I.
A und B vom Architekturbüro C erstellten im L in der
Gemeinde X eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern (30 Wohnungen),
vier Einfamilienhäusern und einer Sammelgarage. Am 4. Mai 2004 stellte die
Gemeinde X Rechnung für die Anschlussgebühr an die Kanalisation. Mit Schreiben
vom 1. Juli 2004 wiesen A und B die Rechnung zurück. Mit Beschluss vom
17. August 2004 legte die Gemeinde X für fünf Mehrfamilienhäuser, drei
Einfamilienhäuser sowie die Sammelgarage die Kanalisationsanschlussgebühr auf
Fr. 123'875.60 fest und stellte nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen
Fr. 14'930.60 in Rechnung.
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am
16. September 2004 Einsprache (recte: Rekurs) an den Bezirksrat Y. Dieser
wies den Rekurs am 13. Januar 2006 ab.
III.
A und B gelangten hiergegen am 17. Februar 2006 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der
vorinstanzlichen Beschlüsse und eine neue Festsetzung der
Kanalisationsanschlussgebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. März 2006 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführer beantragen, dass für die Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und das
Mehrfamilienhaus A die Grundtaxe (samt Benützungszuschlag) der Kanalisationsanschlussgebühr
um 30 % herabgesetzt wird. Die genannten Gebäude haben einen Versicherungswert
von Fr. 4'383'000.- (Mehrfamilienhaus A: Fr. 2'511'000.-;
Einfamilienhäuser Nrn. 2-4: Fr. 612'000.- + Fr. 630'000.- +
Fr. 630'000.-). Die Grundtaxe beträgt gemäss Art. 13 der kommunalen
Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom
25. September 1970 (GebV) 8 ‰ des vollen Gebäudeversicherungswertes. Damit
resultiert für die genannten vier Gebäude eine Grundtaxe in der Höhe von
Fr. 35'064.-. Hinzuzurechnen ist gemäss Art. 14 GebV ein Benützungszuschlag
in der Höhe von Fr. 2'200.- (4 erste Wohnungen à Fr. 300.- + 5
weitere Wohnungen à Fr. 200.-), womit ein Total von Fr. 37'264.-
resultiert. Eine Herabsetzung um 30 % würde demnach zu einer Reduktion von
Fr. 11'179.20 führen. Ausserdem liegt die Bezahlung der Mehrwertsteuer in
der Höhe von Fr. 8'749.60 im Streit. Damit beträgt der Streitwert
Fr. 19'928.80, womit der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist
(§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3 Die
Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Gemäss § 58 Satz 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren
Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen des Verwaltungsgerichts,
ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird. Vorliegend drängt sich ein
solcher nicht auf.
2.
2.1 Gemäss
Art. 12 Abs. 1 GebV haben Grundeigentümer für den Anschluss der Abwasseranlagen
an die öffentliche Kanalisation eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten.
Kommt mit Bewilligung des Gemeinderats nur ein Teil des anfallenden Abwassers
zum Anschluss, werden Grundtaxe und Benützungszuschlag vom Gemeinderat
angemessen herabgesetzt (Art. 15 Abs. 1 GebV). Wird der Kanalisation
nur Schmutzwasser zugeführt, so beträgt die Ermässigung 30 Prozent; wird nur
Meteorwasser zugeleitet, so beträgt die Ermässigung 50 Prozent (Art. 15
Abs. 2 GebV).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das
Meteorwasser der Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und des Mehrfamilienhauses A nicht
über die Schmutzwasserleitung, sondern über eine im Rahmen des Quartierplans L
neu erstellte Meteorwasserleitung in das öffentliche Gewässer Nr. 1
"Dorfbach" abgeleitet wird. Die Parteien sind sich ebenfalls einig,
dass besagte Meteorwasserleitung gestützt auf § 171 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in das Eigentum der Gemeinde
übergegangen ist. Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Anschluss an die
Meteorwasserleitung der Gebührenpflicht untersteht.
2.2 Die
Anschlussgebühr (oder Einkaufsgebühr) dient der Deckung der Erstellungskosten
der Abwasseranlagen. Die Abgabepflicht wird aufgrund des Anschlusses an das
Abwasserleitungsnetz ausgelöst. Der Abgabe steht als Entgelt eine
individualisierte Leistung des Gemeinwesens – der "Einkauf" –
gegenüber (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher
Sicht, URP 1999, S. 539 ff., S. 555).
Im Kanton Zürich obliegt die Finanzierung der
Groberschliessung (unter Heranziehung der Grundeigentümer) dem Gemeinwesen;
hingegen haben die Grundeigentümer für die Kosten der Feinerschliessung
aufzukommen. Der finanzielle Beitrag der Grundeigentümer an die
Groberschliessungsanlagen erfolgt in Form von Mehrwertbeiträgen oder in Form
von Anschlussgebühren; für die Feinerschliessung wird die finanzielle Leistung
im Rahmen des Quartierplanverfahrens erbracht. Damit ergibt sich aber auch, dass
Grundeigentümer, die sich die Erschliessung ihrer Grundstücke im Quartierplan
erkauft haben, für die gleiche Erschliessungsleistung grundsätzlich nicht
gleichzeitig mit Mehrwertbeiträgen oder Anschlussgebühren belastet werden
können. Umgekehrt liegt der Mehrwert, der einem Grundeigentümer durch die
Beteiligung an den Groberschiessungskosten zukommt, gerade auch darin, dass er
für die gleiche Erschliessungsleistung nicht mehr an die Quartiererschliessung
beizutragen hat (vgl. Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen
Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 111 ff.).
Vorliegend wurde die Meteorwasserleitung im Rahmen des
Quartierplanverfahrens erstellt und finanziert. Diese Leitung führt das
Meteorwasser der Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und des Mehrfamilienhauses A direkt
in ein öffentliches Gewässer. Somit wurde die Meteorwasserleitung nicht an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das bedeutet, dass die Grundeigentümer
keine Groberschliessungsmassnahmen in Anspruch nehmen, weshalb auch keine
Anschlussgebühr geschuldet ist. Es trifft zwar zu, dass die Meteorwasserleitung
gestützt auf § 171 PBG in das Eigentum der Gemeinde übergegangen ist;
daraus aber abzuleiten, dass die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer
Gebäude an die (nun öffentliche) Meteorwasserleitung eine Anschlussgebühr zu
entrichten haben, ist unzulässig. Die Meteorwasserleitung wurde von den
Grundeigentümern finanziert; die Gemeinde hat keine (finanzielle) Leistung
erbracht, weshalb auch keine Anschlussgebühr als Gegenleistung geschuldet ist.
Damit ergibt sich als Ergebnis, dass der öffentlichen Kanalisation aus den
Einfamilienhäusern Nrn. 2-4 und dem Mehrfamilienhaus A nur Schmutzwasser, aber
kein Meteorwasser zugeleitet wird, weshalb die diese Liegenschaften betreffende
Anschlussgebühr um 30 % zu ermässigen ist.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung der Mehrwertsteuer. Der
Bezirksrat hat in seiner Erwägung 5 die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
hierzu korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass in
den festgesetzten Gebühren die Mehrwertsteuer mit enthalten sei, ist ihnen
entgegen zu halten, dass ihnen der Gemeinderat bereits in der
Anschlussbewilligung vom 16. Juli 2002 Gebühren in der Höhe von
Fr. 101'250.- exklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte
und die Beschwerdeführer in der Folge für die geschätzte Anschlussgebühr ein
Kostendepot in der Höhe von Fr. 108'945.- (inklusive Mehrwertsteuer)
leisteten. Sie wussten demnach bereits zum Zeitpunkt der Anschlussbewilligung,
dass zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer hinzukommen würde. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern zu zwei Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Da im Rekursverfahren noch die Rüge betreffend
Definition des vollen Gebäudeversicherungswertes zu behandeln war, rechtfertigt
es sich die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Y vom
13. Januar 2006 und des Gemeinderats X vom 17. August 2004 werden in
Bezug auf die Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr für die Gebäude
Vers.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 aufgehoben. Der Gemeinderat X wird angewiesen, die
Kanalisationsanschlussgebühr für die vorgenannten Gebäude im Sinne der
Erwägungen neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Rekurskosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Viertel, unter
solidarischer Haftung für die Hälfte, und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Fünftel, unter
solidarischer Haftung für zwei Fünftel, und der Beschwerdegegnerin zu drei
Fünfteln auferlegt.
5. Für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6. Mitteilung an …