I.
A und B sind die Eltern von D, geboren 1996. D wurde
erstmals im Februar 2001 bezüglich Schulreife abgeklärt und in der Folge im
August 2001 frühzeitig eingeschult. Im Februar 2004 liessen A und B bei ihrer
Tochter eine Begabtenabklärung durchführen. Am 17. März 2004 meldeten sie D
auf das Schuljahr 2004/2005 von der Primarschule X ab. Seit Sommer 2004 besucht
D die Privatschule Z. Ein am 21. März 2004 gestelltes Gesuch um Kostenbeteiligung
an D's Privatschulung lehnte die Primarschulpflege X am 8. April 2004 ab.
II.
A und B erhoben dagegen Rekurs bei der Bezirksschulpflege Q.
Das Verfahren wurde vorübergehend sistiert und D schulpsychologisch abgeklärt.
Die Primarschulpflege X lehnte es am 14. September 2004 erneut ab, D's
Schulungskosten zu übernehmen. Nach Wiederaufnahme des Rekursverfahrens wies
die Bezirksschulpflege Q die Begehren des Ehepaars A und B mit Entscheid vom
26. Januar 2005 ab.
III.
Gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege rekurrierten A
und B bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 19.
Dezember 2005 abwies.
IV.
A und B erhoben am 6. Februar 2006 Beschwerde vor
Verwaltungsgericht und stellen folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden.
1.1. Die Primarschule X habe D der Sonderschulung in der Privatschule Z, zuzuweisen,
unter voller Kostenübernahme bis zum Übertritt in die Oberstufe durch die
Primarschule X.
1.2. Eventualiter habe die Primarschule X die Kosten der Privatschulung von D
in der Privatschule Z vollumfänglich zu übernehmen, ev. sich mit einem monatlichen
Betrag von Fr. 1'000.-- daran zu beteiligen; alles ab dem Schuljahr 2004/2005
bis zum Übertritt in die Oberstufe.
1.3. Subeventualiter habe die Primarschule X einen anderen dem Gericht angemessen
erscheinenden Beitrag an die Kosten der Privatschule Z zu übernehmen.
2. Sub-subeventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zwecks
rechtsgenügender Feststellung des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen."
Die Primarschule X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort,
die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die
Bildungsdirektion schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein
zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Replik und Duplik wurden am 23. Mai 2006
bzw. am 22. August 2006 erstattet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der
Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich
macht (vgl. § 19b VRG; ferner VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046,
E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist die Beschwerde bei einer
Streitigkeit um die Übernahme von Schulungskosten nicht durch § 43
Abs. 1 lit. f VRG ausgeschlossen. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
Angesichts des Streitwerts von gut Fr. 60'000.- ist die
Kammer zuständig (§ 38 VRG).
2.
2.1 Art. 19 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet einen Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen
die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen
Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
obligatorischen Grundschulunterricht.
Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach
bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststandard (kritisch Stephan
Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416). Der
sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung
nicht gefordert werden. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung
muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw.
genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen
Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf
eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule
(BGE 129 I 12 E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f., 130 I 352 E. 3.3).
Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869
enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinaus gehenden Anspruch,
wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August
2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die
neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101).
Diese gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf
Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die
erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138
Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht
restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini, Die neue Zürcher Kantonsverfassung:
Gesamtbetrachtung im Lichte der Verfassungsfunktionen, in: Die neue Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich 2006, S. 175 ff., 182; Viviane Sobotich,
Chancengleichheit als tragendes Prinzip, a.a.O., S. 31 ff.,
42 ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und Bedeutung der Grundrechte, in:
Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000, S. 61 ff., 70; vgl. zum
Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung zwischen Bescheidwissen und Emanzipation,
in: Individuum, Staat und Gesellschaft, Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, braucht für den vorliegenden Fall nicht
geprüft zu werden: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts müssen die
schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor der Einschulung in
eine Privatschule überprüft werden. Die
Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung müssen sich aus dem
ungenügenden Angebot der öffentlichen Schule ergeben (VGr,
20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb, www.vgrzh.ch). Vorliegend sind die Umstände sowie die Rechtslage Anfang/
Frühjahr 2004 massgebend.
2.2 Gemäss
§ 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG,
LS 412.11) sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche
sowie schwer erziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in
Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die
Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der
Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1). Kinder, für die auch ein Unterricht in
Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des
Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht
haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer
Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege
sorgt in Verbindung mit den Eltern für die angepasste Schulung und Erziehung
(Abs. 2).
Die Sonderschulung (§§ 29 ff. des Sonderklassenreglements
vom 3. Mai 1984 [SonderklassenR, LS 412.13]) dient Kindern, die wegen
einer Behinderung oder Verhaltensstörung in Normal- und Sonderklassen sowie in
Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.
Diese Sonderschulung umfasst nicht nur die Sonderschulen im eigentlichen Sinn,
sondern auch Einzelunterricht sowie Stütz- und Fördermassnahmen (§ 33 lit. e
und g SonderklassenR). Der Einzelunterricht ersetzt nach Möglichkeit den
Unterricht in der entsprechenden Klasse; er ist für Kinder bestimmt, die wegen
schwerer körperlicher Behinderung oder längerer Krankheit weder Normal- oder
Sonderklassen noch Sonderschulen besuchen können. Ausnahmsweise kann er auch
als Auffangs- oder Überbrückungsmassnahme Kindern mit schweren
Verhaltensstörungen erteilt werden (§ 46 f. SonderklassenR). Die Stütz- und
Fördermassnahmen ergänzen den Unterricht und die Erziehung an Normal- und
Sonderklassen sowie an Sonderschulen und dienen der Behebung oder Milderung von
Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer
oder im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können (§§ 48 ff.
SonderklassenR).
In den von der damaligen Erziehungsdirektion erlassenen
Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 (Richtlinien)
werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung bzw. von Stütz-
und Fördermassnahmen näher ausgeführt: Bezüglich der Sonderschulung wird
insbesondere festgehalten, dass sie für Kinder bestimmt ist, die den
Anforderungen einer Normal- oder Sonderklasse nicht gewachsen sind (Ziff.
4.1.1). Eine Sonderschulung ist nur zu befürworten, wenn den besonderen Schwierigkeiten
des Schülers in einer Sonderklasse oder mit ambulanten Stütz- und Fördermassnahmen
nicht wirksam begegnet werden kann (Ziff. 4.1.3 Abs. 2). Anspruch auf
Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder
in einer Normal- noch in einer Sonderklasse besuchen können (Ziff. 4.2.2
Abs. 1). Ziff. 4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine
Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule
zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss
der Schulpflege (Ziff. 4.3.4). Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 der
Richtlinien wird die Schulgemeinde für den erwähnten Fall (Ziff. 4.3)
kostenpflichtig, wenn ein gleichwertiges Angebot fehlt, nicht verfügbar ist,
der Besuch der vorhandenen Sonderschule dem Kind nicht zumutbar ist oder sie es
versäumt hat, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten
Massnahmen unerlässlich waren. – Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien
zwar nicht um allgemein verbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die
Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können.
Die zürcherische Volksschulgesetzgebung kennt die Übernahme
für Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde
angeordneten Sonderschulung (§ 15 des Schulleistungsgesetzes vom
2. Februar 1919 [LS 412.32]; § 39 SonderklassenR in Verbindung
mit Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der Richtlinien). Für die geeignete Sonderschulung
sorgt dabei die Schulpflege in Verbindung mit den Eltern: Die Schulpflege veranlasst
in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen.
Wenn nötig zieht sie zusätzlich besonders ausgebildete Fachleute bei. Ohne
Vorliegen eines Zeugnisses des Schularztes, eines Berichts des Schulpsychologen
und ohne Anhören der Eltern darf keine Zuteilung vorgenommen werden (§ 34
SonderklassenR; § 12 Abs. 2 VolksschulG). Entschliessen sich die Eltern
ausnahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die
Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der
Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 der
Richtlinien) und damit ihre Zahlungspflicht.
2.3 Im Bereich
der Hochbegabung sind die kantonalen Bestimmungen über die Sonderschulung
analog anwendbar (VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2b+d mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch; BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4, www.bger.ch)
Aus der vorstehend dargelegten Ordnung folgt, dass die
Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder
soweit als möglich in der Regelklasse erfolgen soll und Kinder nur dann einer
Sonderschule zuzuweisen sind, wenn sie trotz Stütz- und Fördermassnahmen in der
Normalklasse nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend gefördert
werden können. In einem solchen Stufenmodell kommt daher die Sonderschulung in
einer Privatschule nur als ultima ratio in Betracht. Ein Anspruch auf Schulung
in einer Sonderschule ist nur in speziell gelagerten Fällen anzuerkennen (BGr, 5. Februar
2003, 2P.216/2002, E. 5.4, www.bger.ch).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden liessen ihre Tochter im Februar 2004 bei G abklären, verlangten
eine Standortbestimmung und erkundigten sich nach dem geeignetsten Weg bis zum
Übertritt in die Oberstufe. Dem Kurzbericht vom 15. März 2004 ist
Folgendes zu entnehmen: Beim "Catell-Weiss"-Test, der die Grundintelligenz
im abstrakt-logischen Bereich erfasst, erreichte D den Prozentrang (PR) 99 / IQ
138. Im Kreativitätstest erzielte sie "ein so hohes Resultat mit PR 100 […],
dass es gar nicht mehr auf der Skala figuriert". D habe ein weit
überdurchschnittliches Intelligenzpotential, das durch die mehrdimensionale
Zweitabklärung bestätigt worden sei. Für ihre gesunde Entwicklung brauche es
weitere Fördermassnahmen im Bereich der Anreicherung und Beschleunigung. Da die
Volksschule "an ihre Grenzen" stosse, empfahl G eine Spezialschule,
die auf das hohe Intelligenzpotential und die extrem hohe Kreativität eingehen
könne, wie beispielsweise die Privatschule Z. Eine andere Möglichkeit sei, D
nochmals eine Klasse überspringen zu lassen, was sie jedoch als nicht
empfehlenswert erachte. Im Januar 2006 erläuterte G in Ergänzung zu ihrem
Kurzbericht unter anderem, ein nochmaliger Klassensprung sei angesichts des
jungen Alters von D nicht empfehlenswert gewesen. Der damals angebotene Hochbegabten-Unterricht
sei eine ungenügende Massnahme gewesen, da er nur eine Stunde pro Woche gedauert
hätte.
3.2 Ende Juni
2004 erfolgte die Abklärung von D durch J vom schulpsychologischen Beratungsdienst
des Bezirks Q. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 beurteilte sie D's
intellektuelles Leistungspotential als oberhalb des Durchschnittsbereichs
liegend (PR 88). Ihr Profil sei ziemlich harmonisch. Sie habe im
einzelheitlichen und im ganzheitlichen Denken ähnlich hohe Werte erreicht.
Werde das Leistungspotential mittels eines sprachfreien Tests gemessen, der nur
die visuelle Wahrnehmung berücksichtige und vor allem das abstrakt logische
Denken beinhalte, schneide D "noch deutlicher überdurchschnittlich"
ab und könne in diesem Bereich als hochbegabt bezeichnet werden (PR > 99).
Die auditive und visuelle Erfassungs- und Merkfähigkeit sei altersgemäss bis
gut altersgemäss entwickelt (PR 39 bis 95). Lesen und Schreiben sei für D
"ein Kinderspiel". Beim Lesen erreichte sie PR 60 bis 90. Die "Rechenleistung"
könne "als hochbegabt bezeichnet" werden. Zusammenfassend beurteilte J
das Leistungspotential von D als überdurchschnittlich; wenn es sich um
logisch-abstraktes Denken, Rechnen, Lesen und Rechtschreibung handle, könne von
Hochbegabung gesprochen werden. J folgerte, es sei deutlich, dass D in der
Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert sei und sich dies negativ
auf ihre Schulmotivation, Leistung, Arbeitshaltung und ihr emotionales Befinden
auswirke. Sie empfahl folgende Massnahmen: Besuch der 4. Regelklasse mit Hochbegabten-Unterricht
und regelmässige Standortgespräche, damit neue Massnahmen diskutiert und
eingeleitet werden könnten, wenn diese notwendig würden. In der Begründung für
diese Empfehlungen riet J von einem nochmaligen Überspringen einer Klasse ab,
weil dies aufgrund von D's Alter von der emotionalen und sozialen Reife her
eine Überforderung wäre. Eine Schulung an der Privatschule Z sei nicht
notwendig, da das Angebot des Hochbegabten-Unterrichts noch nicht ausprobiert
worden sei. Beim Übertritt in die 4. Klassen komme es zu einem Lehrerwechsel
und einer Umstellung auf eine neue, individuellere Arbeitsweise (Wochenplan).
Das individualisiertere Arbeiten zusammen mit dem Hochbegabten-Unterricht werde
sich positiv auf die Schullust, das Befinden und die Leistungsfähigkeit von D
auswirken. Der Hochbegabten-Unterricht könne eine ähnliche Rolle spielen wie
die Schnuppernachmittage an der Privatschule Z.
3.3 Die
Beschwerdeführenden vertreten sinngemäss die Auffassung, G's Fachkompetenz sei
grösser als diejenige von J. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden: G
liess sich zur Sekundarlehrerin ausbilden und absolvierte den Diplomlehrgang
"Specialist in Gifted Education" (Dauer: 500 Stunden). Demgegenüber
verfügt J über ein Lizentiat (lic.phil.), ist Psychologin FSP (Föderation der
Schweizer Psychologinnen und Psychologen) und als Schulpsychologin tätig. Sie
ist deshalb nicht als weniger qualifiziert als G anzusehen. Zudem ist der
Bericht des Schulpsychologischen Dienstes umfassender als derjenige G's, selbst
wenn es zutreffen sollte, dass J einen Test nicht vollständig durchgeführt habe.
In G's Abklärung wurde jedenfalls lediglich die Grundintelligenz im abstrakt-logischen
Bereich sowie die Kreativität getestet. – Wie die Begabungen D's im Einzelnen
zu beurteilen sind, ist unerheblich, da eine Würdigung der beiden Berichte zum
Schluss führt, dass D zumindest in Teilbereichen als hochbegabt bezeichnet werden
kann und in der Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert war. Aus
den Berichten wird zudem klar, dass das nochmalige Überspringen einer Klasse
nicht als geeignete Massnahme für D gelten konnte. Die Einholung eines
Obergutachtens ist nicht erforderlich.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob es notwendig und richtig
war, D im März 2004 von der Volksschule abzumelden und in einer Privatschule
unterrichten zu lassen.
4.1 Unbestrittenermassen
äusserte D erstmals nach den Sportferien 2003 unaufgefordert, dass sie sich in
der Schule oft langweile. In der Folge meldeten sie ihre Eltern zur Einzelförderung
in einem Lernatelier an. Um diese Stunden besuchen zu können, wurde D von den
Lektionen in Biblischer Geschichte dispensiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
ist nicht von Belang, ob die Initiative für diese Einzelförderung von den
Eltern oder der Schule aus kam. D's Eltern sind Akademiker; insbesondere verfügt
die Mutter über rechtliche und schulische Kenntnisse. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie in schulischen Angelegenheiten bewandert, jedenfalls aber
nicht unbeholfen sind. Von den Beschwerdeführenden konnte somit ohne Weiteres
verlangt werden, von sich aus tätig zu werden. Indem die Beschwerdegegnerin der
Dispensation D's vom Fach Biblische Geschichte zustimmte, zeigte sie sich im
Sommer 2003 kooperativ. Der Unterricht in der 3. Klasse sodann war nach –
insoweit unbestritten gebliebenen – Aussagen der Klassenlehrerin zu 50 %
individualisiert. Zudem wurden immer wieder schwierigere Zusatzaufgaben
angeboten, von denen D jedoch nicht immer Gebrauch machte. Die
Beschwerdegegnerin ist somit im Rahmen des Möglichen – das Hochbegabtenkonzept
war erst im Entstehen – auf die speziellen Bedürfnisse D's eingegangen. Dass
die in der Regelklasse angebotenen zusätzlichen Möglichkeiten durch D nicht
vollständig ausgeschöpft wurden, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet
werden. Im Übrigen beteiligte sich die Klassenlehrerin aktiv an der Abklärung
durch G, indem sie einen mehrseitigen Bericht ausfüllte. Schliesslich wurde von
Februar bis April 2004 an der Primarschule ein Begabungsförderungsquartal für
die ganze Schülerschaft durchgeführt, wobei sich D für ein Angebot ihrer Klassenlehrerin
entschied. – Anzufügen ist, dass D vorzeitig eingeschult wurde, obwohl damals
Bedenken in sozialer Hinsicht bestanden. Auch dies bedeutete ein Entgegenkommen
der Beschwerdegegnerin.
4.2 Das
Konzept für den Hochbegabten-Unterricht wurde erst Ende 2003 von der Stimmbevölkerung
angenommen. Im Gegensatz zu anderen Schülern und Schülerinnen war D von ihrer
Klassenlehrerin nicht der zuständigen Heilpädagogischen Fachkommission als für
den Hochbegabten-Unterricht in Frage kommend gemeldet worden. Dies ändert jedoch
nichts am Umstand, dass eine Teilnahme am Hochbegabten-Unterricht eine vorgängige
schulpsychologische Abklärung voraussetzte mit entsprechender Empfehlung, was D's
Mutter bekannt war. Dennoch entschieden sich die Beschwerdeführenden anfangs
2004 gegen eine schulpsychologische Abklärung und meldeten D bei G zur Abklärung
an. Am 2. März 2004 teilten die Beschwerdeführenden D's Klassenlehrerin
das Ergebnis von G's Abklärung mündlich mit. Bereits am 17. März 2004
meldeten sie D von der öffentlichen Schule ab. Dieser zeitliche Ablauf wird
von den Beschwerdeführenden anerkannt.
4.3 Die
Abmeldung D's von der Volksschule erwies sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
nicht als notwendig: Die Beschwerdeführenden stimmten anfangs 2004 einer
schulpsychologischen Abklärung nicht zu. Dies geschah zwar offenbar in Absprache
mit der Klassenlehrerin; der Entscheid lag jedoch schlussendlich bei den Beschwerdeführenden
als Eltern von D. Wie sich anlässlich der in der Folge erst Ende Juni 2004
durchgeführten schulpsychologischen Abklärung herausstellte, wurde bei D der Hochbegabten-Unterricht
als geeignete Massnahme empfohlen. Zweifellos wäre sie beim Verbleib in der
Volksschule in den Genuss dieser Förderungsmassnahme gekommen. Die
Beschwerdeführenden meinen, da der Hochbegabten-Unterricht noch nie ausprobiert
worden sei, habe man keine Kenntnisse über Genügen oder Ungenügen der Massnahme
gehabt. Immerhin wurde aber der Hochbegabten-Unterricht von einer Fachperson
empfohlen (oben 3.3). Ob es stundenmässig der Anzahl Förderstunden in der
Privatschule entsprach (was die Beschwerdeführenden bestreiten), kann dahin
gestellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, für D's bestmögliche,
sondern nur für eine angemessene Schulung zu sorgen. Zudem liegt es in
der Natur der Sache, dass bei einem neuen Schulungsangebot in der Regel kaum
eigene Erfahrungswerte vorliegen. Schliesslich wird der Hochbegabten-Unterricht
von qualifizierten Personen erteilt, die über eine vom European Council for
High Ability anerkannte Ausbildung verfügen (vgl. www.echa-switzerland.ch).
4.4 Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Hochbegabten-Unterricht nicht von
vornherein als untaugliche Massnahme bezeichnet werden, und zwar umso weniger,
als diese Massnahme in Verbindung mit regelmässigen Standortgesprächen
empfohlen wurde. Dadurch hätte die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Ergreifung
weiterer Massnahmen gehabt (beispielsweise Besuch einzelner Fächer in einer
höheren Klasse), wenn sich die Lektionen im Hochbegabten-Unterricht als
ungenügend erwiesen hätten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden
versäumten es somit, die an der Volksschule angebotenen Massnahmen zuerst
auszuschöpfen, bevor sie ihre Tochter an einer Privatschule unterrichten liessen.
4.5 Da die
Privatschulung D's im massgeblichen Zeitpunkt (Frühling 2004) nicht notwendig
war, trifft das Gemeinwesen keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten.
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten nach § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden
Beschwerdeführenden hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
füreinander (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N.
3), und bleibt ihnen eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die obsiegende und anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Grundsätzlich ist ihr
eine solche nicht zuzusprechen, da sie als Schulpflegebehörde aufgrund der ihr
von der Schulgesetzgebung anvertrauten Aufgaben selbst über das erforderliche –
auch rechtliche – Fachwissen in Schulsachen verfügen muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Vorliegend rechtfertigt sich gleichwohl die Zusprechung einer Entschädigung… – Die
Parteientschädigung hat nicht kostendeckend zu sein; vielmehr ist lediglich
eine "angemessene" Entschädigung zuzusprechen (vgl. dazu Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 36). Hier rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.- für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
6.
Soweit die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin
vorwerfen sollten, diese habe ihnen durch das Verhalten ihrer
Behördenmitglieder ("Untätigkeit") in rechtsverletzender Weise einen finanziellen
Schaden zugefügt, wäre ein daraus abgeleitetes Schadenersatzbegehren gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 von den kantonalen Zivilgerichten zu beurteilen. Dies
hat das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgehalten (30. August 2000,
VB.2000.00128 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 41], E. 5, und VB.2000.00160
[Leitsatz in RB 2000 Nr. 43], E. 3; 1. März 2002, VB.2001.00336, E. 5
Abs. 3; 14. August 2002, VB.2002.00151, E. 6 Abs. 2; 6. Februar 2004,
VB.2003.00315, E. 2.3 Abs. 4 [alles unter www.vgrzh.ch]).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'940.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Mitteilung
an…