{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.05.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00030_31-05-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205888&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4daa62226f95cf4320508dbb274b630"}, "Num": [" VB.2006.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.31.0  VB.2006.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.31.0  VB.2006.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.31.0  VB.2006.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der m\u00fcndlichen Lizentiatspr\u00fcfung | Der Beschwerdef\u00fchrer hat in einer von f\u00fcnf m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich die Note 2.5 erzielt und damit den gesamten m\u00fcndlichen Lizentiatsteil nicht bestanden. Er beantragt, die betreffende Pr\u00fcfung sei mit der Note 3 zu bewerten, eventualiter sei ihm das Recht einzur\u00e4umen, die Pr\u00fcfung bei einem anderen Professor zu wiederholen. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Nach \u00a7 46 Abs. 4 Universit\u00e4tsG k\u00f6nnen Verf\u00fcgungen \u00fcber das Ergebnis von Pr\u00fcfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften \u00fcberpr\u00fcft werden; die R\u00fcge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (E. 2.1). Die Ausgestaltung der Pr\u00fcfung f\u00e4llt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgem\u00e4sse Ermessen der Pr\u00fcfungsinstanz (E. 3). Die Beurteilung und Bewertung der Pr\u00fcfung ist nachvollziehbar und die Begr\u00fcndung frei von Widerspr\u00fcchen (E. 4). Das Pr\u00fcfungsprotokoll erlaubt die Rekonstruktion des Pr\u00fcfungsablaufs und gen\u00fcgt damit den Anforderungen (E. 5). An der Promotionssitzung wird formell \u00fcber die Promotion bzw. Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensaus\u00fcbung kann daher beim Entscheid \u00fcber die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung vorliegen (E. 6). \u00a7 20 Abs. 2 der Promotionsordnung sieht vor, dass die Pr\u00fcfung als bestanden gilt, \"wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht \u00fcbersteigt\". Ein ungen\u00fcgendes Ergebnis wird nach dieser Bestimmung auch dann erzielt, wenn nur eine Note ungen\u00fcgend ist und das Notendefizit mehr als 1 betr\u00e4gt (E. 7). Keine Verletzung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebotes (E. 8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:44", "Checksum": "ead5827af02a8b6a13a6b06c9a1ac1f4"}