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Geschäftsnummer: VB.2006.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.10.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Neues Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse in Zürich:

Auf einzelne Begehren ist nicht einzutreten, da damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert wird (E.1). Für so genannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen belässt die Bundesgesetzgebung den Kantonen einen weiten Rahmen; zulässig sind solche etwa zum Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr (E.2). Mit der Verkehrsanordnung wird eine Entlastung der als Quartierstrasse klassierten Sempacherstrasse bezweckt. An dieser Zielsetzung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse und die streitige Verkehrsanordnung bildet dazu ein zweckmässiges und taugliches Mittel (E.3.1). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verkehrsbehinderungen auf der Hofackerstrasse beim Zufahren und Sicherheitsrisiken auf dem Kapfsteig beim Wegfahren der Lastwagen erweisen sich nicht als erheblich (E.3.2). Abweisung der Beschwerde (E.3.5). Kostenfolge (E.4).

vgl. auch VB.2003.00333 und VB.2005.00071.
 
Stichworte:
FAHRVERBOT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSBESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 4 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Sempacherstrasse in Zürich zweigt nordwestlich der Burgwies von der Forchstrasse bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die Hofackerstrasse und mündet beim Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund einer Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 1969 gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime, wonach der Verkehr von der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig Richtung Hofackerstrasse und von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das letztgenannte Teilstück für Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst) gestattet ist. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999 ordnete das städtische Polizeidepartement eine Änderung des Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse an. Danach soll der Verkehr mit Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) vom Kapfsteig in südöstliche Richtung zur Forchstrasse sowie vom Kapfsteig in nordwestliche Richtung zur Zufahrt bei der Liegenschaft Nr. 53 untersagt werden; damit würde der Abschnitt zwischen dieser Liegenschaftszufahrt und der Hofackerstrasse beidseitig befahrbar; das Einbahnverkehrsregime würde auf den Abschnitt zwischen Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 53 und Einmündung in die Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei Teilstücken mit gegenläufiger Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung Hofackerstrasse kein Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für die Liegenschaft Nr. 01 wäre damit die Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur noch von der Hofackerstrasse her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in nordwestlicher Richtung zur Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über diesen zur Forchstrasse.

II.  

Gegen die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob unter anderen die D AG, die an der Sempacherstrasse 01 einen Geschäftsbetrieb führt, am 26. Februar 1999 Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte. Der Stadtrat wies die Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst am 21. April 1999 gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat. Den dagegen am 8. Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirkes Zürich am 22. Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die Sache zur weiteren Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die Einsprache am 8. März 2000 erneut ab.

III.  

Den hiergegen am 12. April 2000 erhobenen Rekurs wies der Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf das Rechtsmittel eintrat und dieses nicht gegenstandslos geworden war.

Die D AG zog den Rekursentscheid am 6. September 2000 an den Regierungsrat weiter. Dieser vereinigte das Rechtsmittel mit jenen anderer Rekurrenten; er wies die Rekurse am 23. Juli 2003 ab, soweit er darauf eintrat; die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-, auferlegte er zu einem Viertel der D AG Dagegen erhob die D AG am 18. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2003.00333, www.vgrzh.ch). Sie hielt an ihren Einwendungen fest, wonach das neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse für sie mit schweren Nachteilen verbunden sei und dass den von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und Wegfahrt der ihre Liegenschaft beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen werde. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am 13. November 2003 teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück. Der Regierungsrat wies hierauf mit Beschluss vom 26. Mai 2004 seinerseits die Sache zur Ergänzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an das Statthalter­amt Zürich zurück.

IV.  

Das Statthalteramt Zürich führte am 25. August 2004 im Beisein beider Parteien an der Sempacherstrasse einen Augenschein durch. Sodann führte das städtische Polizeidepartement am 27. August 2004 um 0800 Uhr mit dem Lastwagen 02 der Seepolizei eine Probefahrt durch, welche sowohl die Zufahrt von der Hofackerstrasse her (mit Abbiegemanöver in die Sempacherstrasse) zur Liegenschaft Sempacherstrasse 01 wie auch die Wegfahrt von dort über den unteren Kapfsteig zur Forchstrasse umfasste. Das Statthalter­amt Zürich wies den (am 12. April 2000 eingereichten) Rekurs am 12. Januar 2005 (erneut) ab. Die Rekurskosten von Fr. 801.- auferlegte es der Rekurrentin.

Hiergegen gelangte die D am 10. Februar 2005 direkt an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime an der Sempacherstrasse zu belassen (VB.2005.00071, www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 12. Mai 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung im Sinn der Erwägungen (Beweisaufnahme mit Lastwagenfahrt unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin) an das Statthalteramt zurück (zum Wegfall der regierungsrätlichen Zuständigkeit als zweite Rekursinstanz vgl. VB.2005.00071, E. 1.1 sowie schon VB.2003.00333, E. 1).

V.  

Das Statthalteramt führte am 31. August 2005 unter Mitwirkung der Parteien einen Augenschein mit Lastwagenfahrten durch. Das Polizeidepartement nahm am 25. November 2005 zu ergänzenden Fragen des Statthalters (inwiefern die streitige Verkehrsanordnung immer noch aktuell sei, weshalb keine taugliche Alternative infrage komme und wie allenfalls die Ausfahrt vom Kapfsteig in die Forchstrasse gefahrlos gestaltet werden könne) schriftlich Stellung. Mit Entscheid vom 12. Januar 2006 wies der Statthalter den Rekurs vom 12. April 2000 zum dritten Mal ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.- auferlegte er der Rekurrentin.

Hiergegen gelangte die D am 10. Februar 2006 erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse zu belassen; ausserdem beantragte sie, das im März 2005 für den Kapfsteig aufgehobene Last­wagenverbot wieder einzuführen, die Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den bis Herbst 2004 bestehenden Zustand zurückzuführen sowie die mit dem Verkehrsregime-Wechsel angestrebte Unterbindung des Verkehrs auf der Sempacherstrasse dadurch herbeizuführen, dass Letztere bei der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren 8032 gestattet" versehen werde; die bisherigen ablehnenden Entscheide der Vorinstanzen seien ohne Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin aufzuheben und diese sei für die gesamten aufgelaufenen Umtriebe von 1999-2006 angemessen zu entschädigen.

Der Statthalter verzichtete auf Vernehmlassung. Das städtische Polizeidepartement ersuchte am 9. März 2006 um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2006 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, worin sie zur Beschwerdeantwort Stellung nimmt. Diese Eingabe wird im Folgenden berücksichtigt, obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Begehren, anstelle des geplanten neuen Verkehrsregimes die Sempacherstrasse bei der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Par­kieren 8032 gestattet" zu versehen, hat die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer zweiten Beschwerde vom 10. Februar 2005 gestellt, ebenso das Begehren, die Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den bis Herbst 2004 bestehenden Zustand zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht ist im Entscheid VB.2005.00071 vom 12. Mai 2005 auf diese Begehren nicht eingetreten, weil damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert werde (Disp.-Ziff. 1 in Verbindung mit E. 1.2). Darauf ist schon wegen der Rechtskraft des damaligen Verwaltungsgerichtsentscheids nicht zurückzukommen. Auf die beiden erneut gestellten, in der Eingabe vom 3. April 2006 nochmals bekräftigten Begehren ist daher wiederum nicht einzutreten (bezüglich des erstgenannten Begehrens vgl. auch hinten E. 3.4).

1.2 Nicht einzutreten ist sodann auf das erstmals gestellte, in der Eingabe vom 3. April 2006 wiederum bekräftigte Begehren, das im März 2005 für den Kapfsteig aufgehobene Lastwagenverbot wieder einzuführen. Zwar hängt die Aufhebung des Lastwagenverbots auf dem Kapfsteig mit der streitbetroffenen Verkehrsanordnung auf der Sempacherstrasse insofern zusammen, als diese neu getroffene Massnahme auch bei Einführung der streitbetroffenen Verkehrsanordnung auf der Sempacherstrasse den Lastwagen, welche die Liegenschaft Sempacherstrasse 01 der Beschwerdeführerin beliefern, die Wegfahrt ohne Wendemanöver, über den Kapfsteig in die Forchstrasse ermöglichen würde (was die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend lassen will, weil ihrer Auffassung nach das Befahren des Kapfsteigs durch schwere Lastwagen zu gefährlich sei). Doch genügt dieser Zusammenhang nicht, um die Aufhebung des Lastwagenverbots, über welche die Vorinstanzen nicht entschieden haben, erstmals im jetzigen Beschwerdeverfahren als eigenständiges Anfechtungsobjekt zu überprüfen; mit dem diesbezüglichen Begehren wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Das schliesst allerdings nicht aus, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin (wonach bei Einführung des neuen Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse das einen Verzicht auf Wendemanöver ermöglichende Wegfahren der ihre Liegenschaft beliefernden Lastwagen über den Kapfsteig wegen der Gefährlichkeit dieser Route keine taugliche Alternative zum heutigen Verkehrsregime bilde) die bisherigen Erfahrungen mit dem Lastwagenverkehr auf dem Kapfsteig im jetzigen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

2.  

Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) können die Kantone auf Strassen, die nicht dem all­gemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den Motorfahrzeug- und Fahr­rad­ver­kehr vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftver­schmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen können ins­besondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen für so genannte funk­tionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicher­heit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106 IV 201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr.

Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäs­sig­keit (dazu BGE 105 IV 66) bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu wählen, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemein­wesens, welchem die Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht beizumessen. Das entspricht der Regelung in der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001, wonach dauernde Verkehrs­anordnungen auf Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt werden (§ 4 Abs. 2) und wonach in den Städten Zürich und Winterthur die diesbezügliche Verfügungsbefugnis an die städtischen Behörden delegiert ist (§ 27).

Bei der Überprüfung solcher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren kommt dem Statthalter als Rekursbehörde nach § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auch eine Ermessens- und Zweck­mässigkeitskontrolle zu, während das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.

3.  

3.1 Mit der Verkehrsanordnung vom 8. Februar 1999 wird in erster Linie bezweckt, die als Quartierstrasse klassierte Sempacherstrasse, welche innerhalb der formell rechtskräftigen Tempo-30-Zone "Mühlehalde" liegt, vom Verkehr zu entlasten und damit zur mit der Einführung von Tempo-30-Zonen in Hirslanden angestrebten Verkehrsberuhigung beizutragen; insbesondere soll der "Schleichweg" über die Sempacherstrasse zur Umfahrung der Verkehrs­rege­lungs­anlage bei der Verzweigung Freie-/Hofacker­strasse unterbunden werden. Der Statthalter hat erwogen, an dieser Zielsetzung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse und die streitige Verkehrsanordnung bilde dazu ein zweckmässiges und taugliches Mittel (Rekursentscheid E. 2). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift Ziffer 3.4.1), vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Der Statthalter hat in diesem Zusammenhang auf eine neue, am 26. Oktober 2005 zwischen 07.50 und 08.50 Uhr durchgeführte Verkehrszählung der Dienstabteilung Verkehr hingewiesen, wonach von 207 Fahrzeuglenkenden, die stadteinwärts von der Forch- in die Sempacherstrasse abbogen, 192 via Sempacherstrasse an die Witikonerstrasse fuhren, was einem Durchfahrtsverkehr von 93 % entspreche. Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Verkehrsmessung eine ungenügende Beurteilungsgrundlage darstelle. Indessen stützt sich die gerügte Beurteilung nicht allein auf diese Verkehrsmessung; Letztere bestätigt lediglich frühere Erhebungen.

