I.
A, geboren 1980, wurde mit Beschluss des Sekretariats der
Sozialhilfebehörde der Stadt X vom 22. April 2005 wirtschaftliche Hilfe
zugesprochen. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe wurde mit dem Hinweis
auf die Schadensminderungspflicht unter anderem mit der Weisung verbunden,
zwecks Beibehaltung der aktuell bewilligten Wohnkosten im Falle des Auszugs
ihrer Wohnpartnerin für eine Untervermietung besorgt zu sein. Eine gegen diese
Auflage von A erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Sozialbehörde X vom
5. Juli 2005 abgewiesen.
II.
Mit Eingabe vom 4. August 2005 erhob A beim
Bezirksrat Y Rekurs gegen die genannte Auflage. Der Rekurs wurde mit Beschluss
vom 5. Januar 2006 gutgeheissen und die Auflage ersatzlos gestrichen.
III.
In der Folge gelangte die Stadt X mit Beschwerde vom 15. Februar
2006 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides. A beantragte mit Eingabe vom 20. März
2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zur Diskussion steht die
Auflage an die Beschwerdegegnerin, zwecks Verringerung der Mietkosten um Fr. 500.-
im Monat eine Untervermietung in Betracht zu ziehen. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und
Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).
Das ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die
einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie
nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier anwendbaren
Fassung vom 2. März 2005) die Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom
Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien).
Die SKOS-Richtlinien sehen
für junge Erwachsene, das heisst Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem
vollendeten 25. Altersjahr, besondere Empfehlungen vor. Jungen Erwachsenen ohne
Erstausbildung wird namentlich zugemutet, entweder bei den Eltern zu wohnen –
sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen – oder eine anderweitige
günstige Wohngelegenheit (zum Beispiel Zimmerbenutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft)
zu suchen. Auch das Teilen einer Wohnung gilt als zumutbar (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.11.4,
11.6). Eine eigene Wohnung wird nur bewilligt, wenn hierfür besondere Gründe
(wie z.B. Haushalt mit Kindern, medizinische Gründe, fehlende Angebote
günstiger Möglichkeiten usw.) bestehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.11.6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin absolviert seit August 2004
eine verkürzte Kochlehre. Vorübergehend hatte wegen einer Notsituation eine
Freundin bei ihr gewohnt, was zu einer Senkung der Wohnkosten geführt hatte.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin
sei – obwohl sie das 25. Altersjahr vollendet habe – in analoger Anwendung
der für junge Erwachsene geltenden Empfehlungen zuzumuten, sich nach Wegzug der
Freundin um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen. Zwar lägen die
Mietkosten von Fr. 1'000.- im Monat innerhalb der Richtlinien der
Sozialbehörde X für Erwachsene, nicht jedoch für junge Erwachsene ohne
abgeschlossene Erstausbildung. Da sich die Beschwerdegegnerin in Ausbildung
befinde, habe sie keinen Anspruch auf eine eigene Haushaltführung. Die
Beantwortung dieser Frage sei angesichts der relativen Häufigkeit von zentraler
Bedeutung. Im konkreten Fall selbst würden angesichts des per August 2006
bevorstehenden Abschlusses der Erstausbildung keine Umsetzungen mehr zu
erwarten sein.
Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, sie könne sich nicht vorstellen, ihre privaten Räumlichkeiten
und Dinge mit irgendeiner ihr unbekannten Person zu teilen. Sie befinde sich
zudem im Lehrabschlussjahr, weshalb sie ihre ganze Zeit und Kraft für die Lehrabschlussprüfung
einsetzen müsse.
Der Bezirksrat war davon
ausgegangen, die am 13. Februar 1980 geborene Beschwerdegegnerin gehöre
nicht mehr zur Gruppe „junger Erwachsener“. Seit ihrem 16. Lebensjahr habe sie
nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt und seit dem 1. Dezember 2002 sei sie
alleinige Mieterin der fraglichen Wohnung, für welche sie monatlich Fr. 1'000.-
inklusive Nebenkosten bezahle. Nach einer abgebrochenen KV-Lehre habe sie eine
Kunstausbildung absolviert, deren Abschluss nicht anerkannt sei. Mangels
Lehrstelle habe sie nicht wie beabsichtigt daran die Lehre als
Dekorationsgestalterin anschliessen können, weshalb sie im August 2004 eine
Kochlehre begonnen habe. Die Beschwerdegegnerin wohne demnach seit neun Jahren
selbstständig und seit über drei Jahren in der eigenen Wohnung. Da sie das
letzte Lehrjahr absolviere, könne ihr spätestens nach Lehrabschluss im August
2006 eine eigene Wohnung nicht mehr verweigert werden, sollte sie dann noch auf
wirtschaftliche Hilfe angewiesen sein. Die Wohnkosten von Fr. 1'000.- im
Monat müssten übernommen werden, da die Miete innerhalb der gemäss den
Richtlinien der Sozialbehörde X geltenden Ansätze für einen
Einpersonen-Haushalt liege. Ziehe man alle Umstände in Betracht, liesse sich
die Wohnung der Beschwerdegegnerin selbst dann bewilligen, wenn diese tatsächlich
noch zur Gruppe „junger Erwachsenen“ gehören würde.
2.3 Dem Ergebnis des Bezirksrates ist beizupflichten. Die
über 25-jährige Beschwerdegegnerin lebt seit neun Jahren selbstständig und ist
seit drei Jahren Alleinmieterin der genannten Wohnung, wobei sich der Mietzins
innerhalb der Ansätze der Richtlinien der Sozialbehörde X für einen
Einpersonenhaushalt bewegt. Zudem befindet sich die Beschwerdegegnerin im letzten
Lehrjahr und somit vor der Lehrabschlussprüfung, deren Bestehen Priorität zukommt.
Allein aufgrund dieser speziellen Umstände erscheint die Realisierung der von
der Beschwerdeführerin verlangten Auflage, wonach sich die Beschwerdegegnerin
um einen Untermieter bzw. eine Untermieterin zu bemühen habe, als
unverhältnismässig. Dies gälte auch bei Anwendung der für junge Erwachsene
geltenden Empfehlungen, sehen diese doch beim Vorliegen besonderer Gründe
(unter Aufführung von Beispielen ohne abschliessenden Charakter) die
Bewilligung einer eigenen Wohnung vor. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.
Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, im konkreten Anwendungsfall
werde angesichts des bevorstehenden Abschlusses der Erstausbildung per August
2006 keine Umsetzung mehr zu erwarten sein.
An dieser Stelle ist festzuhalten,
dass die Frage der analogen Anwendbarkeit der für junge Erwachsene geltenden
Empfehlungen der SKOS-Richtlinien betreffend in Erstausbildung stehenden
Personen, welche das 25. Altersjahr bereits vollendet haben, nicht in
einem allgemeinen Sinn überprüft bzw. beantwortet werden kann, wie dies die
Beschwerdeführerin möchte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116, VGr,
13. März 2006, VB.2006.00013, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Die revidierten
Richtlinien enthalten die Grundsätze; deren konkrete Anwendbarkeit kann jedoch
nur bezogen auf den Einzelfall überprüft werden.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung
an …