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Geschäftsnummer: VB.2006.00080  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.04.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Bestehen der Probezeit


Der Sohn der Beschwerdeführenden hat die Probezeit an der Kantonsschule nicht bestanden. Er hat die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch nicht die Benotung, sondern machen sinngemäss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR geltend (E. 3.2). Aufgrund der familiären Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall vor (E. 4.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Dies muss insbesondere bei behaupteten familiären Schwierigkeiten gelten, denn in diesem sehr persönlichen Bereich ist es für die Behörde kaum möglich, den Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln. Die Beschwerdeführenden haben es gänzlich unterlassen, das Vorliegen familiärer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen unsubstantiiert sind, fehlen Angaben dafür, inwiefern die behaupteten Schwierigkeiten die Leistungsfähigkeit ihres Sohnes beeinträchtigt haben sollen. Das Vorliegen eines besonderen Falles ist somit nicht dargetan (E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob ihrem Sohn für den Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden konnte oder nicht. Die nachträgliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine Rolle. Diese Aspekte wären lediglich im Falle der Anwendbarkeit von § 13 PromotionsR relevant gewesen (E. 4.5).
Abweisung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
MITWIRKUNGSPFLICHT
PROBEZEIT
PROGNOSE
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
§ 13 PromotionsR
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

D, geboren 1989, bestand die Probezeit in der 1. Klasse der Kantonsschule C nicht. Die Schule teilte diesen Entscheid Ds Eltern, A und B, am 5. Dezember 2005 mit. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde am 19. Dezember 2005 abgelehnt.

II.  

A und B rekurrierten dagegen bei der Bildungsdirektion und beantragten sinngemäss die definitive Aufnahme von D. Die Bildungsdirektion wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 7. Februar 2006 ab.

III.  

Am 17. Februar 2006 erfolgte die Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der Bildungsdirektion aufzuheben.

Sowohl die Kantonsschule C (sinngemäss) als auch die Bildungsdirektion (ausdrücklich) beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht gerügt werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70+78+80).

3.  

3.1 Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme (§ 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]; vgl. auch § 9 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211). Die Bedingungen für die definitive Aufnahme sind gemäss § 9 PromotionsR erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR). In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den genannten Bestimmungen abweichen (vgl. § 13 PromotionsR).

3.2 D erzielte gemäss "Zeugnis-Auszug Probezeit" drei Noten unter 4; die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3; die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten 6. Damit hat D die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch nicht die Benotung, sondern machen sinngemäss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR geltend. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden behaupteten gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst, Grund für die ungenügenden Noten sei der reduzierte gesundheitliche Zustand Ds gewesen. Im Rekursverfahren führten die Beschwerdeführenden zusätzlich an, es habe eine "Engpass-Situation" bestanden. Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2005 mit ihrem Institut neue Räumlichkeiten beziehen müssen; zusätzlich habe eine Angestellte das Institut verlassen und eine weitere Angestellte sei krankheitshalber ausgefallen, weshalb die Beschwerdeführerin zwischen 10 und 13 Stunden pro Tag habe arbeiten müssen. Dadurch sei die Betreuung der Kinder, vor allem Ds, "arg vernachlässigt" worden. Diese Situation habe der Beschwerdeführer als Kadermitglied einer grossen Unternehmung, der zu Überstunden verpflichtet sei, nicht auffangen können. In der Folge sei es zu immer grösseren Spannungen in Ehe und Familie gekommen, worunter D sehr gelitten habe. Vor Verwaltungsgericht erklären die Beschwerdeführenden, es handle sich in ihrem Fall nicht um ein Scheidungskind; in der Zeit "bevor es oder in der kritischen Phase ob es überhaupt zu einer Scheidung kommt bzw. kommen sollte", seien die familiären Verhältnisse aber zerrüttet und auch für die Kinder schwer zu ertragen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden drei Kinder, die alle in Ausbildung seien, was die Situation noch erschwere.

4.2 Die Beschwerdeführenden machen damit sinngemäss geltend, aufgrund der familiären Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR vor. Wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers oder einer Schülerin eine Ausnahmesituation aufgetreten ist, kann dies einen besonderen Fall nach § 13 PromotionsR darstellen. Probleme zwischen den Eltern oder Scheidungsverfahren sind allerdings relativ häufige Ereignisse und führen deshalb nicht generell zur Annahme eines besonderen Falles (vgl. VGr, 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.3.2 – 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, 3.2 [je unter www.vgrzh.ch]).

4.3 Grundsätzlich ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln (Untersuchungsgrundsatz, § 7 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten aber eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Mitwirkungspflicht gilt zwar nicht allgemein, sondern an sich nur für die im Gesetz bestimmten – hier nicht vorliegenden – Fälle. Eine Mitwirkungspflicht kann sich jedoch über die gesetzlichen Tatbestände hinaus zusätzlich daraus ergeben, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheid­wesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer oder nicht zugänglich sind. Folglich kann die Mitwirkungspflicht auch Private treffen, die nicht Gesuchsteller im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Die Untersuchungsmaxime entbindet zudem die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1, mit Hinweisen). Dies muss insbesondere bei behaupteten familiären Schwierigkeiten gelten, denn in diesem sehr persönlichen Bereich ist es für die Behörden kaum möglich, den Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln.

Die Beschwerdeführenden haben es gänzlich unterlassen, das Vorliegen familiärer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen unsubstantiiert sind, fehlen Angaben dafür, inwiefern die behaupteten Schwierigkeiten Ds Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben sollen. Im Übrigen mangelt es an äusseren Hinweisen auf Eheprobleme (beispielsweise Eheschutzverfahren oder Inanspruchnahme einer Mediation). Auch in Bezug auf D ist nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass er unter den behaupteten familiären Problemen aussergewöhnlich stark gelitten hätte; so ist zum Beispiel nicht ersichtlich – und wird auch nicht behauptet –, dass er psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Das Vorliegen eines besonderen Falles gemäss § 13 PromotionsR ist somit nicht dargetan.

Übrigens führt auch Ds Erkrankung im November 2005 nicht zur Annahme eines besonderen Falles. Ein grippaler Infekt stellt offensichtlich keine Ausnahmesituation dar; vielmehr sind derartige Erkrankungen – insbesondere im Winter – durchaus häufig. Ob die Erkrankung überhaupt kausal für die klar ungenügenden Noten war, ist zudem fragwürdig. Immerhin soll D im Fach Französisch zur Zeit der Krankheit eine gute Prüfung geschrieben haben. Die Gesamtnote in Mathematik hätte schliesslich auch unter Weglassung der betreffenden Prüfung lediglich 2.5 (aufgerundet) betragen.

4.4 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, die behaupteten familiären Probleme im Rekursverfahren nicht berücksichtigt zu haben. Diese Rüge ist unbegründet, denn die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zur entsprechenden Stellungnahme auf und befasste sich in ihrem Entscheid – wenn auch eher knapp – mit den neuen Vorbringen.

4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob D für den Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden konnte oder nicht. Die nachträgliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine Rolle. Diese Aspekte wären lediglich im Falle der Anwendbarkeit von § 13 PromotionsR relevant gewesen. Erst wenn das Vorliegen eines besonderen Falles grundsätzlich zu bejahen ist, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob von den Promotions­bestimmungen abzuweichen ist oder nicht (vgl. VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2+3 – 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.4 [je unter www.vgrzh.ch]). Dies trifft vorliegend jedoch – wie gesehen – nicht zu.

4.6 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsverletzend und somit nicht zu beanstanden.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach ständiger Praxis haften sie als Ehegatten solidarisch dafür (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.    Mitteilung an …