I.
H ersuchte am 1. Juni 2004 gestützt auf § 213
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) um Abklärung der
Schutzwürdigkeit der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 auf seinen
Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 an der L-Strasse 07, 08 und 09. Die
drei Gebäude sind im kommunalen Inventar der Objekte des Neuen Bauens (Nrn. 10,
11 und 12) aufgeführt. Gestützt auf ein Gutachten von dipl. Architekt HTL J beantragten
die kommunale Natur- und Denkmalschutzkommission sowie die kommunale
Baukommission dem Gemeinderat X die Unterschutzstellung der drei Gebäude in
näher bezeichnetem Umfang. Der Gemeinderat beschloss am 8. Juni 2005, auf
eine Unterschutzstellung zu verzichten und die Gebäude aus dem Inventar zu
entlassen.
II.
Dagegen erhoben die Eigentümer von vier der insgesamt
sechs ebenfalls inventarisierten Reiheneinfamilienhäuser M-Strasse 13-23 am 25. Juli
2005 Rekurs mit dem Antrag, die Wohnhäuser Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 an der
L-Strasse 07, 08 und 09 in noch zu bestimmendem Umfang unter Schutz zu stellen.
Die Baurekurskommission II trat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005
auf den Rekurs nicht ein, weil die Rekurrenten nach § 338a Abs. 1 PBG
zur Rechtsmittelerhebung gegen die Inventarentlassung nicht legitimiert seien.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2006 beantragten die
unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den
Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei nebst dem vorinstanzlichen
Nichteintretensbeschluss auch der Beschluss des Gemeinderats X vom 8. Juni
2005 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegner. Die Baurekurskommission II ersuchte um Abweisung der
Beschwerde. Den nämlichen Hauptantrag stellten am 1. bzw. 17. März 2006
der Gemeinderat X sowie der private Beschwerdegegner; je unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach § 338a
Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a VRG übereinstimmenden
Vorschrift wird bei der Beschwerde von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben in
Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend
enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen
Interessen verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im
Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 984 ff.; RB 1995
Nr. 9). Bezüglich der erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung
kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu;
massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben
im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000
Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53; RB 1995 Nr. 9). Ein
Berührtsein in eigenen qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung
dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar
einschalten will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der
Anfechtende also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden
kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann,
wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995 Nr. 9). Wird eine
ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschafts- oder des
Ortsbildes gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich
stärkeres Ausmass annehmen als so genannte materielle Beeinträchtigungen wie
Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation bejaht werden kann (BGr, 28. März
1995, ZBl 96/1995, S. 527 ff., E. 2c; BGr, 2. November
1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den Rekurrenten
nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei gelten
differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders
dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Beruft sich der Rekurrent
auf Bestimmungen, welche als nachbarschützend gelten, muss das schutzwürdige
Interesse (Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen) in der Regel nicht
mehr besonders dargetan werden, sofern es sich bereits aus der nahen räumlichen
Beziehung und den vorgebrachten Rügen ergibt. Es muss jedoch ersichtlich sein,
inwiefern die allfällige Baubewilligung die konkreten eigenen Interessen des
betreffenden Nachbarn beeinträchtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41).
Die Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung
begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in
einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden.
Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur Beschwerde
legitimiert ist, kann alle Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids beanstanden;
die als verletzt bezeichneten Normen brauchen mit dem tatsächlichen oder
rechtlichen Interesse, das dem Beschwerdeführenden die Legitimation
verschafft, nicht übereinzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse reicht allerdings
nur so weit, als den Betreffenden im Fall des Obsiegens ein Vorteil entsteht
(vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 538
f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).
2.2 Die
dargelegten Grundsätze gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine Anordnung
wehren will, mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem Ersuchen
des Eigentümers aus dem Schutzinventar entlassen worden ist (zu den besonderen
Grundsätzen betreffend Rekurslegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden
nach der Sondervorschrift von § 338a Abs. 2 PBG vgl. RB 1990 Nrn. 10
und 11, 1992 Nr. 8 und 1996 Nr. 13). Dazu besteht allerdings noch
keine gefestigte Rechtsprechung. Näher befasst hat sich das Verwaltungsgericht
hingegen mit der Frage, inwiefern Nachbarn im Rekurs gegen eine Baubewilligung
geltend machen können, der bewilligte Neu- oder Umbau sei unzulässig, weil
dieser den Abbau eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige;
es hat dies in Bestätigung des Grundsatzes bejaht, wonach der Nachbar, der aufgrund
seiner besonderen Betroffenheit Zugang zum Rekursverfahren gefunden hat, alle
Mängel der angefochtenen Verfügung rügen könne, die im Ergebnis seine
Beeinträchtigung abzuwenden vermöchten (VGr, 22. Oktober 2003,
VB.2003.00274, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 7).
2.3 Nach
Auffassung der Baurekurskommission stellt dieses von ihr erwähnte Urteil kein
Präjudiz für den vorliegenden Fall dar, weil die verfügte Inventarentlassung
hier nicht mit einem Baubewilligungsverfahren verknüpft sei. Der Verzicht auf
die Unterschutzstellung räume dem Eigentümer bloss die Möglichkeit ein, die
Bauten abzubrechen und je nach geltender Bauordnung eine dichtere und höhere
Überbauung zu realisieren. Das Anliegen der rekurrierenden Nachbarn, die
Wahrscheinlichkeit einer Neuüberbauung mittels Rekurs gegen die
Inventarentlassung zu mindern, sei nur ein "mittelbares" Interesse,
das nicht als legitimationsbegründend anerkannt werden könne. Ebenso wenig sei
ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der Rekurrierenden bezüglich der Frage
der Schutzwürdigkeit ihrer eigenen, ebenfalls inventarisierten Liegenschaften
zu erkennen, könne sich doch der angefochtene Entscheid auf diese Gebäude
höchstens dahin auswirken, dass auch diese aus dem Inventar entlassen würden,
was für die Rekurrierenden kein Nachteil bedeute. Anders verhielte es sich
allenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Unterschutzstellung der streitbetroffenen
Gebäude die Unterschutzstellung der rekurrentischen Gebäude nahe legen würde;
ein solcher Sachverhalt liege aber hier nicht vor.
Nach Auffassung der Beschwerdeführenden führt die
Argumentation der Vorinstanz zum paradoxen Ergebnis, dass ein Nachbar den
Abbruch eines schutzwürdigen Gebäudes nur dann verhindern könne, wenn dieses
nicht inventarisiert sei. Nach Meinung der Beschwerdegegner bildet das
verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2003.00274 schon deswegen kein Präjudiz für
den vorliegenden Sachverhalt, weil sich in jenem Fall die Betroffenheit der
gegen die Baubewilligung rekurrierenden Nachbarn nicht direkt aus dem Verzicht
aus der Unterschutzstellung, sondern aus dem damit koordiniert durchgeführten
Baubewilligungsverfahren ergeben habe. Die Auffassung der Beschwerdegegner
trifft zu (was indessen für sich genommen den vorinstanzlichen
Nichteintretensbeschluss noch nicht als rechtmässig erscheinen lässt). Hingegen
ist der von den Beschwerdeführenden gerügte Widerspruch zu relativieren: Die
Rekurslegitimation von Nachbarn bezüglich der Inventarentlassung von Gebäuden
entfällt nach der Argumentation der Vorinstanz nur in jenen Fällen, in denen
das Verfahren betreffend Inventarentlassung nicht mit einem
Baubewilligungsverfahren koordiniert werden kann, weil der Eigentümer des
inventarisierten Gebäudes – wie das im vorliegenden Fall zutrifft – noch gar
kein Neu- oder Umbauprojekt vorgelegt hat. In der Tat könnten bei dieser
Ausgangslage die nämlichen Nachbarn, deren Legitimation zum Rekurs gegen die
Inventarentlassung verneint wurde, in einem späteren Baubewilligungsverfahren mit
der Rüge, die Inventarentlassung sei zu Unrecht erfolgt, nicht mehr gehört werden,
weil dies dem Zweck des Provokationsentscheides nach § 213 PBG
widersprechen würde, auf den sich der das Provokationsbegehren stellende
Grundeigentümer verlassen können muss. Ob dies allein den Schluss rechtfertige,
die Rekurslegitimation sei den Beschwerdeführenden zu Unrecht abgesprochen
worden, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich der
Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz aus einem anderen Grund als rechtswidrig
erweist.
2.4 Die
Beschwerdeführenden haben in der Rekursschrift ihre Rechtsmittellegitimation
auch und vorab damit begründet, sie seien Eigentümer von
Reiheneinfamilienhäusern in der ebenfalls inventarisierten Siedlung M-Strasse
13-23, welche zusammen mit den Gegenstand des Inventarentlassungsbeschlusses
bildenden Gebäuden L-Strasse 07, 08, 09 des privaten Beschwerdegegners ein
gesamthaft schützenswertes Ensemble bildeten; eine Entlassung der fraglichen
Gebäude aus dem Inventar mit anschliessender Neuüberbauung nach den
massgebenden Vorschriften der ausnützungsintensiven Zone W3 2.40
würde den ideellen und materiellen Wert ihrer Reiheneinfamilienhäuser erheblich
schmälern. Hieraus lässt sich in der Tat eine legitimationsbegründende "spezifische
Beziehungsnähe" der rekurrierenden Nachbarn ableiten, sofern objektive
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Schutzwürdigkeit sowohl der
Liegenschaften des privaten Beschwerdegegners wie auch jene der
Beschwerdeführenden aus deren Wirkung als Ensemble ergeben könnte. Das trifft
entgegen der Auffassung des Gemeinderates X zu:
Dieser macht zwar in der Beschwerdeantwort geltend, es
dürfe nicht von einem schützenswerten Ensemble ausgegangen werden; im Inventar
seien die fraglichen Gebäude als Einzelobjekte und nicht als schützenswertes
Ensemble aufgeführt. Dass der beigezogene Gutachter die Gebäude des privaten
Beschwerdegegners auch als Bestandteil einer "Gesamtanlage" (und
insofern unter Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführenden in der
Siedlung M-Strasse 13-23) gewürdigt habe, vermöge hieran nichts zu ändern; denn
als für die Inventarentlassung zuständige Behörde habe der Gemeinderat diese
Ausführungen des Gutachters frei würdigen können. Mit diesem Einwand setzt der
Gemeinderat allerdings die Beurteilung der Legitimationsfrage mit der
materiellen Prüfung der Schutzwürdigkeit gleich. Ausschlaggebend für erstere
ist, ob bereits vor der Beschlussfassung des Gemeinderats aktenkundige
Anhaltspunkte für eine Ensemblewirkung der Liegenschaften M-Strasse 13-23 einerseits
und L-Strasse 07, 08 und 09 anderseits bestanden haben. Das trifft entgegen der
Darstellung der Beschwerdegegner selbst dann zu, wenn nicht auf die
diesbezüglichen Ausführungen im vor der Beschlussfassung verfassten Gutachten
abgestellt wird. In den (Grundlage der seinerzeitigen Inventarisierung
bildenden) Inventarblättern wird zwar die Ensemblewirkung nicht als
hauptsächliches Merkmal hervorgehoben; doch werden bereits darin entsprechende
Bezüge hergestellt: So heisst es zum 1950 erstellten Mehrfamilienhaus L-Strasse
09 (Inventarblatt 12), es handle sich um den südlich gelegenen "Ergänzungsbau"
der 1931 erstellten Wohnkolonie N (womit die unter Inventarblatt 24
inventarisierten Reiheneinfamilienhäuser M-Strasse 13-23 gemeint sind). Sodann
wird zu den Häusern Vers.-Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse 07 un 08 (Inventarblätter
Nr. 11 und 10) ausgeführt, auf demselben Grundstück, auf welchem der Vater
des privaten Beschwerdegegners 1933 die Reiheneinfamilienhäuser an der M-Strasse
erstellt habe, habe die Mutter 1936 das Eigenheim für das Architektenpaar
(Vers.-Nr. 01 an der L-Strasse 07) und 1950 das Atelierhaus mit Garage
(Vers.-Nr. 02 an der L-Strasse 08) erstellt. Damit ergeben sich bereits
aufgrund der Inventarblätter Hinweise auf ein allenfalls schutzwürdiges Ensemble,
welche zusammen mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursschrift auf
eine legitimationsbegründende Betroffenheit der Rekurrenten als Eigentümer von
Mehrfamilienhäusern in der Siedlung M-Strasse 13-23 schliessen lassen.
Ob die Schutzwürdigkeit der aus dem Inventar entlassenen
Gebäude – als Einzelobjekte oder als Bestandteil eines grösseren Ensembles – vom
Gemeinderat zu Recht verneint worden sei, wird Gegenstand der materiellen
Beurteilung durch die Baurekurskommission sein, an welche die Sache in
Gutheissung der Beschwerde zurückzuweisen ist. Wie angemerkt werden kann, ist
vor dieser Instanz bereits ein Rekurs des Zürcher und des Schweizerischen
Heimatschutzes gegen den Inventarentlassungsbeschluss des Gemeinderats X vom 8. Juni
2005 hängig.
3.
Über die Kostenauflage und eine allfällige
Parteientschädigung bezüglich des ersten Rekursverfahrens wird die Vorinstanz
in ihrem Neuentscheid zu befinden haben. Die Gerichtskosten sind je zur Hälfte
den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Diesen steht beim jetzigen Verfahrensausgang als
Unterliegenden von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG zu. Hingegen ist der private Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 3
VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführenden eine solche
Entschädigung im angemessenen Betrag von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission
II vom 13. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen
Beurteilung an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.
4. Der private
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …