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Geschäftsnummer: VB.2006.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2006
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.07.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Der Beschwerdeführer hält sich seit 1992 in der Schweiz auf. Er hat einen Schweizer Sohn aus erster Ehe und ist in zweiter Ehe mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet. Da der Beschwerdeführer bereits drei Mal zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, ist sein Verhalten nicht als tadellos zu werten. Die durch die räumliche Distanz verursachte Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Sohn vermag deshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Wie sich die Verhältnisse betreffend der Ehefrau ein Einzelnen dartun ist nicht von Bedeutung, denn die Ehe wurde nach den Strafurteilen und nach der Wegweisungsverfügung geschlossen. Keine URP/URV infolge Aussichtslosigkeit.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESUCHSRECHT
FAMILIENLEBEN
NIEDERGELASSENE EHEFRAU
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
SCHWEIZER SOHN
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1968, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste am 21. Januar 1992 in die Schweiz ein. Am 25. April 1992 heiratete er eine im Kanton Zürich niedergelassene, 1970 geborene Landsfrau, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Aus der Ehe ging der 1995 geborene Sohn D hervor. Im Frühjahr 2000 wurde die Ehe geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Mutter und Sohn wurden im Oktober 2002 in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen.

A war 1997 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt worden. Als Folge dieser Verurteilung verwarnte ihn das Migrationsamt (früher: Fremdenpolizei) der Direktion für Soziales und Sicherheit und drohte ihm fremdenpolizeiliche Massnahmen an für den Fall einer erneuten Verurteilung oder, wenn er berechtigten Anlass zu Klagen geben sollte.

Am 4. Juli 2001 wurde A mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Wie das erste Mal wurde die Strafe nicht vollzogen, sondern auf Bewährung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.

Nachdem er vom 17. Oktober bis zum 17. Dezember 2002 in Untersuchungshaft versetzt worden war, bestrafte ihn das Bezirksgericht X am 13. Mai 2004 rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 mit 18 Monaten Gefängnis und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren an. Für Strafe und Massnahme wurde der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren  angeordnet.

Am 29. Oktober 2004 verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit gestützt auf diese Verurteilungen, dass die Aufenthaltsbewilligung für A nicht mehr verlängert werde und er das Kantonsgebiet bis zum 31. Januar 2005 verlassen müsse.

Am 10. Mai 2005 heiratete er die im Kanton Zürich niedergelassene, 1959 geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige E.

II.  

Einen am 30. November 2004 eingereichten Rekurs gegen die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit wies der Regierungsrat am 30. November 2005 ab. Er erwog im Wesentlichen, dass A in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen habe und dass seine familiären Bindungen eine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen liessen.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2006 liess A durch seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschwerdebeklagten Direktion. Für das Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 17. Februar 2006, das Gericht möge die Beschwerde abweisen. Aufgrund der Herkunft seiner Ehefrau sei es ihr zumutbar, dem betroffenen Gatten in dessen Heimat nachzufolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Ein Staatsvertrag zwischen Serbien-Montenegro und der Schweiz, der einen Anspruch garantierte, besteht nicht.  

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hat der Ehegatte einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung seinerseits Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG hat der Ehegatte nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Ferner garantieren Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt und intakt ist (BGE 109 Ib 183).

1.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 10. Mai 2005 mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe scheint gelebt und intakt zu sein. Damit steht ihm gestützt auf die genannten Rechtsgrundlagen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu; wegen der kurzen Ehedauer nicht aber ein solcher auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls kann sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn grundsätzlich auf die Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Diese Berufung ist auch dem ausländischen Elternteil möglich, welcher nach einer Scheidung oder Trennung nicht mit seinem Kind zusammenlebt und, ohne über die elterliche Sorge zu verfügen, auf einen Kontakt im Rahmen von Besuchen angewiesen ist (BGE 122 II 289 E. 1c; BGE 120 Ib 1 E. 1d), sofern diese Beziehung gelebt wird und intakt ist.

Der Regierungsrat hat diese Rechtsgrundlagen zutreffend und vollständig benannt, sodass ergänzend auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

1.4 Weil der Beschwerdeführer damit einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, hat das Gericht auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich die grundsätzlich möglichen Ansprüche auf Grund der konkreten Verhältnisse auswirken, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2.  

2.1 Der Anspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (letzter Satz). Die Voraussetzungen für ein Erlöschen sind weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen muss und zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung vor allem der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der persönlichen Nachteile einer Ausweisung für die Familienangehörigen erfolgen muss (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Zwar muss auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht um eine förmliche Ausweisung geht, die Verweigerung der Bewilligung verhältnismässig sein. Weil aber bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei der Ausweisung, wird doch bei jener die Einreise in die Schweiz untersagt, wogegen hier trotz Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung eine besuchsweise Einreise weiter möglich ist (BGE 120 Ib 129 E. 4a). Auch diese Prinzipien sind vom Regierungsrat zutreffend dargelegt worden.

2.2 Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer habe, ohne selbst drogenabhängig zu sein, eine Menge Heroin verkauft, welche die gerichtlich festgesetzte Grenze im Betäubungsmittelgesetz zum schweren Fall überschritten habe. Er habe dadurch skrupellos die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl Personen gefährdet. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vorher zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt und der jeweilige bedingte Strafvollzug unter der Voraussetzung eines zukünftigen Wohlverhaltens gewährt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Weil von einem Risiko der erneuten Straffälligkeit ausgegangen werden müsse, stelle er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In diesem Interesse sei die fremdenpolizeiliche Massnahme dringend geboten. Gewichtige entgegenstehende private Interessen seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei erst als 24-jähriger in die Schweiz eingereist und seine Verwurzelung hierzulande halte sich in Grenzen. In seiner Heimat lebten mehrere Verwandte, darunter seine Eltern, zu denen er den Kontakt aufrechterhalten habe. In der Schweiz beschränkten sich die persönlichen Beziehungen auf die Ehefrau und seinen Sohn aus erster Ehe. Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass der Ehefrau ein Nachzug in die Heimat ihres Gatten zumutbar sei, habe diese doch 33 Jahre lang in ihrer Heimat Bosnien-Herzegowina beziehungsweise dem früheren Jugoslawien gelebt. Mit Bezug auf den Sohn sei die Beziehung des Beschwerdeführers auf das Besuchsrecht beschränkt. Von einem weitgehend tadellosen Verhalten, wie es in dieser Konstellation für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefordert werde, könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die eingeschränkten Möglichkeiten, das Besuchsrecht in Zukunft auszuüben, seien angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen verhältnismässig; dies auch unter dem Blickpunkt der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Betäubungsmitteldelikte den einzigen gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellen würden. Seither führe er einen klaglosen Lebenswandel, habe seit geraumer Zeit eine feste Anstellung und lebe mit seiner zweiten Ehefrau in einer stabilen Beziehung. Die Beziehung zu seinem Sohn sei sehr gut; eine Wegweisung nach Serbien-Montenegro würde die bisherigen regelmässigen Besuche unmöglich machen und die Beziehung gefährden. Allein ein Flugbillett koste mehr als das durchschnittliche Monatseinkommen in seiner Heimat. Was die Zukunft seiner Ehefrau angehe, habe der Regierungsrat auf einer falschen Grundlage argumentiert. Die Heimat der Ehefrau, Bosnien-Herzegowina, sei nicht identisch mit Serbien-Montenegro. Gegenseitige Feindseligkeiten seien nach wie vor aktuell. Als Heimkehrerin aus einem reichen Land würde sie bei der Rückkehr ohnehin als Profiteurin geächtet und dürfte kaum damit rechnen können, eine Stelle zu finden. Insgesamt müssten die privaten Unzumutbarkeiten, die eine Wegweisung mit sich brächte, höher gewichtet werden als das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme.

