{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00084_20-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206388&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b324a4875df6f2295a04bded77c7456a"}, "Num": [" VB.2006.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.20.1  VB.2006.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.20.1  VB.2006.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.20.1  VB.2006.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Mehrfamilienhaus in der Kernzone: Gestaltung und Einordnung; \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis der Baurekurskommission; keine generell geringeren Anforderungen an die Gestaltung infolge einzelner Geb\u00e4ude mit kernzonenatypischen Elementen trotz heterogenem Erscheinungsbild der Kernzone. Den kommunalen Baubeh\u00f6rden kommt bei der Anwendung und Auslegung von \u00a7 238 PBG sowie der kommunalen gestalterischen Kernzonenvorschriften ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zur\u00fcckhaltung eingreifen. Die kommunale Baubeh\u00f6rde kann sich nur dann auf ihren gesch\u00fctzten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie sp\u00e4testens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr ihre \u00e4sthetische W\u00fcrdigung vorbringt. Sie hat ferner ihren Entscheidungsspielraum pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcben (E. 4.1). \u00a7 238 Abs. 2 PBG und Art. 8 ff. BZO verlangen, dass f\u00fcr die Baute selbst und f\u00fcr die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Erforderlich ist ein positiver Beitrag zur Erg\u00e4nzung der vorhandenen baulichen Strukturen in der Kernzone (E. 4.3). Die Baukommission hat von ihrem Beurteilungsspielraum nicht pflichtgem\u00e4ss Gebrauch gemacht. Sie hat \u00a7 238 Abs. 2 PBG und die gestalterischen Kernzonenvorschriften in sachlich nicht mehr vertretbarer Weise angewandt. Die Baurekurskommission durfte demnach ihre Zur\u00fcckhaltung bei der \u00dcberpr\u00fcfung des kommunalen Entscheids ablegen. Sie ist aufgrund der fast quadratischen Grundrisse und der damit zusammenh\u00e4ngenden Fassadenerscheinungen (E. 4.5), der Dachform (E. 4.6) sowie der Fassadengestaltung (E. 4.7) in sachlich vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass das Bauvorhaben den erh\u00f6hten gestalterischen Anforderungen in der Kernzone nicht gen\u00fcgt. Die Erteilung der Baubewilligung l\u00e4sst sich mit dem in \u00a7 50 Abs. 1 PBG vorgezeichneten Zweck der Kernzone nicht mehr vereinbaren (E. 4.9). Auch wenn die Kernzone insgesamt ein heterogenes Erscheinungsbild aufweist, f\u00fchren einzelne Bauten, dief\u00fcr die Kernzone atypische Elemente enthalten, nicht dazu, dass generell geringere Anforderungen an die Gestaltung neuer Bauvorhaben zu stellen sind (E. 4.8.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:42", "Checksum": "46d4ccf2c7789f62c110090e2f2472f7"}