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Geschäftsnummer: VB.2006.00093  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Abwasseranschlussgebühren


Abwasseranschlussgebühr: Ermässigung, da der Kanalisation nur Schmutzwasser, aber kein Meteorwasser zugeführt wird:

Zuständigkeit des Einzelrichters; kein zweiter Schriftenwechsel (E.1). Wird der Kanalisation nur Schmutzwasser zugeführt, ermässigt sich die Anschlussgebühr um 30 %. Das Meteorwasser wird über eine im Rahmen des Quartierplans neu erstellte Meteorwasserleitung in ein öffentliches Gewässer abgeleitet. Diese Leitung ging in das Eigentum der Gemeinde über (E.2.1). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer Gebäude an die (nun öffentliche) Meteorwasserleitung eine Anschlussgebühr zu entrichten haben. Eine Ermässigung ist gerechtfertigt (E.2.2). Auf die Abgabe ist die Mehrwertsteuer zu entrichten (E.3). Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
FEINERSCHLIESSUNG
GEBÜHREN
GROBERSCHLIESSUNG
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
QUARTIERPLAN
Rechtsnormen:
§ 171 PBG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 44
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A und B vom Architekturbüro C erstellten im L in der Gemeinde X eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern (30 Wohnungen), vier Einfamilienhäusern und einer Sammelgarage. Am 4. Mai 2004 stellte die Gemeinde X Rechnung für die Anschlussgebühr an die Kanalisation. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 wiesen A und B die Rechnung zurück. Mit Beschluss vom 17. August 2004 legte die Gemeinde X für fünf Mehrfamilienhäuser, drei Einfamilienhäuser sowie die Sammelgarage die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 123'875.60 fest und stellte nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen Fr. 14'930.60 in Rechnung.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 16. September 2004 Einsprache (recte: Rekurs) an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 13. Januar 2006 ab.

III.  

A und B gelangten hiergegen am 17. Februar 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und eine neue Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer beantragen, dass für die Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und das Mehrfamilienhaus A die Grundtaxe (samt Benützungszuschlag) der Kanalisationsanschlussgebühr um 30 % herabgesetzt wird. Die genannten Gebäude haben einen Versicherungswert von Fr. 4'383'000.- (Mehrfamilienhaus A: Fr. 2'511'000.-; Einfamilienhäuser Nrn. 2-4: Fr. 612'000.- + Fr. 630'000.- + Fr. 630'000.-). Die Grundtaxe beträgt gemäss Art. 13 der kommunalen Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom 25. September 1970 (GebV) 8 ‰ des vollen Gebäudeversicherungswertes. Damit resultiert für die genannten vier Gebäude eine Grundtaxe in der Höhe von Fr. 35'064.-. Hinzuzurechnen ist gemäss Art. 14 GebV ein Benützungszuschlag in der Höhe von Fr. 2'200.- (4 erste Wohnungen à Fr. 300.- + 5 weitere Wohnungen à Fr. 200.-), womit ein Total von Fr. 37'264.- resultiert. Eine Herabsetzung um 30 % würde demnach zu einer Reduktion von Fr. 11'179.20 führen. Ausserdem liegt die Bezahlung der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 8'749.60 im Streit. Damit beträgt der Streitwert Fr. 19'928.80, womit der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird. Vorliegend drängt sich ein solcher nicht auf.

2.  

2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebV haben Grundeigentümer für den Anschluss der Abwasseranlagen an die öffentliche Kanalisation eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. Kommt mit Bewilligung des Gemeinderats nur ein Teil des anfallenden Abwassers zum Anschluss, werden Grundtaxe und Benützungszuschlag vom Gemeinderat angemessen herabgesetzt (Art. 15 Abs. 1 GebV). Wird der Kanalisation nur Schmutzwasser zugeführt, so beträgt die Ermässigung 30 Prozent; wird nur Meteorwasser zugeleitet, so beträgt die Ermässigung 50 Prozent (Art. 15 Abs. 2 GebV).

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Meteorwasser der Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und des Mehrfamilienhauses A nicht über die Schmutzwasserleitung, sondern über eine im Rahmen des Quartierplans L neu erstellte Meteorwasserleitung in das öffentliche Gewässer Nr. 1 "Dorfbach" abgeleitet wird. Die Parteien sind sich ebenfalls einig, dass besagte Meteorwasserleitung gestützt auf § 171 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in das Eigentum der Gemeinde übergegangen ist. Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Anschluss an die Meteorwasserleitung der Gebührenpflicht untersteht.

2.2 Die Anschlussgebühr (oder Einkaufsgebühr) dient der Deckung der Erstellungskosten der Abwasseranlagen. Die Abgabepflicht wird aufgrund des Anschlusses an das Abwasserleitungsnetz ausgelöst. Der Abgabe steht als Entgelt eine individualisierte Leistung des Gemeinwesens – der "Einkauf" – gegenüber (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff., S. 555).

Im Kanton Zürich obliegt die Finanzierung der Groberschliessung (unter Heranziehung der Grundeigentümer) dem Gemeinwesen; hingegen haben die Grundeigentümer für die Kosten der Feinerschliessung aufzukommen. Der finanzielle Beitrag der Grundeigentümer an die Groberschliessungsanlagen erfolgt in Form von Mehrwertbeiträgen oder in Form von Anschlussgebühren; für die Feinerschliessung wird die finanzielle Leistung im Rahmen des Quartierplanverfahrens erbracht. Damit ergibt sich aber auch, dass Grundeigentümer, die sich die Erschliessung ihrer Grundstücke im Quartierplan erkauft haben, für die gleiche Erschliessungsleistung grundsätzlich nicht gleichzeitig mit Mehrwertbeiträgen oder Anschlussgebühren belastet werden können. Umgekehrt liegt der Mehrwert, der einem Grundeigentümer durch die Beteiligung an den Groberschiessungskosten zukommt, gerade auch darin, dass er für die gleiche Erschliessungsleistung nicht mehr an die Quartiererschliessung beizutragen hat (vgl. Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 111 ff.).

Vorliegend wurde die Meteorwasserleitung im Rahmen des Quartierplanverfahrens erstellt und finanziert. Diese Leitung führt das Meteorwasser der Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und des Mehrfamilienhauses A direkt in ein öffentliches Gewässer. Somit wurde die Meteorwasserleitung nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das bedeutet, dass die Grundeigentümer keine Groberschliessungsmassnahmen in Anspruch nehmen, weshalb auch keine Anschlussgebühr geschuldet ist. Es trifft zwar zu, dass die Meteorwasserleitung gestützt auf § 171 PBG in das Eigentum der Gemeinde übergegangen ist; daraus aber abzuleiten, dass die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer Gebäude an die (nun öffentliche) Meteorwasserleitung eine Anschlussgebühr zu entrichten haben, ist unzulässig. Die Meteorwasserleitung wurde von den Grundeigentümern finanziert; die Gemeinde hat keine (finanzielle) Leistung erbracht, weshalb auch keine Anschlussgebühr als Gegenleistung geschuldet ist. Damit ergibt sich als Ergebnis, dass der öffentlichen Kanalisation aus den Einfamilienhäusern Nrn. 2-4 und dem Mehrfamilienhaus A nur Schmutzwasser, aber kein Meteorwasser zugeleitet wird, weshalb die diese Liegenschaften betreffende Anschlussgebühr um 30 % zu ermässigen ist.

3.  

Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung der Mehrwertsteuer. Der Bezirksrat hat in seiner Erwägung 5 die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass in den festgesetzten Gebühren die Mehrwertsteuer mit enthalten sei, ist ihnen entgegen zu halten, dass ihnen der Gemeinderat bereits in der Anschlussbewilligung vom 16. Juli 2002 Gebühren in der Höhe von Fr. 101'250.- exklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte und die Beschwerdeführer in der Folge für die geschätzte Anschlussgebühr ein Kostendepot in der Höhe von Fr. 108'945.- (inklusive Mehrwertsteuer) leisteten. Sie wussten demnach bereits zum Zeitpunkt der Anschlussbewilligung, dass zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer hinzukommen würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu zwei Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da im Rekursverfahren noch die Rüge betreffend Definition des vollen Gebäudeversicherungswertes zu behandeln war, rechtfertigt es sich die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Y vom 13. Januar 2006 und des Gemeinderats X vom 17. August 2004 werden in Bezug auf die Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr für die Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 aufgehoben. Der Gemeinderat X wird angewiesen, die Kanalisationsanschlussgebühr für die vorgenannten Gebäude im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Rekurskosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte, und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Fünftel, unter solidarischer Haftung für zwei Fünftel, und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln auferlegt.

5.    Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Mitteilung an …