I.
Die Sempacherstrasse in Zürich zweigt nordwestlich der
Burgwies von der Forchstrasse bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die
Hofackerstrasse und mündet beim Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund
einer Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar
1969 gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime, wonach der
Verkehr von der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig Richtung
Hofackerstrasse und von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das
letztgenannte Teilstück für Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst)
gestattet ist. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999 ordnete das städtische
Polizeidepartement eine Änderung des Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse
an. Danach soll der Verkehr mit Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und
Motorfahrräder) vom Kapfsteig in südöstliche Richtung zur Forchstrasse sowie
vom Kapfsteig in nordwestliche Richtung zur Zufahrt bei der Liegenschaft Nr. 53
untersagt werden; damit würde der Abschnitt zwischen dieser Liegenschaftszufahrt
und der Hofackerstrasse beidseitig befahrbar; das Einbahnverkehrsregime würde
auf den Abschnitt zwischen Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 53 und Einmündung
in die Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei Teilstücken mit
gegenläufiger Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung Hofackerstrasse
kein Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für die Liegenschaft Nr. 01
wäre damit die Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur noch von der
Hofackerstrasse her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in nordwestlicher Richtung
zur Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über
diesen zur Forchstrasse.
II.
Gegen die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte
Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob unter anderen die D AG, die an der
Sempacherstrasse 01 einen Geschäftsbetrieb führt, am 26. Februar 1999
Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte. Der Stadtrat wies die
Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst am 21. April
1999 gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat. Den dagegen am
8. Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirkes Zürich
am 22. Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die Sache zur
weiteren Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die Einsprache am 8. März
2000 erneut ab.
III.
Den hiergegen am 12. April 2000 erhobenen Rekurs
wies der Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf das Rechtsmittel
eintrat und dieses nicht gegenstandslos geworden war.
Die D AG zog den Rekursentscheid am 6. September 2000
an den Regierungsrat weiter. Dieser vereinigte das Rechtsmittel mit jenen
anderer Rekurrenten; er wies die Rekurse am 23. Juli 2003 ab, soweit er
darauf eintrat; die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-,
auferlegte er zu einem Viertel der D AG Dagegen erhob die D AG am 18. September
2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2003.00333, www.vgrzh.ch). Sie
hielt an ihren Einwendungen fest, wonach das neue Verkehrsregime auf der
Sempacherstrasse für sie mit schweren Nachteilen verbunden sei und dass den von
ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und Wegfahrt der ihre
Liegenschaft beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen werde. Das
Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am 13. November 2003 teilweise
gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück. Der Regierungsrat wies
hierauf mit Beschluss vom 26. Mai 2004 seinerseits die Sache zur Ergänzung
im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zurück.
IV.
Das Statthalteramt Zürich führte am 25. August 2004
im Beisein beider Parteien an der Sempacherstrasse einen Augenschein durch.
Sodann führte das städtische Polizeidepartement am 27. August 2004 um 0800
Uhr mit dem Lastwagen 02 der Seepolizei eine Probefahrt durch, welche sowohl
die Zufahrt von der Hofackerstrasse her (mit Abbiegemanöver in die
Sempacherstrasse) zur Liegenschaft Sempacherstrasse 01 wie auch die Wegfahrt
von dort über den unteren Kapfsteig zur Forchstrasse umfasste. Das Statthalteramt
Zürich wies den (am 12. April 2000 eingereichten) Rekurs am
12. Januar 2005 (erneut) ab. Die Rekurskosten von Fr. 801.-
auferlegte es der Rekurrentin.
Hiergegen gelangte die D am 10. Februar 2005 direkt
an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime an
der Sempacherstrasse zu belassen (VB.2005.00071, www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht
hiess die Beschwerde am 12. Mai 2005 wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung im Sinn
der Erwägungen (Beweisaufnahme mit Lastwagenfahrt unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin)
an das Statthalteramt zurück (zum Wegfall der regierungsrätlichen Zuständigkeit
als zweite Rekursinstanz vgl. VB.2005.00071, E. 1.1 sowie schon
VB.2003.00333, E. 1).
V.
