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Geschäftsnummer: VB.2006.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Zulassung zum zürcherischen Schuldienst und Anerkennung der Ausbildung


Der Beschwerdeführer beantragte die definitive Zulassung zum zürcherischen Schuldienst für die Unterstufe und für die 4. Klasse der Primarstufe sowie die Anerkennung seiner Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken. Er beruft sich dabei auf das Gleichbehandlungsgebot. Seine Situation sei mit derjenigen von drei Lehrpersonen vergleichbar, welche im gleichen Zeitraum nach derselben (deutschen) Studien- und Prüfungsordnung wie er studiert hätten. Die Situation des Beschwerdeführers kann durchaus mit derjenigen der drei Lehrpersonen verglichen werden (E. 4.1.2). Die Vorinstanz kann sich jedoch auf einen sachlichen Grund dafür berufen, die Situationen unterschiedlich zu behandeln. Selbst wenn man von einer Praxisänderung ausgehen wollte, liesse sich diese auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen. Die Änderung erfolgt zudem in grundsätzlicher Weise (E. 4.1.3). Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den drei Lehrpersonen ist demzufolge gerechtfertigt (E. 4.1.4). Die Vorinstanz durfte die vollständige Anerkennung der Fächer Deutsch und Werken verweigern (E. 4.2). Die Anzahl und der Umfang der zu absolvierenden Module sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das Eventualbegehren zu Antrag 2 nicht einzutreten ist (E. 4.3). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 4.4). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GLEICHBEHANDLUNG
PRAXISÄNDERUNG
SACHLICHER GRUND
ZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 12 Abs. II GPHZ
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A, deutscher Staatsangehöriger, hat am 24. Juli 2002 vom Landeslehrerprüfungsamt D die Befähigung als "Staatlich geprüfter Lehrer für Grund- und Hauptschulen" mit Stufenschwerpunkt Grundschule erworben. Zudem verfügt er über die Lehrbefähigung im Fach Anfangsunterricht. Er ersuchte Anfang Juli 2002 um Zulassung zum zürcherischen Schuldienst. Am 12. Juli 2002 erhielt er vom Volksschulamt eine provisorische Lehrbewilligung als Primarlehrer.

Die so genannte Clearing-Kommission führte in der Folge im Auftrag der Bildungsdirektion eine Äquivalenzüberprüfung von As Ausbildung durch. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 hielt die Clearing-Kommission fest, dass die Bedingungen in den Fachbereichen Bildung und Erziehung, Mathematik sowie Mensch/Umwelt im Vergleich mit der Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich vollständig erfüllt seien. Sie beantragte weiter, die provisorische Zulassung zum Zürcher Schuldienst auf der Primarstufe beizubehalten. Vor einer definitiven Zulassung an die Primarstufe müsse der Fächerkanon an der Pädagogischen Hochschule Zürich auf sieben Fächer ergänzt werden: Deutsch, Fremdsprachendidaktik Englisch (oder Französisch) und drei Unterrichtsgegenstände aus den Fachbereichen Musik/Theater, Bewegung/Sport, Bildnerisches Gestalten, Werken oder Werken textil. Die ergänzende Ausbildung solle innerhalb von sechs Jahren erfolgen.

Das Volksschulamt informierte A am 12. Dezember 2003 über den Bericht der Clearing-Kommission und gab ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12. Januar 2004. Nach Ablauf dieser Frist werde ihm der definitive Entscheid in Form einer Verfügung zugestellt. A machte am 17. Januar 2004 von der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 19. Februar 2004 verfügte das Volksschulamt die provisorische Zulassung As zum zürcherischen Schuldienst. Für eine definitive Zulassung an die Primarstufe müsse der Fächerkanon an der Pädagogischen Hochschule Zürich gemäss Antrag der Clearing-Kommission auf sieben Fächer ergänzt werden. Die ergänzende Ausbildung habe innerhalb von sechs Jahren zu erfolgen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 wurde diese Verfügung begründet.

II.  

Gegen die Verfügung des Volksschulamtes vom 19. Februar 2004 liess A am 23. April 2004 Rekurs erheben. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 15. Dezember 2005 ab.

III.  

A liess am 6. Februar 2006 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:

"1.   Es sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Dezember 2005 […] aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die definitive Zulassung zum zürcherischen Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule zu erteilen.

2.      Zusätzlich zu den bereits anerkannten Fächern sei die Ausbildung des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch und Werken zu anerkennen und es sei dem Beschwerdeführer keine Zusatzausbildung in den genannten Fächern aufzuerlegen.

Eventualiter sei die Ausbildung des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch und Werken im Sinne der Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. Oktober 2004 anzuerkennen und es sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Zusatzausbildung im Fach Deutsch auf zwei Module bzw. im Fach Werken auf ein Modul zu reduzieren.

Subeventualiter sei die Sache zwecks neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Volksschulamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich ermöglicht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im Negativ­katalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Anordnung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.  

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren – mit den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier nicht relevanten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessens­über­schreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 und 80).

3.  

3.1 Die kantonale Schulhoheit gemäss Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 umfasst unter anderem die Ausbildung der Lehrkräfte. Gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) setzt die Anstellung der Lehrpersonen insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Im Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (GPHZ, LS 414.41) wird festgehalten, dass die Ausbildung mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abgeschlossen wird; nach bestandenen Prüfungen erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom, welches als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst gilt (§ 11). § 12 GPHZ äussert sich zur Anerkennung anderer Lehrdiplome: Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen (Abs. 1). Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen (Abs. 2). Damit verfügen die Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Anerkennung ausländischer Lehrdiplome.

Gemäss § 16 Abs. 2 GPHZ legt der Bildungsrat die Unterrichtsfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest (Satz 2) und bezeichnet die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen obligatorischen und frei wählbaren Fächer (Satz 3). Der Bildungsrat hat vier obligatorische Fächer festgelegt: Deutsch und Schrift, Mensch und Umwelt, Mathematik sowie Französisch oder Englisch (erste Fremdsprache). Weiter haben die Lehrpersonen drei Fächer aus den folgenden auszuwählen: Englisch oder Französisch (zweite Fremdsprache), Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik, Werken, Textiles Werken. Die Lehrberechtigung besteht nur für die Fächer, für die das Lehrdiplom vorhanden ist.

3.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Art. 2 FZA verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, dass das Freizügigkeitsabkommen verletzt worden sei. Das in der Beschwerde zitierte Freizügigkeitsgesetz kann im vorliegenden Zusammenhang nicht angerufen werden, da es nur die Freizügigkeit des Medizinalpersonals betrifft (vgl. SR 811.11).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Voraussetzungen für eine definitive Zulassung auf der ganzen Primarstufe noch nicht erfüllt. Hingegen sei aus dem Gleichbehandlungsgebot abzuleiten, dass ihm die definitive Zulassung für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule zu erteilen sei. Er habe die von ihm gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch belegt, dass er der Vorinstanz die Dossiers von drei Lehrpersonen eingereicht habe, welche im gleichen Zeitraum nach derselben Studien- und Prüfungsordnung wie er studiert hätten. Diese drei Personen hätten eine definitive Zulassung zum zürcherischen Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule erhalten, obwohl auch sie eine Zusatzausbildung in jenen Fächern hätten belegen müssen, welche das Volksschulamt nicht anerkannt habe. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheide sich in keiner Weise von jener der Lehrpersonen M, N und O. Die Beurteilung seines Gesuchs sei durch dieselbe Behörde erfolgt, habe auf derselben rechtlichen Grundlage beruht und im selben Zeitraum stattgefunden. Indem die Vorinstanz den Lehrpersonen M, N und O eine definitive Zulassung zum zürcherischen Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule erteilt, dem Beschwerdeführer hingegen verweigert habe, habe sie zwei gleiche Situationen ungleich behandelt. Eine solche Ungleichbehandlung sei unzulässig, da keine sachlichen und vernünftigen Gründe sie rechtfertigen würden.

4.1.1 Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt (BGE 117 Ia 257 E. 3b). Das Gebot rechtsgleicher Rechtsanwendung steht einer Praxisänderung grundsätzlich nicht entgegen. Die Änderung der Praxis muss sich jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis der Rechtsgrundlagen, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entsprechen; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 127 II 289 E. 3a mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 509 ff.).

4.1.2 Die Vorinstanz sieht das Gleichheitsgebot nicht verletzt, da sich der Fall des Beschwerdeführers aufgrund der zeitlichen Umstände von denjenigen der zum Vergleich herbeigezogenen Lehrpersonen unterscheide. M, N und O haben bereits im Schuljahr 2001/2002 an zürcherischen Schulen unterrichtet. Sie sind am 30. Juli 2001 (N und O) und am 2. August 2001 (M) provisorisch als Primarlehrerinnen zum zürcherischen Schuldienst zugelassen worden. Rund zwei Jahre später, im April 2003, erhielten sie jeweils die definitive Zulassung zur Lehrtätigkeit an der Unterstufe und der 4. Klasse der Primarschule. Berücksichtigt wurden bei allen drei Personen insbesondere ihre Unterrichtserfahrungen, welche sie während ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Zürich gesammelt hatten, sowie positive Berichte bezüglich Klassenführung und Unterrichtsgestaltung und positive Referenzauskünfte. Die Zulassung für eine Unterrichtsberechtigung an der ganzen Primarstufe wurde von Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich abhängig gemacht. Die Situationen von M, N und O sind – soweit dies aus den Akten überhaupt ersichtlich ist – unter sich gleich und wurden von den Behörden offensichtlich auch gleich behandelt. Die drei Lehrpersonen weisen zwar Studienabschlüsse in unterschiedlichen Fachbereichen auf; dem wurde aber dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend unterschiedliche Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich nachgeholt werden mussten.

Der Beschwerdeführer begann die Lehrtätigkeit im Kanton Zürich ein Jahr später; entsprechend später wurde sein Gesuch eingereicht. Abgesehen davon sind die Situationen jedoch vergleichbar: Es verfügte die gleiche Behörde aufgrund gleicher rechtlicher Grundlage. Der Einwand der Vorinstanz, dass keines der eingereichten Dossiers im Fach Anfangsunterricht den gleichen Studieninhalt aufweist wie dasjenige des Beschwerdeführers, trifft zwar zu. Doch lassen sich in den Akten auch nicht Hinweise dafür finden, dass das Fach Anfangsunterricht in den Dossiers von M, N und O den gleichen Inhalt aufweist. Somit ergibt sich vorerst, dass die Situation des Beschwerdeführers durchaus mit derjenigen von M, N und O verglichen werden kann.

4.1.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die Vorinstanz auf einen sachlichen Grund dafür berufen kann, die Situationen unterschiedlich zu behandeln. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich zwischen dem Zulassungsverfahren der Lehrpersonen M, N und O sowie demjenigen des Beschwerdeführers relevante Änderungen ergeben: So haben Erfahrungen mit deutschen Lehrkräften, welche ab dem Schuljahr 2001/2002 an Zürcher Schulen unterrichteten, gezeigt, dass ein Abschluss im Fachbereich Anfangsunterricht für die ersten vier Primarschuljahre im Kanton Zürich nicht ausreicht. Diese neuen Erkenntnisse konnten in den anderen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da Fragen über die Zulassung ausländischer Lehrkräfte bis im Jahr 2001 offenbar sehr selten waren. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass es sowohl an Erfahrung bezüglich der Einschätzung der ausländischen Ausbildungen als auch an einer Praxis bezüglich der Erteilung von Zulassungen für ausländische Lehrkräfte fehlte. Auch auf eidgenössischer Ebene sei eine solche Praxis noch nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Qualitätssicherung des Unterrichts ein sachlicher Grund ist, die Zulassungsvoraussetzungen anzupassen und damit den Beschwerdeführer anders zu behandeln als die Lehrkräfte M, N und O.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die äusseren Verhältnisse geändert haben: Am 1. Juli 2002 wurde das Gesetz über die Pädagogische Hochschule in Kraft gesetzt, im Oktober 2002 die Pädagogische Hochschule Zürich eröffnet. Es wurden neue Ausbildungsprofile für Lehrpersonen angeboten. Am 12. Juni 2003 wurde die Clearing-Kommission gegründet, welche im Auftrag der Bildungsdirektion Äquivalenzüberprüfungen von Ausbildungen ausländischer Lehrkräfte durchführt. Das Dossier des Beschwerdeführers wurde im Sinne einer Übergangsregelung im Oktober 2003 von der Clearing-Kommission bearbeitet. Es liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden, dass mit diesen neuen Strukturen auch die Überprüfung der Ausbildungen der ausländischen Lehrkräfte den veränderten Verhältnissen angepasst wurde.

Selbst wenn man von einer Praxisänderung ausgehen wollte, liesse sich diese somit auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen. Die Änderung erfolgt zudem in grundsätzlicher Weise, denn es werden im Interesse der Schule und vor allem der Schulkinder ab Frühling 2003 keine Teil-Zulassungen (für die 1. bis 4. Klasse) mehr erteilt, sondern lediglich Zulassungen für die gesamte Primarstufe. Damit werden auch andere Kriterien angewendet. In der heiklen Phase des Übergangs von einer alten zu einer neuen Praxis können gewisse Inkonsequenzen vorkommen. Selbst wenn sie nicht einwandfrei zu rechtfertigen sind durch Rücksichten auf das Vertrauen in die bisherige Praxis, sind sie hinzunehmen, sofern am Willen der Behörde, die rechtsgleiche Praxis durchzusetzen, nicht zu zweifeln ist (Beatrice Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ZBl 105/2004, S. 1 ff., 18 mit Hinweisen). Es bestehen vorliegend keine Zweifel am festen Willen des Volksschulamtes, nur noch Zulassungen für die ganze Primarstufe zu erteilen und dementsprechend andere Kriterien anzuwenden.

4.1.4 Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit M, N und O ist demzufolge gerechtfertigt. Die neuen Erfahrungen mit deutschen Lehrkräften führten zu Anpassungen der Zulassungsvoraussetzungen ab Frühling 2003. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde auf der Basis der neuen Kriterien (Zulassung zur ganzen Primarstufe und nicht nur für die 1. bis 4. Klasse der Primarschule) und unter neuen Strukturen (Antragstellung durch die Clearing-Kommission) beurteilt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht helfen, dass er bereits im Juli 2002 das Gesuch um Zulassung zum zürcherischen Schuldienst gestellt hat. Für den Rechtsmittelentscheid ist die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Diese Verfügung datiert vom 19. Februar 2004. Damit dringt der Beschwerdeführer mit Antrag 1 nicht durch.

4.2 Der Beschwerdeführer hält mit Antrag 2 primär weiter daran fest, dass seine Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken an der Pädagogischen Hochschule G und am Seminar H jener an der Pädagogischen Hochschule Zürich äquivalent sei. Dem Dossier M könne entnommen werden, dass der von ihr im Fach Anfangsunterricht belegte Schwerpunkt von der Clearing-Kommission vollständig anerkannt worden sei. Dagegen sei der vom Beschwerdeführer im Fach Anfangsunterricht belegte Schwerpunkt (Deutsch) nicht einmal teilweise anerkannt worden. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eine Berufserfahrung von mehr als eineinhalb Jahren bzw. im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz von mehr als drei Jahren vorgewiesen und seine Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken mit verschiedenen Zeugnissen und Bestätigungen detailliert belegt habe. Damit habe sie ihr zustehendes Ermessen überschritten bzw. missbräuchlich angewendet.

Wie bereits dargelegt (vgl. oben 4.1.2), geht aus den Akten nicht hervor, dass das Fach Anfangsunterricht in den Dossiers Ms und des Beschwerdeführers den gleichen Inhalt aufweist, sodass die Fächer Deutsch und Werken vollständig anerkannt werden müssten. Die Schwerpunkte, und somit auch die Inhalte, sind verschieden. Die Ausbildung im Fach Anfangsunterricht mit Schwerpunkt Mathematik kann andere Übereinstimmungen mit der Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich aufweisen als die Ausbildung mit Schwerpunkt Deutsch. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule vom 6. Oktober 2004 gestützt, wo detailliert ausgeführt wird, weshalb die Fächer Deutsch und Werken nicht vollständig zu anerkennen sind. Dabei wird insbesondere die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Fach Deutsch in die Beurteilung miteinbezogen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann deshalb verwiesen werden. Die Vorinstanz durfte die vollständige Anerkennung der Fächer Deutsch und Werken verweigern.

4.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren zu Antrag 2 neu die Anerkennung der Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken im Sinne der Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. Oktober 2004. Es sei die auferlegte Zusatzausbildung im Fach Deutsch auf zwei Module bzw. im Fach Werken auf ein Modul zu reduzieren.

Die Verfügung des Volksschulamtes vom 19. Februar 2004 hält in Ziff. II fest, dass für eine definitive Zulassung an die Primarstufe der Fächerkanon an der Pädagogischen Hochschule Zürich gemäss Antrag der Clearing-Kommission auf sieben Fächer ergänzt werden müsse. Zuständig für die Vereinbarung betreffend ergänzende Ausbildungen sei das Departement Berufseinführung und Zusatzqualifikationen der Pädagogischen Hochschule Zürich (Ziff. III der Verfügung). Weder die Verfügung des Volksschulamtes noch der Antrag der Clearing-Kommission äussern sich über die Anzahl und den Umfang der zu absolvierenden Module. In der Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule zum Rekurs werden erstmals die Anzahl Module bezeichnet. Damit kann nicht von einer Reduktion der Zusatzausbildung ausgegangen werden. Die Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule zeigt vielmehr nochmals auf, weshalb die Fächer Deutsch und Werken nicht vollständig zu anerkennen sind. Die Anzahl und der Umfang der zu absolvierenden Module bzw. deren noch zu erfolgende Festlegung waren nicht Gegenstand des Rekursverfahrens und können es deshalb auch vor Verwaltungsgericht nicht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3), sodass auf das Eventualbegehren zu Antrag 2 nicht einzutreten ist.

4.4 Die Beschwerde bringt zusätzlich vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Sie habe somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Eventualbegehren verlangte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, entscheidwesentliche Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 8 N. 55). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Beweise gewürdigt. Indem sie den Rekurs begründet abgewiesen hat, bestand kein Raum für eine Rückweisung an ihre Vorinstanz. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede gehen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an…