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, aus Opportunitätsgründen sein Ermessen an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheid ihm zur Überprüfung vorgelegt wird, zu setzen. Vielmehr hat sich die Prüfung auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung zu beschränken. Hat die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss gehandhabt, wurden die richtigen Rechtsätze angewendet und sind Tatsachen rechtlich zutreffend beurteilt worden, so liegt keine Rechtsverletzung vor (§ 41 in Verbindung mit § 50 VRG).

3.2 Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers und der privaten am Verbleib in der Schweiz hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der konkreten Verhältnisse zu erfolgen. Dabei ist mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die grundsätzliche Voraussetzung für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. für das Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG, der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegeben ist.

3.2.1 Beim Ausgangspunkt für die Abwägung, dem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Form gerichtlicher Verurteilungen, muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nur einmal gegen das Gesetz verstossen und sich im Übrigen wohl verhalten, als den Tatsachen nicht entsprechende Beschönigung der Verhältnisse erscheinen. Tatsächlich war er vor den Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Beide Male wurde die Strafe aufgeschoben in der Erwartung und unter der Bedingung, der Beschwerdeführer werde sich künftig wohl verhalten. Zusätzlich zu diesen Warnungen, deren Bedeutung er nicht missverstehen konnte, erfolgte eine förmliche Verwarnung durch das Migrationsamt. Der Beschwerdeführer musste somit vor der Begehung der Betäubungsmittelverbrechen bereits wissen, dass seine weitere Aufenthaltsberechtigung höchst gefährdet war und nur bei absolutem Wohlverhalten gewährleistet sein werde. Trotzdem folgten die Delikte, welche die höchstmögliche Freiheitsstrafe, welche noch bedingt vollzogen werden kann, nach sich zogen. Das Strafmass aller Freiheitsstrafen insgesamt erreicht die Grenze, bei welcher die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur bei besonderen privaten Umständen bejaht (vgl. BGE 120 Ib 14). Hinzu kommt, dass das Strafgericht offenbar der Ansicht war, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige eine Landesverweisung von sieben Jahren. Zusammengefasst liegt im Rahmen der Verstösse gegen die öffentliche Ordnung ein schwerer Fall vor, was nicht gleich bedeutend ist mit der strafrechtlichen Einordnung der Schwere des Verschuldens allein.

3.2.2 Mit dem Regierungsrat, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), ist weiter festzuhalten, dass die persönlichen und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zum schweizerischen Umfeld – ausgenommen seine nächsten Familienangehörigen – insgesamt unauffällig und in keiner Weise dazu angetan sind, die durch die gerichtlichen Verurteilungen angelegte Rechtsfolge abzuwenden.

3.2.3 Zum heute elfjährigen Sohn besteht seit der Scheidung im Jahre 2000 eine Beziehung, die auf das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und während zweier Wochen Ferien im Jahr beschränkt ist. Die Akten ergeben das Bild einer guten und im Rahmen der genannten Beschränkungen gelebten Beziehung. Es dürfte zutreffen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass bei einem Wohnsitz in Serbien oder Montenegro (oder in der Heimat seiner Ehefrau, Bosnien-Herzegowina) ein Besuch in der Schweiz alle zwei Wochen zeitlich und finanziell nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung zur Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 2 BV bei Elternteilen, die ihre Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts anstelle der elterlichen Sorge sehen, verlangt ein weitgehend tadelloses Verhalten und eine gewisse Integration des Elternteils in die hiesigen Verhältnisse, damit der Verwirklichung des Besuchsrechts überhaupt ein entscheidendes Gegengewicht zum öffentlichen Interesse zukommt (BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 12. Januar 2000, 2A.542/1999, E. 2b; BGr, 25. Oktober 2005, 2A.423/2005, E. 4.3, www.bger.ch). Bei der Betrachtung der einzelnen Straftaten wie auch bei einer Gesamtbetrachtung kann beim Beschwerdeführer nicht von einem weitgehend tadellosen Verhalten gesprochen werden. Auch wenn die ausgefällten Strafen möglicherweise für eine Ausweisung nicht ausreichen würden, geht es doch beim Beschwerdeführer nicht um das Kriterium der gerichtlichen Bestrafung, sondern allein um dasjenige des tadellosen Verhaltens. Wenn der Regierungsrat zusammen mit dem Migrationsamt befand, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, kann in dieser Beurteilung keine Rechtswidrigkeit gesehen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, das Besuchsrecht mit seinem Sohn mittels einer abgeänderten gerichtlichen Regelung seinen neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Situation kann zwar zu einer Beeinträchtigung der Vater-Sohn-Beziehung führen, nicht aber dazu, dass die Pflege der Beziehung unmöglich wird. Diese Erschwernisse hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, indem er mehrere Warnungen missachtet hat und sich zu gewichtigen Verbrechen hat hinreissen lassen.

