I.
D, geboren 1989, bestand die Probezeit in der 1. Klasse
der Kantonsschule C nicht. Die Schule teilte diesen Entscheid Ds Eltern, A und B,
am 5. Dezember 2005 mit. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde am 19. Dezember
2005 abgelehnt.
II.
A und B rekurrierten dagegen bei der Bildungsdirektion und
beantragten sinngemäss die definitive Aufnahme von D. Die Bildungsdirektion
wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 7. Februar 2006 ab.
III.
Am 17. Februar 2006 erfolgte die Beschwerdeerhebung
an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der
Bildungsdirektion aufzuheben.
Sowohl die Kantonsschule C (sinngemäss) als auch die
Bildungsdirektion (ausdrücklich) beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig
bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der
Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich
macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im
Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ist somit zu bejahen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im
Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten
Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von
§ 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige
Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
– nicht gerügt werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die
rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches
zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als
Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 70+78+80).
3.
3.1 Der
Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme
(§ 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom
10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]; vgl. auch § 9
Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und
§ 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211).
Die Bedingungen für die definitive Aufnahme sind gemäss § 9 PromotionsR erfüllt,
wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist
als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht
mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und
Schüler, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit
abgewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR). In besonderen
Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von
den genannten Bestimmungen abweichen (vgl. § 13 PromotionsR).
3.2 D erzielte
gemäss "Zeugnis-Auszug Probezeit" drei Noten unter 4; die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3; die doppelte Summe aller Notenabweichungen
von 4 nach unten 6. Damit hat D die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme
klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch nicht die Benotung,
sondern machen sinngemäss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von
§ 13 PromotionsR geltend. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden behaupteten gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst,
Grund für die ungenügenden Noten sei der reduzierte gesundheitliche Zustand Ds
gewesen. Im Rekursverfahren führten die Beschwerdeführenden zusätzlich an, es
habe eine "Engpass-Situation" bestanden. Die Beschwerdeführerin habe
im Sommer 2005 mit ihrem Institut neue Räumlichkeiten beziehen müssen;
zusätzlich habe eine Angestellte das Institut verlassen und eine weitere
Angestellte sei krankheitshalber ausgefallen, weshalb die Beschwerdeführerin
zwischen 10 und 13 Stunden pro Tag habe arbeiten müssen. Dadurch sei die
Betreuung der Kinder, vor allem Ds, "arg vernachlässigt" worden.
Diese Situation habe der Beschwerdeführer als Kadermitglied einer grossen Unternehmung,
der zu Überstunden verpflichtet sei, nicht auffangen können. In der Folge sei
es zu immer grösseren Spannungen in Ehe und Familie gekommen, worunter D sehr
gelitten habe. Vor Verwaltungsgericht erklären die Beschwerdeführenden, es
handle sich in ihrem Fall nicht um ein Scheidungskind; in der Zeit "bevor
es oder in der kritischen Phase ob es überhaupt zu einer Scheidung kommt bzw.
kommen sollte", seien die familiären Verhältnisse aber zerrüttet und auch
für die Kinder schwer zu ertragen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden drei
Kinder, die alle in Ausbildung seien, was die Situation noch erschwere.
4.2 Die
Beschwerdeführenden machen damit sinngemäss geltend, aufgrund der familiären
Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall im Sinn von § 13
PromotionsR vor. Wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers
oder einer Schülerin eine Ausnahmesituation aufgetreten ist, kann dies einen
besonderen Fall nach § 13 PromotionsR darstellen. Probleme zwischen den
Eltern oder Scheidungsverfahren sind allerdings relativ häufige Ereignisse und
führen deshalb nicht generell zur Annahme eines besonderen Falles (vgl. VGr,
9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.3.2 – 23. März 2005,
VB.2004.00525, E. 3.1.1, 3.2 [je unter www.vgrzh.ch]).
4.3 Grundsätzlich
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu
ermitteln (Untersuchungsgrundsatz, § 7 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht
der am Verfahren Beteiligten aber eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die
Mitwirkungspflicht gilt zwar nicht allgemein, sondern an sich nur für die im
Gesetz bestimmten – hier nicht vorliegenden – Fälle. Eine Mitwirkungspflicht
kann sich jedoch über die gesetzlichen Tatbestände hinaus zusätzlich daraus
ergeben, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu
und Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheidwesentliche
Tatsachen für die Behörden nur schwer oder nicht zugänglich sind. Folglich kann
die Mitwirkungspflicht auch Private treffen, die nicht Gesuchsteller im Sinn
von § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 59). Die Untersuchungsmaxime entbindet zudem die Parteien nicht
von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften
darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1, mit Hinweisen). Dies
muss insbesondere bei behaupteten familiären Schwierigkeiten gelten, denn in
diesem sehr persönlichen Bereich ist es für die Behörden kaum möglich, den
Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln.
Die Beschwerdeführenden haben es gänzlich unterlassen, das
Vorliegen familiärer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen
unsubstantiiert sind, fehlen Angaben dafür, inwiefern die behaupteten
Schwierigkeiten Ds Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben sollen. Im Übrigen
mangelt es an äusseren Hinweisen auf Eheprobleme (beispielsweise
Eheschutzverfahren oder Inanspruchnahme einer Mediation). Auch in Bezug auf D
ist nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass er unter den
behaupteten familiären Problemen aussergewöhnlich stark gelitten hätte; so ist
zum Beispiel nicht ersichtlich – und wird auch nicht behauptet –, dass er
psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Das
Vorliegen eines besonderen Falles gemäss § 13 PromotionsR ist somit nicht
dargetan.
Übrigens führt auch Ds Erkrankung im November 2005 nicht
zur Annahme eines besonderen Falles. Ein grippaler Infekt stellt offensichtlich
keine Ausnahmesituation dar; vielmehr sind derartige Erkrankungen –
insbesondere im Winter – durchaus häufig. Ob die Erkrankung überhaupt kausal
für die klar ungenügenden Noten war, ist zudem fragwürdig. Immerhin soll D im
Fach Französisch zur Zeit der Krankheit eine gute Prüfung geschrieben haben.
Die Gesamtnote in Mathematik hätte schliesslich auch unter Weglassung der betreffenden
Prüfung lediglich 2.5 (aufgerundet) betragen.
4.4 Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, die behaupteten familiären Probleme
im Rekursverfahren nicht berücksichtigt zu haben. Diese Rüge ist unbegründet,
denn die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zur
entsprechenden Stellungnahme auf und befasste sich in ihrem Entscheid – wenn auch
eher knapp – mit den neuen Vorbringen.
4.5 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob D für den
Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden konnte oder
nicht. Die nachträgliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine
Rolle. Diese Aspekte wären lediglich im Falle der Anwendbarkeit von § 13
PromotionsR relevant gewesen. Erst wenn das Vorliegen eines besonderen Falles
grundsätzlich zu bejahen ist, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden,
ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder nicht (vgl. VGr,
23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2+3 – 9. März 2005,
VB.2004.00548, E. 3.4 [je unter www.vgrzh.ch]). Dies trifft vorliegend
jedoch – wie gesehen – nicht zu.
4.6 Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsverletzend und somit
nicht zu beanstanden.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach ständiger Praxis haften sie als Ehegatten
solidarisch dafür (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung füreinander.
4. Mitteilung
an …