Das Statthalteramt führte am 31. August 2005 unter
Mitwirkung der Parteien einen Augenschein mit Lastwagenfahrten durch. Das
Polizeidepartement nahm am 25. November 2005 zu ergänzenden Fragen des
Statthalters (inwiefern die streitige Verkehrsanordnung immer noch aktuell sei,
weshalb keine taugliche Alternative infrage komme und wie allenfalls die
Ausfahrt vom Kapfsteig in die Forchstrasse gefahrlos gestaltet werden könne)
schriftlich Stellung. Mit Entscheid vom 12. Januar 2006 wies der
Statthalter den Rekurs vom 12. April 2000 zum dritten Mal ab. Die
Verfahrenskosten von Fr. 2'220.- auferlegte er der Rekurrentin.
Hiergegen gelangte die D am 10. Februar 2006 erneut
an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime auf
der Sempacherstrasse zu belassen; ausserdem beantragte sie, das im März 2005
für den Kapfsteig aufgehobene Lastwagenverbot wieder einzuführen, die
Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den bis Herbst 2004
bestehenden Zustand zurückzuführen sowie die mit dem Verkehrsregime-Wechsel
angestrebte Unterbindung des Verkehrs auf der Sempacherstrasse dadurch herbeizuführen,
dass Letztere bei der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren
8032 gestattet" versehen werde; die bisherigen ablehnenden Entscheide der
Vorinstanzen seien ohne Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin aufzuheben und
diese sei für die gesamten aufgelaufenen Umtriebe von 1999-2006 angemessen zu
entschädigen.
Der Statthalter verzichtete auf Vernehmlassung. Das
städtische Polizeidepartement ersuchte am 9. März 2006 um Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2006 unaufgefordert
eine weitere Eingabe ein, worin sie zur Beschwerdeantwort Stellung nimmt. Diese
Eingabe wird im Folgenden berücksichtigt, obwohl kein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet worden ist.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Begehren, anstelle des geplanten neuen Verkehrsregimes die Sempacherstrasse bei
der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren 8032
gestattet" zu versehen, hat die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer
zweiten Beschwerde vom 10. Februar 2005 gestellt, ebenso das Begehren, die
Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den bis Herbst 2004
bestehenden Zustand zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht ist im Entscheid
VB.2005.00071 vom 12. Mai 2005 auf diese Begehren nicht eingetreten, weil
damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert werde
(Disp.-Ziff. 1 in Verbindung mit E. 1.2). Darauf ist schon wegen der
Rechtskraft des damaligen Verwaltungsgerichtsentscheids nicht zurückzukommen.
Auf die beiden erneut gestellten, in der Eingabe vom 3. April 2006 nochmals
bekräftigten Begehren ist daher wiederum nicht einzutreten (bezüglich des
erstgenannten Begehrens vgl. auch hinten E. 3.4).
1.2 Nicht
einzutreten ist sodann auf das erstmals gestellte, in der Eingabe vom 3. April
2006 wiederum bekräftigte Begehren, das im März 2005 für den Kapfsteig
aufgehobene Lastwagenverbot wieder einzuführen. Zwar hängt die Aufhebung des
Lastwagenverbots auf dem Kapfsteig mit der streitbetroffenen Verkehrsanordnung
auf der Sempacherstrasse insofern zusammen, als diese neu getroffene Massnahme
auch bei Einführung der streitbetroffenen Verkehrsanordnung auf der
Sempacherstrasse den Lastwagen, welche die Liegenschaft Sempacherstrasse 01 der
Beschwerdeführerin beliefern, die Wegfahrt ohne Wendemanöver, über den
Kapfsteig in die Forchstrasse ermöglichen würde (was die Beschwerdeführerin
jedoch nicht geltend lassen will, weil ihrer Auffassung nach das Befahren des
Kapfsteigs durch schwere Lastwagen zu gefährlich sei). Doch genügt dieser Zusammenhang
nicht, um die Aufhebung des Lastwagenverbots, über welche die Vorinstanzen
nicht entschieden haben, erstmals im jetzigen Beschwerdeverfahren als
eigenständiges Anfechtungsobjekt zu überprüfen; mit dem diesbezüglichen
Begehren wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert, weshalb
darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Das schliesst allerdings nicht aus, im
Zusammenhang mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin (wonach bei Einführung
des neuen Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse das einen Verzicht auf
Wendemanöver ermöglichende Wegfahren der ihre Liegenschaft beliefernden
Lastwagen über den Kapfsteig wegen der Gefährlichkeit dieser Route keine
taugliche Alternative zum heutigen Verkehrsregime bilde) die bisherigen Erfahrungen
mit dem Lastwagenverkehr auf dem Kapfsteig im jetzigen Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen.
