{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00060_15-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205925&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93737f918014da5861fb01b8f9d1e7c9"}, "Num": [" VB.2006.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.15.0  VB.2006.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.15.0  VB.2006.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.15.0  VB.2006.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur F\u00fchrung einer Pflegewohngruppe | Bewilligung zur F\u00fchrung einer (Pflege-)Wohngruppe gest\u00fctzt auf das Gesundheitsgesetz Gegen Bewilligungen zum Betrieb von Krankenh\u00e4usern kann direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1.1). Begriff des Krankenhauses nach dem Gesundheitsgesetz; die Wohngruppe ist - vom Begriff her - ein Pflegeheim und dieses ein Krankenhaus (E. 1.2, vgl. auch E. 3.2 mit weiteren Abgrenzungsfragen). Die Tr\u00e4gerschaft der Wohngruppe ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E. 1.3). Eine Sistierung des Beschwerdeverfahren ist nicht angezeigt, weil diese Beschwerde unabh\u00e4ngig von krankenversicherungsrechtlichen Fragen zu beurteilen ist (E. 1.4). Konzept der Wohngruppe und dessen rechtliche W\u00fcrdigung gem\u00e4ss der Darstellung der Vorinstanz (E. 2.1, 2.3) bzw. der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 2.2). Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen: Der Betrieb eines Pflegeheims ist eine Frage des kantonalen Rechts. Die Voraussetzungen der kantonalen Betriebsbewilligungen fallen nicht mit den Voraussetzungen zur Zulassung als Leistungserbringer gem\u00e4ss Krankenversicherungsgesetz zusammen (E. 3.1, vgl. auch E. 4.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung, E. 4.1).  Die Wohngruppe hat aufgrund der konkreten Situation nicht den Charakter und die Organisationsstruktur eines Krankenhauses (insbes. weil die Pflege nicht \u00fcber 24 Stunden sichergestellt ist und insgesamt nur \u00fcber eine Teilzeitstelle abgedeckt wird, E. 3.3). Die Aufnahme in die Z\u00fcrcher Pflegeheimliste (und damit die Zulassung als Leistungserbringer gem\u00e4ss KVG) h\u00e4ngt nicht zwingend von der Erteilung einer Betriebsbewilligung gest\u00fctzt auf das Gesundheitsgesetz ab (E. 4.2 f.). Die Bewilligungsf\u00e4higkeit gest\u00fctzt auf das Sozialhilfegesetz ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen (E. 5.3, vgl. auch E. 5.1 f. mit weiteren Abgrenzungsfragen). Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr andere Wohngruppen eine Betriebsbewilligung gest\u00fctzt auf das Gesundheitsgesetz erhalten hat, f\u00fchrt angesichts der laufenden \u00dcberpr\u00fcfung derGesundheitsdirektion nicht dazu, dass auch in diesem Fall eine Bewilligung zu erteilen w\u00e4re (E. 6).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:02", "Checksum": "5b6054a12d72393a6ad7aee97224d8fd"}