3.2 Ausgehend davon, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse 01 heute noch von grossen Lastwagen beliefert wird und seitens der Anlieferer offenbar nicht auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden könne (vgl. dazu VB.2003.00333, E. 5.2), hat sich der Statthalter sodann erneut mit den Einwendungen auseinander gesetzt, mit denen die Beschwerdeführerin verschiedene mit dem geplanten Verkehrsregime verbundene Nachteile bei der Anlieferung ihres Betriebes an der Sempacherstrasse 01 geltend macht. Zur Beurteilung dieser Einwendungen wurden am Augenschein vom 31. August 2005 Probefahrten mit einem 8,5 m langen Lastwagen samt Chauffeur der Firma A (einer Lieferantin der Beschwerdeführerin) durchgeführt: zunächst die Anfahrt über die Hofackerstrasse in die Sempacherstrasse, einerseits von der Witikonerstrasse herkommend, anderseits von der Freistrasse herkommend; hernach das Wendemanöver auf dem Vorplatz der Liegenschaft Sempacherstrasse 01, sodann die Wegfahrt von dieser Liegenschaft ohne Wendemanöver in südöstlicher Richtung mit Einbiegen in den Kapfsteig und Einbiegen vom Kapfsteig in die Forchstrasse. Danach wurden die gleichen Fahrten und Manöver nochmals mit einem Lastwagen der Seepolizei durchgeführt: Linksabbiege-Manöver Hofacker-/ Sempacherstrasse, Rechtsabbiege-Manöver Hofacker-/Sempacher­strasse, Wendemanöver Sempacherstrasse 01, Rechtsabbiege-Manöver Sempacherstrasse/Kapfsteig und Rechtsabbiege-Manöver Kapfsteig/Forchstrasse. Der vergleichsweise vorgenommenen Beurteilung der Zu- und Wegfahrten unter dem heutigen Verkehrsregime dienten sodann das Abstellen auf dem Vorplatz der Liegenschaft Sempacherstrasse 01 sowie das Rechtsabbiegemanöver Sempacher-/Hofackerstrasse.

3.2.1 Der Statthalter erwog, beim Einbiegen der Lastwagen von der Hofackerstrasse in die Sempacherstrasse könne es allenfalls zu kurzfristigen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse kommen; die Verhältnisse seien jedoch nicht anders als bei anderen Orten in der Stadt, wo Lastwagen zur Anlieferung von Gütern aus Durchgangstrassen in Quartierstrassen einbiegen müssten; es sei nicht ersichtlich, dass es bei der hier zu beurteilenden Einbiegung Hofacker-/Sempacherstrasse zu besonders kritischen Situationen kommen könne. Die bei den Probefahrten festgestellten Schwierigkeiten seien vor allem darauf zurückzuführen, dass an der Sempacherstrasse noch Prellsteine und Signaltafeln vorhanden seien; diese würden jedoch bei der Einführung des neuen Verkehrsregimes beseitigt. Im Übrigen verursachten die heute von der Sempacherstrasse in die Hofackerstrasse ausfahrenden Lastwagen (bei der Wegfahrt nach der Anlieferung) gleichermassen Störungen des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse (Rekursentscheid E. 4c).

In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.4) wird dem nichts entgegengehalten, was die vor­instanzliche Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse.

3.2.2 Sodann erwog der Statthalter, das im März 2005 aufgehobene Fahrverbot für schwere Lastwagen auf dem Kapfsteig sei entgegen der Auffassung der Rekurrentin seinerzeit (1972) nicht aus Sicherheitsgründen, sondern zur Vermeidung von Immissionen aus dem damals häufigen Lastwagenverkehr eingeführt worden. Mit der Beseitigung dieses Verbotes könne zukünftig (bei Einführung des neuen Verkehrsregimes) die Anlieferung von Gütern im Betrieb der Rekurrentin nach wie vor ohne Wendemanöver erfolgen, indem die Lastwagen über den unteren Teil des Kapfsteigs wegfahren könnten. Das immer wieder vorgebrachte Argument der Rekurrentin, eine solche Wegfahrt über den Kapfsteig sei zu gefährlich, leuchte nicht ein. Letzterer sei namentlich auch im Winter bei genügender Vorsicht mit Lastwagen befahrbar. Eine relevante Gefährdung sei auch bezüglich des Einbiegens der Lastwagen in die Forchstrasse zu verneinen. Zwar habe sich bei der Probefahrt gezeigt, dass diese Einfahrt nicht optimal sei; doch sei sie bei der vorauszusetzenden Vorsicht des Lenkers gefahrlos zu meistern. Im Übrigen seien zur Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Tramhaltestelle an der Forchstrasse drei verstärkte Eisenpfosten angebracht worden, die Personen vor allenfalls schleudernden Fahrzeugen wirksam schützen würden. Falls die Situation im Winter vorübergehend infolge Glatteisbildung für den Fahrverkehr zu gefährlich werden sollte, müsste der Kapfsteig gesperrt und innerhalb des Quartiers eine Umleitung signalisiert werden, womit das von der Rekurrentin befürchtete Unfallrisiko jedenfalls auf ein verantwortbares Restmass minimiert werde. Sollte an einzelnen Tagen im Winter bei Eisglätte und Schnee die Wegfahrt über den unteren Kapfsteig wegen einer behördlichen Sperrung nicht möglich bzw. wegen zu hohen Risikos nicht geboten sein, sei der Rekurrentin zuzumuten, dass die Anlieferung mit anschliessendem Wendemanöver vor ihrer Liegenschaft abgewickelt werde. Zu diesem Zweck würden gemäss Darlegung des städtischen Polizeidepartements die markierten Parkplätze auf der Sempacherstrasse gegenüber der Liegenschaft so verlegt, dass ein Wenden ohne Schwierigkeiten möglich sei. Darüber hinaus sei es der Rekurrentin auch zuzumuten, an den wenigen Tagen mit derart besonderen Verhältnissen ihren Vorplatz, der üblicherweise mit vier Autos belegt sei, ausnahmsweise für die erforderlichen Wendemanöver freizuhalten (Rekursentscheid E. 4d).

Dem wird in der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.5 in Verbindung mit 3.3.3.c) einzig entgegengehalten, mit dieser Beurteilung würden die Risiken bagatellisiert bzw. der Beschwerdeführerin eine Dramatisierung der Gefahren unterstellt. Was die Einfahrt vom Kapfsteig in die Forchstrasse anbelange, böten die auf der dortigen Traminsel angebrachten Eisenpfosten für die Fahrzeuge auf der Forchstrasse und die Fussgänger auf dem Trottoir von vornherein keine zusätzliche Sicherheit, und für Personen auf der Traminsel sei der Schutz minim, zumal zu bezweifeln sei, ob die Pfosten, wie vom Beschwerdegegner dargelegt, mit einem Betonfundament von 60/60/60 cm verankert worden seien. Mit diesen summarischen Ausführungen wird die vorinstanzliche Beurteilung nicht entkräftet. Diese stützt sich, soweit es um normale Witterungsverhältnisse geht, auf die Beweisaufnahme vom 31. August 2005 mit Probefahrten. Bezüglich der Risiken bei ausserordentlichen Verhältnissen mit Schnee und Eis handelt es sich um eine Prognose der mit den Verkehrsrisiken vertrauten Fachstellen des Beschwerdegegners; solche Prognosen überprüft schon die Rekursbehörde trotz der ihr zustehenden Ermessenskontrolle mit Zurückhaltung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 14), und das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht greift diesbezüglich ohnehin nur ein, wenn sich die Prognose als unhaltbar erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 94, § 51 N. 7), was hier nicht zutrifft. Eine eingehendere Risikobeurteilung drängt sich nach zutreffender Auffassung des Beschwerdegegners und entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 3. April 2006 S. 2 f.) nicht auf. Dass das Lastwagenfahrverbot auf dem Kapfsteig 1972 nicht aus Sicherheitsgründen eingeführt worden war, ergibt sich aus der damaligen Verfügung des Polizeivorstandes vom 14. Juni 1972. Laut den Darlegungen des Beschwerdegegners ist zudem seit Aufhebung des Lastwagenverbots keine Verkehrszunahme auf dem Kapfsteig festgestellt worden, was bei der Beurteilung berücksichtigt werden darf. Was die Möglichkeit von Wendemanövern bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse 01 anbelangt, ist zu präzisieren, dass laut der Erklärung der Dienstabteilung Verkehr anlässlich der Beweisaufnahme vom 31. August 2005 die blauen Parkfelder gegenüber der Liegenschaft nicht nur bei schlechten Witterungsverhältnissen gesperrt, sondern mit der Einführung der neuen Verkehrsführung definitiv verlegt werden sollen, bei welcher Erklärung der Beschwerdegegner zu behaften ist.

3.2.3 Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner und der Rekursbehörde keine unrichtige Tatsachfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verkehrsbehinderungen auf der Hofackerstrasse beim Zufahren und Sicherheitsrisiken auf dem Kapfsteig beim Wegfahren der Lastwagen als nicht erheblich beurteilt haben. Ebenso wenig ist es rechtsverletzend, wenn sie den wegen der neuen Verkehrsführung von der Beschwerdeführerin befürchteten grösseren Umtrieben bei der Anlieferung kein derart hohes Gewicht beimessen, dass deswegen von dieser Verkehrsführung abzusehen wäre. Mit dem Einwand, dass damit die bei der heutigen Verkehrsführung für sie gegebenen "optimalen" Zulieferungsverhältnisse verloren gingen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Anspruch auf optimale Verhältnisse bei der Anlieferung ihres inmitten einer Wohnzone gelegenen Betriebes mit schweren Lastwagen hat. Sofern der Betrieb durch die streitige Verkehrsanordnung nicht in seiner Existenz gefährdet ist, was die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, lässt sich eine solcher Anspruch auch nicht aus der Wirtschaftsfreiheit ableiten, auf die sie sich denn auch zu Recht nicht beruft.

3.3 Die Beschwerdeführerin hält an ihrem schon in der Rekursschrift vom 12. April 2000 erhobenen Einwand fest, dass die neue Verkehrsführung auch für andere Anwohner der Sempacherstrasse mit Nachteilen verbunden sei, weil sie Umwegfahrten in Richtung Forch und in Richtung Fluntern vornehmen müssten. Der Statthalter hat diesen Einwand wie schon in den Rekursentscheiden vom 10. August 2000 und vom 12. Januar 2005 im angefochtenen dritten Entscheid vom 12. Januar 2006 (E. 5a) erneut verworfen. Das Verwaltungsgericht hatte sich bisher damit nicht zu befassen (vgl. VB.2003.00333, E. 5.2 am Ende). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (E. 5a) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.7) wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung (als Ergebnis einer Abwägung gegenläufiger Interessen) als rechtswidrig erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse bringe für die Anwohner der Freiestrasse und der Hofackerstrasse eine nicht hinzunehmende Mehrbelastung, hat der Statthalter zu Recht auf die diesbezügliche Erwägung im regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 23. Juli 2003 verwiesen. Der Regierungsrat hatte sich dort mit den diesbezüglichen Einwendungen von rekurrierenden Anwohnern jener Strassen zu befassen, die den zweitinstanzlichen Rekursentscheid nicht weitergezogen haben.

3.4 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ableiten, dass der Statthalter anlässlich der Beweisaufnahme vom 31. August 2005 beiläufig eine Alternativlösung zur Diskussion stellte, wonach die Sempacherstrasse von der Forchstrasse her nur noch für den Zubringerverkehr geöffnet und zugleich der Kreis der auf der Sempacherstrasse Parkberechtigten auf ein eng begrenztes Gebiet beschränkt würde. Wenn die Rekursbehörde in der Folge auf eine solche Lösung nicht mehr näher einging (Rekursentscheid E. 5b am Ende), so ist dies nicht rechtsverletzend, sondern ergab sich aus der im Zeitpunkt der Entscheidfällung unter Berücksichtigung aller Akten gebotenen Gesamtbeurteilung. Das Verwaltungsgericht braucht sich daher mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die diesbezüglichen (im Übrigen plausiblen) Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Eingabe vom 25. November 2005 an den Statthalter nicht zu befassen.

3.5 Gesamthaft gesehen beruhen die vom Beschwerdegegner getroffene Verkehrsanordnung vom 8. Februar 1999 sowie der diese Anordnung erneut schützende Rekursentscheid vom 12. Januar 2006 auf einer (nunmehr) vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie auf einer vertretbaren Interessenabwägung, in die das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Gemäss Rekursentscheid hat die Beschwerdeführerin die Rekurskosten von Fr. 2'220.- zu tragen. Das entspricht der Regelung von § 13 Abs. 2 VRG, wobei klarzustellen ist, dass mit dieser Kostenauflage auch die Kosten der mit den Rekursentscheiden vom 10. August 2000 und 12. Januar 2005 abgeschlossenen Verfahren abgegolten sind, da das Verwaltungsgericht jene Entscheide am 13. November 2003 bzw. 12. Mai 2005 aufgehoben hat. Die der Beschwerdeführerin durch den Regierungsrat am 23. Juli 2003 auferlegten Rekurskosten hat dieser bereits selber mit Entscheid vom 26. Mai 2004 zurückgenommen. Die der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 8. März 2000 auferlegten Kosten von Fr. 457.- bleiben angesichts des heutigen Verfahrensausgangs aufrecht. Diesem Ausgang entsprechend sind auch die Kosten des jetzigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser steht als Unterliegender weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …