I.
Die Baukommission Uetikon am See bewilligte der A AG mit
Beschluss vom 14. März 2005 einen Umbau der bestehenden
Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse (Grundstück Kat.-Nr. 01).
Dagegen rekurrierten mehrere Nachbarn des Vorhabens an die Baurekurskommission
II und beantragten unter anderem, die Baubewilligung sei aufzuheben. Die
Baurekurskommission wies die Rekurse mit Entscheid vom 13. Dezember 2005
ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Rekurrierenden die
Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an die A AG.
II.
A. Mit
Eingabe vom 22. Januar 2006 erhoben A und sechs Mitbeteiligte beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragten
sinngemäss, die Baubewilligung sei aufzuheben. Die Vorinstanz beantragte am
7. Februar 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin 1 (A AG) stellte mit ihrer Beschwerdeantwort vom
31. März 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen
Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Am 18. April 2006 reichte die Beschwerdegegnerin
1 zusätzliche Dokumente betreffend ein vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)
vorgesehenes Qualitätssicherungssystem für den Betrieb von Mobilfunkanlagen
ein. Zu diesen Unterlagen äusserten sich die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 21. Mai 2006.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurde die Beschwerdegegnerin 1
aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtungen gemäss dem Rundschreiben
des BAFU vom 16. Januar 2006 betreffend das Qualitätssicherungssystem
übernommen habe, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen habe und
wie sie sicherstelle, dass die Verpflichtungen Ende 2006 erfüllt würden.
Gleichzeitig wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen
zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der
Qualitätssicherungsanforderungen gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.
Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 erfolgte am
26. Juni, jene des BAFU am 5. Juli 2006. Die Beschwerdeführenden
äusserten sich mit Eingaben vom 10. Juli und 5. August 2006. Die Beschwerdegegnerin
1 verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2006 auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde
zuständig.
2.
Die Beschwerdeführenden
besitzen oder bewohnen Liegenschaften in der näheren Umgebung des
Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche
Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen
Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden
befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen
Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht.
Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen
erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen
(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
[USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge
– unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,
werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für
die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst
als Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3
USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest
(Art. 13 Abs. 1 USG).
In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV)
einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo
sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt
sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den
Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3
NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von
einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6
NISV).
Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage
reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das
die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an
den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11
NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über
die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.
4.
In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
beanstanden die Beschwerdeführenden nur noch, dass die Immissionsprognose
den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge,
weil die Beschwerdegegnerin 1 ihren Angaben im Standortdatenblatt nicht
die technisch mögliche Sendeleistung der Anlage und den gesamten möglichen
Sendewinkel zugrunde gelegt habe, sondern tiefere, durch Fernsteuerung
einstellbare Werte.
4.1 Die im
Standortdatenblatt einer Mobilfunkanlage enthaltenen Angaben über Sendeleistung
und Sendewinkel der Antennen entsprechen in der Regel nicht festen
Begrenzungen, die durch die Hardware der Anlage vorgegeben wären. Die
technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, verfügen zumeist über
grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die
betreffende Anlage erforderlich sind. Die im konkreten Fall benötigten
Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes zum Teil mittels Fernsteuerung
vorgenommen (vgl. RB 2000 Nr. 109 = BEZ 2000 Nr. 52 E. 12
= URP 2001, S. 161).
Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Sendeanlage müssen
jedoch die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und
Sendewinkel der Antennen, welche die Grundlage für die Berechnung der
Immissionen in der Umgebung der Anlage darstellen, überprüfbar sein.
Massgeblich ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration mögliche maximale ERP, das
heisst die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen
und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II
378 E. 4 S. 379 ff.; BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3
= URP 2005, S. 576, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Entsprechendes gilt
für die Senderichtung der Antennen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3.1,
www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9,
www.lu.ch/gerichte/rechtsprechung).
Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, stellte das BAFU mit
einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vor,
welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die effektiv
eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (BAFU, Rundschreiben
Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen
für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar 2006). Kernstück
des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und
Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen,
erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte
Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv
eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten
vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen, externen
Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses
Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit
haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen
und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen.
Das Rundschreiben sieht für die Realisierung des Systems
eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 werden der Stand der
Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals kontrolliert.
Während der Übergangszeit sollen neue Sendeanlagen von Betreibern, welche sich
zur Implementierung des Systems verpflichtet haben, weiterhin nach der
bisherigen Praxis bewilligt werden, wobei jedoch die Daten der neuen Anlagen
von deren Inbetriebnahme an ebenso detailliert zu dokumentieren sind, wie es
später im Qualitätssicherungssystem der Fall sein wird.
4.2 In einem Entscheid vom 8. Februar 2006 ging das Verwaltungsgericht
davon aus, dass ein Qualitätssicherungssystem dieser Art ein grundsätzlich
geeignetes Mittel darstelle, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand
zu gewährleisten. Es wies jedoch darauf hin, dass das System bisher von keinem
Netzbetreiber realisiert worden sei und dass das während der Übergangsphase
vorgesehene Vorgehen nicht dieselben Sicherheiten biete wie das betriebsfertige
System (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3.3, www.vgrzh.ch).
Des Weiteren stelle sich die Frage, in welcher Weise Ende 2006 sowie bei
späteren Kontrollen beurteilt werden könne, ob ein Netzbetreiber die Verpflichtungen
gemäss dem Rundschreiben des BAFU erfüllt.
Mit einer Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurden daher
die Betreiberinnen der schweizerischen Mobilfunknetze, darunter die
Beschwerdegegnerin 1, aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtung zur Einführung
eines Qualitätssicherungssystems gemäss Rundschreiben des BAFU übernommen
hätten, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen hätten und wie sie
sicherstellten, dass die Verpflichtungen Ende 2006 erfüllt werden. Gleichzeitig
wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen zu gegebener
Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen
gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.
In zwei Urteilen vom 31. Mai 2006 äusserte sich das
Bundesgericht erstmals zu dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem
(1A.116/2005 und 1A.120/2005, jeweils E. 5 und unter www.bger.ch). Im
Hinblick auf dessen Einführung ging es davon aus, dass vorderhand auf weitere
Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung verzichtet werden
könne. Es verlangte lediglich, die Baubewilligungen mit einer Auflage zu
versehen, welche die Einbindung der Anlage in das Qualitätssicherungssystem
sicherstellt. In späteren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung bestätigt
(BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen, www.bger.ch).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 beantwortete das BAFU
die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006. Darin verwies es
auf die soeben ergangenen Entscheide des Bundesgerichts, welches die im
Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssysteme als taugliches Instrument für
eine wirksame Kontrolle bewilligter Mobilfunkanlagen beurteilt habe. Angesichts
der vorgesehenen Auditierung der Systeme durch akkreditierte Zertifizierungsstellen
erachtet das Bundesamt eine zusätzliche behördliche Kontrolle als weder erforderlich
noch systemgerecht. Es sieht jedoch vor, die Ergebnisse der Auditierung
öffentlich zugänglich zu machen; auch würden die Erfahrungen mit den Qualitätssicherungssystemen
Ende 2007 ausgewertet und bei Bedarf Anpassungen vorgenommen. Die Ausstellung
von Attesten betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen, wie
sie das Verwaltungsgericht in seiner Anfrage vom 22. Mai 2006 angeregt
hatte, erachtet das BAFU als nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich im
Rahmen von Auditierungen herausstelle, dass die Anforderungen durch einen
Netzbetreiber nur mangelhaft erfüllt seien, sieht es eine umgehende
schweizweite Information der Vollzugsbehörden vor. Dasselbe gelte, wenn
Stichprobenkontrollen die Verlässlichkeit eines Qualitätssicherungssystems grundsätzlich
in Frage stellen sollten. In diesen Fällen müsste nach Meinung des BAFU, der
sich das Bundesgericht angeschlossen hat, bei der Beurteilung von Sendeanlagen
des betreffenden Mobilfunknetzes künftig die maximale installierte
Sendeleistung und der maximale durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich
zugrunde gelegt werden (vgl. BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1,
www.bger.ch).
4.3 Die Beschwerdeführenden
äusserten sich mit Eingabe vom 10. Juli 2006 in allgemeiner Weise zur
Zulässigkeit des Qualitätssicherungssystems, ohne auf die gestellten Fragen
betreffend dessen Überprüfung konkret einzugehen. In ihrer Stellungnahme vom 5. August
2006 machten sie geltend, das Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben
des BAFU widerspreche der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts; mit
dessen Tauglichkeit habe sich das Bundesgericht auch in seinen neusten Entscheiden
nicht auseinandergesetzt. Das System laufe auf eine Selbstkontrolle der
Netzbetreiber hinaus, und die Überwachungsmöglichkeiten der mit der Auditierung
beauftragten Privatfirmen seien sehr begrenzt. Des Weiteren wandten sie sich
gegen eine fast voraussetzungslose Zulassung weiterer Anlagen während der bis
Ende 2006 dauernden Übergangsphase und machten geltend, diese verstosse gegen
das Vorsorgeprinzip.
Die Beschwerdegegnerin 1 hatte sich bereits in ihrer
Beschwerdeantwort zum Qualitätssicherungssystem geäussert und darauf hingewiesen,
dass sie schon seit Jahren ein Kontrollsystem eingerichtet habe, welches die
Anforderungen gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006
erfülle. Als einzige der schweizerischen Mobilfunkbetreiberinnen verfüge sie
auch über eine Zertifizierung nach ISO 9001 und ISO 14001, und im
Oktober 2005 habe sie überdies ein spezifisches Umweltaudit in Auftrag gegeben,
dessen Empfehlungen bereits umgesetzt würden. Die Problematik einer
Übergangsphase bis zum vollständigen Aufbau des Qualitätssicherungssystems
stelle sich daher in ihrem Fall nicht. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006
bestätigte sie sodann, dass sie sich verbindlich zur Einhaltung der Anforderungen
gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 verpflichtet habe.
4.4 Mit den
neuesten Entscheiden hat das Bundesgericht seine ursprüngliche Rechtsprechung,
nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche
Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden
mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung
und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration
gewährleistet werden kann (vgl. BGr, 6. September 1A.57/2006, E. 5.1 f.,
www.bger.ch, mit Hinweisen und mit Leitsatz publiziert in URP 2006, S. 821).
Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem
gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel
zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (BGr,
6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.2, www.bger.ch; vgl. sodann die
in E. 4.2 zitierten Entscheide). Der Umstand, dass dieses System
weitgehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung
beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge
vornehmen können, spricht nicht zum vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige
Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet
werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen
dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner
Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der
Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor.
In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden
lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde,
welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr
Qualitätssicherungssystem verpflichtet.
Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich dazu verpflichtet,
die Anforderungen gemäss dem Rundschreiben des BAFU einzuhalten. Dabei ist sie
zu behaften. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2006 erklärt sie sich
auch damit einverstanden, dass die Einbindung der vorliegend strittigen
Mobilfunkanlage in das Qualitätssicherungssystem mit einer Auflage gesichert
wird.
Die früher erörterte Problematik der bis zum vollständigen
Aufbau des Qualitätssicherungssystems Ende 2006 dauernden Übergangsphase ist
heute infolge des Zeitablaufs nicht mehr aktuell. Es braucht daher auch nicht
mehr geprüft zu werden, wieweit das bisherige Kontrollsystem der Beschwerdegegnerin
1 den Anforderungen gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006
bereits genügt.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde im
Wesentlichen als unbegründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist
lediglich anzuordnen, dass die bewilligte Mobilfunkanlage in das Qualitätssicherungssystem
der Beschwerdegegnerin 1 eingebunden wird.
5.
Die Beschwerdeführenden
mussten zum Zeitpunkt, da sie ihre Beschwerde einreichten, das kurz zuvor
versandte Rundschreiben des BAFU betreffend Einführung des neuen Qualitätssicherungssystems
noch nicht kennen. Insofern waren ihre damaligen Einwendungen zum Teil
begründet, wobei die Beschwerdegegnerin 1 allerdings geltend macht, dass
bei ihr ein vergleichbares Qualitätssicherungssystem schon länger im Betrieb
sei. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens an ihrer Auffassung festgehalten, wonach der Immissionsprognose
einzig die technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte mögliche
Sendewinkel zugrunde zu legen seien, und ein
Abstellen auf das Qualitätssicherungssystem abgelehnt (Eingaben vom 21. Mai
und 10. Juli 2006). Im Ergebnis unterliegen
sie daher mit ihrem Rechtsmittel fast vollständig.
Bei der Verteilung der
Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts ist dem geringfügigen Obsiegen der
Beschwerdeführenden in etwas grösserem Umfang Rechnung zu tragen, um damit
gleichzeitig die an sich erforderliche Anpassung der Kostenauflage des vorinstanzlichen
Verfahrens abzugelten; diese kann somit unverändert belassen werden (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens sind demgemäss zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung (Beschwerdeführende 1 und 2 je 1/6, Beschwerdeführende
3.1–3.3 je 1/18 sowie Beschwerdeführende 4.1 und 4.2 je 1/12) und zu einem Drittel
der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.
Entsprechendes gilt für die
Bemessung der reduzierten Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführenden
der Beschwerdegegnerin 1 nach demselben Schlüssel wie die Gerichtskosten
sowie unter solidarischer Haftung zu entrichten haben (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Angemessen erscheint für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (§ 12 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung vom 14. März 2005 wie
folgt ergänzt:
"3.3 Die
Bauherrschaft wird verpflichtet, die Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem
einzubinden."
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln unter
solidarischer Haftung (Beschwerdeführende 1 und 2 je 1/6, Beschwerdeführende
3.1–3.3 je 1/18, Beschwerdeführende 4.1 und 4.2 je 1/12) und der Beschwerdegegnerin
1 zu einem Drittel auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden nach demselben Schlüssel wie die Gerichtskosten
unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …