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I. A und B sowie ihre beiden 1994 und 2001 geborenen Kinder D und E, alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien, werden seit 1994 wirtschaftlich unterstützt. Am 21. März 2003 wurde A durch das Bezirksgericht Y wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 zu 7 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Ehefrau B wegen Gehilfenschaft zu 1 Jahr Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Gestützt darauf verweigerte das kantonale Migrationsamt am 26. Oktober 2004 A und seinen Familienangehörigen den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 25. Mai 2005 ab. Das kantonale Migrationsamt setzte der Familie am 15. Juni 2005 Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt der Strafentlassung von A an. Das Bundesamt für Migration dehnte am 22. Juni 2005 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die Justizdirektion verfügte am 24. Oktober 2005 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug. Ein unter anderem mit der am 27. September 2005 ausgefällten Scheidung begründetes Gesuch von B um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom 26. Oktober 2004 wies das kantonale Migrationsamt am 16. November 2005 ab. II. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2005 setzte die Sozialhilfebehörde X die wirtschaftliche Hilfe für die Familie ab 1. September 2005 fest, wobei sie den Grundbedarf um 15 % kürzte sowie situationsbedingte Leistungen und Zulagen mit Ausnahme der ungedeckten Gesundheitskosten verweigerte (Disp.-Ziff. 3), was zusammen mit den Wohnkosten einen anerkannten Bedarf von Fr. 2'762.- ergab (Disp.-Ziff. 1). Begründet wurde die Kürzung damit, dass sich der Sozialhilfeanspruch bis zur Umsetzung der fremdenpolizeilichen Massnahmen auf Nothilfe beschränke. Ebenfalls im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status wurde die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verbunden (Disp.-Ziff. 9). In der Präsidialverfügung wurde darauf hingewiesen, dass sie der Sozialhilfebehörde anlässlich der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt werde (Disp.-Ziff. 12). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 14). Die Verfügung wurde B am 19. August 2005 zugestellt. Mit Eingabe vom 31. August 2005 an das Sozialamt X stellte Rechtsanwalt C namens der Familie von A und B unter Bezugnahme auf ein gleichentags geführtes Telefongespräch ein Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung. Zur Begründung brachte er vor, die Sozialhilfebehörde habe der Ehefrau und den Kindern – ohnehin bis zur Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug, aber auch danach bis zur Ausreise – die bisher gewährte wirtschaftliche Hilfe im gleichen Ausmass weiter zu leisten. Die Situation der Ehefrau und der Kinder sei nicht mit derjenigen von Personen zu vergleichen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Ferner beanstandete er verschiedene in Disp.- Ziff. 9 erteilte Anordnungen, insbesondere die Weisung, in der bevorstehenden Scheidung die gemäss Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch den Scheidungsrichter überprüfen zu lassen, ferner die Auflage, die in der Scheidungsvereinbarung bezüglich der Altersvorsorge getroffene Regelung neu zu fassen, sodass für Dritte ersichtlich sei, dass B auf die ihr zustehenden Ansprüche nicht verzichtet habe, sodann die Weisung an A, die Sozialberatung bis 15. September 2005 über die Höhe des Pekuliums zu informieren. Abschliessend hielt der Rechtsvertreter fest, dass er eine Antwort auf das Wiedererwägungsgesuch innerhalb der laufenden Rekursfrist erwarte; sollte dies der Sozialhilfebehörde nicht möglich sein, ersuche er sie "sorgfaltsgemäss", das Wiedererwägungsgesuch "als Rekurs entgegenzunehmen". Die Sozialhilfebehörde X beschloss an ihrer Sitzung vom 13. September 2005, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und das Gesuch zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat X weiterzuleiten. Vorgesehen war, diesen Beschluss umgehend mittels Schreiben vom 14. September 2005 dem Rechtsvertreter sowie mittels Kopie samt Beilage dem Bezirksrat X mitzuteilen. Dies unterblieb jedoch zunächst in der Folge. Dem Bezirksrat wurde die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 erst am 7. November 2005 überwiesen, unter Beilage einer Kopie des vorbereiteten Schreibens vom 14. September 2005 an den Rechtsvertreter, dem indessen zuvor das Original dieses Schreibens überhaupt nicht zugestellt worden war. Die Bezirksratskanzlei merkte am 8. November 2005 den "Eingang des Rekurses vom 31. August 2005" vor und setzte der Sozialhilfebehörde X Frist zur Akteneinreichung und Vernehmlassung an. Der Rechtsvertreter der Familie von A und B, dem eine Kopie dieser Verfügung zuging, teilte dem Bezirksrat mit Eingabe vom 9. November 2005 mit, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Rekursgegnerin sein Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2005 als Rekurs behandelt haben wolle; unter Hinweis darauf, dass das Wiedererwägungsgesuch noch keine formellen Anträge enthalten habe, ersuchte er darum, Disp.-Ziff. 3 der Präsidialverfügung vom 17. August 2005 aufzuheben und die Rekursgegnerin zu verpflichten, den Rekurrenten ab September 2005 in Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 wirtschaftliche Hilfe ohne jede Kürzung/Reduktion auszurichten; ferner sei Disp.-Ziff. 9 insoweit ersatzlos aufzuheben, als den Rekurrenten eine Neufassung der Scheidungskonvention bezüglich Altersvorsorge auferlegt und der Rekurrent 1 zur Bekanntgabe seines Pekuliums verpflichtet werde. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ab 29. August 2005. Der Bezirksrat X beschloss am 12. Dezember 2005 das Gesuch der Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (Disp.-Ziff. I), auf den Rekurs nicht einzutreten (Disp.-Ziff. II) und der Sozialhilfebehörde X die angesetzte Vernehmlassungsfrist abzunehmen (Disp.-Ziff. III). III. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2006 beantragte Rechtsanwalt C namens A und B dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats X aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an diese Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; sodann ersuchte er darum, den Beschwerdeführenden in seiner Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Bezirksrat X verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde X ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 und § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Rekurse gegen Verfügungen der Sozialbehörden sind binnen dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Rekursbehörde, dem zuständigen Bezirksrat, einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sind Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen, die verfügt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26 ff.). Wer ein Wiederwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge entsprochen, kann das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 13). Reicht der Betroffene, ohne um Wiedererwägung ersuchen zu wollen, die Rekursschrift irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden Behörde ein, so hat diese gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an die zuständige Rekursbehörde weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die Rekursfrist gewahrt, sofern die Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen Stelle eingereicht wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und 37). Auf diese Grundsätze stützt sich der Bezirksrat X in seinem Nichteintretensbeschluss vom 12. Dezember 2005, wenn darin ausgeführt wird, der Rechtsvertreter der Rekurrenten habe die Eingabe vom 31. August 2005, soweit diese als Rekurs zu betrachten sei, nicht irrtümlich bei der Sozialhilfebehörde eingereicht und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben könne er deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihm das Schreiben der Sozialhilfebehörde X während der laufenden Rekursfrist gar nicht zugestellt worden sei. Im Übrigen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, gleichzeitig mit dem bei der Sozialhilfebehörde eingereichten Wiedererwägungsgesuch vorsorglich beim Bezirksrat einen Rekurs einzureichen. 2.2 In seiner Eingabe vom 31. August 2005 an die Sozialhilfebehörde X hat der Rechtsvertreter darum ersucht, das darin gestellte Wiedererwägungsgesuch als Rekurs entgegenzunehmen, sofern dazu binnen der Rekursfrist keine Stellungnahme möglich sei. Nach insoweit zutreffender Auffassung des Bezirksrats bewirkte das Vorgehen des Rechtsvertreters nicht ohne weiteres, dass mit dem Eingang dieser Eingabe bei der Sozialhilfebehörde die Rekursfrist als eingehalten gelten konnte. Aufgrund der klaren Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 17. August 2005 konnte beim Rechtsvertreter kein Zweifel bestehen, dass der Rekurs beim Bezirksrat eingereicht werden musste. Durch die von ihm vorgenommene Verknüpfung mit dem Wiedererwägungsgesuch wollte er die Sozialhilfebehörde darauf verpflichten, binnen der Rekursfrist entweder das Gesuch gutzuheissen oder die Eingabe als Rekurs "entgegenzunehmen", das heisst von vornherein nicht als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten. Hat er damit die Eingabe nicht irrtümlich bei der falschen Behörde eingereicht, bestand für die Sozialhilfebehörde auch keine Verpflichtung zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG und bewirkte die bei ihr erfolgte Einreichung der Eingabe keine Rechtsanhängigkeit des Rekurses. Die Wahrung von Prozessfristen ist primär Aufgabe der Verfahrensbeteiligten, welche von der entsprechenden Frist betroffen sind. Es geht nicht an, sich dieser Aufgabe dadurch zu entledigen, dass eine Behörde, wie hier die Sozialhilfebehörde X, zu eigenen Vorkehren, welche die Einhaltung der den Verfahrensbeteiligten angesetzten Fristen sichern, gezwungen wird. 2.3 Die Sozialhilfebehörde hatte indessen laut eigener Darstellung (Beschwerdeantwort S. 2) an ihrer Sitzung vom 13. September 2005 beschlossen, auf das Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten und die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 "dessen Wunsch entsprechend" an den Bezirksrat X weiterzuleiten. Es fragt sich, ob die Rekurrierenden hieraus bezüglich der Wahrung der Rekursfrist etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Das träfe jedenfalls dann zu, wenn dieser Beschluss dem Rechtsvertreter unmittelbar danach, also noch während der bis 19. September 2005 laufenden Rekursfrist mitgeteilt worden wäre. Denn diesfalls hätte vom Adressaten schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erwartet werden können, weitere eigene Schritte zur Wahrung der Rekursfrist vorzunehmen. Davon geht auch der Bezirksrat in seinem Nichteintretensbeschluss aus. Laut Darstellung in der Beschwerdeantwort haben interne Abklärungen der Sozialhilfebehörde ergeben, dass das diesbezüglich abgefasste Schreiben vom 14. September 2005 "wahrscheinlich nicht versandt worden" sei. Es ist somit – auch insoweit entsprechend der Feststellung des Bezirksrats – davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter von diesem Schreiben tatsächlich erst nach Ablauf der Rekursfrist aufgrund der prozessleitenden Verfügung des Bezirksrats X vom 8. November 2005 (womit die überwiesene Eingabe vom 31. August 2005 als Rekurs entgegengenommen und der überweisenden Sozialhilfebehörde Frist zur Vernehmlassung angesetzt wurde) Kenntnis erhalten hat. Der Bezirksrat hat hieraus geschlossen, der von der Sozialhilfebehörde am 13. September 2005 gefasste Beschluss sei für die Frage der Wahrung der Rekursfrist ohne Bedeutung. Dem kann nicht beigetreten werden. Hätte die Sozialhilfebehörde entsprechend diesem Beschluss die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 samt einer Kopie ihres Schreibens vom 14. September 2005 während der laufenden Rekursfrist an den Bezirksrat überwiesen, so wäre das Rekursverfahren dort rechtzeitig rechtsanhängig gemacht worden. Alsdann hätte der Bezirksrat – nicht aufgrund einer fingierten Fristwahrung nach § 5 Abs. 2 VRG, sondern nach dem tatsächlichen, dem Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 13. September 2005 entsprechenden Ablauf – von einem rechtzeitig erhobenen Rekurs ausgehen müssen. Es liegen keine triftigen Gründe vor, die den Bezirksrat bei einem derartigen (von der Rekursgegnerin) geplanten Ablauf hätten veranlassen können, trotz Rechtzeitigkeit von einem ungültigen bzw. nicht verbesserungsfähigen Rekurs auszugehen. Insbesondere hätte nicht (mehr) von einer bedingten und deswegen unzulässigen Rekurserhebung ausgegangen werden dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9). Es käme daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss vom 13. September 2005 versehentlich nicht rechtzeitig umsetzte, von den Rekurrierenden zu vertreten wäre. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats lässt sich dem auch nicht entgegenhalten, der Rechtsvertreter wäre gehalten gewesen, rechtzeitig bei der Sozialhilfebehörde über den Stand des Verfahrens bzw. die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nachzufragen, nachdem er von dieser während der laufenden Rekursfrist nichts gehört habe. 3. Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben. 3.1 Die Verlegung der Gerichtskosten richtet sich nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung eine Verlegung primär nach dem Unterlieger- und sekundär nach dem Verursacherprinzip vorsieht. Nach dem letzteren Prinzip käme es auch in Betracht, die Gerichtskosten dem Bezirksrat, der zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, aufzuerlegen. Indessen hat auch die Beschwerdegegnerin zu diesem Nichteintretensbeschluss beigetragen, indem sie ihren Beschluss vom 13. September 2005 nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Die Gerichtskosten sind daher – im Einklang mit dem Unterliegerprinzip – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem ist sie verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein entsprechendes Begehren haben sie schon in der Eingabe vom 9. November 2005 an den Bezirksrat gestellt, über das indessen dieser in seinem Neuentscheid zu befinden haben wird. Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind; ihr Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses erweist sich als begründet; und sie sind offenkundig nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Rechtsvertreter ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der verwaltungsgerichtlichen Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997 Gelegenheit zu geben, eine Kostenzusammenstellung einzureichen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Den Beschwerdeführenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt C wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat X zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszuzahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird an die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet. 5. Mitteilung an … |