2.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) können die Kantone
auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.
Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere" Beschränkungen oder
Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen
Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von
Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung
oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den
örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus
solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt
und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4
SVG belässt damit den Kantonen für so genannte funktionelle
("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen
aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der
Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106
IV 201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr.
Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der
eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) ist
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (dazu BGE 105 IV 66)
bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu
wählen, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der
gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen
auf Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemeinwesens, welchem die
Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht
beizumessen. Das entspricht der Regelung in der kantonalen Signalisationsverordnung
vom 21. November 2001, wonach dauernde Verkehrsanordnungen auf
Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt werden (§ 4
Abs. 2) und wonach in den Städten Zürich und Winterthur die diesbezügliche
Verfügungsbefugnis an die städtischen Behörden delegiert ist (§ 27).
Bei der Überprüfung solcher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren
kommt dem Statthalter als Rekursbehörde nach § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auch eine
Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle zu, während das Verwaltungsgericht
nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.
3.
3.1 Mit der
Verkehrsanordnung vom 8. Februar 1999 wird in erster Linie bezweckt, die
als Quartierstrasse klassierte Sempacherstrasse, welche innerhalb der formell
rechtskräftigen Tempo-30-Zone "Mühlehalde" liegt, vom Verkehr zu
entlasten und damit zur mit der Einführung von Tempo-30-Zonen in Hirslanden
angestrebten Verkehrsberuhigung beizutragen; insbesondere soll der
"Schleichweg" über die Sempacherstrasse zur Umfahrung der Verkehrsregelungsanlage
bei der Verzweigung Freie-/Hofackerstrasse unterbunden werden. Der Statthalter
hat erwogen, an dieser Zielsetzung bestehe ein erhebliches öffentliches
Interesse und die streitige Verkehrsanordnung bilde dazu ein zweckmässiges und
taugliches Mittel (Rekursentscheid E. 2). Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift Ziffer 3.4.1), vermag diese
Beurteilung nicht zu entkräften. Der Statthalter hat in diesem Zusammenhang auf
eine neue, am 26. Oktober 2005 zwischen 07.50 und 08.50 Uhr durchgeführte
Verkehrszählung der Dienstabteilung Verkehr hingewiesen, wonach von 207
Fahrzeuglenkenden, die stadteinwärts von der Forch- in die Sempacherstrasse
abbogen, 192 via Sempacherstrasse an die Witikonerstrasse fuhren, was einem Durchfahrtsverkehr
von 93 % entspreche. Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Verkehrsmessung
eine ungenügende Beurteilungsgrundlage darstelle. Indessen stützt sich die
gerügte Beurteilung nicht allein auf diese Verkehrsmessung; Letztere bestätigt
lediglich frühere Erhebungen.
3.2 Ausgehend
davon, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse 01
heute noch von grossen Lastwagen beliefert wird und seitens der Anlieferer
offenbar nicht auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden könne (vgl. dazu VB.2003.00333,
E. 5.2), hat sich der Statthalter sodann erneut mit den Einwendungen
auseinander gesetzt, mit denen die Beschwerdeführerin verschiedene mit dem geplanten
Verkehrsregime verbundene Nachteile bei der Anlieferung ihres Betriebes an der
Sempacherstrasse 01 geltend macht. Zur Beurteilung dieser Einwendungen wurden
am Augenschein vom 31. August 2005 Probefahrten mit einem 8,5 m langen Lastwagen
samt Chauffeur der Firma A (einer Lieferantin der Beschwerdeführerin)
durchgeführt: zunächst die Anfahrt über die Hofackerstrasse in die
Sempacherstrasse, einerseits von der Witikonerstrasse herkommend, anderseits
von der Freistrasse herkommend; hernach das Wendemanöver auf dem Vorplatz der
Liegenschaft Sempacherstrasse 01, sodann die Wegfahrt von dieser Liegenschaft
ohne Wendemanöver in südöstlicher Richtung mit Einbiegen in den Kapfsteig und
Einbiegen vom Kapfsteig in die Forchstrasse. Danach wurden die gleichen Fahrten
und Manöver nochmals mit einem Lastwagen der Seepolizei durchgeführt:
Linksabbiege-Manöver Hofacker-/ Sempacherstrasse, Rechtsabbiege-Manöver Hofacker-/Sempacherstrasse,
Wendemanöver Sempacherstrasse 01, Rechtsabbiege-Manöver
Sempacherstrasse/Kapfsteig und Rechtsabbiege-Manöver Kapfsteig/Forchstrasse.
Der vergleichsweise vorgenommenen Beurteilung der Zu- und Wegfahrten unter dem heutigen
Verkehrsregime dienten sodann das Abstellen auf dem Vorplatz der Liegenschaft
Sempacherstrasse 01 sowie das Rechtsabbiegemanöver Sempacher-/Hofackerstrasse.
3.2.1
Der Statthalter erwog, beim Einbiegen der Lastwagen von der Hofackerstrasse
in die Sempacherstrasse könne es allenfalls zu kurzfristigen Beeinträchtigungen
des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse kommen; die Verhältnisse seien
jedoch nicht anders als bei anderen Orten in der Stadt, wo Lastwagen zur Anlieferung
von Gütern aus Durchgangstrassen in Quartierstrassen einbiegen müssten; es sei
nicht ersichtlich, dass es bei der hier zu beurteilenden Einbiegung
Hofacker-/Sempacherstrasse zu besonders kritischen Situationen kommen könne.
Die bei den Probefahrten festgestellten Schwierigkeiten seien vor allem darauf
zurückzuführen, dass an der Sempacherstrasse noch Prellsteine und Signaltafeln
vorhanden seien; diese würden jedoch bei der Einführung des neuen Verkehrsregimes
beseitigt. Im Übrigen verursachten die heute von der Sempacherstrasse in die
Hofackerstrasse ausfahrenden Lastwagen (bei der Wegfahrt nach der Anlieferung)
gleichermassen Störungen des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse
(Rekursentscheid E. 4c).
In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.4) wird dem
nichts entgegengehalten, was die vorinstanzliche Beurteilung als unrichtig
erscheinen liesse.
3.2.2
Sodann erwog der Statthalter, das im März 2005 aufgehobene Fahrverbot für
schwere Lastwagen auf dem Kapfsteig sei entgegen der Auffassung der Rekurrentin
seinerzeit (1972) nicht aus Sicherheitsgründen, sondern zur Vermeidung von
Immissionen aus dem damals häufigen Lastwagenverkehr eingeführt worden. Mit der
Beseitigung dieses Verbotes könne zukünftig (bei Einführung des neuen
Verkehrsregimes) die Anlieferung von Gütern im Betrieb der Rekurrentin nach wie
vor ohne Wendemanöver erfolgen, indem die Lastwagen über den unteren Teil des
Kapfsteigs wegfahren könnten. Das immer wieder vorgebrachte Argument der
Rekurrentin, eine solche Wegfahrt über den Kapfsteig sei zu gefährlich, leuchte
nicht ein. Letzterer sei namentlich auch im Winter bei genügender Vorsicht mit
Lastwagen befahrbar. Eine relevante Gefährdung sei auch bezüglich des Einbiegens
der Lastwagen in die Forchstrasse zu verneinen. Zwar habe sich bei der Probefahrt
gezeigt, dass diese Einfahrt nicht optimal sei; doch sei sie bei der
vorauszusetzenden Vorsicht des Lenkers gefahrlos zu meistern. Im Übrigen seien
zur Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Tramhaltestelle an der Forchstrasse
drei verstärkte Eisenpfosten angebracht worden, die Personen vor allenfalls
schleudernden Fahrzeugen wirksam schützen würden. Falls die Situation im Winter
vorübergehend infolge Glatteisbildung für den Fahrverkehr zu gefährlich werden
sollte, müsste der Kapfsteig gesperrt und innerhalb des Quartiers eine
Umleitung signalisiert werden, womit das von der Rekurrentin befürchtete
Unfallrisiko jedenfalls auf ein verantwortbares Restmass minimiert werde.
Sollte an einzelnen Tagen im Winter bei Eisglätte und Schnee die Wegfahrt über
den unteren Kapfsteig wegen einer behördlichen Sperrung nicht möglich bzw.
wegen zu hohen Risikos nicht geboten sein, sei der Rekurrentin zuzumuten, dass
die Anlieferung mit anschliessendem Wendemanöver vor ihrer Liegenschaft
abgewickelt werde. Zu diesem Zweck würden gemäss Darlegung des städtischen
Polizeidepartements die markierten Parkplätze auf der Sempacherstrasse gegenüber
der Liegenschaft so verlegt, dass ein Wenden ohne Schwierigkeiten möglich sei.
Darüber hinaus sei es der Rekurrentin auch zuzumuten, an den wenigen Tagen mit
derart besonderen Verhältnissen ihren Vorplatz, der üblicherweise mit vier
Autos belegt sei, ausnahmsweise für die erforderlichen Wendemanöver
freizuhalten (Rekursentscheid E. 4d).
Dem wird in der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.5 in
Verbindung mit 3.3.3.c) einzig entgegengehalten, mit dieser Beurteilung würden
die Risiken bagatellisiert bzw. der Beschwerdeführerin eine Dramatisierung der
Gefahren unterstellt. Was die Einfahrt vom Kapfsteig in die Forchstrasse
anbelange, böten die auf der dortigen Traminsel angebrachten Eisenpfosten für
die Fahrzeuge auf der Forchstrasse und die Fussgänger auf dem Trottoir von
vornherein keine zusätzliche Sicherheit, und für Personen auf der Traminsel sei
der Schutz minim, zumal zu bezweifeln sei, ob die Pfosten, wie vom
Beschwerdegegner dargelegt, mit einem Betonfundament von 60/60/60 cm
verankert worden seien. Mit diesen summarischen Ausführungen wird die
vorinstanzliche Beurteilung nicht entkräftet. Diese stützt sich, soweit es um
normale Witterungsverhältnisse geht, auf die Beweisaufnahme vom 31. August
2005 mit Probefahrten. Bezüglich der Risiken bei ausserordentlichen Verhältnissen
mit Schnee und Eis handelt es sich um eine Prognose der mit den Verkehrsrisiken
vertrauten Fachstellen des Beschwerdegegners; solche Prognosen überprüft schon
die Rekursbehörde trotz der ihr zustehenden Ermessenskontrolle mit Zurückhaltung
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 14), und das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht greift diesbezüglich ohnehin nur
ein, wenn sich die Prognose als unhaltbar erweist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 94, § 51 N. 7), was hier nicht zutrifft. Eine
eingehendere Risikobeurteilung drängt sich nach zutreffender Auffassung des
Beschwerdegegners und entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe
vom 3. April 2006 S. 2 f.) nicht auf. Dass das Lastwagenfahrverbot auf dem
Kapfsteig 1972 nicht aus Sicherheitsgründen eingeführt worden war, ergibt sich
aus der damaligen Verfügung des Polizeivorstandes vom 14. Juni 1972. Laut
den Darlegungen des Beschwerdegegners ist zudem seit Aufhebung des
Lastwagenverbots keine Verkehrszunahme auf dem Kapfsteig festgestellt worden,
was bei der Beurteilung berücksichtigt werden darf. Was die Möglichkeit von
Wendemanövern bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse
01 anbelangt, ist zu präzisieren, dass laut der Erklärung der Dienstabteilung
Verkehr anlässlich der Beweisaufnahme vom 31. August 2005 die blauen
Parkfelder gegenüber der Liegenschaft nicht nur bei schlechten
Witterungsverhältnissen gesperrt, sondern mit der Einführung der neuen Verkehrsführung
definitiv verlegt werden sollen, bei welcher Erklärung der Beschwerdegegner zu
behaften ist.
3.2.3
Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner und der Rekursbehörde keine unrichtige
Tatsachfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Verkehrsbehinderungen auf der Hofackerstrasse beim Zufahren
und Sicherheitsrisiken auf dem Kapfsteig beim Wegfahren der Lastwagen als nicht
erheblich beurteilt haben. Ebenso wenig ist es rechtsverletzend, wenn sie den
wegen der neuen Verkehrsführung von der Beschwerdeführerin befürchteten
grösseren Umtrieben bei der Anlieferung kein derart hohes Gewicht beimessen,
dass deswegen von dieser Verkehrsführung abzusehen wäre. Mit dem Einwand, dass
damit die bei der heutigen Verkehrsführung für sie gegebenen "optimalen"
Zulieferungsverhältnisse verloren gingen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass
sie keinen Anspruch auf optimale Verhältnisse bei der Anlieferung ihres
inmitten einer Wohnzone gelegenen Betriebes mit schweren Lastwagen hat. Sofern
der Betrieb durch die streitige Verkehrsanordnung nicht in seiner Existenz gefährdet
ist, was die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, lässt sich eine solcher
Anspruch auch nicht aus der Wirtschaftsfreiheit ableiten, auf die sie sich denn
auch zu Recht nicht beruft.
3.3 Die
Beschwerdeführerin hält an ihrem schon in der Rekursschrift vom 12. April
2000 erhobenen Einwand fest, dass die neue Verkehrsführung auch für andere
Anwohner der Sempacherstrasse mit Nachteilen verbunden sei, weil sie
Umwegfahrten in Richtung Forch und in Richtung Fluntern vornehmen müssten. Der
Statthalter hat diesen Einwand wie schon in den Rekursentscheiden vom
10. August 2000 und vom 12. Januar 2005 im angefochtenen dritten
Entscheid vom 12. Januar 2006 (E. 5a) erneut verworfen. Das Verwaltungsgericht
hatte sich bisher damit nicht zu befassen (vgl. VB.2003.00333, E. 5.2 am Ende).
Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (E. 5a) kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In
der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.7) wird nichts vorgebracht, was diese
Beurteilung (als Ergebnis einer Abwägung gegenläufiger Interessen) als
rechtswidrig erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
das neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse bringe für die Anwohner der
Freiestrasse und der Hofackerstrasse eine nicht hinzunehmende Mehrbelastung,
hat der Statthalter zu Recht auf die diesbezügliche Erwägung im
regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 23. Juli 2003 verwiesen. Der
Regierungsrat hatte sich dort mit den diesbezüglichen Einwendungen von
rekurrierenden Anwohnern jener Strassen zu befassen, die den
zweitinstanzlichen Rekursentscheid nicht weitergezogen haben.
3.4 Nichts zu
ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ableiten, dass
der Statthalter anlässlich der Beweisaufnahme vom 31. August 2005
beiläufig eine Alternativlösung zur Diskussion stellte, wonach die
Sempacherstrasse von der Forchstrasse her nur noch für den Zubringerverkehr
geöffnet und zugleich der Kreis der auf der Sempacherstrasse Parkberechtigten
auf ein eng begrenztes Gebiet beschränkt würde. Wenn die Rekursbehörde in der
Folge auf eine solche Lösung nicht mehr näher einging (Rekursentscheid
E. 5b am Ende), so ist dies nicht rechtsverletzend, sondern ergab sich aus
der im Zeitpunkt der Entscheidfällung unter Berücksichtigung aller Akten gebotenen
Gesamtbeurteilung. Das Verwaltungsgericht braucht sich daher mit den
Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die diesbezüglichen (im Übrigen
plausiblen) Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Eingabe vom
25. November 2005 an den Statthalter nicht zu befassen.
3.5 Gesamthaft
gesehen beruhen die vom Beschwerdegegner getroffene Verkehrsanordnung vom
8. Februar 1999 sowie der diese Anordnung erneut schützende
Rekursentscheid vom 12. Januar 2006 auf einer (nunmehr) vollständigen und
richtigen Sachverhaltsermittlung sowie auf einer vertretbaren
Interessenabwägung, in die das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
Gemäss Rekursentscheid hat die Beschwerdeführerin die
Rekurskosten von Fr. 2'220.- zu tragen. Das entspricht der Regelung von
§ 13 Abs. 2 VRG, wobei klarzustellen ist, dass mit dieser
Kostenauflage auch die Kosten der mit den Rekursentscheiden vom 10. August
2000 und 12. Januar 2005 abgeschlossenen Verfahren abgegolten sind, da das
Verwaltungsgericht jene Entscheide am 13. November 2003 bzw. 12. Mai
2005 aufgehoben hat. Die der Beschwerdeführerin durch den Regierungsrat am
23. Juli 2003 auferlegten Rekurskosten hat dieser bereits selber mit
Entscheid vom 26. Mai 2004 zurückgenommen. Die der Beschwerdeführerin im
Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 8. März 2000 auferlegten
Kosten von Fr. 457.- bleiben angesichts des heutigen Verfahrensausgangs
aufrecht. Diesem Ausgang entsprechend sind auch die Kosten des jetzigen
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser steht als Unterliegender
weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …