4.2.2
Der Beschwerdeführer bezeichnet indes mehrere der in der Stellungnahme ausgeführten
Begründungselemente als protokollwidrig und willkürlich.
Aus der Tatsache, dass eine Aussage des Kandidaten
protokolliert ist, kann nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass sie auch
inhaltlich korrekt ist. Zudem stellt das bei mündlichen Prüfungen erstellte
Protokoll kein wörtliches Transkript dar, das die vom Examinatoren bzw. vom
Kandidaten gemachten Aussagen sowie allfällige Pausen und Gesprächsunterbrüche
vollständig wiedergibt. Seine Funktion besteht vielmehr darin, Hinweise für die
Rekonstruierung des Prüfungsablaufs zu liefern (dazu auch hinten 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich unter anderem auf den
Standpunkt, aus dem Protokoll gehe zweifelsfrei hervor, dass er eine kritische
Beurteilung des vorgetragenen Aufsatzes vorgenommen habe, während der
Examinator dies in seiner Stellungnahme bestreitet. Das Protokoll lässt zwar
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer – offenbar auf Nachfrage des
prüfenden Professors – gewisse Kritikansätze geliefert hat; es obliegt indes
dem Examinator zu beurteilen, in welchem Masse diese den Anforderungen einer
mündlichen Prüfung genügten. Dass, wie in der Stellungnahme des prüfenden
Professors dargelegt, die Frage nach dem Zusammenhang zum Coase-Theorem nicht
beantwortet werden konnte, findet eine Stütze im Protokoll, wo an der
entsprechenden Stelle nach der Antwort des Beschwerdeführers in eckigen
Klammern "[Nein]" vermerkt ist. Auch geht aus dem Protokoll hervor,
dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach der allgemeinen Bedeutung des Coase-Theorems
geschwiegen hat ("[Pause]") und ihm der Examinator daraufhin weitere
Hinweise gab. Das Protokoll bringt schliesslich auch zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer beim Aufzeichnen der Achsen in einem
Angebots-Nachfrage-Diagramm Mühe bekundete ("da habe ich einen
Knopf").
Die Prüfungsbewertung ist daher nicht als willkürlich zu
qualifizieren.
4.3 Gerügt
wird sodann, der prüfende Professor habe sein Ermessen in mehrfacher Hinsicht
missbraucht, "indem er in seiner Begründung Argumente vorbrachte, die zwar
nicht dem Protokoll, jedoch den Tatsachen widersprechen".
Ermessensmissbrauch liegt vor,
wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens
zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unmassgeblichen
Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Ermessensmissbrauch
stellt eine Rechtsverletzung dar (Häfelin/Müller, Rz. 463).
Gemäss Stellungnahme des Examinators befindet sich die
Zeitschrift, aus der der Beschwerdeführer in seinem Kurzvortrag einen Artikel
präsentierte, "an der unteren Grenze der von einem Kurzvortrag geforderten
wissenschaftlichen Publikation". Wenngleich die betreffende Zeitschrift an
anderer Stelle als eine der wichtigsten bezeichnet wird – aus den Akten geht
nicht hervor, wer diese Liste in welchem Zusammenhang erstellt hat –, steht es
dem prüfenden Professor grundsätzlich frei, auch die Qualität und das Niveau
des vorgestellten Artikels zu berücksichtigen. Die Stellungnahme lässt zudem
nicht darauf schliessen, dass sich die Einschätzung des Niveaus der
betreffenden Zeitschrift in massgeblicher Weise auf die Bewertung ausgewirkt
hätte. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Wahl eines offenbar besonders
einfachen Themenblocks durch den Examinator in der zweiten Prüfungshälfte einen
Ermessensmissbrauch darstellen sollte.
Auch der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs lässt sich somit
nicht erhärten.
4.4 Anzumerken
ist sodann, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seine Leistungen
gesamthaft mit dem Prädikat "cum laude" bewertet wurden, nichts für
die Bewertung der vorliegend zur Diskussion stehenden Prüfung ableiten kann.
Ebenfalls unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Schreiben eines anderen
Kandidaten, aus dem jedenfalls nicht gefolgert werden kann, dass der prüfende
Professor grundsätzlich "nicht diejenige Note erteilt, die der Leistung
des Kandidaten entspricht". Eine Befragung des betreffenden Kandidaten als
Zeugen erübrigt sich, da auf Beweisanträge der Parteien nur einzugehen ist,
wenn ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 in
Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO];
Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff. N. 8, § 133 N. 5).
4.5 Es kann
daher festgehalten werden, dass die Beurteilung und Bewertung der Prüfung
nachvollziehbar und die Begründung frei von Widersprüchen ist.
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das
Prüfungsprotokoll entspreche den Anforderungen an eine genügende
Entscheidgrundlage nicht.
5.1 Vorab ist
zu bemerken, dass Prüfungsprotokolle nicht "Entscheidgrundlage" oder
Basis für eine "pflichtgemässe Bewertung der Leistung" bilden, da die
Benotung nicht gestützt auf das Protokoll, sondern unmittelbar im Anschluss die
Prüfung erfolgt. Vielmehr dienen sie hauptsächlich der Begründung von
Prüfungsentscheiden, indem sie eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs
ermöglichen.
5.2 Die
Anforderungen an die Begründungsdichte von Examensleitungen hängen primär von
der Art der zur Diskussion stehenden Prüfung ab, unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und der Interessen der Betroffenen. Grundsätzlich gelten Noten
für die Begründung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden als ausreichendes
Mittel. Wird indes ein Prüfungsergebnis angefochten, haben die betroffenen
Examinatoren ihre Bewertungen schriftlich zu erläutern (Aubert,
S. 144 ff.; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 und
42).
Aus der Bundesverfassung, insbesondere aus Art. 29
Abs. 2 BV, wurde bislang kein Anspruch auf Erstellung eines Protokolls
abgeleitet (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 458). Es steht den Prüfenden vielmehr grundsätzlich frei, eine
Bewertung auf andere Weise zu begründen. Auch die vorliegend anwendbare
Promotionsordnung statuiert keine Protokollierungspflicht. Da im zu
beurteilenden Fall keine anderen Möglichkeiten zur Begründung der Note
ersichtlich sind, stellt sich die Frage, ob das am 8. Juni 2005 erstellte
Protokoll diese Funktion übernehmen kann.
5.3 Prüfungsprotokolle
sind so auszugestalten, dass sie eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs
ermöglichen. Notwendig ist zwar kein wörtliches Protokoll, doch reichen drei
oder vier Bemerkungen zu einer zwanzigminütigen Prüfung nicht aus (Plotke,
S. 458).
Das Protokoll vom 8. Juni 2005 stellt zwar kein
wörtliches Transkript der mündlichen Prüfung dar und beschränkt sich teilweise
auf Stichworte, es erlaubt indes zweifellos die Rekonstruktion des
Prüfungsablaufs und genügt damit den Anforderungen. Die Stellungnahme des
prüfenden Professors ergibt zusammen mit den Protokollnotizen ein umfassendes
Gesamtbild, das es der Rechtsmittelinstanz erlaubt, die massgeblichen Faktoren
für die ungenügende Prüfungsnote zu erkennen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei unklar, ob eine Promotionssitzung
der Abteilung stattgefunden habe, wie dies von § 23 der Promotionsordnung
verlangt werde. An der Sitzung würden "die Noten des Kandidaten nochmals
besprochen und gestützt darauf der Entscheid über das Bestehen der Prüfung
gefällt". Falls keine solche Sitzung durchgeführt worden sei, habe die
Abteilung ihr Ermessen unterschritten. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu
diesem Punkt zu äussern und das allfällig bestehende Sitzungsprotokoll zur
Stellungnahme zuzustellen.
6.2 Ermessensunterschreitung
liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obwohl
ihr von einem Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die
Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet (Häfelin/Müller,
Rz. 470).
Die Durchführung einer Promotionssitzung (§ 23
Promotionsordnung) bedeutet nicht, dass an dieser Sitzung die Noten besprochen
werden müssten. Vielmehr wird an dieser Sitzung formell über die Promotion bzw.
Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensausübung kann daher
beim Entscheid über die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung
vorliegen. Erweist sich die dahin gehende Rüge somit als unbegründet, kann von
dem in diesem Zusammenhang beantragten Beizug des Sitzungsprotokolls abgesehen
werden. Nur der rechtserhebliche Sachverhalt ist zu ermitteln
(vgl. Kölz/Bosshart/
Röhl, § 7 N. 4).
7.
Ferner wird geltend gemacht, das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 20
Abs. 2 Satz 3 PO, wonach die Prüfung als bestanden gilt, "wenn
mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der
Notendefizite 1 nicht übersteigt". Aus der Definition des Begriffs der
Summe folge zwingend, dass für das Erfülltsein der zweiten Voraussetzung
mindestens zwei Zahlen vorliegen müssten, die addiert werden könnten.
Vorliegend sei indes nur in einem Fach eine ungenügende Note erzielt worden.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht der Sinn
und Zweck dieser Bestimmung darin, dass die Studierenden nicht nur einen
genügenden Notendurchschnitt erzielen müssen, sondern auch eine möglichst
gleichmässige Leistung zu erbringen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass
die Absolventinnen und Absolventen in jedem Fach ein bestimmtes Leistungsniveau
erreichen. Aus diesem Grunde gilt eine Prüfung auch dann als nicht bestanden,
wenn nur in einem Fach ein Notendefizit besteht, das grösser als 1 ist. Die Subsumtion
des Sachverhalts unter § 20 Abs. 2 PO stellt daher keine Rechtsverletzung
dar.
8.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es
erscheine unverhältnismässig, dass der Examinator de facto alleine über das
Nichtbestehen der Prüfung entschieden habe. Zudem verstosse das Erteilen der
Note 2.5 gegen die Praxis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, keine
Noten unter 3 zu erteilen.
8.1
8.1.1
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Regelung, wonach bereits eine sehr
tiefe Note zum Nichtbestehen der Prüfung führen kann, mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu vereinbaren ist. Dem Verwaltungsgericht steht die
abstrakte Normenkontrolle zwar nicht zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41
N. 8). Allerdings kann anlässlich der Überprüfung von Entscheiden die
Rechtmässigkeit der diesen zu Grunde liegenden Normen akzessorisch überprüft
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 f.).
8.1.2
Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedingt, dass eine Massnahme geeignet ist,
das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein
und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Eine Verwaltungsmassnahme ist zudem
nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für den betroffenen Privaten
bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten
Fall das öffentliche Interesse der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche
Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt sein, um für den Privaten zumutbar zu sein (Häfelin/Müller,
Rz. 586 ff.).
Dass bereits eine Note von 2.5 oder tiefer zum
Nichtbestehen der gesamten mündlichen Lizentiatsprüfung führt, ist Folge davon,
dass nicht nur ein genügender Notendurchschnitt erforderlich ist, sondern auch
das Notendefizit gesamthaft nicht mehr als 1 betragen darf. Die Ratio dieser
Regelung wurde bereits dargelegt (vorn 7). Die Beschwerdegegnerin hat
zweifellos ein grosses Interesse daran, dass die Promotion an ein bestimmtes
Leistungsniveau geknüpft wird, das in keinem Fach unterschritten werden darf.
Es mag für den Einzelnen hart erscheinen, bei einer sehr tiefen Note alle fünf
mündlichen Prüfungen wiederholen zu müssen. Allerdings kann die Fakultät nur
auf diese Weise ein bestimmtes Leistungsniveau sicherstellen.
8.1.3
Dass diese Bestimmung, wie behauptet, "von Seiten der Professoren und
der Fakultät als unverhältnismässig und unzweckmässig erkannt wurde" und
in der revidierten Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizentiatsstudium
und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 26. Februar 2001 "gänzlich weggefallen"
sei, ist sodann nicht korrekt. Gemäss § 18 Abs. 1 ist die Vorprüfung
bestanden, "wenn in den acht Teilprüfungen mindestens ein Notendurchschnitt
von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt".
Es wird also auch in der revidierten Promotionsordnung auf die Summe der
Notendefizite abgestellt. Dass dies im Hauptstudium nicht mehr der Fall ist,
hängt ausschliesslich damit zusammen, dass die für das Lizentiat erforderlichen
Leistungen nun durch den Erwerb von Anrechnungspunkten erbracht werden, die für
jede bestandene Lehreinheit vergeben werden. Abschlussprüfungen im bisherigen
Sinn, die innerhalb einer Session abgelegt werden, sind nicht mehr vorgesehen,
weshalb auch für die bisherige Defizitregel kein Raum mehr verbleibt.
8.2 Der
Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen
nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende
Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächliche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller,
Rz. 507).
Dass eine Praxis bestehe, wonach in mündlichen Prüfungen
keine Noten unter 3 erteilt werden, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher
belegt. Diese Behauptung erscheint überdies wenig glaubwürdig, da ein solches
Vorgehen § 7 PO widersprechen würde, wonach Prüfungsergebnisse mit den
Noten 6 bis 1 bewertet werden und eine Beschränkung auf die Skala zwischen 3
und 6 somit eine Ermessungsunterschreitung darstellen würde. Da keine
entsprechende Praxis glaubhaft gemacht wird, ist somit auch das Vorliegen einer
rechtsungleichen Behandlung zu verneinen.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten
unbegründet und somit abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …