{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00080_2006-04-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205813&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e59d1f0daf50b45ae518d301c84765c6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.04.2006  VB.2006.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.04.2006  VB.2006.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.04.2006  VB.2006.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestehen der Probezeit | Der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden hat die Probezeit an der Kantonsschule nicht bestanden. Er hat die Voraussetzungen f\u00fcr die definitive Aufnahme klar nicht erf\u00fcllt. Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen denn auch nicht die Benotung, sondern machen sinngem\u00e4ss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von \u00a7 13 PromotionsR geltend (E. 3.2). Aufgrund der famili\u00e4ren Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall vor (E. 4.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Dies muss insbesondere bei behaupteten famili\u00e4ren Schwierigkeiten gelten, denn in diesem sehr pers\u00f6nlichen Bereich ist es f\u00fcr die Beh\u00f6rde kaum m\u00f6glich, den Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben es g\u00e4nzlich unterlassen, das Vorliegen famili\u00e4rer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen unsubstantiiert sind, fehlen Angaben daf\u00fcr, inwiefern die behaupteten Schwierigkeiten die Leistungsf\u00e4higkeit ihres Sohnes beeintr\u00e4chtigt haben sollen. Das Vorliegen eines besonderen Falles ist somit nicht dargetan (E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrenden ist es unerheblich, ob ihrem Sohn f\u00fcr den Verbleib in der Klasse eine g\u00fcnstige Prognose gestellt werden konnte oder nicht. Die nachtr\u00e4gliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine Rolle. Diese Aspekte w\u00e4ren lediglich im Falle der Anwendbarkeit von \u00a7 13 PromotionsR relevant gewesen (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:35:55", "Checksum": "807689e98cf7fde11a020e3f98066061"}