3.2.4 Mit Bezug auf die Beziehung zur Ehefrau befand der Regierungsrat, dieser sei zuzumuten, dem Ehemann in dessen Heimat zu folgen, sei sie doch mit der kulturellen Umgebung vertraut. Der Beschwerdeführer hat dies mit Nachdruck bestritten, weil die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten seit dem Zusammenbruch des früheren Jugoslawien eine Rückkehr eben gerade schwieriger machen würden. Die Rückkehrenden hätten zusätzlich mit Abweisung und Widerständen seitens der verbliebenen Bevölkerung zu kämpfen. Die wirtschaftlichen Aussichten im Vergleich zur Schweiz seien überdies nicht zumutbar.

Wie sich die Verhältnisse im Einzelnen dartun und ob die Ehefrau dem Beschwerdeführer überhaupt nachfolgen will, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Eheleute haben am 10. Mai 2005 geheiratet. Das massgebliche Urteil des Bezirksgerichts X erging ein Jahr vorher. Die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte am 23. September 2004; die Wegweisungsverfügung – Anlass für das Rekurs- und das heutige Beschwerdeverfahren – am 29. Oktober 2004. Sämtliche Vorgänge waren dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Heirat also bekannt. Es kann ausgeschlossen werden – und wurde auch nicht behauptet –, dass die Ehefrau nicht wusste, dass nach einer Heirat mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz alles andere als sicher sein würde. Den Eheleuten war von Anfang an bekannt, welches die Risiken mit Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers waren. Wenn sie trotzdem die Ehe geschlossen haben, taten sie dies in Kenntnis dieser Unsicherheiten. Aus diesem Grund kann es nicht angehen, wegen der Ehe die fremdenpolizeiliche Massnahme auszusetzen.

3.2.5 Was die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren  anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor allem wirtschaftliche Erschwernisse gegenüber einem Leben in der Schweiz vor. Solche sind aber grundsätzlich nicht geeignet, eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands) muss an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit scheitern. Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung seines Begehrens, wonach kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegen darf, konnte der Beschwerdeführer angesichts von mehreren Freiheitsstrafen in der Grössenordnung von gegen zwei Jahren nicht ernsthaft erwarten, der Entscheid des Regierungsrats sei rechtswidrig. Dies umso mehr, als die entgegenstehenden privaten Interessen wenig Gewicht aufwiesen: die Beziehung zu seinem Sohn ist bereits heute auf das Besuchsrecht beschränkt, und die Ehe dauert erst kurze Zeit und wurde geschlossen, als beide Ehegatten wussten, dass die Fremdenpolizeibehörde eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehnte. Es erübrigt sich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts eines monatlichen Familieneinkommens von über Fr. 6'700.- die notwendigen Mittel fehlen.

Mit der Ablehnung des Gesuchs gilt die Kostentragung gemäss E. 4.1. vorstehend.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.  2060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …