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I. A, 1981 geborener Staatsangehöriger von V, ist seit 1996 in der Schweiz wohnhaft. Die Bezirksanwaltschaft W bestrafte ihn wegen Betäubungsmitteldelikten am 19. Juli 2000 mit drei Monaten Gefängnis bedingt. Das Bezirksgericht X verurteilte ihn ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten am 28. Februar 2001 zu zehn Monaten Gefängnis. Dabei ordnete es eine dreijährige Landesverweisung an. Der Vollzug von Haupt- und Nebenstrafe wurde aufgeschoben. Der mit Strafbefehl vom 19. Juli 2000 gewährte Aufschub der dreimonatigen Gefängnisstrafe wurde widerrufen; die Strafe wurde vollzogen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2004 wurde A wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung etc. mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft und die zuvor ausgesprochene zehnmonatige Gefängnisstrafe sowie die dreijährige Landesverweisung für vollziehbar erklärt. Am 8. Dezember 2004 verurteilte das Bezirksgericht X A erneut wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 22. März 2004. A verbüsste die Strafen zunächst in der Strafanstalt C und ab 6. Mai 2005 in der offenen Anstalt D. Das Strafende fällt auf den 22. Februar 2007. Nachdem A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, entsprach der Justizvollzug Kanton Zürich mit Verfügung vom 21. November 2005 diesem Antrag insoweit, als es unter dem Vorbehalt weiteren Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne und frühestens am 11. Januar 2006 (nach Erstehen von zwei Dritteln der Strafen). Der Justizvollzug Kanton Zürich setzte die Probezeit auf drei Jahre fest, verweigerte den Aufschub der gerichtlichen Landesverweisung und ersuchte die Kantonspolizei Zürich, diese zu vollstrecken. II. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den von A dagegen erhobenen Rekurs am 10. Januar 2006 ab. III. A liess mit Beschwerde vom 1. Februar 2006 vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen: " 1. In Aufhebung von Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 10. Januar 2006 (Nr.: 01) sei die gerichtliche Landesverweisung des Beschwerdeführers probeweise aufzuschieben und dieser umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei gemäss § 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichneten zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG, LS 331]). 1.2 Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 des Strafgesetzbuchs (StGB) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB (BGE 105 IV 167, 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 32). Somit ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Angelegenheit gegeben und auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Da es sich um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 2 lit. a, 5 lit. a, 8 lit. a, 53 und 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 handelt, fällt die Behandlung der Angelegenheit an sich in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung – wie hier – kann die Entscheidung jedoch der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 11). 1.4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des (weiten) Ermessens, das den Verwaltungsbehörden in vorliegender Sache zusteht (vgl. etwa BGE 119 IV 5 E. 2; BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2 – 16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2 [beide unter www.bger.ch]; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, unveränderter Nachdruck 2005, Art. 38 N. 9), kommt dem Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 S. 677). 2. Der Beschwerdeführer verlangt zum einen, umgehend aus dem Strafvollzug bedingt entlassen zu werden; zum anderen wendet er sich gegen den Vollzug der Landesverweisung. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der verfügenden Behörde, welche die bedingte Entlassung zwar gewährte, jedoch vom Vollzug der Landesverweisung abhängig machte. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig vom Vollzug der Landesverweisung bedingt zu entlassen ist. 2.1 Hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist die bedingte Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193 E. 4d). Beim Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer umfassenden risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen (RB 1999 Nr. 43). Zumeist ist anzunehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei Dritteln der Strafverbüssung während des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Die Rechtsprechung verlangt die Erstellung einer Differenzialprognose. Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar 2003, 6A.86/2002, E. 2.9, www.bger.ch; VGr, 10. Januar 2006, VB.2005.00508, E. 3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Führungsbericht vom 10. November 2005 erbringt der Beschwerdeführer im Strafvollzug eine sehr gute Arbeitsleistung. Er arbeitet selbständig und zuverlässig, manchmal etwas flüchtig. Auch sein Verhalten anderen Gefangenen und der Anstaltsleitung gegenüber wird nicht beanstandet. Er wird als angenehmer, ruhiger Gefangener beschrieben, der sich an die Vorgaben und Regeln hält. Dies ist positiv zu werten. Negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt einschlägig delinquiert hat (oben I Abs. 1). Dennoch sind vorliegend keine triftigen Gründe ersichtlich, welche gegen die in der Regel zu gewährende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Legalprognose bei einer bedingten Entlassung in der Schweiz ist nicht als ungünstig zu bezeichnen. Für die Zeit nach der Entlassung soll der Beschwerdeführer immerhin eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht haben. Auch besteht hier eine gewisse soziale Einbindung, indem er zu Mutter und Schwester, die beide in der Schweiz leben, eine gute Beziehung pflegt. Die beiden besuchten den Beschwerdeführer auch im Strafvollzug. Ausserdem wurde er gelegentlich von seiner derzeitigen Freundin im Gefängnis besucht. Es ist nicht anzunehmen, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers bei Verbüssen des Strafrests etwas ändern würde. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ist bei einer bedingten Entlassung nicht höher als bei Vollverbüssung der Strafe, im Gegenteil: Nach dem Vollzug der Gesamtstrafe könnte die Strafvollzugsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Beschwerdeführer nehmen. Die bei der bedingten Entlassung anzusetzende Probezeit und damit einhergehend der drohende Vollzug des Strafrests bei einem Rückfall wird demgegenüber den Beschwerdeführer eher zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen. 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei im vorliegenden Fall zulässig, die bedingte Entlassung mit der Landesverweisung zu verbinden (Dispositiv-Ziff. I). Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bundes- und des Verwaltungsgerichts betrafen Fälle, bei denen dem Betreffenden für die bedingte Entlassung in der Schweiz eine schlechte Prognose gestellt wurde. Nur in diesen Fällen ist die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung zulässig. Anders ist die Rechtslage jedoch in Fällen, bei denen – wie vorliegend – dem Verurteilten in der Schweiz grundsätzlich eine günstige Legalprognose gestellt wird: Hier ist es unzulässig, die bedingte Entlassung vom Vollzug der Landesverweisung abhängig zu machen und den Verurteilten solange im Strafvollzug zu belassen, bis die Landesverweisung vollzogen werden kann (vgl. BGr, 1. Oktober 2003, 6A.67/2003, E. 2, www.bger.ch; VGr, 20. Juli 2000, E. 2c, www.vgrzh.ch; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Andrea Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 51, 55). 2.4 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren. Der Beschwerdegegner hat bereits eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Er wird zudem darüber zu befinden haben, ob allenfalls zusätzlich die Anordnung einer Schutzaufsicht oder die Erteilung von Weisungen sinnvoll erscheint (Art. 38 Ziff. 2+3 StGB). Insoweit ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 3. 3.1 Im Fall der bedingten Entlassung entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug einer verhängten Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Für den Entscheid, ob der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll oder nicht, ist nach der Rechtsprechung allein massgebend, ob die Schweiz oder ein anderer Staat die günstigeren Voraussetzungen für die Wiedereingliederung bietet (Béatrice Keller, Basler Kommentar, 2003, Art. 55 StGB N. 44; Reto Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 377, mit Hinweis; ferner BGE 122 IV 56 E. 3a, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration, nicht hingegen die Schwere der Tat. Nicht ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Situation eines Landes, weil diese von der Person des Delinquenten unabhängig ist. Ebenso wenig sind allgemeine Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Ausland für den Entscheid wesentlich (z. B. bessere Arbeitsmarktbedingungen bzw. Sozialeinrichtungen). Auch fremdenpolizeiliche Überlegungen dürfen keine Rolle spielen (vgl. Keller, N. 44, mit Hinweisen; BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2 – 16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2 – 6. November 2002, 6A.58/2002, E. 2 [je unter www.bger.ch]; BGE 104 Ib 330 E. 2; Trechsel, Art. 55 N. 6, mit Hinweisen). Verfügt der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden Personen, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz (BGE 116 IV 283 E. 2a mit Hinweisen). Die erneute Straffälligkeit in der Schweiz ist regelmässig ein Indiz dafür, dass die Resozialisierungschancen hier nicht gut sind (BGE 122 IV 56 E. 3a; vgl. auch Rehberg, S. 114). 3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Resozialisierung des Beschwerdeführers sei in seinem Heimatland V erfolgversprechender als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber behaupten, er habe sich in den letzten zehn Jahren sehr wohl in der Schweiz sozial integriert. Im Folgenden sind die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Ausland – bzw. im Herkunftsland, da keine Anhaltspunkte für eine Übersiedlung in einen anderen Staat vorliegen – zu prüfen. 3.3 Der Beschwerdeführer wuchs mit zwei Brüdern und einer Schwester in V bei seinem Vater auf, nachdem sich die Eltern kurz nach seiner Geburt hatten scheiden lassen. Nach eigenen Angaben kümmerte sich insbesondere seine ältere Schwester um ihn. Er absolvierte die Grundschule in V. Seit seiner 1996 erfolgten Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst einmal wieder in V, nämlich 2003 während zwei Monaten. Seine beiden Brüder sind nach wie vor im Heimatland wohnhaft. Der ebenfalls dort lebende Vater verstarb im Jahr 2000. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat nicht auf die Kontakte zu seinen Brüdern zurückgreifen könnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch in der Beschwerdeschrift nannte er keine Gründe für den angeblich fehlenden Kontakt. Zwar ist der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG zu beachten; dieser wird im Rechtsmittelverfahren jedoch durch das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5+11). Er wird hier zusätzlich dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch stellte und dadurch die Obliegenheit hatte, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60+66). Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Dies trifft insbesondere auf Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland zu. 3.4 Seit dem Alter von 14 ½ Jahren lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz. Bis 2001 wohnte er mit seiner Mutter sowie dem Stiefvater und -bruder zusammen. Er besuchte insgesamt vier Jahre die Primar- und Realschule im Kanton Y. Danach arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Temporärstellen als Maurer, Gebäudereiniger und DJ. Zwischendurch war er während eineinhalb Jahren arbeitslos. Die zuletzt innegehabte Stelle als Reiniger (seit Januar 2004) war zwar unbefristet, jedoch verrichtete der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung diese Arbeit lediglich während etwa eines Monats. Für die Zeit nach der Entlassung hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nach eigenen Angaben eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht (oben 2.2). Der Beschwerdeführer hat keine länger dauernde (Paar-)Beziehung. Längstens seit 2004 ist er mit E befreundet, die ihn verschiedentlich im Strafvollzug besuchte. Ein Beziehungsurlaub von elf Stunden bei ihr wurde bewilligt. 3.5 Für die Gestaltung der Zukunft in seinem Herkunftsland hat der Beschwerdeführer verschiedentlich Vorstellungen geäussert. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, ob das Gesuch um bedingte Entlassung vom Sozialarbeiter oder dem Beschwerdeführer ausgefüllt wurde; von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer – der auch nach eigenen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt – sich durch seine Unterschrift mit den im Gesuch enthaltenen Aussagen über seine Zukunft einverstanden erklärte. Die Rückkehr in sein Herkunftsland nach der Entlassung war für ihn somit durchaus denkbar. 3.6 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer sowohl die berufliche als auch die soziale Integration in der Schweiz nur beschränkt gelungen. In der Schweiz ist er zudem rückfällig geworden. Nachdem der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbrachte, ist davon auszugehen, dass er selbst nach einer längeren Abwesenheit mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen grundsätzlich nach wie vor vertraut ist. Nach den gesamten Umständen erscheinen deshalb die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in V günstiger als in der Schweiz. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der probeweise Aufschub der Landesverweisung durfte deshalb ohne Rechtsverletzung verweigert werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4. Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht bloss einfache Fragen auf und kann die Beschwerde auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen. 5. Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr); und entscheidet: 1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziffern I der
Verfügungen des Justizvollzugs vom 21. November 2005 sowie der Direktion
der Justiz und des Innern vom 10. Januar 2006 wird der Beschwerdeführer im
Sinn der Erwägungen bedingt entlassen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |