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VB.2006.00072
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der D AG mit Beschluss vom 11. Januar 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM und UMTS auf dem Gebäude L-Strasse in Zürich-Riesbach (Grundstück Kat.-Nr. 01). II. Dagegen rekurrierten A und B an die Baurekurskommission I und beantragten in erster Linie, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 ab und auferlegte den Rekurrenten die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an die D AG. III. A. Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 erhoben A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und stellten die Anträge: "1. Es sei der angefochtene Entscheid der BRK I Nr. 0381/2005 vom 23. Dezember 2005 sowie die Baubewilligung für die Realisierung der streitbetroffenen Mobilfunk-Antennenanlage aufzuheben.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid BRK I Nr. 0381/2005 vom 23. Dezember 2005 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
3. Im Falle einer Abweisung der vorliegenden Beschwerde sei die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für OMEN Pt. [5] auf eigene Kosten flankierende Massnahmen, wie beispielsweise das Anbringen von strahlenschützenden Vorhängen und dergleichen für eine Reduktion der dort prognostizierten elektrischen Feldstärke von 5.79 V/m zu treffen.
Ausserdem sei im Falle einer Abweisung der Beschwerde die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Antennenpanels der streitbetroffenen Mobilfunk-Antennenanlage um mindestens 3 m höher wie geplant anzubringen, um dadurch eine Reduktion der elektrischen Feldstärke gegenüber dem OMEN Pt. 5 zu bewirken.
4. [Einholung eines Gutachtens]
5. Es sei die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Trägerkanäle (BCCH und CPITCH) der streitbetroffenen Mobilfunk-Antennenanlage auf die technisch und betrieblich mögliche, tiefste Sendeleistung zu reduzieren.
[Herausgabe von Unterlagen und zweiter Schriftenwechsel]
6. Es sei die private Beschwerdegegnerin schliesslich im Falle einer Abweisung der Beschwerde mittels Anordnung sichernder Nebenbestimmungen zu verpflichten, die streitbetroffene Mobilfunk-Antennenanlage mit der kleinstmöglichen Strahlenemission für die Beschwerdeführer zu betreiben und es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, zur Kontrolle dieser sichernden Nebenbestimmungen auch unangemeldete Kontrollmessungen durch ein akkreditiertes Messbüro während der gesamten Betriebsdauer, mindestens jedoch im Laufe der ersten Betriebsjahre auf Kosten der privaten Beschwerdegegnerin durchzuführen.
7. [Augenschein und öffentliche Verhandlung]
8. [Gelegenheit zur Stellungnahme zu Eingaben der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz]
9. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten Beschwerdegegnerin."
Die Vorinstanz beantragte am 28. Februar 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich stellte am 14. März 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2006 Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung der Baubewilligung und des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. B. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2006 wurde die Beschwerdegegnerin 1 aufgefordert, zur Einführung eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgesehenen Qualitätssicherungssystems für den Betrieb von Mobilfunkanlagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt vom 5. Juli 2006 wurde den Parteien nach deren Eingang zugestellt. Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingaben vom 13. Juli und 18. August 2006. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 22. August 2006 auf eine weitere Stellungnahme, und die Beschwerdeführer äusserten sich am 20. September 2006 mit einer Eingabe, in der sie zahlreiche neue Anträge stellten. Diese Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien am 7. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig. Die Beschwerdeführer betreiben in unmittelbarer Nähe der projektierten Anlage ein Anwaltsbüro. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden beantragen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Beizug der Parteien. 2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche in fairer Weise im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung innert angemessener Frist von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird. Streitigkeiten im Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht gelten dann als "civil rights" im Sinne der EMRK, wenn sie direkte Auswirkungen auf die Eigentumsrechte des rechtsuchenden Grundeigentümers haben. Wird ausschliesslich das Ungenügen öffentlichrechtlicher Bestimmungen gerügt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK dagegen nicht anwendbar (BGE 125 I 7 E. 4a und 127 I 44 E. 2c). Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Mobilfunkbasisstationen sind weitgehend von physikalischen, technischen, medizinischen und psychologischen Aspekten geprägt. Eine mündliche Verhandlung ist daher in Verfahren, die z.B. das Genügen der Immissionsvorschriften der NISV zum Thema haben, weder sinnvoll noch verfahrensrechtlich geboten (BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 2, www.bger.ch). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung jedoch dann, wenn der Nachbar als Grundeigentümer einer betroffenen Liegenschaft explizit und substanziiert rügt, die geltenden gesetzlichen Grenzwerte würden auf seinem Grundstück nicht eingehalten (BGE 128 I 59 E. 2bb; BGr, 24. Oktober 2003, 1A.251/2002, E. 2.1; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 2; 11. Januar 2007, 1A.56/2006, E. 3, jeweils unter www.bger.ch). 2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Anlagegrenzwert in ihren Büros "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" überschritten werde (Beschwerdeschrift, S. 8). Vorweg stellt sich die Frage, ob die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts, die in erster Linie auf nachbarrechtliche Abwehransprüche Bezug nimmt, bei Beschwerdeführern, die nicht Eigentümer der benutzten Liegenschaft sind, überhaupt zur Anwendung gelangt. Das kann jedoch offen bleiben, da das Begehren der Beschwerdeführer schon aus andern Gründen nicht berechtigt ist. Zur Begründung der Behauptung, dass der Anlagegrenzwert in ihren Büros wahrscheinlich überschritten werde, bringen die Beschwerdeführer vor, der Wert scheine zwar bei allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten zu sein, wenn auch bei mehreren OMEN nur knapp (S. 17, 26). Dieses Ergebnis werde jedoch "vorsorglich" bestritten (S. 23). Insbesondere beanstanden sie, dass eine Messunsicherheit von 45 % bestehe, und verlangen zusätzliche Kontrollmessungen. Aus diesen Einwendungen lässt sich jedoch von vornherein keine Überschreitung eines Grenzwertes ableiten (hinten, E. 4.3.1). Die Beschwerdeführer tun in keiner Weise substanziiert dar, weshalb die geltenden Grenzwerte bei ihren Büros nicht eingehalten seien. Ein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung besteht unter diesen Umständen von vornherein nicht. 3. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete, und beantragen erneut die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (BRKE, E. 2), sind die lokalen Begebenheiten aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend ersichtlich, und zusätzliche Informationen, wie insbesondere das Verzeichnis der inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt Zürich, sind über das Internet allgemein zugänglich. Die optische Wirkung der Antennenanlage kann, soweit sie rechtlich relevant ist, aufgrund dieser Unterlagen beurteilt werden (hinten, E. 8.4). Die Vorinstanz durfte daher ohne Gehörsverweigerung auf einen Augenschein verzichten, und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist ein solcher nicht erforderlich. 4. Die Beschwerdeführer befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht. 4.1 Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst als Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV). Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11 NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne. 4.2 Die Beschwerdeführer verlangen, dass bei der Berechnung der Strahlenbelastung auch Emissionen weiterer in der Umgebung bestehender oder geplanter Antennenanlagen zu berücksichtigen seien. Dazu kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend dargelegt hat, dass die von den Beschwerdeführern erwähnten Anlagen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bedeutungslos sind und mit Blick auf den Anlagegrenzwert nicht mitgerechnet werden müssen, da sie ausserhalb des Anlageperimeters liegen (BRKE, E. 14.3). Die Beschwerdeführer haben diese Ausführungen nicht substanziiert in Frage gestellt. 4.3 Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass der Anlagegrenzwert bei allen Orten mit empfindlicher Nutzung dauerhaft eingehalten werde. Sie anerkennen zwar, dass dies nach den Berechnungen des Standortdatenblatts zutreffe, bestreiten dieses Ergebnis jedoch "vorsorglich". Die diesbezüglichen Einwendungen haben sie zum Teil erstmals vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Wieweit dies noch zulässig ist (§ 52 Abs. 2 VRG), kann offen bleiben, da sich die Rügen aufgrund der nachstehenden Erwägungen jedenfalls als unbegründet erweisen. 4.3.1 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass bei der Messung der Immissionen mit einer Unsicherheit von 45 % zu rechnen sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die bei Messungen beobachtete Unsicherheit keinen Zusammenhang zu der im Standortdatenblatt enthaltenen Berechnung der Immissionen, welche die Beschwerdeführer "vorsorglich" beanstanden, aufweist. Mit dem Hinweis auf die Unsicherheit der Messungen lässt sich die Immissionsprognose daher von vornherein nicht in Zweifel ziehen. Tatsächlich muss bei der Messung der Strahlung von GSM-Mobilfunkstationen nach den Angaben des BUWAL mit einer Unsicherheit (die sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetzt) von insgesamt 45 % gerechnet werden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]/Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung [METAS], Mobilfunk-Basisstationen [GSM], Messempfehlung, Bern 2002, S. 20–22, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117; vgl. Urs Walker, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] – die aktuellen Rechtsfragen, URP 2003, S. 87 ff., 113 f.). Entsprechendes gilt für Basisstationen des UMTS-Netzes (BUWAL/METAS, Mobilfunk-Basisstationen [UMTS-FDD], Messempfehlung, Entwurf vom 17.9.2003, Ziff. 4.8, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des Lärmschutzes (BGE 126 II 480 E. 6c), welche hier analog herangezogen werden kann, ist diese Ungenauigkeit jedoch nicht als zusätzliche Sicherheitsmarge zum Messresultat hinzuzurechnen – und ebenso wenig davon abzuziehen, wie dies seitens der Mobilfunkbetreiber und eines Teils der Lehre gefordert worden war (Albert von Däniken/Rita Morosani, Die Messunsicherheit beim Vollzug der NIS-Verordnung im Spannungsfeld zwischen rechtspolitischen und rechtsstaatlichen Interessen, URP 2001, S. 200 ff., 215) –, sondern der gemessene Wert ist für die Beurteilung unmittelbar massgebend. Dieser Rechtsstandpunkt wurde in die Messempfehlung des BUWAL/METAS übernommen (BUWAL/METAS, Messempfehlung GSM, S. 17), und er wird von der Lehre, zumindest mit Bezug auf den Anlagegrenzwert, gebilligt (Walker, S. 114). Die Tatsache, dass der effektive Wert aufgrund der Messunsicherheit allenfalls höher oder niedriger sein kann als der gemessene, bewirkt somit keine Überschreitung des Anlagegrenzwerts. 4.3.2 Die Beschwerdeführer verlangen sodann die Herausgabe zusätzlicher Unterlagen, die für die Durchführung der Messungen erforderlich sind. Für die Messungen sind stets Angaben der Anlagebetreiber erforderlich. Als massgebender Betriebszustand gilt nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Da dieser Betriebszustand in der Praxis kaum je erreicht wird, wird bei der Messung von GSM-Anlagen zunächst die Strahlung gemessen, die vom Steuerkanal (BCCH) herrührt, der stets mit konstanter Leistung sendet; anschliessend wird daraus die Strahlenbelastung bei maximaler Sendeleistung hochgerechnet (BUWAL/METAS, Messempfehlung GSM, S. 12 und 27 ff.; vgl. BGr, 12. August 2004, 1A.158/2004, E. 2.3, www.bger.ch). In UMTS-Netzen besteht ebenfalls ein Steuerkanal mit konstanter Sendeleistung (der primäre CPICH), der jedoch nicht als separates Signal mit eigener Frequenz oder individuellem Zeitsegment in Erscheinung tritt, sondern Teil des alle Daten enthaltenden Gesamtsignals ist und anhand der Codierung aus diesem "extrahiert" werden muss. Mit heutigen Messgeräten kann die elektrische Feldstärke des so decodierten Steuerkanals ermittelt werden; anschliessend wird das Messergebnis auf den massgeblichen Betriebszustand bei maximaler Auslastung hochgerechnet (BUWAL/METAS, Messempfehlung UMTS, Ziff. 2.3 und 8; vgl. zum Ganzen VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00222, www.vgrzh.ch, E. 13.1). Für diese Hochrechnungen sind bei beiden Betriebsarten Angaben des Netzbetreibers erforderlich. In GSM- wie auch in UMTS-Netzen müssen vom Betreiber die technischen Daten betreffend die aktuelle Sendeleistung des Steuerkanals und die aktuellen Senderichtungen der Antennen zur Verfügung gestellt werden (BUWAL/METAS, Messempfehlung GSM, Ziff. 4.4, 4.6, 5.3 und 6.3; BUWAL/METAS, Messempfehlung UMTS-FDD, Ziff. 4.4, 4.6 und 5). Diese Angaben müssen in der Datenbank, welche die Netzbetreiber im Rahmen ihrer Qualitätssicherung aufgebaut haben, gespeichert sein (hinten, E. 5.1). Damit haben die Vollzugsbehörden jederzeit Zugriff auf die aktuellen Einstellungen einer Anlage und können diese auf Anfrage hin den Beschwerdeführenden und anderen Interessierten, insbesondere auch den mit einer Messung beauftragten Spezialisten, mitteilen (BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5. mit Hinweis auf BGr, 12. August 2003, 1A.148/2002, www.bger.ch). Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist daher die Bekanntgabe derartiger Daten nicht notwendig, und sie wäre auch nicht sinnvoll, da für eine Messung aktuelle Angaben zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlich sind. 4.3.3 Die Beschwerdeführer verlangen, dass bei der strittigen Antennenanlage nicht nur Abnahmemessungen, sondern weitere regelmässige Kontrollmessungen durchgeführt werden, um die dauernde Einhaltung des Anlagegrenzwerts zu gewährleisten. Mit dem erwähnten Qualitätssicherungssystem wird in ausreichendem Mass sichergestellt, dass die Einstellungen der Anlage, welche deren Sendeleistung und Senderichtung beeinflussen, nicht in unzulässiger Weise geändert werden (hinten, E. 5.1). Vorgesehen sind ferner stichprobenweise Kontrollen durch die Vollzugsbehörden. Eine regelmässige Überprüfung jeder Anlage wäre dagegen weder praktikabel noch verhältnismässig. Eine derartige Überwachung ist daher auch im vorliegenden Fall nicht anzuordnen. Anzumerken bleibt, dass die Vollzugsbehörden für die Vornahme derartiger Kontrollen keiner Ermächtigung in der Baubewilligung bedürfen, wie die Beschwerdeführer offenbar annehmen. 4.3.4 Die Bedenken der Beschwerdeführer, dass für die Messung von UMTS-Strahlung noch keine ausreichende Messtechnik vorhanden sei, hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen entkräftet (BRKE, E. 15.2). Ihre Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGr, 12. August 2003, 1A.148/2002, E. 4.4.3, www.bger.ch; vgl. VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00222, E. 13, www.vgrzh.ch). Überdies wurde die Zuverlässigkeit der Messmethode inzwischen durch Vergleichsmessungen im Auftrag des Bundesamtes für Metrologie bestätigt (Bundesamt für Metrologie, Medienmitteilung vom 23. Januar 2007; ausführlicher Bericht über die UMTS-Vergleichsmessungen unter www.metas.ch; vgl.VGr, 23. Mai 2007, VB.2007.00070, E. 9, www.vgrzh.ch). 4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der angefochtene Entscheid das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) verkenne. Dieses verlange nicht nur die Einhaltung der Grenzwerte, sondern die Vermeidung sämtlicher unnötigen Emissionen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die vorsorgliche Begrenzung der elektromagnetischen Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt. Die rechtsanwendenden Behörden haben daher keine Kompetenz, im Einzelfall gestützt auf das Vorsorgeprinzip weitere emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen (BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 6.3 und 6.4, mit weiteren Hinweisen). Auf diese Rechtslage und deren Konsequenzen hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (BRKE, E. 13 und 16). Demzufolge kann die Betreiberin der Mobilfunkanlage insbesondere nicht dazu verpflichtet werden, die Leistung der Anlage weiter gehend zu begrenzen, als dies zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts erforderlich ist, und es kommt auch nicht darauf an, ob sie ein Bedürfnis für entsprechende Sendeleistungen nachweisen kann. Ebenso wenig ist sie verpflichtet, die von den Beschwerdeführern verlangten flankierenden Massnahmen an deren Büros zu treffen oder die Antennen höher als geplant anzubringen. In ihrer Kritik an dieser Rechtsprechung bringen die Beschwerdeführer nichts vor, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Ihr Hinweis auf eine abweichende Meinung der Lehre ist unzutreffend; der von ihnen zitierte Autor bezeichnet die abschliessende Regelung der Vorsorge in der NISV ausdrücklich als gesetzeskonform (Walker, S. 99 f.). 4.5 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den Anforderungen des USG. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (BRKE, E. 11 und 12). Das Bundesgericht hat entsprechende Vorbringen in zahlreichen Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 6.5; 21. September 2006, 1A.60/2006, E. 2.1; 29. November 2005, 1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005, 1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005, 1A.202/2004, E. 2; 15. Februar 2005, 1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005, 1A.208/2004, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Dabei wurden auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken betreffend die Schädlichkeit von UMTS-Immissionen in die Beurteilung einbezogen. Die von ihnen angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema, und es ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird mit den von den Beschwerdeführern zitierten Publikationen nicht dargetan. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich. Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand, dass bei der Festlegung der Grenzwerte der NISV nur die thermischen Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung berücksichtigt worden seien. Das trifft nur für die Immissionsgrenzwerte zu, wogegen die um den Faktor 10 tieferen Anlagegrenzwerte gerade dazu dienen sollen, auch allfälligen weiteren Gefährdungen, die noch nicht ausreichend erforscht sind, vorbeugend Rechnung zu tragen. 4.6 Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich die Anordnung eines Gutachtens über die Gesundheitsgefährdung, die durch die Strahlung der strittigen Anlage entstehen werde. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung ist indessen nicht ersichtlich, wozu dieses dienen könnte. Dass mit dessen Hilfe die Fragen geklärt würden, welche die wissenschaftliche Forschung bisher nicht zu beantworten vermochte, ist ohnehin nicht zu erwarten. Das Begehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das BAFU stellte mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die Einhaltung der Grenzwerte der NISV beeinflussen, zu überprüfen (BAFU, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, Empfehlung/Rundschreiben vom 16. Januar 2006, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117). Dabei geht es im Wesentlichen um die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel der Antennen, die als Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der Umgebung der Anlage dienen. Bei diesen Berechnungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf die mit der installierten Hardware möglichen maximalen Sendeleistungen und maximal einstellbaren Sendewinkel der Antennen abzustellen. In Wirklichkeit verfügen jedoch die technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, meist über grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende Anlage erforderlich sind, und die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes teilweise mittels Fernsteuerung vorgenommen. Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen Qualitätssicherungssystems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren. 5.2 Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Qualitätssicherungssystem und dessen Einhaltung durch die Beschwerdegegnerin 1 zu äussern. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte am 13. Juli 2006 ihr Detailkonzept für die Einführung des Qualitätssicherungssystems sowie die Umsetzungsberichte des ersten und zweiten Quartals 2006 ein. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Eingabe vom 20. September 2006 die Einführung des Systems begrüsst und verschiedene Anträge zu dessen Umsetzung gestellt. 5.3 Das Bundesgericht hat sich schon vor Ende 2006 in mehreren Entscheiden zu dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf dessen Einführung auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung vorderhand verzichtet. Es verlangte lediglich, dass Baubewilligungen mit einer Auflage versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen in das Qualitätssicherungssystem sicherstellte (BGr, 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 31. Mai 2006, 1A.116/2005, E. 5 und 1A.120/2005, E. 5, jeweils unter www.bger.ch). Aufgrund dieser Rechtsprechung kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor (vgl. VGr, 31. Januar 2007, VB.2005.00574, E. 6.3; 6. Dezember 2006, VB.2006.00034, E. 4.4, jeweils unter www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 aufgebaut, und dieses wurde von der SGS Société Générale de Survéillance SA am 21. Dezember 2006 zertifiziert (vgl. BAFU, Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme, Bekanntmachung vom 17. Januar 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01119/03320). Unter diesen Umständen sind Bedenken der Beschwerdeführer betreffend die Umsetzung und rechtzeitige Einführung des Qualitätssicherungssystems jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Auch eine Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin 1 zur Einbindung der Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet würde, ist heute nicht mehr erforderlich, nachdem das System bereits im Betrieb steht und definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfassen muss (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). 5.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2006 stellten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einführung des Qualitätssicherungssystems verschiedene Anträge: – Soweit sie beantragen, dass ihnen der Name der externen Prüfstelle bekannt gegeben werde und die Ergebnisse der Auditierung öffentlich zugänglich zu machen seien, ist diesem Begehren mit der Publikation der Zertifizierung durch das BAFU Genüge getan. – Der Antrag, dass die Mobilfunkanlage erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn das Qualitätssicherungssystem voll implementiert sei, ist inzwischen überholt. – Zum Antrag, die private Beschwerdegegnerin sei zu periodischen Kontrollmessungen auch nach der Einführung des Qualitätssicherungssystems zu verpflichten, vgl. vorn, E. 4.3.3. – Dass die Inbetriebnahme erst nach den Abnahmemessungen an den in der Baubewilligung genannten OMEN erfolgen dürfe, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr beantragt werden, nachdem die anders lautende Regelung gemäss Dispositiv Ziffer 3 und 4 der Baubewilligung vor der Vorinstanz nicht beanstandet wurde. Im Übrigen ist der Antrag offensichtlich untauglich, da Messungen erst möglich sind, wenn die Anlage betrieben wird. – Die Beschwerdeführer verlangen, dass die private Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, Fehlerprotokolle des Qualitätssicherungssystems nicht nur der kantonalen Vollzugsbehörde, sondern auch ihnen zuzustellen. Ferner sei ihnen ebenfalls uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank des Systems zu gewähren. Ansprüche dieser Art betreffen nicht die einzelne Mobilfunkanlage, sondern das Qualitätssicherungssystem als Ganzes; sie sind nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu regeln, sondern werden von den Vollzugsbehörden anlässlich konkreter Einsichtsbegehren zu prüfen sein. Wie weit die Einsichtsrechte Betroffener in dieser Hinsicht gehen, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Angesichts der entgegenstehenden Interessen der Mobilfunkbetreiber an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse wird die Einsicht in die fraglichen Daten jedenfalls nicht uneingeschränkt gewährt werden können. 6. Die Beschwerdeführer verlangen, dass mit Massnahmen der Raumplanung, insbesondere durch die planerische Festlegung von Standorten für Mobilfunkanlagen, für einen geeigneten Interessenausgleich zu sorgen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch für die Errichtung von Mobilfunkanlagen keine spezielle Planung erforderlich; diese dürfen innerhalb der Bauzonen ohne weiteres erstellt werden, sofern sie den geltenden bau- und umweltrechtlichen Vorschriften genügen (BGr, 18. März 2004, ZBl 107/2006, S. 193, mit Hinweisen). Wieweit eine Gemeinde befugt wäre, besondere raumplanerische Festlegungen für Mobilfunkanlagen zu treffen, braucht hier nicht geprüft zu werden, da in der Stadt Zürich jedenfalls keine solchen Normen bestehen. 7. 7.1 Das Standortgebäude liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in einer Quartiererhaltungszone. Mit Bezug auf die Dachgestaltung in diesen Zonen legt die BZO fest: Art. 24d Dachgestaltung 1 Dachaufbauten,
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur ge- 2 Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. 3 Im zweiten Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten erlaubt. Die gesamte Fensterfläche darf höchstens einen Zehntel der Bodenfläche des zugehörigen Raumes betragen. 4 Herrschen Mansardendächer
und ähnliche steile Dachformen vor und erreicht die Mehrzahl der Gebäude mit
ihrer Traufe die erlaubte Gebäudehöhe, darf die für das Schrägdach zulässige
Dachebene durchstossen werden. 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplante Antennenanlage könne aufgrund ihrer Grösse, Gestaltung und Zweckbestimmung nicht als kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von Art. 24d Abs. 3 BZO gelten und sei daher unzulässig. Demgegenüber wies die Vorinstanz darauf hin, dass Mobilfunkantennen der vorliegenden Art und Grösse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als kleinere technische Aufbauten im Sinn von § 292 Abs. 1 PBG gälten, weshalb sie auch hier zulässig seien. Gemäss § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG kann die Gemeinde für Quartiererhaltungszonen besondere Vorschriften über Masse und Erscheinung der Bauten erlassen und dabei unter gewissen Voraussetzungen auch von kantonalen Vorschriften abweichen. Bei Art. 24d BZO handelt es sich um eine derartige von der Gemeinde in eigener Kompetenz erlassene Gestaltungsvorschrift, welcher nicht zwingend dieselbe Bedeutung zukommen muss wie der ähnlich lautenden von § 292 PBG. Die Verwendung des selben Ausdrucks "kleinere technisch bedingte Aufbauten" legt jedoch nahe, dass sich der kommunale Gesetzgeber an der Praxis zu § 292 PBG orientieren wollte, und die städtische Baubehörde bestätigt denn auch in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend § 292 PBG ebenso auf Antennenanlagen in Quartiererhaltungszonen anwendet. Zu dieser Rechtsanwendung ist sie zweifellos befugt, und die Erwägungen der Vorinstanz sind daher im Ergebnis zutreffend (vgl. VGr, 28. März 2007, VB.2007.0005, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Anwendung von § 292 PBG auf Mobilfunkantennen (VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5) zutreffend wiedergegeben, und es besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen. Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführer einwenden, dass eine Mobilfunkantenne weder standortgebunden ist noch in erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner der fraglichen Baute dient. Dieser Umstand wird jedoch bei der besagten Rechtsprechung in Kauf genommen, da sonst die Errichtung derartiger Anlagen unverhältnismässig erschwert würde, was nicht die Zielsetzung kantonaler Bauvorschriften sein kann (BGE 133 II 64, E. 5.3; BGr, 27. Oktober 2005, ZBl 107/2006, S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2, jeweils unter www.vgrzh.ch). Mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 220 PBG würde man diesen Fällen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gerecht. 7.3 Die von den Beschwerdeführern beanstandeten technischen Komponenten, die innerhalb der Dachgeschosse installiert werden sollen, werden von Art. 24d Abs. 3 BZO nicht erfasst. Die Vorschrift betrifft nur "Aufbauten", die über die Dachfläche hinausragen, wie dies auch in der analogen Bestimmung von § 292 PBG deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. dort lit. a). 8. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die nach ihrer Meinung ungenügende Einordnung der projektierten Anlage in die bauliche Umgebung. 8.1 Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Des Weiteren ist vorliegend die kommunale Bestimmung von Art. 24d Abs. 3 BZO zu beachten, wonach in den Quartiererhaltungszonen Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur gestattet sind, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen (vorn, E. 7.1). 8.2 Bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG kommt den kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Entsprechendes gilt für die Anwendung der speziellen Gestaltungsvorschriften kommunaler Zonenordnungen. Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 434 ff.). 8.3 Die städtische Baubehörde erwog in ihrem Bewilligungsentscheid vom 11. Januar 2005, dass das Standortgebäude 1878 erstellt worden sei und eine gewisse städtebauliche Bedeutung besitze. Das Haus sei klar gegliedert und in einer konsequenten Architektursprache gehalten. Es liege in der Quartiererhaltungszone, in welcher gemäss Art. 24d Abs. 1 BZO Dachaufbauten nur dort möglich seien, wo sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen. Vorliegend werde der Antennenmast ohne weitere gestalterische Vorkehrungen auf die Dachfläche gesetzt. Angesichts des öffentlichen Bedürfnisses und der Unmöglichkeit eines Einbaus könne dies jedoch bewilligt werden (Baubewilligung, lit. m). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen: – Die Quartiererhaltungszone verfolge im Gegensatz zu einer Kernzone keine denkmalschützerische Zielsetzung, sondern die Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität. Die für die Quartiererhaltungszonen festgesetzten kommunalen Vorschriften statuierten denn auch nicht generell eine besonders gute Einordnung neuer Bauten und Anlagen, sondern verlangten die Wahrung des Gebietscharakters sowie den Erhalt gebietstypischer Strukturen. Unter Bezugnahme auf den in Art. 24f BZO detailliert umschriebenen Gebietscharakter der in Frage stehenden Quartiererhaltungszone gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser durch die geplante Antennenanlage in keiner Weise tangiert werde. Der Einwand der damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführer, dass die Anlage bei den Anwohnern Unmut, Ärger und Angst auslöse, habe nichts mit der Siedlungsqualität im dargelegten Sinn zu tun und sei als subjektive Einschätzung ohne bau- und umweltschutzrechtliche Bedeutung. – Das 1878 erstellte Standortgebäude sei eine gut strukturierte Wohnbaute mit teilweise sexgewerblicher Nutzung, jedoch ohne architektonische oder städtebauliche Bedeutung. Das nähere bauliche Umfeld sei heterogen mit Gebäuden aus verschiedenen Zeitepochen überbaut, die eine unterschiedliche architektonische und bauliche Qualität aufwiesen. Nächstgelegenes Schutzobjekt sei das rund 65 m entfernte Doppelhaus an der M-Strasse, das teilweise in Sichtverbindung zum Standortgebäude liege; insofern gälten die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. – Die vorgesehene Antennenanlage sei durchschnittlich dimensioniert. Durch die Platzierung des 4,5 m hohen Antennenmastes in Firstnähe des Walmdaches werde die Anlage vom Strassenraum in unmittelbarer Umgebung des Standortgebäudes aus nicht oder nur marginal sichtbar sein. Auch wenn die Anlage – wie in den meisten derartigen Fällen – nicht zu einer Verschönerung des Quartierbildes beitrage, werde sie sich doch gut in die bestehende, wenig einheitliche Dachlandschaft und in die vorhandenen technischen Installationen einfügen. Das Schutzobjekt M-Strasse werde zwar von gewissen Blickwinkeln aus gemeinsam mit der geplanten Anlage wahrnehmbar sein, doch führe dies aufgrund der Distanz von mindestens 65 m nicht zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung. Mit der gegenteiligen Argumentation der Rekurrenten könnten in weiten Teilen des Siedlungsgebiets keine Mobilfunk-Basisstationen realisiert werden, womit der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber in rechtswidriger Weise verunmöglicht würde. – Insgesamt ordne sich die strittige Antennenanlage hinreichend im Sinn von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sowie Art. 24d Abs. 1 BZO ins beurteilungsrelevante bauliche Umfeld ein, zumal sie gemäss der Baubewilligung hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe unauffällig gestaltet werden müsse. Jedenfalls habe die Baubehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie die Anlage hinsichtlich der Einordnung als zulässig beurteilt habe. Mit diesen Erwägungen hat die Baubehörde von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht, und die Baurekurskommission hat die Einordnung des Bauvorhabens in ergänzender Ausübung des Ermessens eingehend gewürdigt. Die übereinstimmende Beurteilung der beiden Vorinstanzen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren, sofern sie sich als vertretbar erweist. Mit Bezug auf die Zweckbestimmung der Quartiererhaltungszone und die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG nimmt das Verwaltungsgericht dagegen eine uneingeschränkte Prüfung vor. 8.4 8.4.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, Quartiererhaltungszonen dienten auch der Förderung der Siedlungsqualität und enthielten damit Elemente des funktionalen Denkmalschutzes. Soweit sie damit geltend machen wollen, dass in diesen Zonen die strengere Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung gelange, trifft dies nicht zu, wie das Verwaltungsgericht bereits in dem von ihnen zitierten Entscheid RB 1996 Nr. 78 festgehalten hat. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was eine Änderung dieser Rechtsprechung zu begründen vermöchte. Wieweit eine Quartiererhaltungszone auch den Schutz des Ortsbildes anstrebt, ergibt sich aus den konkreten Vorschriften der jeweiligen Bau- und Zonenordnung. Im vorliegenden Fall geht der Schutzzweck der Zone aus der Umschreibung des Gebietscharakters in Art. 24f BZO hervor, welchen die Vorinstanz zutreffend dargestellt und berücksichtigt hat (BRKE, E. 18.3). Mit ihrer Feststellung, dass das strittige Projekt diesen Schutzzweck nicht beeinträchtigt, hat sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen. 8.4.2 Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass die von der Vorinstanz erwähnte teilweise sexgewerbliche Nutzung des Standortgebäudes bei der Prüfung der Einordnung ohne Belang ist. Die Vorinstanz hat diesen Hinweis denn auch lediglich bei der Beschreibung des Gebäudes gemacht und daraus keine weiter gehenden Schlüsse gezogen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie bei der Ausübung ihres Ermessens auf unsachgemässe Gesichtspunkte abgestellt habe. 8.4.3 Des Weitern machen die Beschwerdeführer geltend, die projektierte Antennenanlage sei ein eigentlicher Fremdkörper im Quartier und beeinträchtige auch das Denkmalschutzobjekt an der M-Strasse. Sie sei von überall her gut wahrnehmbar und wirke sich aufgrund ihrer Fernwirkung auch nachteilig auf die benachbarten Wohnquartiere aus. Es gehe nicht an, die ästhetische Verunstaltung einer über hundertjährigen, gut erhaltenen und strukturierten Wohnbaute mit einem indifferenten öffentlichen Bedürfnis zu rechtfertigen; ein überwiegendes öffentliches Interesse liege jedenfalls nicht vor. Das Projekt verstosse damit insbesondere gegen die Bestimmung von Art. 24d Abs. 1 BZO, wonach sich Dachaufbauten gut in die Dachlandschaft einfügen müssen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das erwähnte Schutzobjekt an der M-Strasse nicht unmittelbar benachbart, sondern relativ weit vom Bauvorhaben entfernt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann angesichts der Distanz von mindestens 65 m und der durchschnittlichen Dimension der Antennenanlage nicht von einer rechtswidrigen Beeinträchtigung gesprochen werden. Auch ist die Anlage nicht von überall her gut wahrnehmbar, wie die Beschwerdeführer geltend machen; aus der unmittelbaren Nähe kann dies schon aufgrund der geometrischen Gegebenheiten nicht zutreffen. Anderseits ist die behauptete Fernwirkung auf andere Quartiere bei einer derart durchschnittlichen und an ihrem Standort nicht besonders prominent in Erscheinung tretenden Anlage nicht zu befürchten. Dass die Antennenkonstruktion für das Standortgebäude keine Zierde sein werde, haben die Vorinstanzen zutreffend festgestellt. Ebenso richtig ist aber auch ihre Feststellung, dass dies bei Mobilfunkanlagen regelmässig nicht der Fall ist und dennoch toleriert wird, um die Errichtung solcher Anlagen nicht unverhältnismässig zu erschweren. Die Vorinstanzen haben die ästhetische Wirkung der projektierten Anlage auch unter diesem Gesichtspunkt übereinstimmend als akzeptierbar beurteilt, was angesichts der gesamten Situation und des ihnen zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden ist. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Demgegenüber haben sie der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 Parteientschädigungen von je Fr. 800.-- zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'600.--, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |