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Geschäftsnummer: VB.2006.00076  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Finden die reduzierten Ansätze der Wohnkosten bei sog. "jungen Erwachsene" (18 bis 25 Jahre) auch Anwendung bei über 25-jährigen Personen, die sich noch in Ausbildung befinden? Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Die gut 25-jährige Sozialhilfeempfängerin, welche in Kürze eine Lehre abschliesst, lebt seit neun Jahren selbstständig und seit drei Jahren als Alleinmieterin einer Wohnung, deren günstiger Mietzins noch im Rahmen der kommunalen Richtlinien liegt. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Auflage der Gemeinde, die Empfängerin habe sich um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen, um die Wohnkosten von Fr. 1 000 auf Fr. 500 zu senken, als unverhältnismässig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (E. 3).
 
Stichworte:
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNTERMIETE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1980, wurde mit Beschluss des Sekretariats der Sozialhilfebehörde der Stadt X vom 22. April 2005 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe wurde mit dem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht unter anderem mit der Weisung verbunden, zwecks Beibehaltung der aktuell bewilligten Wohnkosten im Falle des Auszugs ihrer Wohnpartnerin für eine Untervermietung besorgt zu sein. Eine gegen diese Auflage von A erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Sozialbehörde X vom 5. Juli 2005 abgewiesen.

II.  

Mit Eingabe vom 4. August 2005 erhob A beim Bezirksrat Y Rekurs gegen die genannte Auflage. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 5. Januar 2006 gutgeheissen und die Auflage ersatzlos gestrichen.

III.  

In der Folge gelangte die Stadt X mit Beschwerde vom 15. Februar 2006 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides. A beantragte mit Eingabe vom 20. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Zur Diskussion steht die Auflage an die Beschwerdegegnerin, zwecks Verringerung der Mietkosten um Fr. 500.- im Monat eine Untervermietung in Betracht zu ziehen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Das ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38  Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier anwendbaren Fassung vom 2. März 2005) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien).

Die SKOS-Richtlinien sehen für junge Erwachsene, das heisst Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr, besondere Empfehlungen vor. Jungen Erwachsenen ohne Erstausbildung wird namentlich zugemutet, entweder bei den Eltern zu wohnen – sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen – oder eine anderweitige günstige Wohngelegenheit (zum Beispiel Zimmerbenutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft) zu suchen. Auch das Teilen einer Wohnung gilt als zumutbar (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.11.4, 11.6). Eine eigene Wohnung wird nur bewilligt, wenn hierfür besondere Gründe (wie z.B. Haushalt mit Kindern, medizinische Gründe, fehlende Angebote günstiger Möglichkeiten usw.) bestehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.11.6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin absolviert seit August 2004 eine verkürzte Kochlehre. Vor­übergehend hatte wegen einer Notsituation eine Freundin bei ihr gewohnt, was zu einer Senkung der Wohnkosten geführt hatte. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei – obwohl sie das 25. Altersjahr vollendet habe – in analoger Anwendung der für junge Erwachsene geltenden Empfehlungen zuzumuten, sich nach Wegzug der Freundin um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen. Zwar lägen die Mietkosten von Fr. 1'000.- im Monat innerhalb der Richtlinien der Sozialbehörde X für Erwachsene, nicht jedoch für junge Erwachsene ohne abgeschlossene Erstausbildung. Da sich die Beschwerdegegnerin in Ausbildung befinde, habe sie keinen Anspruch auf eine eigene Haushaltführung. Die Beantwortung dieser Frage sei angesichts der relativen Häufigkeit von zentraler Bedeutung. Im konkreten Fall selbst würden angesichts des per August 2006 bevorstehenden Abschlusses der Erstausbildung keine Umsetzungen mehr zu erwarten sein.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie könne sich nicht vorstellen, ihre privaten Räumlichkeiten und Dinge mit irgendeiner ihr unbekannten Person zu teilen. Sie befinde sich zudem im Lehrabschlussjahr, weshalb sie ihre ganze Zeit und Kraft für die Lehrabschlussprüfung einsetzen müsse.

Der Bezirksrat war davon ausgegangen, die am 13. Februar 1980 geborene Beschwerdegegnerin gehöre nicht mehr zur Gruppe „junger Erwachsener“. Seit ihrem 16. Lebensjahr habe sie nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt und seit dem 1. Dezember 2002 sei sie alleinige Mieterin der fraglichen Wohnung, für welche sie monatlich Fr. 1'000.- inklusive Nebenkosten bezahle. Nach einer abgebrochenen KV-Lehre habe sie eine Kunstausbildung absolviert, deren Abschluss nicht anerkannt sei. Mangels Lehrstelle habe sie nicht wie beabsichtigt daran die Lehre als Dekorationsgestalterin anschliessen können, weshalb sie im August 2004 eine Kochlehre begonnen habe. Die Beschwerdegegnerin wohne demnach seit neun Jahren selbstständig und seit über drei Jahren in der eigenen Wohnung. Da sie das letzte Lehrjahr absolviere, könne ihr spätestens nach Lehrabschluss im August 2006 eine eigene Wohnung nicht mehr verweigert werden, sollte sie dann noch auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sein. Die Wohnkosten von Fr. 1'000.- im Monat müssten übernommen werden, da die Miete innerhalb der gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde X geltenden Ansätze für einen Einpersonen-Haushalt liege. Ziehe man alle Umstände in Betracht, liesse sich die Wohnung der Beschwerdegegnerin selbst dann bewilligen, wenn diese tatsächlich noch zur Gruppe „junger Erwachsenen“ gehören würde.

2.3 Dem Ergebnis des Bezirksrates ist beizupflichten. Die über 25-jährige Beschwerdegegnerin lebt seit neun Jahren selbstständig und ist seit drei Jahren Alleinmieterin der genannten Wohnung, wobei sich der Mietzins innerhalb der Ansätze der Richtlinien der Sozialbehörde X für einen Einpersonenhaushalt bewegt. Zudem befindet sich die Beschwerdegegnerin im letzten Lehrjahr und somit vor der Lehrabschlussprüfung, deren Bestehen Priorität zukommt. Allein aufgrund dieser speziellen Umstände erscheint die Realisierung der von der Beschwerdeführerin verlangten Auflage, wonach sich die Beschwerdegegnerin um einen Untermieter bzw. eine Untermieterin zu bemühen habe, als unverhältnismässig. Dies gälte auch bei Anwendung der für junge Erwachsene geltenden Empfehlungen, sehen diese doch beim Vorliegen besonderer Gründe (unter Aufführung von Beispielen ohne abschliessenden Charakter) die Bewilligung einer eigenen Wohnung vor. Solche Gründe sind vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, im konkreten Anwendungsfall werde angesichts des bevorstehenden Abschlusses der Erstausbildung per August 2006 keine Umsetzung mehr zu erwarten sein.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage der analogen Anwendbarkeit der für junge Erwachsene geltenden Empfehlungen der SKOS-Richtlinien betreffend in Erstausbildung stehenden Personen, welche das 25. Altersjahr bereits vollendet haben, nicht in einem allgemeinen Sinn überprüft bzw. beantwortet werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin möchte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116, VGr, 13. März 2006, VB.2006.00013, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Die revidierten Richtlinien enthalten die Grundsätze; deren konkrete Anwendbarkeit kann jedoch nur bezogen auf den Einzelfall überprüft werden.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin :

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …