{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00062_14-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205916&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "352d8634120c11b9b0a6587d4c294cba"}, "Num": [" VB.2006.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2006.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2006.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2006.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufstockung eines vorschriftswidrigen Geb\u00e4udes um ein Attikageschoss. Die Besitzstandsgarantie im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 PBG sch\u00fctzt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem bisherigen Bestand, sondern l\u00e4sst neben Nutzungs\u00e4nderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang ausdr\u00fccklich beschr\u00e4nkt wird. Das Dachgeschoss ist nicht an die Ausn\u00fctzungsziffer anrechenbar (\u00a7 255 Abs. 2 PBG). Die neue Wohnfl\u00e4che f\u00fchrt somit nicht dazu, dass zus\u00e4tzlich gegen die bereits \u00fcberschrittene Ausn\u00fctzungsziffer verstossen wird (E. 2.2). Dem Bauvorhaben stehen keine \u00fcberwiegenden nachbarlichen Interessen entgegen (E. 2.3). Gem\u00e4ss \u00a7 233 Abs. 2 PBG gilt die Erschliessungsvorschrift von Abs. 1 nur f\u00fcr Umbauten und Nutzungs\u00e4nderungen, durch die von den bisherigen Verh\u00e4ltnissen wesentlich abgewichen wird. Die Aufstockung eines Attikageschosses f\u00fchrt zu einer neuen Wohneinheit, nicht jede zus\u00e4tzliche Wohneinheit f\u00fchrt aber zu einer wesentlichen \u00c4nderung der bisherigen Verh\u00e4ltnisse. Liegt keine wesentliche \u00c4nderung vor, sind auch die Erschliessungsverh\u00e4ltnisse nicht neu zu pr\u00fcfen (E. 3.2). Erhebliche polizeiliche Missst\u00e4nde im Sinn von \u00a7 358 PBG wurden nicht gen\u00fcgend substanziiert, es m\u00fcssen keine Verbesserungen angeordnet werden (E. 3.3). Abweisung. Keine Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an die kommunale Baubeh\u00f6rde (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:59", "Checksum": "376f87ac023ed37c7ce8176e8e9789e3"}