I.
A, deutscher Staatsangehöriger, hat am 24. Juli 2002 vom
Landeslehrerprüfungsamt D die Befähigung als "Staatlich geprüfter Lehrer
für Grund- und Hauptschulen" mit Stufenschwerpunkt Grundschule erworben.
Zudem verfügt er über die Lehrbefähigung im Fach Anfangsunterricht. Er ersuchte
Anfang Juli 2002 um Zulassung zum zürcherischen Schuldienst. Am 12. Juli
2002 erhielt er vom Volksschulamt eine provisorische Lehrbewilligung als
Primarlehrer.
Die so genannte Clearing-Kommission führte in der Folge im
Auftrag der Bildungsdirektion eine Äquivalenzüberprüfung von As Ausbildung
durch. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 hielt die Clearing-Kommission
fest, dass die Bedingungen in den Fachbereichen Bildung und Erziehung,
Mathematik sowie Mensch/Umwelt im Vergleich mit der Ausbildung an der
Pädagogischen Hochschule Zürich vollständig erfüllt seien. Sie beantragte
weiter, die provisorische Zulassung zum Zürcher Schuldienst auf der Primarstufe
beizubehalten. Vor einer definitiven Zulassung an die Primarstufe müsse der Fächerkanon
an der Pädagogischen Hochschule Zürich auf sieben Fächer ergänzt werden:
Deutsch, Fremdsprachendidaktik Englisch (oder Französisch) und drei
Unterrichtsgegenstände aus den Fachbereichen Musik/Theater, Bewegung/Sport,
Bildnerisches Gestalten, Werken oder Werken textil. Die ergänzende Ausbildung
solle innerhalb von sechs Jahren erfolgen.
Das Volksschulamt informierte A am 12. Dezember 2003
über den Bericht der Clearing-Kommission und gab ihm die Möglichkeit zur
schriftlichen Stellungnahme bis zum 12. Januar 2004. Nach Ablauf dieser
Frist werde ihm der definitive Entscheid in Form einer Verfügung zugestellt. A
machte am 17. Januar 2004 von der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben. Am 19. Februar 2004 verfügte das Volksschulamt
die provisorische Zulassung As zum zürcherischen Schuldienst. Für eine definitive
Zulassung an die Primarstufe müsse der Fächerkanon an der Pädagogischen
Hochschule Zürich gemäss Antrag der Clearing-Kommission auf sieben Fächer
ergänzt werden. Die ergänzende Ausbildung habe innerhalb von sechs Jahren zu
erfolgen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 wurde diese Verfügung begründet.
II.
Gegen die Verfügung des Volksschulamtes vom
19. Februar 2004 liess A am 23. April 2004 Rekurs erheben. Die
Bildungsdirektion wies den Rekurs am 15. Dezember 2005 ab.
III.
A liess am 6. Februar 2006 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:
"1. Es
sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Dezember 2005 […] aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer die definitive Zulassung zum zürcherischen
Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule zu
erteilen.
2.
Zusätzlich zu den bereits
anerkannten Fächern sei die Ausbildung des Beschwerdeführers in den Fächern
Deutsch und Werken zu anerkennen und es sei dem Beschwerdeführer keine
Zusatzausbildung in den genannten Fächern aufzuerlegen.
Eventualiter sei die Ausbildung
des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch und Werken im Sinne der
Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. Oktober 2004
anzuerkennen und es sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Zusatzausbildung im
Fach Deutsch auf zwei Module bzw. im Fach Werken auf ein Modul zu reduzieren.
Subeventualiter sei die Sache
zwecks neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Das Volksschulamt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als
endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid
der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
grundsätzlich ermöglicht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist
nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Anordnung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
2.
Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im
Beschwerdeverfahren – mit den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier
nicht relevanten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung
im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch
und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung
kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessensüberschreitung
liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach
dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler,
der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 70, 78 und 80).
3.
3.1 Die
kantonale Schulhoheit gemäss Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 umfasst unter anderem die Ausbildung der Lehrkräfte. Gemäss
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen
an der Volksschule vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) setzt die Anstellung
der Lehrpersonen insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Im Gesetz über die
Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (GPHZ, LS 414.41) wird
festgehalten, dass die Ausbildung mit einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung abgeschlossen wird; nach bestandenen Prüfungen erhalten die
Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom, welches als Ausweis für die Zulassung
zum Schuldienst gilt (§ 11). § 12 GPHZ äussert sich zur Anerkennung
anderer Lehrdiplome: Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach
Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen (Abs. 1). Die für das
Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern
die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den
zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen (Abs. 2). Damit verfügen die
Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Anerkennung ausländischer Lehrdiplome.
Gemäss § 16 Abs. 2 GPHZ legt der Bildungsrat die
Unterrichtsfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest (Satz 2) und
bezeichnet die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen obligatorischen und
frei wählbaren Fächer (Satz 3). Der Bildungsrat hat vier obligatorische
Fächer festgelegt: Deutsch und Schrift, Mensch und Umwelt, Mathematik sowie
Französisch oder Englisch (erste Fremdsprache). Weiter haben die Lehrpersonen
drei Fächer aus den folgenden auszuwählen: Englisch oder Französisch (zweite
Fremdsprache), Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik, Werken,
Textiles Werken. Die Lehrberechtigung besteht nur für die Fächer, für die das
Lehrdiplom vorhanden ist.
3.2 Am
1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Art. 2
FZA verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Weitere
Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschwerdeführer zu Recht
nicht geltend macht, dass das Freizügigkeitsabkommen verletzt worden sei. Das
in der Beschwerde zitierte Freizügigkeitsgesetz kann im vorliegenden Zusammenhang
nicht angerufen werden, da es nur die Freizügigkeit des Medizinalpersonals betrifft
(vgl. SR 811.11).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Voraussetzungen für eine definitive Zulassung
auf der ganzen Primarstufe noch nicht erfüllt. Hingegen sei aus dem Gleichbehandlungsgebot
abzuleiten, dass ihm die definitive Zulassung für die Unterstufe sowie für die
4. Klasse der Primarschule zu erteilen sei. Er habe die von ihm gerügte
Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch belegt, dass er der Vorinstanz die
Dossiers von drei Lehrpersonen eingereicht habe, welche im gleichen Zeitraum
nach derselben Studien- und Prüfungsordnung wie er studiert hätten. Diese drei
Personen hätten eine definitive Zulassung zum zürcherischen Schuldienst für die
Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule erhalten, obwohl auch
sie eine Zusatzausbildung in jenen Fächern hätten belegen müssen, welche das
Volksschulamt nicht anerkannt habe. Die Situation des Beschwerdeführers
unterscheide sich in keiner Weise von jener der Lehrpersonen M, N und O. Die
Beurteilung seines Gesuchs sei durch dieselbe Behörde erfolgt, habe auf
derselben rechtlichen Grundlage beruht und im selben Zeitraum stattgefunden.
Indem die Vorinstanz den Lehrpersonen M, N und O eine definitive Zulassung zum
zürcherischen Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der
Primarschule erteilt, dem Beschwerdeführer hingegen verweigert habe, habe sie zwei
gleiche Situationen ungleich behandelt. Eine solche Ungleichbehandlung sei
unzulässig, da keine sachlichen und vernünftigen Gründe sie rechtfertigen
würden.
4.1.1
Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei
gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
behandelt (BGE 117 Ia 257 E. 3b). Das Gebot rechtsgleicher
Rechtsanwendung steht einer Praxisänderung grundsätzlich nicht entgegen. Die
Änderung der Praxis muss sich jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen
können, die vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso
gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss
erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Die neue Lösung
muss besserer Erkenntnis der Rechtsgrundlagen, veränderten äusseren
Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entsprechen; andernfalls ist
die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 127 II 289 E. 3a mit
Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 509 ff.).
4.1.2
Die Vorinstanz sieht das Gleichheitsgebot nicht verletzt, da sich der Fall
des Beschwerdeführers aufgrund der zeitlichen Umstände von denjenigen der zum
Vergleich herbeigezogenen Lehrpersonen unterscheide. M, N und O haben bereits
im Schuljahr 2001/2002 an zürcherischen Schulen unterrichtet. Sie sind am
30. Juli 2001 (N und O) und am 2. August 2001 (M) provisorisch als
Primarlehrerinnen zum zürcherischen Schuldienst zugelassen worden. Rund zwei
Jahre später, im April 2003, erhielten sie jeweils die definitive Zulassung zur
Lehrtätigkeit an der Unterstufe und der 4. Klasse der Primarschule. Berücksichtigt
wurden bei allen drei Personen insbesondere ihre Unterrichtserfahrungen, welche
sie während ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Zürich gesammelt hatten, sowie
positive Berichte bezüglich Klassenführung und Unterrichtsgestaltung und
positive Referenzauskünfte. Die Zulassung für eine Unterrichtsberechtigung an
der ganzen Primarstufe wurde von Zusatzausbildungen an der Pädagogischen
Hochschule Zürich abhängig gemacht. Die Situationen von M, N und O sind –
soweit dies aus den Akten überhaupt ersichtlich ist – unter sich gleich und
wurden von den Behörden offensichtlich auch gleich behandelt. Die drei
Lehrpersonen weisen zwar Studienabschlüsse in unterschiedlichen Fachbereichen
auf; dem wurde aber dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend
unterschiedliche Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
nachgeholt werden mussten.
Der Beschwerdeführer begann die
Lehrtätigkeit im Kanton Zürich ein Jahr später; entsprechend später wurde sein
Gesuch eingereicht. Abgesehen davon sind die Situationen jedoch vergleichbar:
Es verfügte die gleiche Behörde aufgrund gleicher rechtlicher Grundlage. Der
Einwand der Vorinstanz, dass keines der eingereichten Dossiers im Fach Anfangsunterricht
den gleichen Studieninhalt aufweist wie dasjenige des Beschwerdeführers, trifft
zwar zu. Doch lassen sich in den Akten auch nicht Hinweise dafür finden, dass
das Fach Anfangsunterricht in den Dossiers von M, N und O den gleichen Inhalt
aufweist. Somit ergibt sich vorerst, dass die Situation des Beschwerdeführers
durchaus mit derjenigen von M, N und O verglichen werden kann.
4.1.3
Zu prüfen bleibt, ob sich die Vorinstanz auf einen sachlichen Grund dafür berufen
kann, die Situationen unterschiedlich zu behandeln. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers haben sich zwischen dem Zulassungsverfahren der Lehrpersonen M,
N und O sowie demjenigen des Beschwerdeführers relevante Änderungen ergeben: So
haben Erfahrungen mit deutschen Lehrkräften, welche ab dem Schuljahr 2001/2002
an Zürcher Schulen unterrichteten, gezeigt, dass ein Abschluss im Fachbereich
Anfangsunterricht für die ersten vier Primarschuljahre im Kanton Zürich nicht
ausreicht. Diese neuen Erkenntnisse konnten in den anderen Verfahren nicht
berücksichtigt werden, da Fragen über die Zulassung ausländischer Lehrkräfte
bis im Jahr 2001 offenbar sehr selten waren. Die Vorinstanz legt überzeugend dar,
dass es sowohl an Erfahrung bezüglich der Einschätzung der ausländischen
Ausbildungen als auch an einer Praxis bezüglich der Erteilung von Zulassungen
für ausländische Lehrkräfte fehlte. Auch auf eidgenössischer Ebene sei eine
solche Praxis noch nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die
Qualitätssicherung des Unterrichts ein sachlicher Grund ist, die
Zulassungsvoraussetzungen anzupassen und damit den Beschwerdeführer anders zu
behandeln als die Lehrkräfte M, N und O.
Zu berücksichtigen ist weiter,
dass sich die äusseren Verhältnisse geändert haben: Am 1. Juli 2002 wurde
das Gesetz über die Pädagogische Hochschule in Kraft gesetzt, im Oktober 2002
die Pädagogische Hochschule Zürich eröffnet. Es wurden neue Ausbildungsprofile
für Lehrpersonen angeboten. Am 12. Juni 2003 wurde die Clearing-Kommission
gegründet, welche im Auftrag der Bildungsdirektion Äquivalenzüberprüfungen von
Ausbildungen ausländischer Lehrkräfte durchführt. Das Dossier des Beschwerdeführers
wurde im Sinne einer Übergangsregelung im Oktober 2003 von der
Clearing-Kommission bearbeitet. Es liegt auf der Hand und ist nicht zu
beanstanden, dass mit diesen neuen Strukturen auch die Überprüfung der
Ausbildungen der ausländischen Lehrkräfte den veränderten Verhältnissen angepasst
wurde.
Selbst wenn man von einer
Praxisänderung ausgehen wollte, liesse sich diese somit auf ernsthafte und
sachliche Gründe stützen. Die Änderung erfolgt zudem in grundsätzlicher Weise,
denn es werden im Interesse der Schule und vor allem der Schulkinder ab
Frühling 2003 keine Teil-Zulassungen (für die 1. bis 4. Klasse) mehr erteilt,
sondern lediglich Zulassungen für die gesamte Primarstufe. Damit werden auch
andere Kriterien angewendet. In der heiklen Phase des Übergangs von einer alten
zu einer neuen Praxis können gewisse Inkonsequenzen vorkommen. Selbst wenn sie
nicht einwandfrei zu rechtfertigen sind durch Rücksichten auf das Vertrauen in
die bisherige Praxis, sind sie hinzunehmen, sofern am Willen der Behörde, die
rechtsgleiche Praxis durchzusetzen, nicht zu zweifeln ist (Beatrice
Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ZBl 105/2004,
S. 1 ff., 18 mit Hinweisen). Es bestehen vorliegend keine Zweifel am
festen Willen des Volksschulamtes, nur noch Zulassungen für die ganze Primarstufe
zu erteilen und dementsprechend andere Kriterien anzuwenden.
4.1.4
Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit M, N und O ist
demzufolge gerechtfertigt. Die neuen Erfahrungen mit deutschen Lehrkräften
führten zu Anpassungen der Zulassungsvoraussetzungen ab Frühling 2003. Das
Gesuch des Beschwerdeführers wurde auf der Basis der neuen Kriterien (Zulassung
zur ganzen Primarstufe und nicht nur für die 1. bis 4. Klasse der
Primarschule) und unter neuen Strukturen (Antragstellung durch die
Clearing-Kommission) beurteilt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht helfen,
dass er bereits im Juli 2002 das Gesuch um Zulassung zum zürcherischen
Schuldienst gestellt hat. Für den Rechtsmittelentscheid ist die Sachlage massgebend,
wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Diese Verfügung datiert vom
19. Februar 2004. Damit dringt der Beschwerdeführer mit Antrag 1
nicht durch.
4.2 Der
Beschwerdeführer hält mit Antrag 2 primär weiter daran fest, dass seine
Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken an der Pädagogischen Hochschule G
und am Seminar H jener an der Pädagogischen Hochschule Zürich äquivalent sei.
Dem Dossier M könne entnommen werden, dass der von ihr im Fach
Anfangsunterricht belegte Schwerpunkt von der Clearing-Kommission vollständig
anerkannt worden sei. Dagegen sei der vom Beschwerdeführer im Fach
Anfangsunterricht belegte Schwerpunkt (Deutsch) nicht einmal teilweise
anerkannt worden. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eine Berufserfahrung
von mehr als eineinhalb Jahren bzw. im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz
von mehr als drei Jahren vorgewiesen und seine Ausbildung in den Fächern
Deutsch und Werken mit verschiedenen Zeugnissen und Bestätigungen detailliert
belegt habe. Damit habe sie ihr zustehendes Ermessen überschritten bzw.
missbräuchlich angewendet.
Wie bereits dargelegt (vgl. oben 4.1.2), geht aus den Akten
nicht hervor, dass das Fach Anfangsunterricht in den Dossiers Ms und des
Beschwerdeführers den gleichen Inhalt aufweist, sodass die Fächer Deutsch und
Werken vollständig anerkannt werden müssten. Die Schwerpunkte, und somit auch
die Inhalte, sind verschieden. Die Ausbildung im Fach Anfangsunterricht mit
Schwerpunkt Mathematik kann andere Übereinstimmungen mit der Ausbildung an der
Pädagogischen Hochschule Zürich aufweisen als die Ausbildung mit Schwerpunkt
Deutsch. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Pädagogischen
Hochschule vom 6. Oktober 2004 gestützt, wo detailliert ausgeführt wird,
weshalb die Fächer Deutsch und Werken nicht vollständig zu anerkennen sind.
Dabei wird insbesondere die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Fach
Deutsch in die Beurteilung miteinbezogen. Auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz kann deshalb verwiesen werden. Die Vorinstanz durfte die
vollständige Anerkennung der Fächer Deutsch und Werken verweigern.
4.3 Der
Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren zu Antrag 2 neu die
Anerkennung der Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken im Sinne der
Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. Oktober 2004. Es
sei die auferlegte Zusatzausbildung im Fach Deutsch auf zwei Module bzw. im
Fach Werken auf ein Modul zu reduzieren.
Die Verfügung des Volksschulamtes vom 19. Februar 2004 hält
in Ziff. II fest, dass für eine definitive Zulassung an die Primarstufe
der Fächerkanon an der Pädagogischen Hochschule Zürich gemäss Antrag der
Clearing-Kommission auf sieben Fächer ergänzt werden müsse. Zuständig für die
Vereinbarung betreffend ergänzende Ausbildungen sei das Departement Berufseinführung
und Zusatzqualifikationen der Pädagogischen Hochschule Zürich (Ziff. III
der Verfügung). Weder die Verfügung des Volksschulamtes noch der Antrag der
Clearing-Kommission äussern sich über die Anzahl und den Umfang der zu absolvierenden
Module. In der Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule zum Rekurs werden erstmals
die Anzahl Module bezeichnet. Damit kann nicht von einer Reduktion der
Zusatzausbildung ausgegangen werden. Die Stellungnahme der Pädagogischen
Hochschule zeigt vielmehr nochmals auf, weshalb die Fächer Deutsch und Werken
nicht vollständig zu anerkennen sind. Die Anzahl und der Umfang der zu
absolvierenden Module bzw. deren noch zu erfolgende Festlegung waren nicht
Gegenstand des Rekursverfahrens und können es deshalb auch vor Verwaltungsgericht
nicht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3), sodass auf das Eventualbegehren
zu Antrag 2 nicht einzutreten ist.
4.4 Die
Beschwerde bringt zusätzlich vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Eventualbegehren
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Sie habe somit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Eventualbegehren
verlangte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Beurteilung
im Sinne der Erwägungen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter
anderem die Pflicht der Behörden, entscheidwesentliche Parteivorbringen zu
prüfen und zu würdigen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 8 N. 55). Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, den Parteien Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben und die Beweise gewürdigt. Indem sie den Rekurs begründet
abgewiesen hat, bestand kein Raum für eine Rückweisung an ihre Vorinstanz. Von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede gehen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein
keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an…